Leitsatz (redaktionell)
Ist die Unterbringung für Fahrräder, Mopeds und Motorräder der Arbeitnehmer mit Billigung des Betriebsrats so geregelt, daß der Arbeitgeber nicht nur den Platz unentgeltlich zur Verfügung stellt, sondern auch das Gehalt des Parkwächters und im wesentlichen die allgemeinen Unkosten trägt, so hat der Arbeitnehmer bei einer solchen Regelung keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zahlung des Benutzungsgeldes. Ein solcher Anspruch ließe sich nur aus einer Verletzung der Fürsorgepflicht herleiten.
Normenkette
BGB § 618; BetrVG 1952 § 56 Abs. 1 Buchst. f.
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 19.03.1957; Aktenzeichen 2 Sa 731/56) |
Fundstellen
Haufe-Index 437730 |
BB 1960, 519 (LT1) |
AP § 611 BGB Fürsorgepflicht (LT1), Nr 36 |
AR-Blattei, ES 860 Nr 9 (LT1) |
AR-Blattei, Haftung des Arbeitgebers Entsch 9 (LT1) |
EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht, Nr 2 |
WA 1960, 89 (LT1) |
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