Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmißbrauch, Urlaubsabgeltung

 

Orientierungssatz

Parallelsache zu BAG Urteil vom 22.10.1987, 8 AZR 172/86 = EzA § 7 BUrlG Nr 59.

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Entscheidung vom 18.12.1985; Aktenzeichen 2 (9) Sa 796/85)

ArbG Köln (Entscheidung vom 03.05.1985; Aktenzeichen 10 Ca 2842/85)

 

Tatbestand

Der am 23. Juni 1926 geborene Kläger war als Arbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost vom 6. Januar 1955 (TV Arb) anzuwenden. Darin ist geregelt:

"§ 23

Erholungsurlaub

(1) Der Arbeiter erhält in jedem Urlaubsjahr

einen Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist der

Zeitraum vom 1. April bis 31. März.

.....

(6) Der volle Urlaubsanspruch wird erstmals

nach einem ununterbrochenen Bestehen des Arbeitsverhältnisses

von sechs Monaten erworben

(Wartezeit). .....

.....

(10) Der Urlaub ist in dem Urlaubsjahr zu

gewähren und zu nehmen, für das der Urlaubsanspruch

entsteht. Urlaub, der im Urlaubsjahr

nicht oder nicht voll gewährt oder genommen

wurde, ist spätestens bis zum 30. Juni

des nächsten Urlaubsjahres anzutreten.

Ist dies aus betrieblichen Gründen oder wegen

Arbeitsunfähigkeit nicht möglich, verlängert

sich die Frist bis zum 30. September.

Wird der Urlaub während der Arbeitsunfähigkeit

bis zum 30. September nicht angetreten,

so ist er nach Absatz 13 bar abzugelten.

.....

(13) Kann der Erholungsurlaub (einschließlich

Zusatzurlaub für Schwerbehinderte) wegen

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden,

so ist er bar abzugelten. .....

.....

(17) .....

Der Urlaub kann auch während einer Erkrankung

genommen werden. In diesem Falle wird

für die Dauer des Urlaubs anstelle der Krankenbezüge

der Urlaubslohn (Abs. 20) gezahlt.

....."

Am 11. Januar 1984 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig. Mit Ablauf des 30. Juni 1984 schied er wegen Gewährung einer Rente aus dem Arbeitsverhältnis aus, ohne die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt zu haben. Mit Schreiben vom 9. Januar 1985 beantragte der Kläger die Abgeltung seines Erholungsurlaubs für das Jahr 1984/85 in unstreitiger Höhe. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 25. Januar 1985 ab.

Mit der am 9. April 1985 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

4.388,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem

9. April 1985 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Kläger hat einen Anspruch auf Abgeltung des Erholungsurlaubs für das Urlaubsjahr 1984/85 erworben, der inzwischen erloschen ist. Aufgrund der bisherigen Feststellungen kann aber nicht beurteilt werden, ob der Kläger von der Beklagten in Höhe des Klageanspruchs Schadenersatz wegen Verzugs verlangen kann.

I. Nach § 23 Abs. 13 Satz 1 TV Arb ist der Erholungsurlaub bar abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden kann. Als der Kläger am 30. Juni 1984 aus dem Arbeitsverhältnis ausschied, erwarb er nach dieser mit § 7 Abs. 4 BUrlG übereinstimmenden Regelung einen Anspruch auf Abgeltung seines Erholungsurlaubs für das Urlaubsjahr 1984/85.

1. Der Urlaubsanspruch war entstanden. Der Kläger hatte die Wartezeit nach § 23 Abs. 6 Satz 1 TV Arb, § 4 BUrlG erfüllt. Die Entstehung des Anspruchs wurde nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger in diesem Urlaubsjahr keine Arbeitsleistungen erbracht hatte.

Der Senat hat sich bereits im Urteil vom 14. Mai 1986 - 8 AZR 604/84 - (AP Nr. 26 zu § 7 BUrlG Abgeltung, zu I 2 der Gründe, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) der Rechtsprechung des Sechsten Senats angeschlossen, nach der der gesetzliche Urlaubsanspruch nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 4 BUrlG, nicht aber die Erbringung von Arbeitsleistungen im Urlaubsjahr voraussetzt. Für den über den gesetzlichen Urlaub hinausgehenden tariflichen Urlaub gilt das gleiche, da im Tarifvertrag insoweit nichts Abweichendes geregelt ist.

2. Mit dem Ausscheiden des Klägers entstand der Urlaubsabgeltungsanspruch, weil der Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Kläger nicht mehr gewährt werden konnte (§ 23 Abs. 13 TV Arb). Unschädlich ist, daß die Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortdauerte (BAG Urteil vom 28. Juni 1984 - 6 AZR 521/81 - BAGE 46, 224 = AP Nr. 18 zu § 7 BUrlG Abgeltung und seitdem ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil des Senats vom 10. Februar 1987 - 8 AZR 529/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, sowie Urteil vom 23. Juli 1987 - 8 AZR 42/85 -).

II. Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers ist jedoch am 30. September 1985 erloschen.

1. Der Urlaub ist in dem Urlaubsjahr zu gewähren und zu nehmen, für das der Urlaubsanspruch entsteht (§ 23 Abs. 10 Unterabs. 1 Satz 1 TV Arb). Urlaub, der im Urlaubsjahr nicht oder nicht voll gewährt oder genommen wurde, ist spätestens bis zum 30. Juni des nächsten Urlaubsjahres anzutreten (§ 23 Abs. 10 Unterabs. 1 Satz 2 TV Arb). Ist dies aus betrieblichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich, verlängert sich die Frist bis zum 30. September (§ 23 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 TV Arb).

2. Der Urlaubsanspruch des Klägers für das Urlaubsjahr 1984/85 wäre also bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis am Ende des bis zum 30. September 1985 verlängerten Übertragungszeitraums erloschen. Die in § 23 Abs. 10 Unterabs. 1 Satz 3 TV Arb enthaltene Befristung unterscheidet sich nicht von der in § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, bei deren Eintritt der dort geregelte gesetzliche Urlaubsanspruch ebenfalls erlischt (vgl. BAGE 39, 53 = AP Nr. 4 zu § 7 BUrlG Übertragung).

Das Erlöschen des Urlaubsanspruchs wäre nicht durch § 23 Abs. 10 Unterabs. 1 Satz 4 TV Arb gehindert worden. Diese Bestimmung trifft für das fortbestehende Arbeitsverhältnis eine Urlaubsabgeltungsregelung, die eingreift, wenn der Urlaub wegen Krankheit des Arbeitnehmers nicht genommen werden konnte. Sie ist rechtlich unbedenklich, weil die Abgeltung von bereits verfallenem Urlaub nicht gegen das für das fortbestehende Arbeitsverhältnis geltende Abgeltungsverbot verstößt (BAG Urteil vom 26. Mai 1983 - 6 AZR 273/82 - AP Nr. 12 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Die Regelung bewirkt jedoch nicht, daß Urlaub erhalten bleibt, der bis 30. September des nächsten Urlaubsjahrs nicht genommen wurde.

Die Bestimmung nimmt zunächst Bezug auf die in § 23 Abs. 17 Unterabs. 2 TV Arb geregelte Möglichkeit des Arbeitnehmers, den Urlaub auch während einer Erkrankung zu nehmen, wobei in diesem Fall anstelle der Krankenbezüge der Urlaubslohn gezahlt wird. Bleibt der Arbeitnehmer also bis über das Ende des Übertragungszeitraums (30. Juni) hinaus arbeitsunfähig krank, so kann er bis zum Ende des verlängerten Übertragungszeitraums (30. September) den Urlaub nehmen, oder, wenn er krank ist, sich anstelle der Krankenbezüge die Urlaubsvergütung auszahlen lassen. Ist der Arbeitnehmer bis über das Ende des verlängerten Übertragungszeitraums hinaus krank und hat er den Urlaub nicht genommen, so ist weiter vorgesehen, daß der Urlaub abgegolten wird. Der Urlaubsanspruch, der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, erlischt aber auch in diesem Fall am 30. September. Denn nach diesem Zeitpunkt besteht nur noch der Anspruch auf Abgeltung, nicht aber auf Gewährung von Urlaub durch Beseitigung von Arbeitspflicht, auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer nach dem 30. September wieder arbeitsfähig und somit urlaubsfähig wird.

3. Da der Urlaubsabgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubsanspruchs der gleichen Befristung unterliegt wie der Urlaubsanspruch selbst (vgl. Urteil des Senats vom 14. Mai 1986 - 8 AZR 604/84 - AP Nr. 26 zu § 7 BUrlG Abgeltung, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen), erlosch auch der Anspruch des Klägers auf Abgeltung des Urlaubs für das Urlaubsjahr 1984/85 am 30. September 1985. Für den in § 23 Abs. 13 TV Arb geregelten Anspruch auf Urlaubsabgeltung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt insoweit nichts anderes als für den Anspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG.

III. Der Kläger kann die Urlaubsabgeltung jedoch als Schadenersatz verlangen, wenn er die Beklagte vor dem Erlöschen des Urlaubsabgeltungsanspruchs in Schuldnerverzug gesetzt hatte.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. Urteile vom 7. November 1985 - 6 AZR 62/84 - AP Nr. 8 zu § 7 BUrlG Übertragung, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, und - 6 AZR 169/84 - AP Nr. 16 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch, sowie vom 30. Juli 1986 - 8 AZR 475/84 - AP Nr. 22 zu § 13 BUrlG, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) kann der Arbeitnehmer, wenn er den Arbeitgeber hinsichtlich des Urlaubsabgeltungsanspruchs in Verzug gesetzt hat, die Zahlung eines der Urlaubsabgeltung entsprechenden Geldbetrags als Schadenersatz fordern, wenn der Urlaubsabgeltungsanspruch zwischenzeitlich wegen Fristablaufs erloschen ist (§ 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 249 Satz 1 BGB).

2. Der Schadenersatzanspruch würde somit voraussetzen, daß der Kläger den Urlaubsabgeltungsanspruch rechtzeitig vor dem 30. September 1985 geltend gemacht hat und der Urlaubsanspruch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt erfüllbar gewesen wäre.

Ob der Urlaubsabgeltungsanspruch, nachdem der Kläger ihn am 9. Januar 1985 gefordert hatte, hätte erfüllt werden können, hängt davon ab, ob der Kläger seine Arbeitsfähigkeit so rechtzeitig wiedererlangt hat, daß ihm der abzugeltende Urlaub bei unterstelltem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vor dem 30. September 1985 hätte gewährt werden können. Dazu hat das Landesarbeitsgericht bisher keine Feststellungen getroffen. Es hat nur festgestellt, daß der Kläger im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (30. Juni 1984) noch arbeitsunfähig erkrankt war.

Daß der Kläger im Alter von 58 Jahren "wegen Rentengewährung" aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, steht der Erfüllbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht entgegen. Auch wenn der Kläger wegen Erwerbsunfähigkeit ausgeschieden sein sollte, schließt dies nicht aus, daß er in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1984 und dem 30. September 1985 arbeitsfähig war.

Die Erwerbsunfähigkeit schließt nicht aus, daß der Arbeitnehmer, hätte das Arbeitsverhältnis fortbestanden, in der Lage war, eine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1986 (8 AZR 604/84 -, aaO) und seither in ständiger Rechtsprechung angenommen (vgl. zuletzt Urteil vom 26. März 1987 - 8 AZR 605/84 -).

Erwerbsunfähig ist, wer infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von der Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann (§ 1247 Abs. 2 RVO). Die Erwerbsunfähigkeit setzt somit nicht voraus, daß der Arbeitnehmer eine bisher vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit findet keine Beschränkung auf den bisherigen Beruf oder, wie dies bei der Berufsunfähigkeit nach § 1246 Abs. 2 RVO die Regel ist, auf die Berufsgruppe statt (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II, S. 392 und Bd. III, S. 682 g). Es ist somit nicht ausgeschlossen, daß ein Arbeitnehmer erwerbsunfähig, aber zugleich dennoch arbeitsfähig ist (arg. § 183 Abs. 4 RVO; vgl. Brackmann, aaO, Bd. II; ebenso LAG Niedersachsen vom 30. August 1985 - 3 Sa 28/85 -, S. 7 bis 10).

Falls der Kläger wegen Erwerbsunfähigkeit ausgeschieden sein sollte, wird es somit darauf ankommen, ob es im Betrieb der Beklagten Arbeitsplätze gab, die der Kläger trotz seiner Erwerbsunfähigkeit hätte ausfüllen können, und ob die Beklagte nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger solche Arbeitsplätze anzubieten (vgl. Urteil des Senats vom 14. Mai 1986, aaO).

IV. Die Revision ist nicht deshalb zurückzuweisen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 563 ZPO).

1. Die Klage ist nicht deshalb begründet, weil die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs sich aus § 23 Abs. 17 Unterabs. 2 TV Arb ergibt. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Möglichkeit, trotz der Krankheit bis zum Erlöschen des Urlaubsanspruchs Urlaub zu nehmen, bedeutet nicht, daß der Urlaubsanspruch und damit der Urlaubsabgeltungsanspruch erfüllbar war. Der Kläger erhielt durch diese Regelung nur den Anspruch auf Urlaubslohn anstelle der Krankenbezüge. Ein Recht auf Freizeitgewährung erhielt er nicht. § 23 Abs. 13 TV Arb, der dem § 7 Abs. 4 BUrlG entspricht, bezweckt aber nur die Abgeltung von Freizeit, die vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.

2. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes stützen, die nur durch Zubilligung des Klageanspruchs behoben werden könnte (vgl. dazu BAG Urteil vom 13. November 1985 - 4 AZR 234/84 - AP Nr. 136 zu Art. 3 GG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

Zwar dürfen die Tarifpartner wesentlich gleiche Sachverhalte nicht willkürlich verschieden behandeln (vgl. Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., Einl. Rz 62). Das ist aber dadurch, daß nach dem vorliegenden Tarifvertrag im fortbestehenden Arbeitsverhältnis Urlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, abzugelten ist, während bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine dem § 7 Abs. 4 BUrlG entsprechende Regelung gilt, nicht geschehen. Zuzugeben ist dem Kläger, daß § 23 Abs. 13 TV Arb hinsichtlich des Abgeltungstatbestands enger ist als § 51 Abs. 1 BAT. Nach dieser Regelung ist der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht davon abhängig, daß ein Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und danach arbeitsfähig ist (vgl. BAGE 45, 203 = AP Nr. 16 zu § 7 BUrlG Abgeltung; Urteil des Senats vom 18. Dezember 1986 - 8 AZR 357/84 -). Zu einer dem § 51 Abs. 1 BAT entsprechenden Regelung waren die Tarifvertragsparteien jedoch nicht verpflichtet.

Der "Urlaubslohn" nach § 23 Abs. 17 Unterabs. 2 TV Arb und die "Barabgeltung" nach § 23 Abs. 10 Satz 4 TV Arb sind Zahlungen, die unter der Voraussetzung der Unmöglichkeit der Freizeitgewährung im fortbestehenden Arbeitsverhältnis geleistet werden. Es geht dabei nicht um Urlaub, denn es entfällt die Möglichkeit, den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freizustellen (vgl. zum Inhalt des Urlaubsanspruchs: BAGE 45, 184, 188 = AP Nr. 14 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch, zu II 3 der Gründe). Diese Sachverhalte unterscheiden sich also von der Urlaubsgewährung. Der Gleichheitssatz ist nicht dadurch verletzt, daß die Tarifvertragsparteien auf der einen Seite für das fortbestehende Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Ersatz für sonst verfallenen Urlaub geregelt, sich für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber auf den Urlaubsabgeltungsanspruch im gesetzlichen Umfang beschränkt haben. Es ist nicht gleichheitswidrig, dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendet ist, diese Zahlungen zu verweigern. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine Leistung, die dem Arbeitnehmer im fortbestehenden Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird, auch aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzugestehen.

Michels-Holl Dr. Leinemann Dr. Peifer

Dr. Pühler B. Hennecke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI441735

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