Leitsatz (redaktionell)

Trunkenheit am Steuer kann auch dann ein Grund zur fristlosen Entlassung eines im Postomnibusverkehr tätigen Arbeiters sein, wenn der Arbeiter sich in seinem Urlaub im angetrunkenen Zustand ans Steuer seines Privatwagens gesetzt hat.

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 18.01.1963; Aktenzeichen 2 Sa 163/62)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437498

DB 1963, 1580

NJW 1964, 74

SAE 1964, 1

AP § 626 BGB, Nr 51

AR-Blattei, Öffentlicher Dienst Entsch 23

PraktArbR BGB § 626, Nr 347

RiA 1964, 109

WA 1964, 24

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