Entscheidungsstichwort (Thema)
Erschwerniszuschlag bei Toilettenreinigung
Orientierungssatz
Erschwerniszuschlag nach Nr 89 des Tarifvertrags über Erschwerniszuschläge für die LVA Rheinprovinz vom 11. März 1964 idF vom 9. Mai 1980 nur für Toilettenreinigung auf Stationen für Haut- und Geschlechtskrankheiten, in Infektions- oder Tbc-Abteilungen, nicht aber für alle Toilettenanlagen.
Normenkette
TVG § 1; MTL § 29; MTL 2 § 29
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.02.1987; Aktenzeichen 8 Sa 1551/86) |
ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 21.08.1986; Aktenzeichen 5 (1) Ca 916/86) |
Tatbestand
Die Klägerin, die der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) als Mitglied angehört, steht seit 1963 in den Diensten der Beklagten und wird als Reinemachefrau in der von der Beklagten betriebenen Klinik B in W beschäftigt. Diese Klinik war bis zum 31. Dezember 1975 eine Tbc-Klinik. Die Beklagte ist Mitglied der Tarifgemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Klägerin obliegt die Reinigung von Toilettenanlagen und Krankenzimmern. Sie erhielt bis einschließlich Juni 1985 einen Erschwerniszuschlag nach Nr. 89 des Tarifvertrags über Erschwerniszuschläge für die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz vom 11. März 1964 in der Fassung vom 9. Mai 1980. Nach dieser tariflichen Bestimmung werden Erschwerniszuschläge für Reinigungs- oder Reparaturarbeiten in Toilettenanlagen oder in Krankenzimmern auf Stationen für Haut- und Geschlechtskrankheiten, in Infektions- oder Tbc-Abteilungen gezahlt. Ab Juli 1985 stellte die Beklagte die Zahlung des Erschwerniszuschlags ein, da die tariflichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags nicht erfüllt seien.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Weiterzahlung des Erschwerniszuschlags ab Juli 1985. Sie hat die Auffassung vertreten, nach dem Wortlaut des Tarifvertrags seien Reinigungs- oder Reparaturarbeiten in Toilettenanlagen grundsätzlich zuschlagspflichtig. Insbesondere sei nicht erforderlich, daß sich die Toilettenanlagen auf Stationen für Haut- und Geschlechtskrankheiten, in Infektions- oder Tbc-Abteilungen befänden. Dies sei zwischen den Tarifvertragsparteien früher auch nicht streitig gewesen. Auch die Beklagte habe diese Auffassung vertreten. Das ergebe sich schon daraus, daß sie trotz Schließung der Klinik als Tbc-Klinik 10 1/2 Jahre lang den Erschwerniszuschlag weitergewährt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr auch über
den 1. Juli 1985 hinaus Schmutzzulage entsprechend
den Lohnzuschlägen gemäß § 29 MTL
Nr. 89, Zuschlagsgruppe VII, zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, nach dem Wortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang seien Reinigungsarbeiten in Toilettenanlagen oder Krankenzimmern nur dann zuschlagspflichtig, wenn diese sich in den in der tariflichen Bestimmung genannten Stationen befänden. Der Zuschlag sei an die Klägerin von der Klinikverwaltung in Verkennung der tariflichen Bestimmung über den 31. Dezember 1975 hinaus gezahlt worden. Dieser Umstand sei der Beklagten erst bei einer im Juni 1985 durchgeführten Wirtschaftsprüfung bekannt geworden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Der Klägerin steht für den Klagezeitraum kein Erschwerniszuschlag nach Nr. 89 des Tarifvertrags über Erschwerniszuschläge für die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz vom 11. März 1964 in der Fassung vom 9. Mai 1980 zu. Denn sie erfüllt nicht die tariflichen Voraussetzungen dieses Erschwerniszuschlags. Der Zuschlag ist nur für Reinigungs- oder Reparaturarbeiten in solchen Toilettenanlagen oder Krankenzimmern zu zahlen, die sich auf Stationen für Haut- und Geschlechtskrankheiten oder in Infektions- oder Tbc-Abteilungen befinden. Damit ist die Klägerin unstreitig seit Juli 1985 nicht befaßt.
Die Klage ist trotz mißverständlicher Formulierung des Klageantrags zulässig. Nach dem Wortlaut des Klageantrags begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zu einer nicht vollstreckungsfähigen Leistung, da die Höhe des von der Beklagten zu zahlenden Lohnzuschlags nicht beziffert ist. Damit fehlt die für eine Leistungsklage erforderliche Bestimmtheit des Klageantrags (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 45. Aufl. 1987, § 253 Anm. 5 B, Stichwort: Bezifferung). Nach dem gesamten Klagevorbringen kann der Antrag der Klägerin jedoch als Feststellungsantrag ausgelegt werden, wie er in Eingruppierungsprozessen allgemein üblich ist. Die Klägerin will festgestellt wissen, daß ihr auch über den 1. Juli 1985 hinaus der Erschwerniszuschlag nach Nr. 89 des Zuschlagskatalogs zusteht. Für diesen Feststellungsantrag besteht ein Rechtsschutzinteresse, da er auch auf die Zukunft gerichtet ist und insoweit wegen der Ungewißheit der tariflichen Lohnentwicklung eine Bezifferung nicht möglich ist.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Vorschriften des Tarifvertrags über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL für die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, der zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ÖTV abgeschlossen wurde, mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Nach § 1 Abs. 1 dieses Tarifvertrags werden Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß § 29 MTL für die in der Anlage zu diesem Tarifvertrag aufgeführten zuschlagsberechtigenden Arbeiten gezahlt. Nach diesem Erschwerniszuschlagskatalog gehören zu den zuschlagsberechtigenden Arbeiten unter Nr. 89
"Reinigungs- oder Reparaturarbeiten in Toilettenanlagen
oder in Krankenzimmern auf Stationen
für Haut- und Geschlechtskrankheiten, in
Infektions- oder Tbc-Abteilungen."
Entgegen der Auffassung der Klägerin erfüllt sie mit ihrer Tätigkeit im Klagezeitraum nicht die Voraussetzungen dieser tariflichen Bestimmungen. Für die Auslegung von Nr. 89 des Erschwerniszuschlagskatalogs sind nach den für die Tarifauslegung maßgebenden Grundsätzen in erster Linie der Tarifwortlaut und der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung zu berücksichtigen (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Bereits der Wortlaut der tariflichen Regelung spricht für die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung. Wenn sich - wie die Klägerin meint - die Reinigungs- oder Reparaturarbeiten auf die drei Bereiche "Toilettenanlagen", "Krankenzimmer auf Stationen für Haut- und Geschlechtskrankheiten" und "Infektions- oder Tbc- Abteilungen" beziehen würden, hätte konsequenterweise vor den Worten "in Infektions- oder Tbc-Abteilungen" statt eines Kommas ein "oder" stehen müssen. Denn die Bereiche "Toilettenanlagen" und "Krankenzimmer" sind ebenfalls durch ein "oder" getrennt. Es kann nicht angenommen werden, daß bei einer alternativen Aufzählung Tarifvertragsparteien die erste und zweite Alternative durch ein "oder" und die zweite und dritte Alternative durch ein Komma trennen. Vielmehr muß aus der Verwendung des Begriffs "oder" und eines Kommas im selben Tätigkeitsbeispiel darauf geschlossen werden, daß damit jeweils etwas anderes gemeint ist.
Das Komma kennzeichnet hier eine Aufzählung und trennt zwei verschiedene Bereiche. Hätten dementsprechend die Bereiche "Toilettenanlagen" und "Krankenzimmer auf Stationen für Haut- und Geschlechtskrankheiten" voneinander getrennt werden sollen, hätten die Tarifvertragsparteien zwischen diesen beiden Bereichen ebenfalls ein Komma und nicht ein "oder" gesetzt. Demgegenüber verwenden die Tarifvertragsparteien den Begriff "oder" in Nr. 89 des Erschwerniszuschlagskatalogs zur Kennzeichnung zweier alternativer Begriffe, von denen jeder das Tätigkeitsbeispiel erfüllen kann. Das sind einmal die Reinigungs- oder Reparaturarbeiten und andererseits die Bereiche Toilettenanlagen oder Krankenzimmer. Die nachfolgenden Worte "auf Stationen für Haut- und Geschlechtskrankheiten, in Infektions- oder Tbc-Abteilungen" beziehen sich dann auf beide Begriffspaare.
Auch nach dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung ist nur diese Auslegung möglich. Danach bezieht sich Nr. 89 des Erschwerniszuschlagskatalogs auf das Fachgebiet Gesundheitswesen das Arbeiten erfaßt, die speziell in der Human- oder Tiermedizin anfallen. Dies ergibt sich aus dem im Tarifvertrag vom 9. Mai 1980 in Bezug genommenen § 29 MTL. Nach der Senatsrechtsprechung können zwar zur Tarifauslegung andere Tarifverträge nicht ohne weiteres herangezogen werden (BAG Urteil vom 31. Oktober 1984 - 4 AZR 604/82 -, AP Nr. 3 zu § 42 TVAL II), aber im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, daß die Tarifvertragsparteien einen "Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL in der Fassung vom 9. Mai 1980" für die Beklagte (Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz) abgeschlossen haben und hierbei aus dem Erschwerniszuschlagskatalog zum Tarifvertrag für die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL, der zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Gewerkschaft ÖTV abgeschlossen wurde, zuschlagsberechtigende Arbeiten, darunter die hier strittige Nr. 89, wörtlich abgeschrieben haben. Daraus kann mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Tarifvertrag für die LVA Rheinprovinz und wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 29 MTL geschlossen werden, daß die Tarifvertragsparteien des Tarifvertrags für die LVA Rheinprovinz die übernommenen Merkmale des Erschwerniszuschlagskatalogs zu § 29 MTL im gleichen Sinne verwenden wollten. Deshalb kann zur Auslegung des Tarifvertrags für die LVA Rheinprovinz der Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL mit seinem Erschwerniszuschlagskatalog herangezogen werden. In diesem Erschwerniszuschlagskatalog sind die einzelnen Arbeiten nach bestimmten Bereichen unter den Buchstaben A) bis S) geordnet. Der Tarifvertrag für die LVA Rheinprovinz übernimmt zwar nicht diese Untergliederung, behält aber unter den laufenden Nummern die Reihenfolge der in den Buchstaben A) bis S) des Erschwerniszuschlagskatalogs zum Tarifvertrag für die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL aufgeführten zuschlagsberechtigenden Arbeiten bei. Damit stehen auch die verschiedenen Arbeiten im Tarifvertrag für die LVA Rheinprovinz im selben systematischen Zusammenhang wie im Tarifvertrag für die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL.
Im Tarifvertrag für die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL entspricht dem Beispiel Nr. 89 des Tarifvertrags für die LVA Rheinprovinz das Merkmal Nr. 17 im Abschnitt F "Katalog für das Fachgebiet Gesundheitswesen". Im Abschnitt F sind ausschließlich Arbeiten aufgeführt, die speziell in der Human- oder Tiermedizin anfallen, z. B. "Auswaschen schmutziger Tücher, die bei Tierversuchen anfallen, von Hand" (Nr. 3), "Reinigen von medizinischen Sauggeräten" (Nr. 15). Würden sich im Beispiel Nr. 17 die Reinigungs- oder Reparaturarbeiten in Toilettenanlagen nicht auf Stationen für Haut- und Geschlechtskrankheiten, in Infektions- oder Tbc-Abteilungen beschränken, würde damit in systemwidriger Weise im Katalog "Gesundheitswesen" eine Tätigkeit aufgeführt, die auch außerhalb der Human- oder Tiermedizin ohne weiteres anfällt. Dies spricht dagegen, daß sich das Merkmal Reinigungs- oder Reparaturarbeiten in Toilettenanlagen auf Toilettenanlagen jeglicher Art bezieht.
Gegen die Annahme, daß Nr. 89 des Erschwerniszuschlagskatalogs Reinigungsarbeiten in Toilettenanlagen schlechthin erfaßt, spricht auch Nr. 5 des allgemeinen Katalogs A des Tarifvertrags für die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL, der erfaßt:
"Reinigen von Becken der Toilettenanlagen in
Flüchtlingslagern (Durchgangs- oder Auffanglager)
oder in Gemeinschaftsunterkünften der
Polizei."
Dieses Beispiel wäre sinnlos und unverständlich, wenn das Reinigen von Toilettenanlagen ohnehin schon vom Erschwerniszuschlagskatalog in Nr. 89 erfaßt würde. Dann würden nämlich die Reinigungsarbeiten der Toilettenanlagen in Flüchtlingslagern und Gemeinschaftsunterkünften der Polizei mit einem erheblich niedrigeren Zuschlag (Zuschlagsgruppe Nr. III) vergütet als die Reinigungsarbeiten in sonstigen Toilettenanlagen (Zuschlagsgruppe VI). Darin käme die Wertung der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, daß das Reinigen von Toilettenanlagen in Flüchtlingslagern und Gemeinschaftsunterkünften der Polizei weniger belastend sei als in sonstigen Toilettenanlagen. Gerade der umgekehrte Schluß ist richtig. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien eine solche sachfremde Regelung gewollt haben. Dies spricht ebenfalls dafür, daß Nr. 89 des Erschwerniszuschlagskatalogs nur die Reinigungs- oder Reparaturarbeiten in Toilettenanlagen in den dort genannten Stationen und Abteilungen erfaßt.
Wortlaut, Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck der tariflichen Regelung ermöglichen damit eine eindeutige Tarifauslegung, die auch dem Grundsatz gerecht wird, daß im Zweifel derjenigen Tarifauslegung der Vorzug zu geben ist, die zu einer vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAGE 46, 308, 316 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung mit weiteren Nachweisen). Deshalb kommt es auf die Tarifgeschichte und die subjektiven Vorstellungen der Tarifvertragsparteien beim Abschluß des Tarifvertrags nicht an (vgl. BAGE 46, 308, 313 f. = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).
Auch ein Anspruch der Klägerin auf Weiterzahlung des bis 30. Juni 1985 gewährten Erschwerniszuschlags kraft betrieblicher Übung besteht nicht. Eine betriebliche Übung liegt nur dann vor, wenn bestimmte Verhaltensweisen regelmäßig wiederholt werden, die bei den Betriebsangehörigen den Eindruck einer Gesetzmäßigkeit oder eines Brauchs erwecken, d. h. ein Vertrauen darauf begründen, daß ihnen eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt wird. Dabei ist entscheidend darauf abzustellen, wie das stetige Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben aus der Sicht der begünstigten Arbeitnehmer zu bewerten ist; es genügt, daß der Arbeitgeber den objektiven Tatbestand der betrieblichen Übung wissentlich herbeigeführt hat (vgl. BAGE 40, 126, 133 = AP Nr. 1 zu § 3 TV Arb Bundespost; BAGE 49, 290, 295 = AP Nr. 22 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ein solches Vertrauen hat die Beklagte durch die Weiterzahlung des Erschwerniszuschlags über den 31. Dezember 1975 hinaus im vorliegenden Fall nicht erweckt. Unbestritten hat sie den Erschwerniszuschlag in Verkennung der tariflichen Bestimmungen weitergezahlt. Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, daß die Beklagte ihr eine übertarifliche Leistung gewähren wollte. Von einer rechtsfehlerhaften Tarifanwendung kann sich aber auch ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes einseitig lossagen (BAG Urteil vom 23. April 1986 - 4 AZR 90/85 -, AP Nr. 118 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Dr. Neumann Dr. Freitag Dr. Etzel
Dr. Konow Schmalz
Fundstellen