Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Anpassung. Anpassung der Betriebsrente. Bochumer Verband. außergerichtliche Rüge. Verwirkung des Klagerechts. vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Erstanpassung: zeitanteiliger oder voller Anpassungssatz. Veränderungssperre. Unklarheitenregel. nachträgliche und nachholende Anpassung. Feststellung des Anpassungsbedarfs. Streitgegenstand
Orientierungssatz
1. Da sich § 20 LO 1985 nach Wortlaut und Inhalt an § 16 BetrAVG anlehnt, sind die zu dieser gesetzlichen Vorschrift entwickelten Grundsätze bei Betriebsrentenanpassungen des Bochumer Verbandes an sich anwendbar. Dies gilt auch für das Erlöschen des Anspruchs auf nachträgliche Anpassung bei nicht rechtzeitiger außergerichtlicher Rüge und für die Verwirkung des Klagerechts.
2. Wenn der Versorgungsempfänger die ausdrückliche Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Wenn die Anpassungsentscheidung rechtzeitig gerügt worden ist, muss der Arbeitgeber mit einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung rechnen. Weder die dem § 16 BetrAVG zu entnehmende Befriedungsfunktion noch der Grundsatz der Verwirkung (§ 242 BGB) liefern eine tragfähige Grundlage dafür, nur die geltend gemachten Fehler zu berücksichtigen.
3. Wenn der Versorgungsberechtigte nach einer rechtzeitigen außergerichtlichen Rüge nicht bis zum nächsten auf den Rügezeitraum folgenden Anpassungsstichtag Klage erhebt, ist grundsätzlich sein Klagerecht verwirkt. Ein Ausnahmefall lag hier nicht vor.
4. Nach Ablauf der Rügefrist muss der betroffene Versorgungsberechtigte gegen seinen früheren Arbeitgeber (nicht gegen den Bochumer Verband) Klage erheben. Die Klage anderer Versorgungsberechtigter verhindert eine Verwirkung des Klagerechts grundsätzlich nicht, es sei denn, es wurde eine Musterprozessvereinbarung geschlossen oder der Versorgungsberechtigte wies seinen früheren Arbeitergeber darauf hin, er wolle die Klärung bestimmter Rechtsfragen in einem von Dritten geführten Rechtsstreit abwarten.
5. Der Klage muss nicht eine außergerichtliche Rüge vorausgehen. Es genügt, dass die Rügefrist eingehalten ist.
Normenkette
BetrAVG §§ 16, 2 Abs. 5; Satzung des Bochumer Verbandes § 3; BGB § 242
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. März 2006 – 16 Sa 1334/05 – teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 18. August 2005 – 1 Ca 6983/03 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 816,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 566,52 Euro seit dem 22. Februar 2005 und aus weiteren 250,12 Euro seit dem 19. August 2005 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Im Übrigen werden Revision und Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ¾ und die Beklagte ¼ zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe die Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Klägers anzupassen war.
Der am 25. September 1933 geborene Kläger war bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Sie ist ein Strom erzeugendes Tochterunternehmen der R… AG und Mitglied des Bochumer Verbandes. Dem Kläger hatte sie ein betriebliches Ruhegeld nach Maßgabe der jeweils gültigen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zugesagt. Er schied bei der Beklagten zum 31. August 1980 mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus. Damals galt die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes vom 22. Dezember 1974 (LO 74). Sie enthielt folgende Regelungen:
“Teil I
Leistungen an Angestellte, die bei Eintritt des Leistungsfalles in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des Bochumer Verbandes stehen und an deren Hinterbliebene.
…
§ 3
Berechnung des Ruhegeldes
(1) Das Ruhegeld richtet sich nach
…
b) den jeweils geltenden Gruppenbeträgen, die – auch mit Wirkung für laufende Leistungen – bei einer wesentlichen Verminderung der Dienstbezüge im Bergbau entsprechend herabgesetzt werden können.
…
Teil II
Leistungen an ausgeschiedene Angestellte und deren Hinterbliebene, die einen unverfallbaren Anspruch nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 haben.
…
§ 12
Berechnung der Leistungen
…
(3) Bei der Berechnung des Teilanspruchs ist sowohl für das Ruhegeld als auch für die anzurechnenden anderen Leistungen von den Bezügen auszugehen, die sich auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden tatsächlichen Bemessungsgrundlagen bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres … ergeben würden. Veränderungen der Leistungsordnung und der Bemessungsgrundlagen, soweit sie nach dem Ausscheiden des Angestellten eintreten, bleiben außer Betracht; dies gilt auch für die Bemessungsgrundlagen anderer Versorgungsbezüge, die bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen sind.
…”
Mit Wirkung vom 1. Januar 1985 wurde die Leistungsordnung geändert. In der LO 85 heißt es:
Ҥ 3
Berechnung des Ruhegeldes
(1) Für die Berechnung des Ruhegeldes werden Gruppen gebildet. Die Gruppenbeträge werden vom Verband unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der außertariflichen Gehälter, der Belange der angemeldeten Angestellten und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder festgesetzt.
…
§ 11
Berechnung der Leistungen an ausgeschiedene Angestellte mit unverfallbarem Anspruch nach dem BetrAVG
Bei der Berechnung des Teilanspruchs nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist sowohl für das Ruhegeld als auch für die nach § 8 anzurechnenden anderen Leistungen von den Bezügen auszugehen, die sich auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden tatsächlichen Bemessungsgrundlagen bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres … ergeben würden…
§ 20
Anpassung der laufenden Leistungen
Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepaßt.”
Seit dem 1. Dezember 1996 bezieht der Kläger gesetzliche Altersrente und vorgezogene Betriebsrente. Für Dezember 1996 belief sich seine Betriebsrente auf 1.165,40 DM (= 595,86 Euro). Der Vorstand des Bochumer Verbandes beschloss, die laufenden Leistungen vom 1. Januar 1997 an
“– in den Bergbauunternehmen sowie den mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen (gemäß anliegender Aufstellung) um 2 vH
– in den übrigen Mitgliedsunternehmen um 4 vH zu erhöhen”.
Die Beklagte zählte zu den “übrigen Mitgliedsunternehmen”. Die Teuerungsrate vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996 belief sich auf 5,6 %. Der Bochumer Verband erhöhte die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 1997 um 0,11 % und begründete dies im Schreiben vom 1. Dezember 1996 wie folgt:
“… Aus Verwaltungsgründen werden Ihre Bezüge in den allgemeinen Anpassungsrhythmus der nach unserer Leistungsordnung festgestellten Leistungen einbezogen. Diese werden gemäß einem Beschluß des Vorstandes mit Wirkung vom 1. Januar 1997 um 4,00 vH angehoben. Da die Leistungen in Ihrem Fall am 01.12.1996 begonnen haben, werden sie – entsprechend der kürzeren Laufzeit – zeitanteilig um 1/36 von 4,00 vH, das sind 0,11 vH, erhöht. …”
Der Verband der Führungskräfte (VdF; jetzt DFK), dem der Kläger seit dem 1. April 1979 angehört, rügte im Jahre 1997 den zweigeteilten Anpassungsbeschluss und die Unterschreitung der Teuerungsrate, nicht jedoch die zeitanteilige Kürzung der Erstanpassung vorzeitig ausgeschiedener Versorgungsempfänger.
Zum 1. Januar 2000 hob der Bochumer Verband die laufenden Betriebsrenten für die Bergbauunternehmen um 1,2 % und für die “übrigen Mitgliedsunternehmen” um 3,44 % an. Die Teuerungsrate belief sich im damaligen Überprüfungszeitraum auf 3,44 %. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2002 erhöhte der Vorstand des Bochumer Verbandes “die laufenden Leistungen … zum 1. Januar 2003 einheitlich um 5,5 vH zuzüglich des diesen vH-Satz übersteigenden Teils der Preissteigerungsrate für den Drei-Jahres-Zeitraum von Januar 2000 bis Dezember 2002 …”.
Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2003, beim Arbeitsgericht eingegangen am 29. Dezember 2003, hat der Kläger “wegen unzureichender Anpassung zum 01.01.1997 und zum 01.01.2000” Klage erhoben.
Mit Schreiben vom 24. März 2005 teilte der Bochumer Verband dem Kläger mit, dass seine Betriebsrente “rückwirkend vom 01.01.1997 an unter Berücksichtigung einer Anpassung vom 01.01.1997 um 5,6 vH und 01.01.2000 um 3,44 vH neu berechnet” worden sei. Dies ergebe für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis einschließlich 30. April 2005 eine Nachzahlung von 32,24 Euro. Ab 1. Mai 2005 erhielt der Kläger eine monatliche Betriebsrente von 651,30 Euro brutto.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe von Anfang an der volle Anpassungssatz zu. Auch bei der Erstanpassung dürfe der Prozentsatz nicht zeitanteilig gekürzt werden. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2003 (– 3 AZR 459/02 –). Das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Anspruch auf weitergehende Anpassung und Zahlung höherer Betriebsrente sei weder erloschen noch verjährt. Für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis einschließlich 31. Dezember 2004 ergebe sich ein Differenzbetrag von 3.190,74 Euro.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.190,74 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die zeitanteilige Kürzung sei bei der Erstanpassung vorzeitig ausgeschiedener Versorgungsempfänger nicht zu beanstanden. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2003 (– 3 AZR 459/02 –) stehe nicht entgegen. Abgesehen davon sei der geltend gemachte Anspruch auf nachträgliche Anpassung nicht rechtzeitig geltend gemacht worden und damit erloschen. Eine nachholende Anpassung sei nicht eingeklagt worden. Vorsorglich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt er sein bisheriges Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist teilweise begründet. Für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis einschließlich 31. Dezember 2004 steht ihm die eingeklagte höhere Betriebsrente zu. Dagegen sind Ansprüche auf eine weitergehende Anpassung für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis einschließlich 31. Dezember 2002 erloschen, so dass der Kläger für diesen Zeitraum Nachzahlungen nicht verlangen kann.
I. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich der Kläger nicht darauf beschränkt, eine nachträgliche, höhere Anpassung zum 1. Januar 1997 zu verlangen. Er hat auch die zum 1. Januar 2000 und zum 1. Januar 2003 getroffenen Anpassungsentscheidungen angegriffen. Wie der Kläger im Schriftsatz vom 13. April 2004 im Ergebnis richtig erkannt hat, beginnt der für die Belange des Versorgungsempfängers nach dem Betriebsrentengesetz maßgebliche Prüfungszeitraum mit dem Eintritt in den Ruhestand und endet unmittelbar vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag. Daran hat die am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Neufassung des § 16 BetrAVG nichts geändert (BAG 30. August 2005 – 3 AZR 395/04 – Rn. 21, BAGE 115, 353). Aus § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG lässt sich eine Veränderung des Prüfungszeitraums nicht entnehmen. Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber zur nachholenden Anpassung nicht verpflichtet, wenn die Anpassung zu Recht ganz oder teilweise unterblieben ist. Eine nachholende Anpassung iSd. § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber wegen der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens die Belange der Versorgungsempfänger nicht oder nur teilweise berücksichtigt hat und die dadurch entstehende Lücke bei späteren Anpassungsentscheidungen geschlossen wird (BAG 21. August 2001 – 3 AZR 589/00 – BAGE 98, 349, zu II 2c der Gründe; 30. August 2005 – 3 AZR 395/04 – Rn. 23, aaO). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Hier geht es ausschließlich um die Frage, wie der Anpassungsbedarf zu berechnen ist. Da der Prüfungszeitraum nicht auf die letzten drei Jahre vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag begrenzt ist, sind unzureichende Anpassungen in der Vergangenheit bei späteren Anpassungsentscheidungen mit Wirkung für die Zukunft auszugleichen. Dementsprechend kommt es auf alle drei angegriffenen Anpassungsentscheidungen an.
II. Der Nachzahlungsanspruch für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis einschließlich 31. Dezember 1999 setzt voraus, dass der Kläger noch eine Korrektur der zum 1. Januar 1997 getroffenen Anpassungsentscheidung verlangen kann. Erst die in der Anpassungsentscheidung enthaltene Leistungsbestimmung löst die Ansprüche auf Zahlung höherer Betriebsrente aus. Mit dem Erlöschen der Verpflichtung zur Änderung der Anpassungsentscheidung entfällt die Grundlage für Nachzahlungsansprüche. Eine höhere Anpassung kann nicht mehr verlangt werden, wenn die Unrichtigkeit der Anpassungsentscheidung nicht rechtzeitig gerügt oder anschließend nicht rechtzeitig Klage erhoben worden ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger gegen die zum 1. Januar 1997 getroffene Anpassungsentscheidung verspätet geklagt.
1. Die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung begrenzt die Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung. Eine nachträgliche Anpassung liegt vor, wenn die Anpassungsentscheidung zu einem früheren Anpassungsstichtag als dem aktuellen getroffen werden soll. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Die Klage ist am 29. Dezember 2003 erhoben worden. Damals war der 1. Januar 2003 der aktuelle Anpassungsstichtag. Soweit der Kläger zum 1. Januar 1997 und zum 1. Januar 2000 höhere Anpassungen gefordert hat, handelt es sich um eine nachträgliche Anpassung. Aus welchen Gründen die begehrte Anpassung versagt worden ist, spielt keine Rolle. Die nachträgliche Anpassung ist dadurch gekennzeichnet, dass alle maßgeblichen Entscheidungskriterien von einem früheren Anpassungsstichtag aus zu betrachten sind. Der frühere Beurteilungszeitpunkt gilt nicht nur für die wirtschaftliche Lage, sondern auch für die Belange des Versorgungsempfängers. Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf rückwirkende Anpassungskorrektur wird sämtlichen Streitigkeiten über die Richtigkeit früherer Anpassungsentscheidungen die Grundlage entzogen. Die streitbeendende Wirkung ist umfassend (BAG 17. August 2004 – 3 AZR 367/03 – AP BetrAVG § 16 Nr. 55, zu II 2a der Gründe).
2. Wenn der Versorgungsempfänger die ausdrückliche Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsentscheidung. Der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung erlischt (ständige Rechtsprechung des Senats seit BAG 17. April 1996 – 3 AZR 56/95 – BAGE 83, 1, zu II 1b der Gründe). Wenn die Anpassungsentscheidung rechtzeitig gerügt worden ist, muss der Arbeitgeber mit einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung rechnen. Weder die dem § 16 BetrAVG zu entnehmende Befriedungsfunktion noch der Grundsatz der Verwirkung (§ 242 BGB) liefern eine tragfähige Grundlage dafür, nur die geltend gemachten Fehler zu berücksichtigen.
3. Da sich § 20 LO 1985 nach Wortlaut und Inhalt an § 16 BetrAVG anlehnt, sind die zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze an sich anwendbar. Dies gilt auch für die streitbeendende Wirkung früherer, nicht gerügter Anpassungsentscheidungen. Dabei sind jedoch das Vereinheitlichungsziel des Bochumer Verbandes und die sich daraus ergebenden Besonderheiten des Versorgungssystems im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Dem auf branchenweite Vereinheitlichung ausgerichteten Versorgungssystem entspricht es, dass nicht nur die Arbeitgeber gebündelt durch den Bochumer Verband handeln, sondern auch die Arbeitnehmer durch eine Interessenvertretung unternehmens- und personenübergreifend gegenüber dem Bochumer Verband auftreten können. Der Verband der Führungskräfte (VdF) rügte vor dem 1. Januar 2000 mehrfach gegenüber dem Bochumer Verband das Zustandekommen und den Inhalt der zum 1. Januar 1997 getroffenen Anpassungsentscheidung. Zwischen dem Bochumer Verband und dem VdF wurde heftig über die Rechtmäßigkeit der zum 1. Januar 1997 getroffenen Anpassungsentscheidung diskutiert. Der Bochumer Verband verhandelte mit dem VdF und sah in ihm einen für seine Mitglieder tätigen Gesprächspartner. Am 1. Januar 2000 erlosch jedenfalls der Anspruch der Mitglieder des VdF auf eine höhere Anpassung zum 1. Januar 1997 nicht (BAG 17. August 2004 – 3 AZR 367/03 – AP BetrAVG § 16 Nr. 55, zu II 2b der Gründe).
4. Der Bochumer Verband hat mit Schreiben vom 1. Dezember 1996 den Vorstandsbeschluss für den vorzeitig ausgeschiedenen Kläger umgesetzt. Die Rüge des VdF gegen die zum 1. Januar 1997 getroffene Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes erfasste wegen ihrer umfassenden Wirkung zwar auch die zeitanteilige Kürzung der Erstanpassung von Betriebsrenten vorzeitig ausgeschiedener Versorgungsempfänger. Der Kläger hätte aber vor dem 1. Januar 2003 Klage erheben müssen. Da er das nicht getan hat, ist (zumindest) sein Klagerecht verwirkt.
Das erforderliche Zeitmoment liegt trotz rechtzeitiger außergerichtlicher Rüge vor, wenn nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage erhoben wird. In diesem Falle sind in der Regel auch das Umstandsund Zumutbarkeitsmoment gegeben. Der Arbeitgeber kann erwarten, dass nach einer ausdrücklichen Anpassungsentscheidung der Versorgungsberechtigte nicht nur rechtzeitig rügt, sondern im Anschluss an den Rügezeitraum binnen dreier Jahre gerichtlich vorgeht. Während Interessen des Versorgungsberechtigten in der Regel nicht entgegenstehen, hat der Versorgungspflichtige ein erhebliches Interesse an der Klärung seiner Anpassungspflichten, zumal die weiteren Rentenerhöhungen auf den früheren Anpassungen aufbauen und eine zuverlässige Grundlage für die Kalkulation des Versorgungsaufwands sowie für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens benötigt wird (BAG 25. April 2006 – 3 AZR 372/05 – Rn. 21, AP BetrAVG § 16 Nr. 60 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 48). Ein Ausnahmefall liegt hier ebenso wenig wie im Revisionsverfahren – 3 AZR 372/05 – vor. Für die Verwirkung kommt es nur darauf an, ob deren Voraussetzungen vorliegen. Unerheblich ist es, ob dem Rechtsinhaber die an die Verwirkung im konkreten Fall zu stellenden Anforderungen bekannt sind.
a) Entgegen der Ansicht des Klägers spielt es für die Verwirkung seines Klagerechts auch keine Rolle, dass der Bochumer Verband die bereits getroffene Entscheidung über die Anpassung der “laufenden Leistungen vom 1. Januar 1997 an” mit Beschluss vom 26. Oktober 2000 bestätigte. Dieser Beschluss wurde ausdrücklich nur “vorsorglich” gefasst. Außerdem diente er erkennbar dazu, etwaige Mängel der Zweiteilung der Anpassungsentscheidung und der Zuordnung von Unternehmen zu den Bergbauunternehmen zu beheben. Die zu bereinigenden Probleme betrafen ausschließlich die Bergbauunternehmen, bei denen die Anpassung geringer ausfallen sollte als bei den übrigen Mitgliedsunternehmen. Die Beklagte zählt jedoch zu den übrigen Mitgliedsunternehmen.
b) Die Klage anderer Arbeitnehmer verhindert eine Verwirkung des Klagerechts grundsätzlich nicht. Nach Ablauf der Rügefrist muss jeder betroffene Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber – nicht gegen den Bochumer Verband – Klage erheben, es sei denn, er schließt mit seinem Arbeitgeber eine Musterprozessvereinbarung. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.
Zumindest hätte der Kläger seiner Arbeitgeberin mitteilen müssen, er behalte sich eine Klage nach Abschluss der beim Bundesarbeitsgericht noch anhängigen Revisionsverfahren vor. Er hat die Beklagte nicht darauf hingewiesen, er wolle die Klärung bestimmter Rechtsfragen durch das Bundesarbeitsgericht abwarten.
5. Auf den Beginn der Verjährungsfrist, über den der Senat mit Urteil vom 17. August 2004 (– 3 AZR 367/03 – AP BetrAVG § 16 Nr. 55)entschieden hat, kommt es nicht an, wenn das Recht, eine höhere nachträgliche Anpassung einzuklagen, verwirkt ist. Ansprüche auf höhere Betriebsrente setzen eine entsprechende Anpassung der Betriebsrente voraus. Wenn kein Anspruch auf höhere Betriebsrente besteht, stellt sich die Frage der Verjährung von Nachzahlungsansprüchen nicht.
III. Ebenso wenig kann der Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 die geltend gemachte Nachzahlung verlangen. Der Anspruch auf Änderung der zum 1. Januar 2000 getroffenen Anpassungsentscheidung ist erloschen, weil insoweit eine fristgerechte Rüge fehlt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der VdF im Jahre 1997 die damals aktuelle Anpassung nicht nur wegen der Zweiteilung für die Bergbauunternehmen und die übrigen Mitgliedsunternehmen, sondern auch wegen der Unterschreitung der Teuerungsrate beanstandete. Zum 1. Januar 2000 fasste der Vorstand des Bochumer Verbandes zwar wiederum einen zweigeteilten Anpassungsbeschluss, der für die Bergbauunternehmen einen niedrigeren Anpassungssatz vorsah als für die übrigen Mitgliedsunternehmen. Der Anpassungssatz für die übrigen Mitgliedsunternehmen, zu denen auch die Beklagte gezählt wurde, entsprach aber der Teuerungsrate im letzten Anpassungszeitraum. Bei dem “zweitgeteilten” Anpassungsbeschluss handelte es sich inhaltlich um zwei unterschiedliche, jeweils branchenweite Anpassungsentscheidungen. Der VdF beanstandet die Anpassungsentscheidung für die Bergbauunternehmen, nicht aber für die übrigen Mitgliedsunternehmen. Der Kläger hat nicht behauptet, vor dem 1. Januar 2003 selbst die Fehlerhaftigkeit der zum 1. Januar 2000 getroffenen Anpassungsentscheidung geltend gemacht zu haben. Die Klageerhebung bis zum Ablauf des übernächsten Anpassungsstichtags ist ein zusätzliches Erfordernis, heilt jedoch nicht das Fehlen einer fristgerechten Rüge.
IV. Für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 steht dem Kläger die verlangte höhere Betriebsrente zu. Die zum 1. Januar 2003 getroffene Anpassungsentscheidung hat er rechtzeitig gerügt und gerichtlich angegriffen. Gegen diese Anpassungsentscheidung hat er sich mit der Klageerweiterung vom 14. Januar 2005 gewandt. Dieser Schriftsatz enthält auch die erforderliche Rüge. Der Klage muss nicht eine außergerichtliche Rüge vorausgehen. Es genügt, dass – wie hier – die Rügefrist eingehalten ist. Nächster Anpassungsstichtag war der 31. Dezember 2005. Die Klage ist im Januar 2005 erhoben worden.
Der Anspruch auf die begehrte Anpassung zum 1. Januar 2003 und die sich daraus ergebenden Betriebsrentennachzahlungen für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis einschließlich 31. Dezember 2004 ergeben sich aus der dem Kläger erteilten Versorgungszusage iVm. der Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes zum 1. Oktober 2002 und den zu diesem Zeitpunkt geltenden Anpassungsregelungen (§ 20 LO 85, § 3 der Satzung des Bochumer Verbandes).
1. Unstreitig haben die Parteien eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Versorgungsregelungen vereinbart. Sie gilt noch nach Eintritt in den Ruhestand (vgl. ua. BAG 23. September 1997 – 3 AZR 529/96 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14, zu I 3 der Gründe; 25. Juli 2000 – 3 AZR 676/99 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 25, zu II 1a der Gründe). Die geänderten Regelungen für die Anpassung der laufenden Betriebsrenten sind anzuwenden, obwohl sie erst nach dem vorzeitigen Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis und nach seinem Eintritt in den Ruhestand geschaffen wurden. Die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG steht nicht entgegen. Sie erstreckt sich nicht auf die Entwicklung der Betriebsrenten nach Eintritt des Versorgungsfalles, sondern bezieht sich nur auf den Zeitraum zwischen dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und dem Eintritt des Versorgungsfalles (vgl. BAG 27. Februar 2007 – 3 AZR 734/05 – Rn. 30, DB 2007, 1763).
2. Dem Kläger steht nach § 16 BetrAVG ein Anspruch auf die volle Anpassung von 5,5 % nicht zu. Der maßgebliche Anpassungsbedarf entspricht nach dieser Vorschrift dem seit Eintritt in den Ruhestand zu verzeichnenden Kaufkraftverlust.
Nach § 16 BetrAVG ist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber zwar nicht in jedem Kalenderjahr, sondern lediglich alle drei Jahre eine gebündelte Anpassungsentscheidung trifft, den einheitlichen Anpassungsstichtag aber dadurch erreicht, dass die Betriebsrenten der neuen Versorgungsempfänger bei der nächsten alle drei Jahre stattfindenden, gemeinsamen Anpassungsentscheidung erhöht werden. Soweit die erste Anpassung vorverlegt und daran die Dreijahresfrist geknüpft wird, bringt dies dem einzelnen Versorgungsempfänger – auf die gesamte Laufzeit der Betriebsrente gesehen – mehr Vor- als Nachteile. Soweit sich die erste Anpassungsentscheidung um höchstens sechs Monate verzögert, sind auch die Grenzen der Bündelung von Anpassungsentscheidungen nicht überschritten (BAG 30. August 2005 – 3 AZR 395/04 – BAGE 115, 353, zu II 1b der Gründe).
3. Ob dem Versorgungsberechtigten eine über den gesetzlichen Mindeststandard des § 16 BetrAVG hinausgehende Anpassung zusteht, hängt von den vereinbarten Versorgungsregelungen und der getroffenen Anpassungsentscheidung ab. Am 1. Oktober 2002 beschloss der Vorstand des Bochumer Verbandes ohne Differenzierung eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten um 5,5 % ab 1. Januar 2003. Weder dieser Beschluss noch die vollzogenen Regelungen sahen eine zeitanteilige Kürzung bei Erstanpassungen vor. Eine derartige Einschränkung hätte in den maßgeblichen Versorgungsregelungen oder im Anpassungsbeschluss erkennbar zum Ausdruck gebracht werden müssen.
a) Der Anspruch des Klägers auf ungekürzte Anpassung seiner Betriebsrente um 5,5 % ab 1. Januar 2003 kann allerdings nicht auf das Urteil des Senats vom 20. Mai 2003 (– 3 AZR 459/02 –) gestützt werden. In dieser Entscheidung wurde der Anspruch auf eine volle und nicht nur zeitanteilige Steigerung der Betriebsrente mit dem besonderen Versorgungssystem des Bochumer Verbandes begründet. Die Versorgungsanwartschaften und laufende Betriebsrenten wurden nach der LO 74 zum selben Zeitpunkt nach demselben Maßstab erhöht. Hierdurch kam es zu einer nahtlosen, einheitlichen Dynamisierung. Mit der Änderung durch die LO 85 wurde die Anpassung der laufenden Betriebsrenten von der Anpassung der für die Versorgungsanwartschaften maßgeblichen Gruppenbeträge abgekoppelt. Am gemeinsamen Anpassungszeitpunkt für die Versorgungsanwartschaften und laufenden Betriebsrenten wurde jedoch festgehalten. Wie der Senat im Urteil vom 20. Mai 2003 (– 3 AZR 459/02 –) ausgeführt hat, setzt sich auf diese Weise “letztlich die in bestimmten Zeitabschnitten erfolgende Erhöhung der Anwartschaft in einer entsprechenden Entwicklung des Versorgungsanspruchs fort. Nur der Maßstab für die Erhöhung ändert sich. Daraus ergibt sich zugleich, dass ein Anwärter, der kurz vor der nächsten Anpassung des Gruppenbetrages in den Ruhestand wechselt, eine Betriebsrente erhält, die von einem relativ niedrigen Gruppenbetrag errechnet ist, während ein Anwärter, der kurz nach einem solchen Stichtag ausscheidet, von einem relativ höheren Gruppenbetrag profitiert. Ausgleich für diese Ungleichbehandlung bei der Rentenberechnung ist dann aber die parallel hierzu relativ frühere oder spätere Teilnahme an der einheitlichen Betriebsrentenanpassung nach § 20 der Leistungsordnung 1985.”
Diese Argumentation ist nur dann stichhaltig, wenn der Arbeitnehmer nicht vorzeitig, sondern mit Eintritt eines Versorgungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Das Versorgungssystem des Bochumer Verbandes gebietet es dann, dass Betriebsrentenanpassung und Anwartschaftsdynamisierung miteinander verzahnt sind. Die ausfallende Anwartschaftsdynamisierung wird – wenigstens teilweise – durch die über den Eintritt des Versorgungsfalles zurückreichende Betriebsrentenanpassung ausgeglichen. Dafür besteht aber bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis kein gleichwertiger Grund. Die Veränderungssperre beendet nach § 2 Abs. 5 BetrAVG und § 1 LO 85 die Anwartschaftsdynamisierung und hebt den engen Zusammenhang mit der späteren Betriebsrentenanpassung auf. Beide Erhöhungen sind nicht mehr aufeinander abgestimmt. Die im Urteil vom 20. Mai 2003 (– 3 AZR 459/02 –) angesprochene nahtlose Verbindung von Anwartschaftsdynamisierung und Betriebsrentenanpassung ist in diesen Fällen nicht mehr gegeben.
b) Entscheidend ist der Inhalt des vom Vorstand des Bochumer Verbandes gefassten Anpassungsbeschlusses. Nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes wird die Anpassungsentscheidung nicht von den einzelnen Arbeitgebern unternehmens- oder konzernbezogen, sondern vom Bochumer Verband für seine Mitglieder einheitlich nach branchenweiten Maßstäben getroffen. Diese Leistungsbestimmung erfolgt nicht gegenüber dem einzelnen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmer, sondern einheitlich für alle Unternehmen. Sie muss nicht dem einzelnen Versorgungsempfänger zugehen, sondern wird bereits mit dem Wirksamwerden des Anpassungsbeschlusses des Bochumer Verbandes verbindlich (BAG 17. August 2004 – 3 AZR 367/03 – AP BetrAVG § 16 Nr. 55, zu II 2b der Gründe). Da der Anpassungsbeschluss typisierte Versorgungsbedingungen für eine ganze Branche schafft und es sich beim Bochumer Verband um eine Einrichtung der Arbeitgeber handelt (vgl. dazu ua. BAG 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, zu I 3c der Gründe), gehen bestehende Unklarheiten zu Lasten der Arbeitgeber. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit müssen Einschränkungen und Modifizierungen der Anpassungsentscheidung im Beschluss selbst Ausdruck finden oder in den vollzogenen Regelungen (Leistungsordnung und Satzung) enthalten sein. Eine zeitanteilige Kürzung des Anpassungssatzes muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB – eingefügt durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) – ist auf die branchenweite, im Rahmen des Konditionenkartells vereinheitlichte Anpassung der Betriebsrenten unmittelbar oder zumindest entsprechend anzuwenden. Diese Regelung galt bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (vgl. ua. BAG 19. Februar 2002 – 3 AZR 299/01 – AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 79, zu II 3a der Gründe mwN).
aa) Nach § 3 Abs. 2 der im Zeitpunkt des Anpassungsbeschlusses vom 1. Oktober 2002 geltenden Satzung des Bochumer Verbandes werden die laufenden Leistungen “spätestens gleichzeitig mit der Überprüfung der Gruppenbeträge … überprüft”. Dieser Regelung lässt sich ein einheitlicher Anpassungsstichtag und das Erfordernis einer branchenweiten Anpassung entnehmen. Inhaltliche Kriterien sind die Belange der Leistungsempfänger und die wirtschaftliche Lage “der Mitglieder” (nicht des einzelnen Mitglieds). Die Satzung regelt ebenso wenig wie die LO 85, wie die Erstanpassung der Betriebsrenten vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer zu erfolgen hat. Die Entscheidung hierüber bleibt dem Anpassungsbeschluss überlassen.
bb) Dem Versorgungssystem der LO 85 entspricht es, dass auch die Betriebsrenten der vorzeitig ausgeschiedenen Versorgungsempfänger “in den allgemeinen Anpassungsrhythmus … einbezogen” werden. Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, wie dies zu geschehen hat. Insbesondere kann aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung rechtlicher Probleme davon abgesehen werden, einzelfallbezogen zu überprüfen, ob der Versorgungsempfänger vorzeitig ausschied und wie lange er im Anpassungszeitraum Betriebsrente bezog. Eine Kürzung des Anpassungssatzes kommt – wie ausgeführt – nur bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in Betracht. Wenn in diesen Fällen eine Kürzung erfolgen soll, muss der Anpassungsbeschluss dies vorsehen. Außerdem ist darin anzugeben, auf welche Art und Weise gekürzt werden soll. Erst der Beschluss des Vorstandes des Bochumer Verbandes vom 21. Oktober 2005 über die Anpassung der Betriebsrenten ab 1. Januar 2006 genügt diesen Anforderungen.
4. Für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 kann der Kläger Betriebsrentennachzahlung in Höhe von 816,64 Euro verlangen. Über die Berechnung des Differenzbetrages besteht kein Streit.
5. Nach § 291 Satz 1 BGB hat die Beklagte die geschuldete Nachzahlung ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag zu verzinsen. Für den Zinsbeginn gilt § 187 Abs. 1 BGB entsprechend (BAG 8. Oktober 1997 – 4 AZR 167/96 – AP BAT § 23b Nr. 2, zu III 1 der Gründe mwN).
Unterschriften
Reinecke, Schlewing, Rau, G. Hauschild
RiBAG Kremhelmer ist durch Krankheit an der Unterschrift gehindert.
Reinecke
Fundstellen
DB 2007, 2720 |
FA 2008, 24 |
EzA-SD 2007, 9 |
EzA |
NZA-RR 2008, 198 |
HzA aktuell 2008, 12 |
SPA 2008, 4 |