Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von Vordienstzeiten
Orientierungssatz
1. Gemäß § 14 Abs 2 BPolBG wird die Zeit im Polizeidienst des Bundes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes voll und im übrigen zu einem Drittel auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.
2. Eine Anrechnung von Wehrdienstzeiten und entsprechenden Vordienstzeiten ist immer nur dann vorzunehmen, wenn die Einstufung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe keine qualifizierte Tätigkeit voraussetzt. Sofern jedoch wie hier die Einstufung von einer bestimmten Tätigkeit in einer Vergütungsgruppe abhängt, kommt eine Anrechnung der Vordienstzeiten nicht in Betracht.
3. Keine Anrechnung bei Vergütungserhöhung nach Stufen innerhalb der Vergütungsgruppe.
4. Auslegung des Manteltarifvertrages Nr 12 Bodenpersonal vom 16.7.1984 und des Vergütungstarifvertrages Nr 26 Bodenpersonal vom 16.7.1984.
Normenkette
TVG § 1; BPolBG § 14
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger trat zum 1. Februar 1984 als Werkschutzmitarbeiter in die Dienste der Beklagten. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der am 13. Januar 1984 geschlossene Anstellungsvertrag, in dem die Anwendung der zwischen der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft und der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e. V. abgeschlossenen Tarifverträge für das Bodenpersonal der Beklagten vereinbart worden ist.
In der Zeit vom 1. Oktober 1971 bis 30. September 1983 war der Kläger Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf beim Bundesgrenzschutz und als solcher vom 1. Oktober 1973 bis 31. Dezember 1974 sowie vom 12. August 1976 bis 8. Mai 1983 kraft dienstlicher Anordnung bei der Beklagten als Sicherheitsbeamter auf verschiedenen Auslands-Flugstationen eingesetzt. Dem lag eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Beklagten zugrunde, wonach die Bundesrepublik Deutschland der Beklagten unter bestimmten Voraussetzungen Polizeivollzugsbeamte des Bundesgrenzschutzes zur Verfügung stellt. In § 4 Abs. 5 dieser Vereinbarung wurde insbesondere festgelegt, daß der Bundesminister des Innern die abgestellten Beamten anweist, den im Rahmen der Aufgaben nach § 2 erteilten Weisungen der Stationsleiter oder ihrer Vertreter sowie den Weisungen von Sicherheitsbeauftragten der Beklagten Folge zu leisten und die Dienstkleidung der Beklagten während des Dienstes zu tragen. Auf Antrag des Klägers rechnete ihm die Beklagte mit Schreiben vom 24. April 1985 die beim Bundesgrenzschutz abgeleistete Grundwehrdienstzeit mit insgesamt 18 Monaten auf die Betriebszugehörigkeit an, was zu dem technischen Eintrittsdatum 1. August 1982 (zur Berechnung der Krankenbezüge, der Kündigungsfrist usw.) führte; für die Einstufung des Klägers in die Vergütungstabelle rechnete die Beklagte keine Bundesgrenzschutzzeiten an.
In der Vergangenheit berücksichtigte die Beklagte bei ehemaligen Bundesgrenzschutzbeamten jeweils 1/3 der über die Dauer des Grundwehrdienstes hinausgehenden Zeiten beim Bundesgrenzschutz sowie die Zeit der Fachausbildung für die sogenannten technischen Eintrittsdaten. Nachdem die Beklagte erkannte, daß nicht § 14 Abs. 2, sondern § 14 Abs. 3 BPolBG in der Fassung vom 12. Februar 1972 einschlägig war, rückte sie von dieser Handhabung ab. Außerdem weigerte sich die Beklagte unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit Wirkung ab 1. Juli 1981, die Grundwehr-, bzw. Zivil- bzw. Bundesgrenzschutzdienstzeiten auch für die Einstufung in die Vergütungstabelle zu berücksichtigen; hierzu gab sie unter dem 16. Juli 1981 ein betriebsinternes Rundschreiben heraus. Gleichwohl wurde seither einigen Mitarbeitern, die durch die für den Kläger nicht zuständige Personalabteilung 2 (PF 2) eingestellt wurden, teilweise die Anrechnung ihrer Vordienstzeiten über die Grundwehrdienstzeiten hinaus auf das technische Eintrittsdatum (bei den Mitarbeitern Werner S, Ekkehard H, Norbert K, Hans-Peter Se , Joseph V, Wolfgang G und Jürgen W) und zum Teil auch auf die Einstufung in die Vergütungstabelle (bei den Mitarbeitern Dieter L und Helmut B) noch zugestanden. Die Anrechnung bei den Mitarbeitern L und B erfolgte aufgrund von vorausgegangenen verbindlichen Zusagen der Beklagten. Diese Mitarbeiter wurden zwischen Januar 1981 und August 1983 eingestellt.
Mit seiner am 11. November 1985 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage erstrebt der Kläger die Anrechnung von 1/3 der über die Grundwehrdienstzeit hinausgehenden Vordienstzeiten beim Bundesgrenzschutz auf das sogenannte technische Eintrittsdatum und die Anrechnung dieser Zeiten und des Grundwehrdienstes auf die Einstufung in die Vergütungstabelle. Dazu hat er vorgetragen, die begehrte Anrechnung seiner Vordienstzeiten stehe ihm schon deshalb zu, weil die Abteilung PF 2 der Beklagten diese in zumindest zehn vergleichbaren Fällen nicht nur auf das technische Eintrittsdatum, sondern teilweise auch auf die Vergütung gewährt habe. Eine derart unterschiedliche Handhabung innerhalb der vergleichbaren Mitarbeitergruppe "Bodenpersonal" sei indessen nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zulässig. Die Beklagte könne angesichts dieser unterschiedlichen Handhabung nicht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verweisen, weil die Anrechnungsproblematik dort nur hinsichtlich der Vergütung, nicht aber hinsichtlich des technischen Eintrittsdatums für sonstige Vergünstigungen behandelt worden sei; das Rundschreiben der Beklagten vom 16. Juli 1981 betreffe danach allein den Bereich der Vergütung. Unabhängig davon müßten ihm nach der Vorschrift des § 2 Abs. 2 VTV-Boden jedenfalls die Zeiten vom 1. Oktober 1973 bis 31. Dezember 1974 und vom 12. August 1976 bis 8. Mai 1983, in denen er effektiv für die Beklagte tätig gewesen sei, vergütungssteigernd angerechnet werden, denn er habe während dieser Zeiträume die Uniform der Beklagten getragen, über Dienstausweise bzw. Einstellungsbescheide verfügt, weitgehend dieselben Bewachungstätigkeiten wie jetzt verrichtet, der Weisungsgewalt der Beklagten unterstanden und wie deren Mitarbeiter diverse tarifliche Vergünstigungen erhalten. Gerade aber auf die effektive Erbringung von Arbeitsleistungen sei vom Bundesarbeitsgericht entscheidend abgehoben worden. Entsprechendes folge zudem aus der Arbeitsanweisung Nr. 3 der Beklagten vom 28. Januar 1977, wonach verwertbare Vordienstzeiten gleichfalls angerechnet würden. Bei Dienstantritt habe er eine mündliche Zusage erhalten, daß auch die Wehrdienstzeit zu 1/3 auf das technische Eintrittsdatum sowie auf die Vergütung angerechnet werde. Demgemäß müsse ihm die Beklagte auf der Basis des zutreffenden Eintrittsdatums 1. Februar 1979 für die Zeit ab 1. Februar 1984 bis 31. Oktober 1985 eine Vergütungsdifferenz von 5.482,-- DM brutto sowie eine Schichtzulagendifferenz von 1.223,69 DM netto nachzahlen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger
5.482,-- DM brutto und 1.223,69 DM netto
zu bezahlen;
2. es wird festgestellt, daß die Beklagte
verpflichtet ist, die Zeit des Dienstes
des Klägers als Polizeivollzugsbeamter
beim Bundesgrenzschutz vom 1. Oktober 1971
bis 30. September 1983 über die anerkannte
Grundwehrdienstzeit von 18 Monaten mit
weiteren drei Jahren und sechs Monaten auf
dessen Betriebszugehörigkeit bei der Be-
klagten anzurechnen und den Kläger bei
allen Maßnahmen und Feststellungen, die
eine Berücksichtigung der Betriebszuge-
hörigkeit erfordern, so zu behandeln,
als gehöre er bereits seit dem 1. Februar
1979 dem Betrieb der Beklagten an.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, sie habe ihre bis 1981 praktizierte, auf einer rechtsirrtümlichen Auslegung des § 14 BPolBG beruhende Handhabung korrigieren müssen. Es bestehe keine Pflicht, dem Kläger eine höhere Vergütung zu gewähren, da das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 10. September 1980 über eine dem § 2 VTV-Boden entsprechende Tarifregelung entschieden habe. Die rein tatsächliche Beschäftigung des Klägers während seiner Abordnungszeit könne sich nicht vergütungssteigernd auswirken, da er damals unverändert Beamter geblieben und auch durch seine Anstellungsbehörde weiter vergütet worden sei. Der Kläger könne sich auch nicht auf die Arbeitsanweisung Nr. 3 berufen, weil sie allein die Anrechnung von Vordienstzeiten solcher Mitarbeiter betreffe, die bereits zuvor dem DLH-Konzern angehört hätten. Der Kläger könne sein Begehren auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stützen, da sie ihre frühere Handhabung seit dem 1. Juli 1981 zu Recht geändert habe. Die Abteilung PF 2 habe zwar seit dem 1. Juli 1981 noch verschiedentlich die über die Grundwehrdienstzeit hinausgehenden Vordienstzeiten von Bundesgrenzschutzbeamten zu 1/3 auf das technische Eintrittsdatum angerechnet, jedoch sei diese fehlerhafte und zunächst unentdeckt gebliebene Praxis noch vor der Einstellung des Klägers endgültig abgestellt worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision war zurückzuweisen.
Zutreffend gehen die Vorinstanzen davon aus, daß dem Kläger ein Anspruch auf Anrechnung von weiteren Vordienstzeiten nicht zusteht.
Die Zeiten des Grundwehrdienstes sind dem Kläger auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet worden. Darüber hinaus besteht kein weiterer Anspruch auf Anrechnung der Dienstzeiten im Bundesgrenzschutz. Das entspricht § 14 Abs. 3 BPolBG in der Fassung vom 12. Februar 1972, die wegen der Übergangsvorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 BPolBG vom 3. Juni 1976 für Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, die vor dem 1. Juli 1976 ernannt worden sind, weitergilt. Nach dem klaren Wortlaut von § 14 Abs. 2 BPolBG wird die Zeit im Polizeivollzugsdienst des Bundes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes voll und im übrigen zu einem Drittel auf die Berufszugehörigkeit angerechnet. Damit ist nicht die Betriebszugehörigkeit gemeint, was schon daraus deutlich wird, daß hier eine besondere Regelung in § 14 Abs. 3 BPolBG erfolgt ist, der von der Beklagten Rechnung getragen worden ist.
Der Kläger hat aber auch, wie die Vorinstanzen zu Recht erkannt haben, keinen Anspruch auf Anrechnung weiterer Vordienstzeiten aufgrund der Vorschriften des Manteltarifvertrages Nr. 12 Bodenpersonal vom 16. Juli 1984, gültig ab 1. Januar 1984, und aufgrund der Vorschriften des Vergütungstarifvertrages Nr. 26 Bodenpersonal vom 16. Juli 1984, gültig ab 1. Februar 1984. § 14 MTV Boden bestimmt hinsichtlich der Grundvergütung:
"(1) Die Grundvergütung wird, soweit dieser Tarif-
vertrag nichts anderes bestimmt, nach dem Wert
der Leistung bemessen. Zu diesem Zweck ist
jeder vom Tarifvertrag erfaßte Mitarbeiter in
eine Vergütungsgruppe einzuordnen.
(2) Grundlage für die Eingruppierung des Mitar-
beiters sind die Vorgaben der Oberbegriffe
und Tätigkeitsmerkmale des Vergütungstarif-
vertrages, die in der Bewertung des einzelnen
Arbeitsplatzes ihren Niederschlag finden. Da-
bei geben für die Bewertung diejenigen Einzel-
aufgaben den Ausschlag, die im Rahmen der Ge-
samtaufgabenstellung des Arbeitsplatzes über-
wiegen."
Dabei besteht zwischen den Parteien kein Streit, daß der Kläger als Werkschutzmitarbeiter Vergütung nach VergGr. 5 erhält (§ 15 VTV-Boden). Insoweit streiten die Parteien lediglich über die Stufe nach dieser Vergütungsgruppe. Für die Einstufung bestimmt § 2 Abs. 1 bis 3 VTV-Boden:
"(1) Bei ihrer Einstellung erhalten die Mitar-
beiter mit einer wöchentlichen Grundarbeits-
zeit gemäß § 5 Abs. 1 Unterabs. 1 MTV eine
Grundvergütung entsprechend der Vergütungs-
gruppe gemäß Stufe 1 der nachfolgenden Tabellen
1 a bzw. 1 b. ....
(2) Die Grundvergütung steigt mit der Vollendung
jeden Beschäftigungsjahres um eine Stufe auf
die nächsthöhere Grundvergütung gemäß Tabelle
1 a bzw. 1 b, höchstens jedoch bis zur Grund-
vergütung der letzten Stufe der Tabelle 1 a
bzw. 1 b. Das Beschäftigungsjahr gilt als
vollendet mit dem Beginn des Monats, in den
der festgesetzte Beginn der Beschäftigung
fällt. ....
(3) Wird der Mitarbeiter in die nächsthöhere Ver-
gütungsgruppe umgruppiert, so wird auf die bis-
herige Grundvergütung der Steigerungsbetrag der
höheren Vergütungsgruppe aufgeschlagen. Stimmt
der so errechnete Betrag nicht mit einem Wert
der Tabelle 1 in der neuen Vergütungsgruppe
überein, so wird er auf den nächsthöheren
Tabellenwert der neuen Vergütungsgruppe auf-
gerundet. Bei einer Umgruppierung über mehrere
Vergütungsgruppen werden auch die dazwischen
liegenden Gruppen in entsprechender Anwendung
des vorgenannten Verfahrens in den Umgruppierungs-
vorgang einbezogen. Wird ein Mitarbeiter in dem
Monat gemäß Abs. (2) Satz 2 umgruppiert, wird
die Steigerung gemäß Abs. (2) Satz 1 erst nach
der Umgruppierung vorgenommen."
Danach gelten aber Grundwehrdienstzeiten und die weiteren Vordienstzeiten in Höhe von insgesamt 5 Jahren nicht als Beschäftigungszeiten, so daß sie für die Vergütung nicht zu berücksichtigen sind und dem Kläger nicht bereits ab 1. Februar 1984 Vergütung nach der fünften Stufe der Vergütungsgruppe 5 zustünde.
Eine Anrechnung von Wehrdienstzeiten und entsprechenden Vordienstzeiten ist immer nur dann vorzunehmen, wenn die Einstufung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe keine qualifizierte Tätigkeit voraussetzt. Sofern jedoch wie hier die Einstufung von einer bestimmten Tätigkeit in einer Vergütungsgruppe abhängt, kommt eine Anrechnung der Vordienstzeiten nicht in Betracht (Urteil vom 10. September 1980 - 4 AZR 719/87 - AP Nr. 125 zu § 1 TVG Auslegung; Urteil vom 28. September 1983 - 4 AZR 130/81 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Seniorität; Urteil vom 23. Mai 1984 - 4 AZR 287/82 - AP Nr. 1 zu § 16 a ArbPlatzSchG). Schon nach dem für die Tarifauslegung maßgeblichen Wortlaut und Gesamtzusammenhang (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) ist die Steigerung der Vergütungsstufen nicht nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit vorzunehmen, sondern richtet sich allein nach der Beschäftigungszeit in der jeweiligen Vergütungsgruppe. Wenn die Tarifvertragsparteien im MTV-Boden zwischen den Begriffen Dienstzeit und Beschäftigungsjahren trennen, so ergibt sich daraus, daß sie darunter etwas Unterschiedliches verstehen. Besonders deutlich wird dies, wenn man die Vorschriften des § 27 Abs. 4 und des § 41 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 MTV-Boden gegenüberstellt: Nach § 27 Abs. 4 MTV-Boden wird die Dienstzeit (Betriebszugehörigkeit) um bestimmte, in § 27 Abs. 4 b MTV-Boden näher beschriebene Vordienstzeiten erweitert. In § 41 Abs. 2 bis 4 MTV-Boden verwenden die Tarifvertragsparteien den Begriff der Beschäftigungszeit und verstehen darunter gemäß § 41 Abs. 4 MTV-Boden nur "die Zeit der Beschäftigung im Dienste der DLH und ihrer Tochtergesellschaften und der früheren Lufthansa und ihrer Tochtergesellschaften". Bereits dieser Zusammenhang der tariflichen Vorschriften spricht dafür, daß unter Beschäftigungsjahren i. S. des VTV-Boden nicht die reine Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten zu verstehen ist, so daß dem Kläger schon deshalb die begehrte Vergütungsdifferenz nicht zusteht, weil die Grundwehrdienstzeiten nur auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen sind (vgl. auch das Urteil des Senats vom 1. Juni 1988 - 4 AZR 30/88 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
Dies wird auch durch die Vorschriften des VTV-Boden bestätigt. Aus § 2 Abs. 1 Satz 1 VTV-Boden ist zunächst zu entnehmen, daß die Mitarbeiter der Beklagten bei ihrer Einstellung eine Grundvergütung entsprechend der Stufe 1 der Vergütungsgruppe erhalten. § 2 Abs. 2 VTV-Boden bestimmt weiter, daß die Grundvergütung des Bodenpersonals der Beklagten mit jedem Beschäftigungsjahr um eine Stufe bis zum Betrag der letzten Stufe der jeweiligen Beschäftigungsgruppe steigt. Allein daraus läßt sich zwar noch nicht entnehmen, daß bisherige Beschäftigungszeiten in anderen Beschäftigungsgruppen bei der erstmaligen Eingruppierung nicht zu berücksichtigen sind. Dies folgt aber aus § 2 Abs. 3 VTV-Boden. Danach wird im Falle der Umgruppierung eines Mitarbeiters in die nächsthöhere Beschäftigungsgruppe auf die bisherige Grundvergütung lediglich der Steigerungsbetrag der höheren Vergütungsgruppe aufgeschlagen und dieser so errechnete Wert auf den nächsthöheren Tabellenwert der neuen Vergütungsgruppe aufgerundet, wenn er nicht mit einem Wert der Tabelle 1 in der neuen Vergütungsgruppe übereinstimmt. Bei einer Höhergruppierung wird damit ein Mitarbeiter nicht automatisch in dieselbe Vergütungsstufe überführt, sondern immer nur in diejenige, die eine Steigerung enthält und damit eine niedrigere Stufe sein kann und auch ist als die bisherige in der niedrigeren Vergütungsgruppe. Daraus folgt aber, daß die vorangegangene Tätigkeit in einer niedrigeren Vergütungsgruppe nicht zu einer Steigerung der Gehaltsstufe in der höheren Vergütungsgruppe führt. Damit hängt aber die Gehaltssteigerung und die Einstufung ausschließlich von der Beschäftigung in der jeweiligen Vergütungsgruppe ab.
Deshalb kann auch entgegen der Auffassung der Revision unter Beschäftigung nicht nur die reine Betätigung verstanden werden, die nicht im Rahmen eines wirksamen Arbeitsverhältnisses erfüllt werden müßte. Vielmehr knüpft § 2 Abs. 1 Satz 1 VTV-Boden ausdrücklich an die Einstellung des Mitarbeiters an. Auf die Frage, ob der Kläger vor seiner Einstellung am 1. Februar 1984 als Grenzschutzbeamter der Beklagten zur Verfügung gestellt worden ist, kommt es deshalb nicht an. Der Kläger kann auch nicht Vorteile daraus herleiten, daß er als Beamter vorher eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hätte. Er hat bis dahin die Vorteile seiner Beamtendienststellung in Anspruch genommen und ist erst seit 1. Februar 1984 Mitarbeiter der Beklagten.
Mit Recht geht auch das Landesarbeitsgericht davon aus, daß der Kläger Ansprüche nicht aus der Arbeitsanweisung Nr. 3 der Beklagten herleiten oder auf eine mündliche Zusage stützen kann. Zutreffend weist das Landesarbeitsgericht darauf hin, daß sich die Arbeitsanweisung ausschließlich auf die Anrechnung von Vordienstzeiten bezieht, die vor der Einstellung bzw. Übernahme eines Mitarbeiters im DLH-Konzern abgeleistet wurden. Mündliche Zusagen sind schon wegen der fehlenden Schriftform nach § 3 Abs. 2 MTV-Boden nicht wirksam. Insoweit greift auch die Revision das angefochtene Urteil nicht mehr an.
Zutreffend gehen die Vorinstanzen weiter davon aus, daß der Kläger einen Anspruch auf Anrechnung von Vordienstzeiten auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung verlangen kann. Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, daß die Beklagte gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich behandelt und deshalb eine willkürliche Ungleichbehandlung vorläge (vgl. die Senatsurteile BAGE 38, 221, 227 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 49, 360, 368 = AP Nr. 20 zu § 23 a BAT; vom 2. März 1988 - 4 AZR 600/87 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen und vom 18. Mai 1988 - 4 AZR 765/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Zutreffend weist das Landesarbeitsgericht darauf hin, daß unstreitig nach dem 1. Juli 1981 lediglich in zwei Fällen bei den Mitarbeitern L und B eine Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vergütung vorgenommen worden ist und dies auf verbindlichen Zusagen der Beklagten beruhte. Damit lag der Anrechnung von Vordienstzeiten bei diesen Mitarbeitern ein anderer Sachverhalt zugrunde, so daß sich der Kläger nicht auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen kann. Zutreffend wird weiter darauf hingewiesen, daß in allen anderen vom Kläger angeführten Einzelfällen lediglich die Bundesgrenzschutzdienstzeiten in dem bisher üblichen Umfange auf die Betriebszugehörigkeit, nicht aber auf die Einstufung angerechnet worden sind. Im übrigen hat die Beklagte nach Erkennen ihres Irrtums die Anrechnung von Vordienstzeiten nur in dem Umfange vorgenommen, wie dies auch beim Kläger der Fall war. Soweit teilweise in einer Personalabteilung noch nach dem bisherigen Verfahren angerechnet worden ist, ist das dort ebenfalls noch vor Einstellung des Klägers abgestellt worden. Bei einer rechtsirrtümlichen Anwendung von Rechtsnormen kann aber niemand aus Gründen der Gleichbehandlung dieselbe weitere Falschanwendung verlangen (vgl. BAG Urteil vom 19. März 1980 - 4 AZR 300/78 - AP Nr. 32 zu §§ 22,23 BAT 1975; BAG Urteil vom 13. August 1980 - 5 AZR 325/78 - AP Nr. 2 zu § 77 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 19. August 1987 - 5 AZR 222/86 - nicht veröffentlicht; Löwisch, Anm. zu AP Nr. 37 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). An einer falschen Rechtsauffassung kann die Beklagte deshalb nicht festgehalten werden, nachdem sie den Irrtum erkannt hat und in allen Fällen vor Einstellung des Klägers auch entsprechend korrigiert hat. Eine sogenannte Gleichbehandlung im Unrecht findet nicht statt.
Demgemäß war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Freitag
Schaible Peter Jansen
Fundstellen