Entscheidungsstichwort (Thema)
Auszahlung der “weiteren Strukturkomponente” bei verspäteter ERA-Einführung
Leitsatz (redaktionell)
Es besteht kein Anspruch auf eine Einmalzahlung (“weitere Strukturkomponente”) nach § 4c des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds für das Tarifgebiet Hessen, wenn nicht die letzte tarifliche ERA-Strukturkomponente wirksam wurde.
Normenkette
Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds für das Tarifgebiet Hessen i.d.F. vom 20. Juli 2005 § 4c
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 15.03.2010; Aktenzeichen 17 Sa 1727/09) |
ArbG Kassel (Urteil vom 05.08.2009; Aktenzeichen 9 Ca 118/09) |
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2010 – 17 Sa 1727/09 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über die ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2008.
Rz. 2
Die Beklagte ist kraft Verbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie gebunden. Der Kläger, Mitglied der Industriegewerkschaft Metall, ist seit Jahren bei der Beklagten beschäftigt.
Rz. 3
In einem zwischen den Landesverbänden der Metall- und Elektroindustrie und den IG-Metall-Bezirksleitungen für alle Standorte der Beklagten abgeschlossenen Ergänzungstarifvertrag vom 30. September 2003 wurde der Wegfall der Strukturkomponente 2003 sowie aller künftigen als Strukturkomponenten (im Volumen von 1,39 %) auszuzahlenden Einmalbeträge geregelt. Die Beklagte führte das Entgeltrahmenabkommen mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien zum 1. April 2009 ein.
Rz. 4
Der Kläger begehrt für 2008 die Zahlung der weiteren ERA-Strukturkomponente nach § 4c TV ERA-APF.
Rz. 5
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.170,43 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2009 zu zahlen.
Rz. 6
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Rz. 7
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 8
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.
Rz. 9
I. Der Kläger hat aus den zutreffenden Gründen des landesarbeitsgerichtlichen Urteils keinen Anspruch auf Zahlung der weiteren ERA-Strukturkomponente für 2008 gemäß § 4c TV ERA-APF (vgl. BAG 23. Februar 2011 – 5 AZR 143/10 –).
Rz. 10
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Müller-Glöge, Laux, Biebl, Kessel, Zoller
Fundstellen
Dokument-Index HI2675814 |
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