Leitsatz (redaktionell)
1. Der Wunsch des Arbeitnehmers kann die Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich rechtfertigen. Doch setzt dies voraus, daß der Arbeitnehmer bei Vertragsabschluß in seiner Entscheidungsfreiheit nicht beeinträchtigt ist. Allein aus der Annahme des Arbeitgeberangebotes auf Abschluß eines Zeitvertrages kann noch nicht geschlossen werden, dieser beruhe auf dem Wunsch des Arbeitnehmers.
2. Ob die Befristung eines Arbeitsvertrages nach den in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen sachlich gerechtfertigt ist, richtet sich regelmäßig nach folgenden Maßstäben.
a. Den Ausgangspunkt haben die generellen Merkmale für die Zulässigkeit einer Befristung zu bilden, und zwar in der Weise, daß die sie nach der Auffassung verständiger und verantwortungsbewußter Vertragspartner auch als berechtigt angesehen werden kann.
b. Die Umstände des Einzelfalles gewinnen Bedeutung, wenn die damit verbundenen Interessen ein solches Gewicht haben, daß es geboten ist, sie vor den generellen Umständen zu berücksichtigen.
Orientierungssatz
In dem Rechtsstreit findet die Verordnung zur Regelung der Dienstverhältnisse der Lektoren an den wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Lektorenordnung - LektO) vom 6. Dezember 1966 Anwendung.
Normenkette
BGB § 611; LektO NW §§ 1-4, 7; BGB § 620 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.04.1972; Aktenzeichen 3 Sa 517/71) |
Fundstellen
Haufe-Index 437698 |
BAGE 25, 125-133 (LT1-2) |
BAGE, 125 |
BB 1973, 1029 |
NJW 1973, 1719 |
ARST 1973, 138 |
SAE 1974, 159 (LT1-2) |
AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (LT1-2), Nr 38 |
AR-Blattei, Arbeitsvertrag-Arbeitsverhältnis VIII Entsch 17 |
AR-Blattei, ES 220.8 Nr 17 |
EzA § 620 BGB, Nr 18 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen