Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerüstbauerhandwerk. Vermieten von Bauaufzügen. Sozialkassenverfahren
Orientierungssatz
1. Das „Erstellen von Gerüsten” iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 2 VTV-Gerüstbau setzt regelmäßig Montagearbeiten voraus. Zumindest ist die Planung oder Konstruktion des Gerüsts und die Überwachung seines Aufbaus erforderlich.
2. Unter den Begriff des „Bereitstellens” iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 3 VTV-Gerüstbau fällt auch das Vermieten von Gerüstmaterial.
3. Bauaufzüge sind weder Gerüste, Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik noch Gerüstmaterial iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 3 und Satz 4 VTV-Gerüstbau.
Normenkette
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk vom 20. Januar 1994 i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 11. Juni 2002 (VTV-Gerüstbau) § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk vom 20. Januar 1994 i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 11. Juni 2002 (VTV-Gerüstbau) § 1 Abs. 2 Abschn. II S. 1; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk vom 20. Januar 1994 i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 11. Juni 2002 (VTV-Gerüstbau) § 1 Abs. 2 Abschn. III S. 1
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2016 – 18 Sa 18/15 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Beiträge nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk zu zahlen.
Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Gerüstbaugewerbes in der Rechtsform eines rechtsfähigen Vereins gemäß § 22 BGB Einzugsstelle für die Sozialkassenbeiträge betreffend Urlaub, Lohnausgleich, Berufsbildung, Zusatzversorgung und Überbrückungsgeld.
Die Beklagte unterhält einen Betrieb, der mittels elektrischer Anlagen betriebene Bauaufzüge für Lasten und/oder Personen sowie Hubzeuge vermietet und – in geringem Umfang – verkauft. Die vermieteten Aufzüge werden teilweise von Mitarbeitern der Beklagten montiert und demontiert, wobei der Anteil an der Gesamtarbeitszeit streitig ist.
Der Kläger nimmt die Beklagte nach dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk vom 20. Januar 1994 idF des Änderungstarifvertrags vom 11. Juni 2002 (VTV-Gerüstbau) auf Zahlung von Beiträgen für vier Arbeitnehmer im Zeitraum Januar 2011 bis Dezember 2012 in Anspruch. Zum betrieblichen Geltungsbereich enthält der VTV-Gerüstbau folgende Regelung:
(1) |
… |
(2) |
Betrieblicher Geltungsbereich: |
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Abschnitt I |
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a) |
Betriebe des Gerüstbauerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik. |
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… |
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Abschnitt II |
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Betriebe, soweit in ihnen die unter Abschnitt I beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. … |
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Abschnitt III |
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Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden. Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Maler- und Lackiererhandwerks. Nicht erfasst werden Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind.” |
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte unterfalle dem betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a VTV-Gerüstbau, da sie gewerblich Bauaufzüge bereitstelle und montiere. Bauaufzüge seien Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik und zählten damit zu den Gerüsten. Mit Traversen, Kupplungen und Querstangen werde typisches Gerüstmaterial verwendet, welches schnell montier- und demontierbar sei. Der ordnungsgemäße Auf- und Abbau sowie die Bedienung eines Bauaufzugs könne nur durch einen Gerüstbauer erfolgen, dessen Ausbildung dies zum Gegenstand habe. Die Arbeitsabläufe und Vorsichtsmaßnahmen entsprächen denen beim Gerüstbau.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 54.229,44 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat – soweit für das Revisionsverfahren von Interessebeantragt, die Klage abzuweisen. Sie sei kein Betrieb des Gerüstbauerhandwerks. Bauaufzüge seien keine Gerüstteile, sondern Baumaschinen, die zum Transport verwendet würden. Die von ihr vermieteten Aufzüge würden nicht an Gerüsten befestigt, sondern an den Gebäuden selbst. Teilweise seien gar keine Gerüste an den Gebäuden errichtet. Auf die Montage und Demontage vermieteter Bauaufzüge entfielen in den Jahren 2011 und 2012 weniger als 6 % der Arbeitsstunden. Sie beschäftige nur Elektriker, Monteure und Fahrer als gewerbliche Arbeitnehmer, jedoch keine Gerüstbauer.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrten Sozialkassenbeiträge, da die Beklagte nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a VTV-Gerüstbau fällt.
I. Ein Betrieb unterfällt nach § 1 Abs. 2 Abschn. I und Abschn. II VTV-Gerüstbau dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau, wenn er nach seiner durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung arbeitszeitlich überwiegend mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellt oder Gerüstmaterial bereitstellt. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte oder auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es danach nicht an. Den Gerüstbauarbeiten sind diejenigen Nebenarbeiten zuzuordnen, die zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind (BAG 17. Oktober 2012 – 10 AZR 629/11 – Rn. 9 mwN).
II. Die Beklagte ist kein Betrieb, der iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 2 VTV-Gerüstbau gewerblich Gerüste erstellt.
1. Das „Erstellen” von Gerüsten setzt schon nach dem Wortsinn der tarifvertraglichen Regelung regelmäßig Montagearbeiten voraus. Synonyme für „Erstellen” sind „Aufbauen” oder „Errichten”. Zumindest ist für ein „Erstellen” die Planung oder Konstruktion des Gerüsts und die Überwachung seines Aufbaus erforderlich (vgl. BAG 17. Oktober 2012 – 10 AZR 629/11 – Rn. 16).
2. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Montage von Bauaufzügen einen Teilaspekt des „Erstellens von Gerüsten” darstellt, etwa weil diese durch Bauaufzüge (besser) nutzbar werden oder die Bauaufzüge als Bestandteil oder Zubehör der Gerüste anzusehen wären (zur Montage und Demontage von Netzen und Planen an Gerüsten vgl. Hess. LAG 11. Mai 2011 – 18 Sa 23/11 –). Jedenfalls führt die Beklagte nicht arbeitszeitlich überwiegend Montagearbeiten durch, wie es nach § 1 Abs. 2 Abschn. II Satz 1 VTV-Gerüstbau erforderlich wäre. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Montage und Demontage von Bauaufzügen durch Arbeitnehmer der Beklagten arbeitszeitlich in ihrem Betrieb überwog. Die Beklagte selbst gibt den arbeitszeitlichen Anteil mit weniger als 6 % an. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang auch keine Planungs-, Konstruktions- oder Überwachungsarbeiten der Beklagten.
III. Die Beklagte, die arbeitszeitlich überwiegend Bauaufzüge vermietet, unterhält auch keinen Betrieb, der iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 3 VTV-Gerüstbau gewerblich Gerüstmaterial bereitstellt.
1. Allerdings fällt unter den Begriff des „Bereitstellens” iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 3 VTV-Gerüstbau auch das „Vermieten” von Gerüstmaterial (BAG 17. Oktober 2012 – 10 AZR 629/11 – Rn. 16).
2. Bauaufzüge sind aber kein Gerüstmaterial iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 3 VTV-Gerüstbau. „Gerüstmaterial” ist der Sammelbegriff für alle Teile, aus denen ein Gerüst erstellt wird und damit auch ein Gerüst selbst.
a) Bauaufzüge sind keine „Gerüste” iSd. VTV-Gerüstbau. Der Einbezug „aller Arten” der in § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 4 VTV-Gerüstbau näher bezeichneten Gerüste sowie von „Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik” verdeutlicht, dass der Begriff des „Gerüsts” umfassend zu verstehen ist und der Tarifvertrag mit seinem betrieblichen Geltungsbereich alle Betriebe erfasst, die mit Gerüstmaterial Gerüste und sonstige Konstruktionen erstellen bzw. Gerüstmaterial dafür bereitstellen. Maßgebend für den Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau ist dabei die Art der Konstruktion unter Verwendung von Gerüstbauteilen, die einen relativ einfachen Auf- und Abbau und die mehrfache Verwendung für weiteren Gerüstbau (Rüsttechnik) ermöglicht (BAG 17. Oktober 2012 – 10 AZR 629/11 – Rn. 12).
aa) Bauaufzüge können insofern aber schon vom Wortlaut der tariflichen Regelung – von dem bei der Auslegung vorrangig auszugehen ist (BAG 12. Dezember 2012 – 10 AZR 922/11 – Rn. 10, BAGE 144, 117) – nicht unter den Begriff „Gerüst” gefasst werden. Ein Gerüst ist eine vorübergehende, im Allgemeinen wieder verwendbare Hilfskonstruktion aus meist standardisierten Gerüstbauteilen, die insbesondere als Arbeitsplattform, zur Befestigung einer Schalung oder als Schutzeinrichtung verwendet wird.
(1) Der Begriff „Bauaufzug” bezeichnet durchweg maschinell angetriebene Apparaturen, die der vertikalen Beförderung von Personen und Material dienen.
Dagegen betrifft der Begriff „Arbeitsgerüst” iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 4 VTV-Gerüstbau statische Konstruktionen für den Aufenthalt von Personen in erhöhter Position (BAG 17. Oktober 2012 – 10 AZR 629/11 – Rn. 13). Bauaufzüge sind begrifflich auch offenkundig keine Schutz- oder Traggerüste.
(2) Bauaufzüge fallen ferner nicht unter den Begriff des „Fahrgerüsts” iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 4 VTV-Gerüstbau. Fahrgerüste sind nur hinsichtlich der Positionierung leichter versetzbare Gerüste, da sie nicht auf- und abgebaut werden müssen. Benutzt werden sie aber im ruhenden Zustand. Ein Fahrgerüst wird im Übrigen als Gegenstand selbst horizontal bewegt, während der Bauaufzug andere Sachen oder Personen vertikal bewegt.
(3) Bauaufzüge sind schließlich keine „Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik” iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 4 VTV-Gerüstbau.
(a) „Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik” sind – wie Gerüste – mit Gerüstmaterial erstellte Gebilde, die aber nicht standardisiert errichtet, sondern speziell geplant oder konzipiert werden (vgl. BAG 17. Oktober 2012 – 10 AZR 629/11 – Rn. 14). Sie sollen zumeist aufgrund ihrer Festigkeit und Unveränderlichkeit ihre Funktion erfüllen. Darunter werden bspw. Wetterschutzhallen, Einhausungen, Bühnen oder Tribünen verstanden (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 2 Gerüstb-AusbV 2000).
(b) Die bloße Nutzung gleicher oder ähnlich aussehender Materialien, wie sie zum Bau von Gerüsten genutzt werden (zB Traversen, Kupplungen und Querstangen), reicht nicht aus, um von einer „Sonderkonstruktion der Rüsttechnik” zu sprechen, wenn der Zweck und das Gepräge der Konstruktion nicht dem eines in § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 4 VTV-Gerüstbau erwähnten Gerüsts entsprechen. Wie für Gerüste allgemein, ist für Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik prägend, dass statische Gebilde errichtet werden. Hingegen steht beim Bauaufzug die maschinell angetriebene Bewegung zum Transport von Menschen oder Material im Vordergrund. Er ist keine ruhende Konstruktion, sondern eine dynamische Maschine.
bb) Auch aus der Systematik der tariflichen Regelung kann nichts zu Gunsten der vom Kläger vertretenen Auffassung hergeleitet werden. Sie bestärkt vielmehr das Ergebnis der Wortlautauslegung.
(1) § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 4 VTV-Gerüstbau, der eine Reihe von Spezialfällen nennt, führt Bauaufzüge gerade nicht auf. Der VTV-Gerüstbau erwähnt Bauaufzüge an keiner Stelle.
(2) Aus einer Zusammenschau mit dem von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauerhandwerk vom 27. Juli 1993 idF vom 11. Juni 2002 (RTV-Gerüstbau) folgt nichts anderes. Zwar werden in der Eingruppierungsregelung des § 5 RTV-Gerüstbau bei der Berufsgruppenbeschreibung des Gerüstbau-Werkers unter 3.2.6 „Gerüste sowie Hebebühnen, Hubarbeitsbühnen, Lifte, Aufzüge und andere maschinell betriebene Gerüste” angesprochen. Insoweit sind „Aufzüge” in der Aufzählung aber nicht als Spezialfall von „maschinell betriebenen Gerüsten” zu verstehen. Vielmehr handelt es sich bei der Aufzählung nach dem Wort „sowie” um eine Auflistung von Maschinen, unter die sowohl „Aufzüge” als auch „andere maschinell betriebene Gerüste” in Abgrenzung zu den eingangs erwähnten „Gerüsten” gefasst werden. Inhaltlicher Oberbegriff ist für diesen Satzteil die Maschine. Danach sind Aufzüge gerade keine „maschinell betriebenen Gerüste”, sondern von diesen zu unterscheiden.
(3) Da § 1 Abs. 2 Abschn. III Satz 1 VTV-Gerüstbau zur Abgrenzung seines betrieblichen Geltungsbereichs auf den BRTV-Bau Bezug nimmt, können auch aus diesem Tarifvertragswerk ausnahmsweise Folgerungen zur Systematik abgeleitet werden, obwohl es auf Arbeitgeberseite von anderen Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurde.
(a) Zwar können zur Auslegung eines Tarifvertrags andere Tarifverträge nicht ohne weiteres herangezogen werden. Da es entscheidend auf den Willen der Vertragschließenden ankommt, ist nur bei gewichtigen Anhaltspunkten davon auszugehen, dass der Sprachgebrauch anderer Tarifvertragsparteien und die von ihnen getroffene Regelung von Bedeutung sein sollen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn mehrere Tarifverträge eine gewisse Einheit bilden (vgl. BAG 2. November 2016 – 10 AZR 615/15 – Rn. 49; 28. Januar 2009 – 4 ABR 92/07 – Rn. 41 mwN, BAGE 129, 238). Durch die Bezugnahme auf den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) in den Geltungsbereichsregelungen des VTV-Gerüstbau geben die dortigen Tarifvertragsparteien zu erkennen, dass sie teilweise von einer eigenständigen Regelung absehen und insoweit das Regelungskonzept des BRTV-Bau übernehmen.
(b) Der BRTV-Bau vom 4. Juli 2002 idF vom 20. August 2007 bzw. vom 31. Mai 2012 führt hinsichtlich seines betrieblichen Geltungsbereichs in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 1 das „Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen” auf. Beide Begriffe werden gleichrangig nebeneinander gestellt. Dies zeigt, dass iSd. BRTV-Bau „Gerüst” nicht ein Oberbegriff ist, zu dem auch der „Bauaufzug” gehört, weil es dann entweder keiner besonderen Erwähnung der Bauaufzüge bedurft oder eine Verknüpfung mit der Formulierung „insbesondere” nahegelegen hätte.
(4) Aus dem Inhalt der Ausbildungsregelungen zum Gerüstbauerhandwerk folgt nichts anderes.
(a) Zwar kann der Inhalt öffentlich-rechtlicher Ausbildungsregelungen ggfs. ergänzend für die Auslegung einer tarifvertraglichen Regelung herangezogen werden (vgl. BAG 17. Oktober 2012 – 10 AZR 629/11 – Rn. 15). Dies kann eine vornehmlich am Wortlaut auszurichtende Auslegung aber nur bestärken oder in Frage stellen, nicht jedoch ein eigenständiges Argument für eine bestimmte Auslegung eines Tarifvertrags sein.
(b) Vorliegend erwähnen bspw. die Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin vom 26. Mai 2000 (GerüstbAusbV 2000; BGBl. I S. 778) sowie die Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Gerüstbauer-Handwerk vom 12. Dezember 2000 (GerüstbMstrV; BGBl. I S. 1694) idF von Art. 2 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) an einzelnen Stellen „Aufzüge”. Dies besagt aber – gegen die aus Wortlaut und Systematik gewonnenen Argumente – nichts darüber, ob Bauaufzüge als Gerüste oder Gerüstmaterial iSd. VTV-Gerüstbau anzusehen sind. Den Verordnungen ist allein zu entnehmen, dass Auszubildende und angehende Meister im Rahmen der Ausbildung auch Kenntnisse von Materien erlangen sollen, die nicht unmittelbar zu dem zu erlernenden Handwerk gehören, diesem aber benachbart sind. Wenn bspw. in der Anlage zu § 5 GerüstbAusbV 2000 (BGBl. I S. 781 ff.) in Nr. 11 Buchst. h auch der Einsatz von Gabelstaplern zu den zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnissen gezählt wird, folgt daraus offenkundig nicht, dass diese als Gerüste oder Gerüstmaterial bzw. das sie vermietende Unternehmen als Betrieb des Gerüstbauerhandwerks iSd. des VTV-Gerüstbau anzusehen sind.
cc) Zu Sinn und Zweck der Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 3 VTV-Gerüstbau gibt es keine verlässlichen Hinweise. Gleiches gilt für die Entstehungsgeschichte der Norm. Somit gibt es keinen Anlass, von dem aus Wortlaut und Systematik gewonnenen Ergebnis abzuweichen.
b) Bauaufzüge können auch nicht in dem Sinn als „Gerüstmaterial” verstanden werden, dass sie ein für die Erstellung eines Gerüsts notwendiger Teil sind.
aa) Bauaufzüge sind – anders als bspw. die Verstrebungen, der Gerüstbelag oder das Geländer – nicht konstitutiver Bestandteil eines Gerüsts, ohne den ein solches nicht einsetzbar wäre. Die einzelnen Ebenen eines Gerüsts können durchweg über Leitern erreicht werden. Andererseits kann ein Bauaufzug unabhängig von einem Gerüst verwendet werden und bspw. bei einem nicht eingerüsteten Rohbau Material in höhere Stockwerke befördern. Er ist allenfalls ein Hilfsmittel zum Aufbau oder zur Nutzung eines Gerüsts, aber nicht dessen Bestandteil.
bb) Soweit in berufsgenossenschaftlichen Regelungen bspw. die Benutzung von Bauaufzügen zum Aufbau von Gerüsten empfohlen wird, handelt es sich um Maßnahmen zum Beschäftigtenschutz, die für die Auslegung des VTV-Gerüstbau nicht weiterführend sind. Ebenso würden bestimmte berufsgenossenschaftliche Schutzbekleidungsvorschriften für Gerüstbauer solche Ausrüstungsteile nicht zum Gerüstbaumaterial iSd. VTV-Gerüstbau machen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Linck, W. Reinfelder, Schlünder, Klein, Petri
Fundstellen
Dokument-Index HI11388412 |