Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlung. Gleichbehandlungsgrundsatz. Teilzeitbeschäftigung
Normenkette
BeschFG § 2; BGB § 612 Abs. 2, § 242
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. August 1999 – 11 Sa 336/99 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin so zu stellen, als sei sie beim Versorgungswerk der Apothekerkammer Nordrhein und der Rheinischen Zusatzversorgungskasse versichert gewesen. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien vor allem streitig, ob die Klägerin als Arbeitnehmerin oder als freie Mitarbeiterin beschäftigt war.
Die im Jahre 1955 geborene Klägerin ist approbierte Apothekerin. Die Beklagte betrieb bis Ende September 1996 eine Lehranstalt für Pharmazeutisch-Technische Assistenten. An dieser Lehranstalt beschäftigte sie die Klägerin als Lehrkraft. Die Beschäftigung erfolgte zunächst für die Zeit vom 7. Januar 1986 bis zum 30. Juni 1987 aufgrund eines befristeten „Arbeitsvertrags”. Das Vertragsverhältnis wurde über das Fristende hinaus fortgesetzt. Mit „Vertrag” vom 18. Februar 1988 vereinbarten die Parteien eine unbefristete Beschäftigung der Klägerin. Für jede Unterrichtsstunde erhielt die Klägerin eine Vergütung in Höhe des Vergütungssatzes für eine Mehrarbeitsunterrichtsstunde eines Lehrers im Angestelltenverhältnis an berufsbildenden Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Beklagte behandelte das Rechtsverhältnis der Parteien steuer- und sozialversichtungsrechtlich jedenfalls seit Juni 1993 als das einer freien Mitarbeiterin.
Das Vertragsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer von der Beklagten erklärten Kündigung mit Ablauf des 30. September 1996.
Mit der am 28. August 1998 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage macht die Klägerin geltend, die Beklagte sei verpflichtet, sie so zu stellen, als sei sie mit Wirkung vom 17. Januar 1986 beim Versorgungswerk der Apothekerkammer Nordrhein und der Rheinischen Zusatzversorgungskasse versichert gewesen. Zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. Sie habe in persönlicher Abhängigkeit, fremdbestimmt und fremdnützig gearbeitet. Die Beklagte habe einseitig verbindliche Dienstpläne aufgestellt und einseitig über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie über Beginn und Ende der Arbeitszeit entschieden. Darüber hinaus habe die Beklagte maßgeblichen Einfluß auf den Inhalt der Arbeitsleistung ausgeübt, indem sie Stoffpläne für den zu erteilenden Unterricht vorgegeben habe. Die getroffene Vergütungsvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 BeschFG nichtig. Deshalb sei sie wie die Gruppe der Berufsschullehrer zu behandeln.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin so zu stellen, als sei sie mit Wirkung vom 17. Januar 1986 beim Versorgungswerk der Apothekerkammer Nordrhein und der Rheinischen Zusatzversorgungskasse versichert gewesen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die mangelnde Bestimmtheit des Klageantrags und das fehlende Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin gerügt. Sie hat die Auffassung vertreten, das Rechtsverhältnis der Parteien sei kein Arbeitsverhältnis gewesen. Hilfsweise hat sie sich auf den Verfall etwaiger Ansprüche der Klägerin berufen und die Verjährungseinrede erhoben.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der erhobene Anspruch auf Verschaffung einer Zusatzversorgung gegen die Beklagte unabhängig davon nicht zu, ob sie deren Arbeitnehmerin war oder nicht.
I. Die Klägerin hat keinen vertraglichen Anspruch darauf, daß die Beklagte ihr eine Zusatzversorgung verschafft. Keiner der von der Klägerin vorgelegten Verträge sieht eine solche Verpflichtung der Beklagten vor. Der vertragliche Anspruch ergibt sich auch nicht mittelbar aus der Verweisung auf Tarifverträge. Alle von der Klägerin vorgelegten Verträge enthalten keine generelle Verweisung auf Tarifverträge oder gar speziell den Bundes-Angestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge.
II. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Klägerin hat keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß die Beklagte hinsichtlich der Verschaffung einer Zusatzversorgung nach einer von ihr selbst gesetzten Regel vorgegangen sei.
Soweit die Klägerin eine Gleichbehandlung mit den Berufsschullehrern verlangt, kann sie sich auf keine von der Beklagten gesetzte Ordnung berufen, denn Berufsschullehrer stehen in einem Anstellungsverhältnis zum jeweiligen Bundesland und nicht zur Beklagten.
III. Der Anspruch der Klägerin auf Verschaffung einer Zusatzversorgung kann auch nicht auf einen Tarifvertrag gestützt werden. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß sie an einen die Beklagte bindenden Tarifvertrag zur Regelung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst gebunden sei. Wie bereits ausgeführt, hat sie auch keine Tatsachen dargelegt, aus denen auf eine einzelvertragliche Bezugnahme dieser Tarifverträge geschlossen werden könnte.
IV. Der Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus § 612 Abs. 2 BGB iVm. § 2 BeschFG. Selbst wenn die Klägerin teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin der Beklagten gewesen sein sollte, hat sie nicht aufgezeigt, daß die Beklagte ihr anteilig eine geringere Vergütung als vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Angestellten gewährt habe. Die Klägerin hat vielmehr überhaupt keinen Sachvortrag zu der Struktur der von der Beklagten bis Ende September 1996 betriebenen Bildungseinrichtung gehalten. Insbesondere ist unbekannt, ob die Beklagte Vollzeitkräfte an dieser Einrichtung beschäftigte und ob diese ggf. vergleichbare Tätigkeiten wie die Klägerin ausführten. Ebensowenig ist von der Klägerin dargelegt worden, ob und in welchem Umfange die Beklagte das nach seinem Geltungsbereich anwendbare Tarifrecht einzelvertraglich mit seinen Beschäftigten in Bezug nahm.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Müller-Glöge, Kreft, Linck, Mandrossa, Bull
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 22.08.2001 durch Metze, Urkundsbeamer der Geschäftsstelle
Fundstellen