Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsmathematischer Abschlag. Dienstunfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
Schreibt eine Versorgungsordnung vor, daß sowohl bei einer Dienstunfähigkeitsrente als auch nach dem Übergang von der Dienstunfähigkeitsrente zur vorzeitigen Altersrente kein versicherungsmathematischer Abschlag vorgenommen wird, so ergibt sich daraus in der Regel, daß auch dann ein versicherungsmathematischer Abschlag zu unterbleiben hat, wenn der Arbeitnehmer von Anfang an die Voraussetzung einer Dienstunfähigkeits- und einer vorzeitigen Altersrente erfüllt. Der Verzicht auf den versicherungsmathematischen Abschlag trägt dem Entgelt- und Versorgungscharakter der betrieblichen Altersversorgung Rechnung und berücksichtigt, weshalb der Arbeitnehmer die erwartete Betriebstreue nicht erbringt.
Normenkette
BetrAVG § 1; BGB §§ 133, 157, 389, 812 Abs. 1 S. 1; ZPO § 550; ArbGG § 73
Verfahrensgang
LAG Köln (Urteil vom 18.02.1994; Aktenzeichen 13 Sa 1114/93) |
ArbG Bonn (Urteil vom 28.09.1993; Aktenzeichen 1 Ca 1367/93) |
Tenor
- Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Februar 1994 – 13 Sa 1114/93 – aufgehoben.
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 28. September 1993 – 1 Ca 1367/93 – wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger verlangt eine höhere Betriebsrente. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit eines versicherungsmathematischen Abschlags.
Der am 30. Juli 1931 geborene Kläger war seit dem 1. April 1961 als Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Mit Bescheid vom 7. August 1992 bewilligte ihm die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab 1. April 1992. Diesem Rentenbescheid lag ein ärztliches Gutachten vom 25. Mai 1992 zugrunde, das dem Kläger eine seit 23. August 1991 bestehende Erwerbsunfähigkeit bescheinigte.
Die Beklagte zahlte dem Kläger ab 17. August 1992 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.426,00 DM (= 1.517,00 DM abzüglich eines versicherungsmathematischen Abschlags in Höhe von 6 % wegen vorzeitigen Bezugs einer Altersrente). Der Kläger ersuchte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Oktober 1992, den Beginn der Betriebsrente auf den 1. April 1992 vorzuverlegen und wegen seiner Erwerbsunfähigkeit von einem versicherungsmathematischen Abschlag abzusehen. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 19. Oktober 1992, daß sie am versicherungsmathematischen Abschlag festhalte. Sie erklärte sich aber bereit, die Betriebsrente ab 1. April 1992 mit dem Beginn der sozialversicherungsrechtlichen Altersrente zu zahlen. Die entsprechende Nachzahlung erhielt der Kläger.
Die Versorgungsordnung, bei der es sich um eine Gesamtbetriebsvereinbarung handelt, bestimmt u. a.:
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es wäre unbillig und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn er trotz seiner Erwerbsunfähigkeit einen versicherungsmathematischen Abschlag hinnehmen müßte. Falls ein Arbeitnehmer vor Vollendung des 60. Lebensjahres erwerbsunfähig werde und zunächst eine Dienstunfähigkeitsrente von der Beklagten erhalte, sähen Nr. 3.2 Abs. 1 Satz 2 und Nr. 3.3 Abs. 2 Satz 3 der Versorgungsordnung sowohl bei der Dienstunfähigkeitsrente als auch beim Übergang von der Dienstunfähigkeitsrente zur vorzeitigen Ruhestandsrente von einem versicherungsmathematischen Abschlag ab. Die Versorgungsordnung regele nicht den Fall, daß ein älterer Arbeitnehmer von Anfang an wegen Erwerbsunfähigkeit eine Altersrente erhalte und es zu keinem Übergang von einer Dienstunfähigkeitsrente zu einer vorzeitigen Ruhestandsrente komme. Die Regelungslücke sei dahingehend zu schließen, daß auch in diesem Fall kein versicherungsmathematischer Abschlag vorgenommen werden dürfe.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Oktober 1993 eine monatliche Rente in Höhe von 1.517,00 DM brutto zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. August 1992 bis 30. September 1993 1.273,44 DM brutto (= 14 × 90,96 DM) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der versicherungsmathematische Abschlag sei zu Recht erfolgt. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt eine Dienstunfähigkeitsrente, sondern von Anfang an eine vorgezogene Ruhestandsrente erhalten. Eine Regelungslücke liege insoweit nicht vor. Vielmehr habe die Versorgungsordnung diesen Fall bewußt anders geregelt als den Übergang von der Dienstunfähigkeitsrente zur vorgezogenen Altersrente. Dafür gebe es auch sachliche Gründe. Hilfsweise hat die Beklagte mit einem Bereicherungsanspruch aufgerechnet. Sie hat gemeint, die Rentenzahlungen für die Monate April bis einschließlich Juli 1992 seien ohne Rechtsgrund erfolgt. Nach der Versorgungsordnung beginne die Rentenzahlung erst mit der Vorlage der Rentenunterlagen. Dies sei erst im August 1992 geschehen.
Der Kläger hat auf die Hilfsaufrechnung erwidert, die Beklagte könne die Rentenzahlungen für die Monate April bis einschließlich Juli 1992 nicht zurückverlangen, weil sie sich in ihrem Schreiben vom 19. Oktober 1992 hierzu verpflichtet habe. Jedenfalls habe sie gewußt, daß sie nach ihrer Versorgungsordnung zu rückwirkenden Rentenzahlungen nicht verpflichtet sei. Die Rückforderung sei daher nach § 814 BGB ausgeschlossen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger weitere Rentennachzahlungen für die Monate April bis einschließlich Juli 1992 verlangt hatte. Im übrigen hat es der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Revision zugelassen. Der Kläger hatte keine Berufung eingelegt. Er begehrt mit seiner Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet. Die Beklagte ist nach ihrer Versorgungsordnung verpflichtet, dem Kläger die Betriebsrente ohne versicherungsmathematischen Abschlag zu gewähren. Seine Betriebsrente beläuft sich nach dem unstreitigen Zahlenmaterial im Rentenkontrollblatt der Beklagten auf 1.517,00 DM brutto monatlich.
I. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen sowohl für eine Ruhestandsrente als auch für eine Dienstunfähigkeitsrente. Nach der Versorgungsordnung der Beklagten geht die Ruhestandsrente vor, ohne daß ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgenommen werden darf.
1. Da der Kläger nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand trat, nach § 37 SGB VI eine vorzeitige Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige bezog und eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren aufwies, stand ihm nach Nr. 2.1 der Versorgungsordnung eine Ruhestandsrente zu. Auch die Voraussetzungen für eine Dienstunfähigkeitsrente sind erfüllt. Nach dem ärztlichen Gutachten, auf das der Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte aufbaut, ist der Kläger seit dem 23. August 1991 erwerbsunfähig. Wenn ein Mitarbeiter erwerbs- oder berufsunfähig im Sinne der Rentenversicherungsgesetze ist, liegt nach Nr. 3.1 Abs. 2 Satz 1 der Versorgungsordnung eine Dienstunfähigkeit vor.
2. Nach der Versorgungsordnung der Beklagten entfällt bei den Arbeitnehmern, die von Anfang an die Voraussetzungen sowohl für die vorgezogene Ruhestandsrente als auch für die ohne versicherungsmathematischen Abschlag zu gewährende Dienstunfähigkeitsrente erfüllen, ein versicherungsmathematischer Abschlag.
a) Nur Nr. 3.3 Abs. 2 der Versorgungsordnung befaßt sich mit der Frage, wie sich Dienstunfähigkeits- und Ruhestandsrente zueinander verhalten. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Dienstunfähigkeitsrente “als Ruhestandsrente fortgezahlt” (Nr. 3.3 Abs. 2 Satz 1 der Versorgungsordnung). Die Rentenhöhe verändert sich nicht.
b) Bezieht der Mitarbeiter, dem Dienstunfähigkeitsrente zusteht, vorzeitiges Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so erfolgt der “Übergang von der Dienstunfähigkeitszur Ruhestandsrente” zu diesem früheren Zeitpunkt. Ein derartiger “Übergang” setzt begrifflich voraus, daß der Mitarbeiter zunächst nur die Voraussetzungen einer Dienstunfähigkeitsrente und erst später auch noch die Voraussetzungen einer Ruhestandsrente erfüllt. Bei einer engen, am Wortlaut haftenden Auslegung ist der Fall, daß von Anfang an die Anspruchsvoraussetzungen sowohl für eine Dienstunfähigkeitsrente als auch für eine vorgezogene Ruhestandsrente vorliegen, in der Versorgungsordnung nicht geregelt. Diese Auslegung würde dazu führen, daß zunächst beide Versorgungsansprüche nebeneinander bestünden. Bei einer derartigen Anspruchskonkurrenz kann der Gläubiger die höhere Leistung verlangen. Dem Kläger stünde die höhere Dienstunfähigkeitsrente zu, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß Nr. 3.3 Abs. 2 Satz 1 der Versorgungsordnung ohne Abschlag als Ruhestandsrente weiterzuzahlen wäre.
c) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß Nr. 3.3 Abs. 2 Satz 1 der Versorgungsordnung eine über den Wortlaut hinausgehende Bedeutung hat. Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, daß die Betriebsrente als Ruhestandsrente zu zahlen ist, wenn die Anspruchsvoraussetzungen einer Dienstunfähigkeits- und Ruhestandsrente zusammentreffen. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch nur bei Nr. 3.3 Abs. 2 Satz 1 der Versorgungsordnung einen über den Wortlaut hinausgehenden Regelungsgehalt bejaht, Nr. 3.3 Abs. 2 Satz 2 der Versorgungsordnung hingegen eng ausgelegt. Nach Systematik und Regelungszweck bilden jedoch Nr. 3.3 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Versorgungsordnung eine Einheit.
aa) Nr. 3.3 Abs. 2 Satz 3 der Versorgungsordnung regelt, wie eine Ruhestandsrente zu berechnen ist, die nach Nr. 3.3 Abs. 2 Satz 2 eine Dienstunfähigkeitsrente verdrängt. Diese Berechnungsregel berücksichtigt, daß bei einer Dienstunfähigkeitsrente im Gegensatz zu einer vorgezogenen Ruhestandsrente ein versicherungsmathematischer Abschlag unterbleibt. Der Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen für den Bezug einer Dienstunfähigkeitsrente erfüllt, soll keinen Nachteil erleiden, wenn ihm statt der Dienstunfähigkeitsrente eine Ruhestandsrente gewährt wird.
bb) Der Verzicht auf den versicherungsmathematischen Abschlag trägt dem Entgelt- und Versorgungscharakter der betrieblichen Altersversorgung Rechnung und berücksichtigt, weshalb der Arbeitnehmer die erwartete Betriebstreue nicht erbringt.
(1) Der versicherungsmathematische Abschlag unterbleibt, weil der dienstunfähige Arbeitnehmer zwischen Fortsetzung und vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht frei wählen, sondern die erwartete Betriebstreue bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr erbringen kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Dienstunfähigkeit vor oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt.
(2) Auch der Arbeitnehmer, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, bedarf der Versorgung. Die Dienstunfähigkeit führt unabhängig vom Lebensalter dazu, daß die Arbeitsvergütung, die der Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards diente, nicht mehr zur Verfügung steht.
(3) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist es unerheblich, daß Arbeitnehmer, die erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres dienstunfähig werden, durch längere Betriebszugehörigkeit und günstigere Bemessungsgrundlagen eine höhere Ruhestandsrente erwerben. Diese Erhöhung der Ruhestandsrente wird ebenso wie das Aktivengehalt, dessen Bezug das Landesarbeitsgericht auch noch berücksichtigen möchte, durch zusätzliche Arbeitsleistung verdient.
(4) Da die betriebliche Altersversorgung auch ein Entgelt für die erwiesene Betriebstreue darstellt, kann der Versorgungsordnung nicht unterstellt werden, daß sie Arbeitnehmer mit längerer Betriebstreue schlechter behandeln will als Arbeitnehmer mit geringerer Betriebstreue. Die vom Landesarbeitsgericht vertretene Auslegung würde jedoch dazu führen, daß Arbeitnehmer, die kurz vor Erreichen des 60. Lebensjahres einen Anspruch auf Dienstunfähigkeitsrente erwerben und von einem versicherungsmathematischen Abschlag verschont bleiben, sogar eine deutlich höhere Betriebsrente erhielten als Arbeitnehmer, die kurz nach Erreichen des 60. Lebensjahres dienstunfähig werden und auf eine vorgezogene Ruhestandsrente mit versicherungsmathematischem Abschlag verwiesen würden. Diese Ungereimtheit läßt sich nicht damit begründen, daß die Regelungen der Versorgungsordnung typisieren und generalisieren dürfen. Vielmehr würde es sich um einen systemimmanenten Fehler handeln, der noch dadurch verschärft würde, daß mit zunehmendem Alter die Wahrscheinlichkeit einer Dienstunfähigkeit steigt. Der sehr junge Dienstunfähige ist nicht der typische Regelfall und der fast 60 Jahre alte Dienstunfähige nicht ein ungewöhnlicher Ausnahmefall.
II. Die Klageforderung ist auch nicht teilweise nach § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen. Der Beklagten steht der zur Aufrechnung gestellte Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht zu. Die Beklagte hat die Rentennachzahlungen für die Monate April bis einschließlich Juli 1992 nicht ohne Rechtsgrund geleistet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob Nr. 5.2 Satz 1 der Versorgungsordnung lediglich die Fälligkeit der Versorgungsleistungen festlegt oder ob diese Vorschrift bestimmt, für welchen Monat erstmals ein Versorgungsanspruch entsteht. Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte verpflichtet, für die Monate April bis einschließlich Juli 1992 die von ihr errechnete Betriebsrente nachzuzahlen.
1. Die Auslegung nichttypischer, individueller Parteierklärungen ist zwar als Teil der Tatsachenfeststellungen grundsätzlich den Instanzgerichten vorbehalten. Das Revisionsgericht kann aber die vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung jedenfalls dann selbst vornehmen, wenn es um die Auslegung von Schriftstücken geht und besondere Umstände des Einzelfalles, die der Auslegung eine bestimmte, der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogene Richtung geben könnten, ausscheiden (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BAG Urteil vom 9. März 1972 – 5 AZR 246/71 – AP Nr. 12 zu § 622 BGB, zu 2 der Gründe; Urteil vom 26. März 1986 BAGE 51, 319, 327 = AP Nr. 103 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 3b der Gründe; Urteil vom 28. Februar 1990 BAGE 64, 220, 227 = AP Nr. 14 zu § 1 BeschFG 1985, zu II 2a der Gründe).
2. Der rechtsgeschäftliche Bindungswille ergibt sich unzweifelhaft aus den vorgelegten Schriftstücken. Die Beklagte hatte die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe nach Nr. 5.2 Satz 1 der Versorgungsordnung erst ab dem Monat August eine Betriebsrente zu, weil er erst in diesem Monat den Rentenbescheid vorgelegt habe. Folgerichtig teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 5. Oktober 1992 mit, daß sie ihm ab 17. August 1992 Betriebsrente gewähre. Als sich der Kläger sowohl gegen den versicherungsmathematischen Abschlag als auch gegen den Beginn der Betriebsrente wandte, führte die Beklagte in ihrem Antwortschreiben vom 19. Oktober 1992 aus, weshalb sie am versicherungsmathematischen Abschlag festhalte, und äußerte sich gleichzeitig zum Rentenbeginn wie folgt:
“In Bezug auf den Beginn der Werksrente sind wir bereit, die Werksrente ab dem 01. 04. 1992 mit dem Beginn der Altersrente zu zahlen. Sie erhalten hierüber eine Nachzahlung.”
Nach dem vorausgegangenen Schriftwechsel mußte der Kläger die Erklärung der Beklagten, sie sei – ohne jeden Vorbehalt – zu der von ihm verlangten Vorverlegung des Rentenbeginns bereit, als Anerkenntnis eines Teils seiner Forderungen verstehen. Er durfte davon ausgehen, daß die Beklagte die zugesagte Nachzahlung nicht zurückfordern werde.
Unterschriften
Dr. Heither, Kremhelmer, Bepler, Dr. Reinfeld, Oberhofer
Fundstellen
Haufe-Index 857030 |
BB 1995, 1244 |
NZA 1995, 884 |