Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Altersgrenzen für Flugzeugführer. Lufthansa
Orientierungssatz
Bestätigung des Senatsurteils vom 6. März 1986 - 2 AZR 262/85 = AP Nr 1 zu § 620 BGB Altersgrenze.
Normenkette
TVG § 1; BGB §§ 315, 620
Verfahrensgang
LAG Köln (Entscheidung vom 09.01.1987; Aktenzeichen 2 Sa 595/86) |
ArbG Köln (Entscheidung vom 02.04.1986; Aktenzeichen 7 Ca 11007/85) |
Tatbestand
Der am 20. August 1929 geborene Kläger war im Anschluß an eine Tätigkeit als Flugingenieur bei der niederländischen Luftverkehrsgesellschaft KLM seit 1. Januar 1966 bei der Beklagten in gleicher Stellung beschäftigt, zuletzt auf dem Flugzeugmuster B 747. Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildete der am 14. Dezember 1965 abgeschlossene Anstellungsvertrag. Danach sollten auf das Arbeitsverhältnis die jeweils gültigen Bestimmungen des Tarifvertrages für das Bordpersonal der Beklagten sowie ihre Dienstvorschriften Anwendung finden. Das letzte Monatsgehalt des Klägers betrug 11.003,14 DM brutto.
Der zwischen der arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. und der Deutschen Angestellten Gewerkschaft für das Bordpersonal der Beklagten abgeschlossene und am 1. Januar 1979 in Kraft getretene Manteltarifvertrag Nr. 3 Bordpersonal (künftig: MTV-Bord) vom 8. April 1980 enthält, soweit hier von Interesse, in § 19 folgende Regelung:
"Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens
der Altersgrenze
1. Das Arbeitsverhältnis endet - ohne daß es einer
Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem
das 55. Lebensjahr vollendet wird.
2. Das Arbeitsverhältnis des Cockpitangehörigen kann
bei körperlicher und beruflicher Eignung über
dieses Alter verlängert werden, soweit die einschlägigen
Vorschriften eine Verwendung über das
55. Lebensjahr hinaus zulassen. Wird das Arbeitsverhältnis
des Angehörigen des Cockpitpersonals
ausnahmsweise entsprechend Satz 1 über das 55. Lebensjahr
verlängert, so endet es - ohne daß es
einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats,
in dem der Angehörige des Cockpitpersonals ein
weiteres Lebensjahr vollendet hat. Eine wiederholte
Verlängerung ist zulässig; Satz 2 gilt entsprechend.
In jedem Fall endet das Arbeitsverhältnis - ohne
daß es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des
Monats, in dem der Angehörige des Cockpitpersonals
das 60. Lebensjahr vollendet.
..."
Die zunächst in Absatz 2 vorgesehene Vertragsverlängerung um jeweils zwei Jahre war durch den am 1. Dezember 1980 in Kraft getretenen Tarifvertrag "Rationalisierungsschutzabkommen Bordpersonal" vom 29. Oktober 1980 auf jeweils ein Jahr verkürzt worden.
Angehörige des Cockpitpersonals der Beklagten, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus ihren Diensten ausscheiden, erhalten bis zum Beginn der Altersrente aus der Angestelltenversicherung, längstens bis zum vollendeten 65. Lebensjahr, nach dem Tarifvertrag "Übergangsversorgung Cockpit-Personal" vom 1. Juli 1972 (künftig: TV-ÜV) eine Übergangsversorgung, die sich aus einer Grundrente und einer nach der Dauer der Beschäftigungszeit gestaffelten Zusatzrente zusammensetzt.
Mit Schreiben vom 12. März 1984 bat der Kläger die Beklagte um eine Verlängerung seines Arbeitsvertrages von ein bis zwei Jahren über das 55. Lebensjahr hinaus. Zur Begründung führte er an, daß er nach einer Dienstzeit von 18,3 Jahren bei der Beklagten nur eine Übergangsversorgung von 35 % seines Nettogehalts erreiche und die Beklagte gegenwärtig leicht expandiere. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 4. April 1984 eine Weiterbeschäftigung ab. Sie berief sich auf einen Vorstandsbeschluß vom 15. September 1981 und wies darauf hin, daß der Kläger die höchstmögliche Übergangsversorgung wegen seines verhältnismäßig späten Eintritts in ihr Unternehmen nicht erreiche und sie dies nicht zu vertreten habe.
Die Beklagte beschäftigte den Kläger nach Vollendung seines 55. Lebensjahres ab 1. September 1984 nicht mehr weiter und gewährte ihm von diesem Zeitpunkt an die tarifliche Übergangsversorgung. Als monatliche tarifliche Zusatzrente errechnete sie in dem Bescheid vom 6. September 1984 einen Betrag von 3.928,08 DM brutto, der sich nach ihrer Darstellung ab 1. Juli 1986 auf 4.163,23 DM erhöht haben soll.
Mit Schreiben vom 4. Februar 1985 wiederholte der Kläger seinen Vertragsverlängerungsantrag mit der Begründung, daß die Beklagte einen Monat nach der Ablehnung seines ersten Gesuchs und zwischenzeitlich nochmals Verträge mit Flugingenieuren über das 55. Lebensjahr hinaus verlängert habe. Die Beklagte lehnte auch diesen Antrag mit Schreiben vom 27. Februar 1985 ab.
Nach dem zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. und der Deutschen Angestellten Gewerkschaft für die Mitarbeiter der Beklagten abgeschlossenen Versorgungstarifvertrag Nr. 3 vom 19. Dezember 1979 (künftig: TV-Versorgung) sind die Mitarbeiter der Beklagten bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert. Die von der VBL zu zahlende, der Höhe nach von der Dauer der bisherigen Berufstätigkeit abhängende Versorgungsrente wird bei Eintritt des Versicherungsfalls zur Rente aus der Angestelltenversicherung hinzugezählt. Sie entfällt gem. § 37 Abs. 4 Satz 3 der VBL-Satzung, wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird. Ein neuer Arbeitsvertrag des Klägers als Flugingenieur mit einer Arbeitszeit, die mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Flugingenieurs umfaßt, würde zum Wegfall der Versorgungsrente der VBL führen. Der Aufbau einer neuen Anwartschaft auf eine Versorgungsrente wäre dem Kläger nach der VBL-Satzung nicht möglich, weil dazu eine Mindestversicherungszeit von 60 Monaten erforderlich ist, die der Kläger bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr erreichen könnte.
Eine Weiterbeschäftigung in einem die Versorgungsrente der VBL nicht berührenden Teilzeitarbeitsverhältnis lehnte die Beklagte mit dem Schreiben vom 24. Oktober 1985 unter Hinweis auf entgegenstehende flugbetriebliche und tarifpolitische Aspekte ab.
Mit der am 9. Dezember 1985 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger Ersatz des ihm durch die Ablehnung einer Weiterbeschäftigung über den 31. August 1984 bis zum 31. August 1989 (Vollendung des 60. Lebensjahres) entstandenen und noch entstehenden Schadens verlangt und zur Begründung vorgetragen:
Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn über den 31. August 1984 hinaus weiter zu beschäftigen. § 19 Abs. 1 MTV-Bord sei wegen Verstoßes gegen Verfassung und Gesetz nichtig. Zumindest hätte die Beklagte ihn aber gem. § 19 Abs. 2 MTV-Bord weiter beschäftigen müssen, weil dies billigem Ermessen entsprochen hätte. Seit dem Vorstandsbeschluß von 1981 habe sich die Bedarfslage für Flugingenieure bei der Beklagten schon im Frühjahr/Sommer 1984 grundlegend geändert. Schon vor dem 30. August 1984 habe die Beklagte zwei Flugzeuge des Musters B 747 gekauft und das erste hiervon im April 1985 in Dienst gestellt. Hierdurch sei ein Mehrbedarf von 23 bis 25 Flugingenieuren entstanden. Die Beklagte habe deshalb schon im Juli 1984 mit der australischen Luftverkehrsgesellschaft Quantas wegen der Überlassung von Flugingenieuren für dieses Muster verhandelt. Noch im Jahre 1984 habe sie weitere vier Flugzeuge desselben Musters bestellt und im Laufe des Jahres 1985 in Dienst gestellt. Sie habe seit Mitte 1984 auf dem freien Arbeitsmarkt Flugingenieure gesucht und teils vor, teils nach dem 31. August 1984 die Arbeitsverträge mit den Flugingenieuren K, Kr, P und M über das 55. Lebensjahr hinaus verlängert. Auch wenn sie für ihn bis April 1985 keine Beschäftigungsmöglichkeit gehabt hätte, wäre die Schulung von Flugingenieuren für dieses Muster für sie kostspieliger gewesen als die Fortzahlung seines Gehalts. Aufgrund der Schichtpläne hätte er im übrigen auch mit 50 % oder weniger der normalen Flugdienstzeit beschäftigt werden können.
Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung ferner nicht berücksichtigt, daß er eine im Verhältnis zu vergleichbaren Kollegen niedrigere Übergangsversorgung beziehe. Zudem habe sie mit der Ablehnung seiner Weiterbeschäftigung auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.
Zur Schadenshöhe hat der Kläger vorgetragen, einer monatlichen Bruttovergütung von 11.003,14 DM stehe eine monatliche Übergangsversorgung (einschließlich Grundrente) von 4.198,08 DM gegenüber. Für 16 Monate vom 1. September 1984 bis 31. Dezember 1985 fordere er die Differenz von 6.978,83 DM je Monat, zusammen 111.630,88 DM. Für die Zeit ab 1. Januar 1986 könne ein bezifferter Zahlungsantrag nicht gestellt werden, da die Schadenshöhe von der tarifvertraglichen Entwicklung und seiner Flugtauglichkeit abhänge. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, daß er im Falle eines Obsiegens mit dem Zahlungsantrag steuerliche Nachteile erleide.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den
Abrechnungszeitraum 01.09.1984 bis 31.12.1985
DM 111.630,88 nebst 4 % Zinsen hieraus für die
Zeit ab 01.05.1985 (Mitteldatum) zu zahlen,
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,
dem Kläger über den 31.12.1985 hinaus, längstens
bis zum 31.08.1989 Schadensersatzrente monatlich
im nachhinein zu zahlen in Höhe der Differenz
zwischen den regelmäßigen Bruttobezügen des Flugingenieurs
auf dem Muster B 747 zuzüglich des arbeitgeberseitigen
Krankenversicherungsbeitrages
einerseits, den Leistungen andererseits, welche
die Beklagte an den Kläger nach dem
Übergangsversorgungstarifvertrag gibt, und zwar so lange, wie
der Kläger für die Tätigkeit als Flugingenieur
tauglich bleibt,
3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,
den Kläger bei Weiterbeschäftigung über den
31.08.1984 hinaus für die Zukunft hinsichtlich der
Übergangsversorgung so zu stellen, als habe sie
ihn für die Zeit ab 01.09.1984 an als Flugingenieur
auf B 747 weiterbeschäftigt,
4. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,
den Kläger bei Eintritt des Angestelltenversicherungsfalles
hinsichtlich der Rente nach dem
Angestelltenversicherungsgesetz so zu stellen, als
habe sie ihn über den 31.08.1984 hinaus als Flugingenieur
auf B 747, längstens bis zum 31.08.1989
weiterbeschäftigt,
5. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,
dem Kläger den steuerlichen Mehraufwand zu ersetzen,
der ihm aus dem Verzug der Beklagten mit
der Zahlung der unter Ziffer 1) dieser Anträge geforderten
Summe entstehen wird.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen:
Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 und 2 MTV-Bord seien wirksam. Danach sei das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Vollendung seines 55. Lebensjahres zum 31. August 1984 beendet worden. Zu einer Vertragsverlängerung nach Abs. 2, über die sie nach freiem Ermessen zu entscheiden habe, sei sie nicht gehalten gewesen. Der Vorstandsbeschluß von 1981 sei vom Vorstand noch im Mai 1983 aufrechterhalten worden. Zu Beginn des Sommerflugplans 1984 am 1. April 1984 habe bei Flugingenieuren auf dem Muster B 747 ein Personalüberhang bestanden. Nach der mittelfristigen Kapazitätsplanung sei eine Reserve von durchschnittlich sieben Flugingenieuren für den Rest des Jahres 1984 vorhanden gewesen, wobei die Abgänge der 55-jährigen Flugingenieure schon berücksichtigt gewesen seien. Im April 1985 sei keine der hinzugekauften B 747 in Dienst gestellt worden. Sie habe erstmals eine im Oktober 1984 bestellte Flugmaschine dieses Musters im November 1985 und um die Jahreswende 1985/86 zwei im Herbst 1984 gekaufte Passagiermaschinen zusätzlich eingesetzt.
Sie habe gegenüber dem Kläger auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Sie habe den Arbeitsvertrag mit dem Flugingenieur K im August 1984 um ein Jahr verlängert, weil er Mitglied der Personalvertretung gewesen sei. Die Verträge mit den Flugingenieuren M, Kr und P habe sie am 31. Januar 1985 bzw. im April und Juni 1985 um jeweils ein Jahr verlängert, weil zu diesen Zeitpunkten ein Personalbedarf auf dem Flugzeugmuster B 747 eingetreten sei.
Sie sei nicht in der Lage gewesen, dem Kläger eine versorgungsrechtlich unschädliche Teilzeitbeschäftigung anzubieten. Im Flugliniendienst, insbesondere auf langen Strecken, auf denen die B 747 eingesetzt sei, könne die Einhaltung bestimmter Arbeitsstunden nicht garantiert werden. Somit wäre die Gesamtversorgung des Klägers bei einem solchen Einsatz ständig gefährdet gewesen.
Es liege auch kein Härtefall vor. Der Kläger erhalte immerhin eine Übergangsversorgung von rund 4.000,-- DM brutto, die steuerfrei ausgezahlt werde, weil er in den Niederlanden wohne. Seine Rente sei deshalb geringer als die vergleichbarer Kollegen, weil er erst verhältnismäßig spät in ihre Dienste getreten sei. Dies könne ihr nicht angelastet werden. Sie sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, ihm über Monate hinweg ein Monatsgehalt von 11.000,-- DM ohne Gegenleistung zu zahlen.
Der Kläger hat zu den vier Vertragsverlängerungen erwidert, im Jahre 1984 sei es allein deshalb nur zu einer Vertragsverlängerung gekommen, weil allein der Flugingenieur K aus der Gruppe der Flugingenieure für das Muster B 747 in diesem Jahr das 55. Lebensjahr vollendet habe. Im Jahre 1985 habe die Beklagte dann, beginnend mit dem Flugingenieur M jeden auslaufenden Flugingenieurvertrag verlängert. Die Beklagte hätte ihre Entscheidung über die Verlängerung seines Vertrages auch noch Ende August 1984 treffen können bzw. ihre frühere negative Entscheidung revidieren müssen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit seiner Berufung hat der Kläger weiter vorgetragen, schon im Jahre 1983 sei nach Abschluß des Sozialplans "Zukunftsicherung der Flugingenieure" (Betriebsvereinbarung über die Zukunftssicherung der Flugingenieure bei der Deutschen Lufthansa und der Condor Flugdienst GmbH vom April 1983, abgeschlossen zwischen diesen beiden Gesellschaften und ihrer Konzernvertretung für das fliegende Personal) ein Fehlbedarf an Flugingenieuren spätestens ab 1985 voraussehbar gewesen. Dieser Sozialplan sehe im Hinblick auf den beabsichtigten Abbau des Drei-Mann-Cockpits bei der Beklagten innerhalb von etwa zehn Jahren schon für 1984 in größerem Maße Umschulungen von Flugingenieuren zu Flugzeugführern vor. Da die Umschulungsrate datenmäßig festgelegt worden sei, Flugzeuge mit Drei-Mann-Cockpit aber erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgemustert würden, habe gerade in diesem Bereich ein besonderer mittelfristiger Bedarf an Flugingenieuren bestanden. Demgemäß habe die Beklagte den Wunsch zum Ausdruck gebracht, den Sozialplan zu ändern und sich für die Dauer von etwa fünf Jahren möglichst viele Flugingenieure zu sichern.
Neben seiner niedrigeren Übergangsversorgung sei er durch ein frühzeitiges Ausscheiden weiter dadurch benachteiligt, daß ihm die ab 1. Januar 1985 eingetretene Verbesserung der Versorgungsregelung der VBL, nach der die Versorgungsrente für die ersten zehn Beschäftigungsjahre nunmehr 45 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts gegenüber 35 % nach bisherigem Recht betrage, nicht mehr zugute komme. Die Tarifvertragsparteien seien bei der Regelung des § 19 Abs. 2 MTV-Bord von der durchschnittlichen Beschäftigungsdauer bei der Beklagten ausgegangen. Diese betrage bei einem normalen Beginn der Laufbahn mit weit unter 30 Jahren bis zu Vollendung des 55. Lebensjahres deutlich mehr als 25 Jahre und führe dann zu einer angemessenen Übergangsversorgung.
Der Kläger hat seinen Zahlungsantrag um die Differenz zwischen seinem Monatsgehalt und der ihm gewährten Übergangsversorgung in Höhe von 6.978,93 DM für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1986, das sind sieben Monate, auf 160.469,39 DM erweitert, einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht, die Rangfolge seiner Feststellungsanträge modifiziert, den Feststellungsantrag zu 5) nicht mehr weiterverfolgt und insgesamt folgende Anträge gestellt:
1. das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und
2. auf die Berufung des Klägers
a) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den
Abrechnungszeitraum 1. September 1984 bis
31. Juli 1986 DM 160.469,39 DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 1. Mai 1985 (Mitteldatum) zu zahlen;
b) den Kläger unverzüglich weiterhin als Flugingenieur
auf dem Flugzeug Muster Boing B 747 zu beschäftigen;
Dazu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt, für den Fall, daß der Antrag zu 2 b) begründet sei, der Antrag 2 a) ganz oder teilweise unbegründet, modifiziere er den Antrag 2 b) dahin, daß er als Flugingenieur mit weniger als 20 Wochenstunden beschäftigt werden solle.
Hilfsweise hat der Kläger beantragt
c) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,
dem Kläger ab dem 1. August 1986, längstens bis
zum 31. August 1989, eine Schadensersatzrente in
Höhe von monatlich der Differenz zwischen den
regelmäßigen Bruttobezügen des Flugingenieurs auf
dem Flugzeug Muster Boeing B 747 einschließlich
des arbeitgeberseitigen Krankenversicherungsbeitrages
einerseits und den Leistungen der Beklagten
andererseits, welche die Beklagte dem Kläger nach
dem Übergangsversorgungstarifvertrag gewährt, zu
zahlen, so lange der Kläger für seinen Beruf
flugtauglich ist;
e) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,
den Kläger hinsichtlich der Rente nach dem
Angestelltenversicherungsgesetz so zu stellen, als
habe sie ihn über sein fünfundfünfzigstes Lebensjahr
hinaus in seiner bisherigen Position bis zum
31.08.1989 weiter beschäftigt, längstens bis zum
Ende der Flugtauglichkeit des Klägers.
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren weiter vorgetragen, im Rahmen des ihr nach § 19 Abs. 2 MTV-Bord eingeräumten freien Ermessens sei sie zu einer Weiterbeschäftigung des Klägers nicht verpflichtet gewesen. Im August 1984 sei nicht absehbar gewesen, daß im Laufe des Jahres 1985 Flugingenieure für das Muster B 747 gebraucht würden. Erst auf der Vorstandssitzung vom 6. Dezember 1984 sei bindend entschieden worden, die B 747-Flotte zu vergrößern. Daraufhin habe sie zwei Passagiermaschinen dieses Musters bestellt und im März/April 1986 in Dienst gestellt. Im August 1984 seien allenfalls unverbindliche Vorüberlegungen angestellt worden, die schließlich in die Vierjahresplanung 1985 bis 1988 gemäß dem Vorstandsbeschluß vom Dezember 1984 aufgenommen worden seien. Allein aufgrund der Vorüberlegungen habe sie keine personalpolitischen Entscheidungen treffen können. Hinsichtlich der Übergangsversorgung sei für die Anwendung des § 19 Abs. 2 MTV-Bord entscheidend, daß die Versorgungsregelung insgesamt ausreichend sei, nicht dagegen ihre Auswirkungen auf den einzelnen Mitarbeiter.
Aus dem Sozialplan "Zukunftssicherung Flugingenieure" ergebe sich lediglich, daß die Beteiligten 1981 von einem langfristigen Überhang an Flugingenieuren ausgegangen seien. Zwischenzeitlich habe sich die Situation geändert. Jedoch sei dies im August 1984 nicht absehbar gewesen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger folgende Anträge:
1. das arbeitsgerichtliche Urteil aufzuheben;
2. das Urteil des Landesarbeitsgerichts abzuändern und
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für
den Zeitraum vom 1. September 1984 bis 31. Juli
1986 einen Teilbetrag von DM 100.000,-- nebst
4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1985 als Mitteldatum
zu zahlen;
4. den Kläger unverzüglich weiterhin als Flugingenieur
auf dem Flugzeug-Muster Boeing B 747 zu beschäftigen,
hilfsweise weniger als 20 Wochenstunden;
h i l f s w e i s e
5. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,
dem Kläger ab dem 1. August 1986 bis längstens zum
31. August 1989 und solange der Kläger flugtauglich
bleibt eine monatliche Schadensersatz-Zahlung zu
leisten in Höhe der jeweiligen Differenz zwischen
den regelmäßigen Bruttobezügen eines vergleichbaren
Flugingenieurs Boeing 747 einschließlich arbeitgeberseitigem
Krankenversicherungsbeitrag und den an
den Kläger von der Beklagten gezahlten Übergangsversorgungsbeträgen;
6. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,
den Kläger hinsichtlich der Rente nach dem
Angestellten-Versicherungsgesetz so zu stellen, als habe
sie ihn über sein 55. Lebensjahr hinaus bis zum
31. August 1989, bzw. einer eventuell früher liegenden
Flugtauglichkeit in seiner bisherigen Position
weiter beschäftigt.
In der Revisionsverhandlung hat der Kläger den noch weiterverfolgten Zahlungsanspruch in der Weise aufgeteilt, daß er für die 23 Monate vom 1. September 1984 bis 31. Juli 1986 für jeden Monat 1/23 von 100.000,-- DM fordert.
Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
A. Der in der Revisionsinstanz unter Ziff. 3 verfolgte Zahlungsantrag ist in der zuletzt in der Revisionsverhandlung gestellten Form zulässig. Der Kläger macht von den nach seiner Ansicht in der Zeit vom 1. September 1984 bis 31. Juli 1986 monatlich entstandenen Schadensersatzansprüchen im Umfang der Differenz zwischen Gehaltsanspruch und Übergangsversorgungsrente, die er in der Berufungsinstanz mit insgesamt 160.469,33 DM beziffert hat, einen Teilbetrag von 100.000,-- DM geltend. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klage die bestimmte Angabe des Gegenstandes des erhobenen Anspruchs enthalten. Wird deshalb, wie im vorliegenden Fall, von monatlich fällig werdenden Beträgen eines längeren Zeitraums ein Teilbetrag eingeklagt, muß die Klagesumme mit bestimmten Beträgen auf bestimmte Monate aufgeteilt werden (BAG Urteil vom 20. Januar 1960 - 4 AZR 501/57 - AP Nr. 56 zu § 3 TOA, zu III der Gründe, für den insoweit gleichgelagerten Fall der Geltendmachung von Monatsgehältern). Der Kläger mußte deshalb bestimmen, wie der noch verfolgte Teilanspruch auf den gesamten Anspruchszeitraum aufgeteilt werden soll etwa in der Weise, daß für jeden Monat ein bestimmter Betrag, bei dem Anspruchszeitraum von 23 Monaten also jeweils ein dreiundzwanzigstel von 100.000,-- DM pro Monat, gefordert werde. Dies konnte er, wie geschehen, noch in der Revisionsverhandlung nachholen (BAG, aa0).
B. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche des Klägers für die Zeit vom 1. September 1984 bis 31. Juli 1986 gemäß Ziff. 2 a der Berufungsanträge, die in verringertem Umfang unter Ziff. 3 der Revisionsanträge weiterverfolgt werden, verneint. Es hat angenommen, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe weder wegen Unwirksamkeit des § 19 Abs. 1 MTV-Bord fortbestanden, noch sei die Beklagte gemäß § 19 Abs. 2 MTV-Bord zu einer Vertragsverlängerung verpflichtet gewesen. Die Beklagte habe sich rechtmäßig verhalten, so daß Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung nicht entstanden seien. Diese Würdigung entspricht den in dem Senatsurteil vom 6. März 1986 (- 2 AZR 262/85 - AP Nr. 1 zu § 620 BGB Altersgrenze) zu dieser Tarifregelung aufgestellten Grundsätzen.
I.1. Der Senat hat bereits in dem Urteil vom 20. Dezember 1984 (- 2 AZR 3/84 - AP Nr. 9 zu § 620 BGB Bedingung) grundlegend zur Zulässigkeit von tariflichen Altersgrenzenregelungen für Mitglieder des Cockpit-Personals von Luftfahrtunternehmen mit im wesentlichen der vorliegend zu beurteilenden Regelung entsprechendem Inhalt Stellung genommen. Nach den dort entwickelten Grundsätzen hat er in dem Urteil vom 6. März 1986 (aa0) auch die Regelung des § 19 Abs. 1 MTV-Bord für rechtswirksam angesehen. An diesen, den Parteien bekannten Entscheidungen ist festzuhalten. Auf ihre Gründe kann im wesentlichen verwiesen werden, weil die Parteien keine wesentlichen Gesichtspunkte vorgebracht haben, die zu einer Änderung der Senatsrechtsprechung Anlaß geben können.
a) Wie der Senat in dem zu § 19 MTV-Bord ergangenen Urteil vom 6. März 1986 grundlegend näher ausgeführt hat (zu A IV und V der Gründe), können die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Tarifautonomie im Tarifvertrag auch Altersgrenzen für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen festlegen. Solche Regelungen haben eine auflösende Bedingung zum Inhalt. Auch wenn man solche tariflichen Regelungen einer uneingeschränkten richterlichen Kontrolle nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesarbeitsgerichts zur Befristung unterwirft, ist die in § 19 Abs. 1 MTV-Bord getroffene Regelung nicht wegen Umgehung zwingenden Kündigungsschutzrechts unwirksam. Im Zusammenhang mit der Übergangsversorgung nach dem TV-ÜV und der Verlängerungsmöglichkeit nach Abs. 2 ist sie unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Verkehrsluftfahrt sachlich gerechtfertigt.
b) Eine generelle Altersgrenze ist jedenfalls bei Bestehen einer ausreichenden betrieblichen Versorgung grundsätzlich zulässig. Für das Unternehmen der Beklagten gewährleistet die im TV-ÜV geregelte Übergangsversorgung für die nach Erreichen der tariflichen Altersgrenze ausscheidenden Mitglieder des Cockpit-Personals bis zum Einsetzen der gesetzlichen Angestelltenversicherung generell eine ausreichende Versorgung. Hierbei ist auf die Gesamtregelung und nicht darauf abzustellen, wie sich diese auf den einzelnen Arbeitnehmer auswirkt. Die Zusatzrente, die den wesentlichen Teil der Übergangsversorgung bildet, steigt gemäß § 5 TV-ÜV mit der Zahl der Dienstjahre und einer evtl. Beförderung in höhere Stellungen. Wie sich aus § 6 Buchst. b TV-ÜV ergibt, wird bis zum Erreichen der tariflichen Altersgrenze von 55 Jahren von einer maximalen Gesamtdienstzeit von 30 Jahren ausgegangen. Für das Vorliegen einer ausreichenden Übergangsversorgung kann dagegen nicht gefordert werden, daß jeder nach Erreichen der Altersgrenze ausscheidende Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten die Höchstgrenze erreicht.
c) Die in § 19 Abs. 1 MTV-Bord getroffene Regelung stellt weiter deshalb keine funktionswidrige Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes dar, weil sie aufgrund der in Abs. 2 vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeit keine starre Altersgrenze von 55 Jahren enthält und die Entscheidung, ob der Arbeitsvertrag verlängert werden soll, nach billigem Ermessen zu treffen ist. Sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen - körperliche und berufliche Eignung - erfüllt, entscheidet die Beklagte, ob sie bereit ist, das Arbeitsverhältnis für einen begrenzten Zeitraum fortzusetzen. Die Stellung des Arbeitnehmers, der an der Verlängerung interessiert ist, entspricht derjenigen eines Arbeitnehmers, der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses dem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist. Deshalb ist auf die Entscheidungsbefugnis der Beklagten, den Arbeitsvertrag zu verlängern, § 315 Abs. 1 und 3 BGB entsprechend anzuwenden. Demgemäß ist die Entscheidung über eine Vertragsverlängerung nach billigem Ermessen zu treffen und der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterworfen.
Im Hinblick auf die Übergangsversorgung ist die Beklagte jedoch nicht regelmäßig verpflichtet, das Arbeitsverhältnis zu verlängern, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Denn durch die Übergangsversorgung werden jedenfalls grundsätzlich die wirtschaftlichen Folgen eines Ausscheidens aus dem Dienst der Beklagten nach Erreichen der tariflichen Altersgrenze fühlbar vermindert. Die bei einer Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen bestehende Pflicht des Bestimmungsberechtigten, die Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen, schränkt jedoch die Entscheidungsfreiheit der Beklagten dahin ein, daß sie auch auf besondere, gerade dem betroffenen Arbeitnehmer durch das vorzeitige Ausscheiden entstehende soziale Härten Rücksicht zu nehmen hat. Diese Umstände sind gegenüber den betrieblichen Belangen abzuwägen.
d) Bei diesem Verständnis der Verlängerungsklausel ist die tarifliche Gesamtregelung über die Altersgrenzen für Angehörige des Cockpit-Personals der Beklagten mit den Rechtsprechungsgrundsätzen über die Befristung und die auflösende Bedingung vereinbar. Wie der luftfahrtrechtlichen Bestimmung des § 41 Abs. 1 Luft-BO zu entnehmen ist, sieht der für die Sicherheit des Luftverkehrs zuständige Gesetzgeber Personen im Alter von mehr als 60 Jahren in der Regel nicht mehr als geeignet an, als Mitglieder der Flugbesatzung eingesetzt zu werden. Eine an dieser Altersgrenze ausgerichtete Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist für diesen Personenkreis im Hinblick auf das besondere Interesse an der Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu beanstanden. Auf ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über das 60. Lebensjahr hinaus beruft sich der Kläger auch nicht.
e) Die tarifliche Gesamtregelung mit dem vorstehend bestimmten Inhalt verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteil vom 6. März 1986, aa0, zu A V der Gründe, m.w.N.).
2. Die Revision bringt keine neuen Gesichtspunkte vor, die zu einer Aufgabe dieser Rechtsprechung Anlaß geben können.
a) Der Senat hat dem Unterschied zwischen einer auf die Vollendung des 55. Lebensjahres abgestellten Altersgrenzenregelung und der in früheren Entscheidungen zu beurteilenden Altersgrenze von 65 Jahren Rechnung getragen. Er hat deshalb für die Rechtfertigung der niedrigeren Altersgrenze gemäß dem vorliegenden Tarifwerk auf das Bestehen einer betrieblichen Übergangsversorgung u n d einer der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegenden Vertragsverlängerungsklausel abgestellt. Für den Fall des Fehlens einer Übergangsversorgung hat der Senat in dem Urteil vom 20. Dezember 1984 (aa0) verschärfte Anforderungen an das Ermessen des Luftverkehrsunternehmens für die Entscheidung über eine Vertragsverlängerung gestellt und angenommen, das Ermessen werde dahin konkretisiert, daß grundsätzlich Angehörigen des Cockpit-Personals bei körperlicher und beruflicher Eignung ein Vertragsverlängerungsangebot gemacht werden müsse, wenn die betrieblichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen weiteren Einsatz in der bisherigen Stellung zuließen.
b) Die Revision gibt zu bedenken, die Beklagte habe von der Verlängerungsklausel trotz des Vorstandsbeschlusses von 1981 in der Folgezeit verstärkt Gebrauch gemacht, die Nichtverlängerung stelle die Ausnahme dar und treffe nur wenige als Opfer unternehmerischer Fehlplanung. Deshalb müßten nach den Grundsätzen der verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage auch nachträglich eintretende Umstände wie ein vermehrter Personalbedarf bei der Nachprüfung der Entscheidung über die Vertragsverlängerung berücksichtigt werden. Damit macht sie rechts- und sozialpolitische Gesichtspunkte geltend, die bei der Anwendung des geltenden Tarif- und Kündigungsrechts und der daraus abgeleiteten Befristungs- und Bedingungskontrolle nicht berücksichtigt werden können.
Die tarifliche Übergangsversorgung gewährleistet grundsätzlich eine ausreichende wirtschaftliche Sicherung des Arbeitnehmers bis zum Einsetzen der gesetzlichen Altersversorgung. In Härtefällen kann im Rahmen des billigen Ermessens ein Anspruch auf Vertragsverlängerung gegeben sein. Damit besteht, wie der Senat in dem Urteil vom 6. März 1986 näher dargelegt hat, im Hinblick auf die besonderen Interessen an der Sicherheit des Luftverkehrs ein sachlicher Grund für die Altersgrenzenregelung, durch die deshalb weder der gesetzliche Kündigungsschutz unzulässig umgangen noch Art. 12 GG verletzt wird. Wie der Senat in dem vorbezeichneten Urteil (zu A IV 6 d aa) ausgeführt hat, soll der Tarifvertrag "Rationalisierungsschutzabkommen für das Bordpersonal" der Beklagten vom 29. Oktober 1980 nach dem in der Präambel sowie in § 2 zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien in erster Linie der Sicherung der Beschäftigungsverhältnisse von Arbeitnehmern, insbesondere im fliegerischen Bereich, dienen, die von einer durch Einsatz neuer Technologien und andere Maßnahmen bedingten Betriebsänderung betroffen werden. Nach Nr. 2 der Protokollnotiz zu diesem Tarifvertrag ist die Verlängerung von Arbeitsverträgen nach § 19 MTV- Bord unzulässig, wenn durch die Nichtverlängerung bestehende Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern des Cockpit-Personals aufrecht erhalten werden können, die die Voraussetzungen für die Gewährleistung der Übergangsversorgung noch nicht erfüllt haben. Insoweit wird das Entscheidungsermessen der Beklagten nach § 19 Abs. 2 MTV-Bord zugunsten des von der Betriebsänderung betroffenen Personenkreises eingeschränkt. Dieser Tarifvertrag geht somit von der Zulässigkeit der Altersgrenzenregelung aus. Aus ihm ist deshalb nichts gegen ihre Zulässigkeit herzuleiten, wie die Revision meint.
3. Die Beklagte beanstandet die Auslegung des § 19 Abs. 2 MTV-Bord durch den Senat mit der Begründung, im Hinblick auf die dem Luftfahrtunternehmer nach § 41 Abs. 3 Satz 3 Luft-BO auferlegte Verantwortung, nur gesundheitlich geeignete Arbeitnehmer als Mitglieder der Flugbesatzung zu beschäftigen, stelle diese Tarifnorm im Innenverhältnis die Vertragsverlängerung in das Ermessen des Unternehmers. Deshalb sei die Norm bewußt als "Kannbestimmung" ausgestaltet. Zudem sei § 315 BGB nur im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses anwendbar, wenn lediglich die Bestimmung der Leistung oder Gegenleistung einer Vertragspartei anheim gegeben sei (insoweit ebenso Belling, Anm. zu AP Nr. 9 zu § 620 BGB Bedingung, unter V 3).
Diese Einwendungen sind unbegründet. Der Senat hat ausdrücklich betont, daß das Entscheidungsermessen erst einsetzt, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Vertragsverlängerung, nämlich die körperliche und berufliche Eignung, gegeben sind. Er hat ferner gesehen, daß eine unmittelbare Anwendung des § 315 BGB nicht in Betracht kommt und deshalb diese Vorschrift analog angewendet, weil - wie näher ausgeführt - die Stellung des die Verlängerung anstrebenden Arbeitnehmers der Stellung eines Arbeitnehmers entspricht, der im Rahmen eines bestehenden Arbeitsvertrages dem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist.
II. Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen des Senats ist die Altersgrenzenregelung des § 19 Abs. 1 MTV-Bord rechtswirksam. Das Berufungsgericht hat aber auch ohne Rechtsfehler einen Anspruch des Klägers auf Abschluß von Verlängerungsverträgen nach § 19 Abs. 2 MTV-Bord verneint.
1. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 55. Lebensjahres stelle für den Kläger eine Härte dar. Zwischen der Übergangsversorgung und seinem bisherigen Gehalt bestehe eine Differenz von rund 7.000,-- DM brutto. Zusätzlich belaste ihn, daß der verhältnismäßig späte Eintritt in das Unternehmen der Beklagten seine Übergangsversorgung mindere. Möglicherweise wirke sich das frühzeitige Ausscheiden auch auf die Höhe seiner Zusatzversorgungsrente nach dem TV-Versorgung aus, weil er nach seinem unbestritten gebliebenen Vortrag an der erst zum 1. Januar 1985 beschlossenen Verbesserung der VBL-Satzung nicht teilhaben werde.
Andererseits habe der Kläger aufgrund der ihm bekannten tariflichen Regelung mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen zu dem sich danach ergebenden Zeitpunkt rechnen müssen. Auch wenn die Beklagte in der Vergangenheit die meisten oder sogar alle Verträge verlängert haben sollte, habe dies keine betriebliche Übung begründet, die die Beklagte an der Anwendung der Tarifnorm gehindert hätte. Darüber hinaus sei ihm bekannt gewesen, daß die Beklagte im Hinblick auf den geplanten Übergang vom Drei-Mann- zum Ein-Mann-Cockpit etwa ab 1981 von einem Überhang von Flugingenieuren für die folgenden Jahre ausgegangen sei und dies durch Abschluß der Betriebsvereinbarung von 1983 verdeutlicht habe. Schließlich sei ihm im Zweifel auch der Vorstandsbeschluß von 1981 bekannt gewesen.
Im August 1984 habe bei der Beklagten kein konkreter Bedarf an Flugingenieuren bestanden. Das habe der Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht behauptet. Nach seinem Klagevortrag in erster Instanz, von dem auch für die Berufungsinstanz auszugehen sei, habe die Beklagte das erste neu angeschaffte Flugzeug des Musters B 747 im April 1985 in Dienst gestellt. Das bedeute, daß die Beklagte nach dem eigenen Vortrag des Klägers in der Zeit zwischen dem 1. September 1984 und April 1985 keinen weiteren Flugingenieur benötigt habe. Der Kläger sei auch nicht substantiiert dem Vortrag der Beklagten entgegengetreten, für 1984 habe sogar ein Überhang an Flugingenieuren bestanden. Für diesen Vortrag spreche im übrigen bereits die Betriebsvereinbarung von April 1983.
Die Beklagte habe sich deshalb im Rahmen billigen Ermessens gehalten, wenn sie trotz der damit verbundenen sozialen Härte die Vertragsverlängerung abgelehnt habe. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, mit Rücksicht auf einen möglicherweise absehbaren Bedarf an Flugingenieuren ab April 1985 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen.
Die Beklagte habe auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Der Flugingenieur K, dessen Vertrag die Beklagte im August 1984 verlängert habe, sei Mitglied der Personalvertretung. Nach der damals noch geltenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei sie aus diesem Grund zu einer Vertragsverlängerung verpflichtet gewesen. Für sie habe deshalb ein sachlicher Grund für eine Differenzierung zwischen diesem Mitarbeiter und dem Kläger bestanden. Die Verträge mit den übrigen drei vom Kläger benannten Flugingenieuren seien erst im Jahre 1985 verlängert worden, als sich die Bedarfslage grundlegend geändert habe.
Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Wie ausgeführt, hat die Beklagte im Rahmen des ihr eingeräumten billigen Ermessens die wirtschaftlichen Nachteile zu berücksichtigen, die sich gerade für den Kläger bei einem Ausscheiden nach Erreichen der Altersgrenze ergeben, und diese gegenüber den betrieblichen Belangen abzuwägen, die sie zur Ablehnung der Vertragsverlängerung bewogen haben. Bei Berücksichtigung aller Umstände, deren Voraussetzungen für das Revisionsgericht bindend festgestellt sind, liegt keine fehlerhafte Ermessensentscheidung der Beklagten vor.
3. Die Revision greift die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Fehlen eines Bedarfs an Flugingenieuren für die Zeit vom 1. September 1984 bis April 1985 mit einer Verfahrensrüge an. Sie trägt vor, das Berufungsgericht habe sich die Darstellung der Beklagten zu eigen gemacht, obwohl der Kläger diese unter Beweisantritt bestritten habe. Hätte es diese Beweise erhoben, so hätte sich ergeben, daß bereits im Jahre 1984 festgestanden habe, daß noch in diesem Jahr ein erheblicher Mehrbedarf vorliegen werde und bereits im Mai 1984 zwei Flugzeuge des Musters B 747 angeschafft worden seien. Das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Bedarfsfrage dem Kläger ferner angelastet, den Vortrag der Beklagten nicht substantiiert bestritten zu haben, ohne zu rügen, daß die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen habe.
Diese Rüge ist unzulässig. Nach § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO muß die Revisionsbegründung, soweit die Revision auf Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützt wird, die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben. Diese Prozeßtatsachen müssen in den wesentlichen Punkten genau und bestimmt angegeben werden. Bei einer Rüge nach § 286 ZPO, wie sie vorliegend erhoben wird, muß deshalb nach Schriftsatz und, wenn diese größeren Umfang haben oder mehrere Beweisanträge enthalten, nach Seitenzahl genau die vorinstanzliche Fundstelle von angeblich übergangenen Beweisanträgen angegeben werden (BAGE 12, 328 = AP Nr. 22 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Hieran fehlt es in der Revisionsbegründung. Gleiches gilt für die Bezeichnung der Schriftsätze, in denen der nach Ansicht der Revision unzureichend substantiierte Vortrag der Beklagten zur Bedarfsfrage enthalten sein soll.
4. Steht somit fest, daß in der Zeit zwischen dem 1. September 1984 und April 1985 kein Bedarf für die Beschäftigung von Flugingenieuren bestand, so widerspricht die auf dieser Basis getroffene Entscheidung der Beklagten, den Vertrag mit dem Kläger auslaufen zu lassen, nicht billigem Ermessen. In dem Urteil vom 20. Dezember 1984 (aa0, zu B II 2 g der Gründe) hat der Senat selbst bei Fehlen einer betrieblichen Übergangsversorgung die Konkretisierung des billigen Ermessens für eine dem § 19 Abs. 2 MTV-Bord entsprechende Verlängerungsklausel auf die Pflicht des Luftfahrtunternehmers, dem hierfür geeigneten Arbeitnehmer eine Vertragsverlängerung anzubieten, u.a. auch davon abhängig gemacht, daß die betrieblichen Verhältnisse einen weiteren Einsatz in der bisherigen Stellung zulassen, insoweit also auf das Bestehen einer tatsächlichen Beschäftigungsmöglichkeit abgestellt. Um so mehr gilt dies für die Anwendung der vorliegend zu beurteilenden Verlängerungsklausel, nachdem bei der Beklagten eine Übergangsversorgung besteht und sie deshalb in der Ausübung ihres Ermessens einer weniger weitgehenden Bindung unterliegt (Senatsurteil vom 6. März 1986, aa0, zu A IV 6 d bb). Das Berufungsgericht hat ferner berücksichtigt, daß der Kläger wegen seiner kurzen Betriebszugehörigkeit eine geringere Übergangsversorgung erhält als andere Kollegen, in diesem Zusammenhang aber zutreffend hervorgehoben, dies sei auf seine frühere Tätigkeit bei einem anderen Luftfahrtunternehmen und deshalb nicht auf Umstände im betrieblichen Bereich zurückzuführen. Wenn es somit nach Abwägung aller in Betracht zu ziehenden Umstände und im Hinblick auf die Übergangsrente des Klägers von rund 4.000,-- DM zu dem Ergebnis gelangt ist, die Nichtverlängerung des Vertrages mit dem Kläger habe billigem Ermessen entsprochen, so ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
5. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler angenommen, daß der Kläger nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung keine Vertragsverlängerung beanspruchen kann.
a) Die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes setzt das Bestehen einer bestimmten Ordnung voraus, die über individuelle, auf der Grundlage der Vertragsfreiheit ausgehandelte Arbeitsverhältnisse hinaus für alle oder eine Gruppe von Arbeitnehmern gilt. Besteht eine solche Ordnung, verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz eine sachfremde schlechte Stellung einzelner Arbeitnehmer (Senatsurteil vom 6. März 1986, aa0, zu B II 3 a der Gründe, m.w.N.).
b) Der Kläger beruft sich für eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die unstreitig im August 1984, Januar, April sowie Juni 1985 vorgenommenen Vertragsverlängerungen mit den Flugingenieuren K, M, Kr und P. Hierfür hatte die Beklagte jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, sachliche Gründe.
Entgegen der Ansicht der Revision war der Arbeitgeber nach der im August 1984 noch bestehenden Rechtsprechung des Senats (BAGE 21, 258 = AP Nr. 6 zu § 24 BetrVG) verpflichtet, von einer ihm eingeräumten Berechtigung, das Arbeitsverhältnis in besonderen Fällen auch nach Erreichen einer Altersgrenze fortzusetzen, gegenüber einem Betriebsratsmitglied für die Dauer der Wahlperiode Gebrauch zu machen. Diese Rechtsprechung hat der Senat erst in dem Urteil vom 20. Dezember 1984 (aa0) aufgegeben. Die Beklagte hatte somit im August 1984 einen sachlichen Grund für die Verlängerung des Vertrages mit dem Flugingenieur K um ein Jahr. Die Beklagte hat diese Entscheidung auch mit dessen personalvertretungsrechtlicher Funktion begründet.
Im Zeitpunkt der übrigen drei Vertragsverlängerungen hatte bereits wieder ein Bedarf an Flugingenieuren bestanden, nachdem im April das erste der im Jahre 1984 bestellten Flugzeuge des Musters B 747 in Dienst gestellt worden war. Zu Unrecht meint die Revision, für die bereits Ende Januar 1985 dem Flugingenieur M angebotene Vertragsverlängerung könne dies nicht gelten, wenn erst ab April 1985 eine Beschäftigungsmöglichkeit bestanden habe. Denn aufgrund dieser Vertragsverlängerung mußte die Beklagte lediglich noch zwei Monate überbrücken, während sie den Kläger bei einer Verlängerung ab 1. September 1984 sieben Monate lang nicht hätte beschäftigen können. Im übrigen ist noch darauf hinzuweisen, daß die Beklagte mit allen vier genannten Flugingenieuren lediglich eine einjährige Vertragsverlängerung vereinbart hat, während der Kläger im Prozeß eine fünfjährige Verlängerung erstrebt. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung könnte der Kläger somit allenfalls eine einjährige Verlängerung beanspruchen, so daß Schadensersatzansprüche aus der Zeit nach dem 31. August 1985 auf die Verletzung dieses Grundsatzes ohnehin nicht gestützt werden könnten. Selbst für eine einjährige Verlängerung fehlen jedoch, wie dargelegt, die Voraussetzungen.
C. Das Berufungsgericht hat auch den Haupt- und Hilfsantrag auf sofortige Weiterbeschäftigung des Klägers (Ziff. 2 b der Berufungsanträge, Ziff. 4 der Revisionsanträge), zu Recht für unbegründet angesehen.
Es ist hierbei in seiner Hauptbegründung zutreffend davon ausgegangen, daß diese Ansprüche nur auf eine Verpflichtung der Beklagten gestützt werden könnten, den Kläger nach zunächst rechtswirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt wieder einzustellen. Die Revision meint, ein solcher Wiedereinstellungsanspruch sei daraus herzuleiten, daß jedenfalls ab April 1985 bei der Beklagten wieder ein Bedarf an Flugingenieuren bestanden habe. Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch in seiner Hauptbegründung angenommen, ein solcher Wiedereinstellungsanspruch wegen nachträglich eingetretener Umstände könne aus dem MTV-Bord nicht hergeleitet werden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichen der Altersgrenze und die Möglichkeiten, das Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus zu verlängern, sind in § 19 Abs. 1 und 2 MTV-Bord erkennbar abschließend geregelt. Für die Verlängerungsentscheidung kann, ebenso wie bei der Kündigung (vgl. dazu KR-Becker, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz 156 ff., 309) nur auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt abgestellt werden, in dem sie zu treffen ist. Für eine Wiedereinstellungspflicht nach rechtswirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergibt sich nach dem Tarifvertrag kein Anhaltspunkt. Die Zuerkennung eines Wiedereinstellungsanspruchs würde somit eine Ergänzung des Tarifvertrages bedeuten, zu der die Gerichte aufgrund der den Tarifvertragsparteien eingeräumten Autonomie bei der Regelung von Arbeitsbedingungen nicht befugt sind. Anders als z.B. in witterungsabhängigen Gewerbezweigen haben vorliegend die Tarifvertragsparteien keine Wiedereinstellungspflicht der Beklagten wegen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintretender Umstände vorgesehen.
Trägt somit bereits die Hauptbegründung das angefochtene Urteil, braucht auf die Hilfsbegründung nicht eingegangen zu werden, die Beklagte hätte bei einer Anwendung des § 19 Abs. 2 MTV-Bord auch mit der Ablehnung einer Wiedereinstellung mit reduzierter Arbeitszeit nicht ermessensfehlerhaft gehandelt.
D. Bestand für die Beklagte über den 31. August 1984 hinaus keine Pflicht zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, zum Abschluß von Verlängerungsverträgen oder zur Wiedereinstellung, sind auch die unter Ziff. 2 c und 2 e der Berufungsanträge und Ziff. 5 und 6 der Revisionsanträge verfolgten Hilfsanträge des Klägers unbegründet.
Hillebrecht Triebfürst Ascheid
Jansen Mauer
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