Entscheidungsstichwort (Thema)

Auszahlung der “weiteren Strukturkomponente” bei verspäteter ERA-Einführung

 

Leitsatz (redaktionell)

Es besteht kein Anspruch auf eine Einmalzahlung (“weitere Strukturkomponente”) nach § 4c des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds für das Tarifgebiet Hessen, wenn nicht die letzte tarifliche ERA-Strukturkomponente wirksam wurde.

 

Normenkette

Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds für das Tarifgebiet Hessen i.d.F. vom 20. Juli 2005 § 4c

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 15.03.2010; Aktenzeichen 17 Sa 1727/09)

ArbG Kassel (Urteil vom 05.08.2009; Aktenzeichen 9 Ca 118/09)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2010 – 17 Sa 1727/09 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Rz. 1

 Die Parteien streiten über die ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2008.

Rz. 2

 Die Beklagte ist kraft Verbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie gebunden. Der Kläger, Mitglied der Industriegewerkschaft Metall, ist seit Jahren bei der Beklagten beschäftigt.

Rz. 3

 In einem zwischen den Landesverbänden der Metall- und Elektroindustrie und den IG-Metall-Bezirksleitungen für alle Standorte der Beklagten abgeschlossenen Ergänzungstarifvertrag vom 30. September 2003 wurde der Wegfall der Strukturkomponente 2003 sowie aller künftigen als Strukturkomponenten (im Volumen von 1,39 %) auszuzahlenden Einmalbeträge geregelt. Die Beklagte führte das Entgeltrahmenabkommen mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien zum 1. April 2009 ein.

Rz. 4

 Der Kläger begehrt für 2008 die Zahlung der weiteren ERA-Strukturkomponente nach § 4c TV ERA-APF.

Rz. 5

 Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.170,43 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2009 zu zahlen.

Rz. 6

 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Rz. 7

 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 8

 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

Rz. 9

 I. Der Kläger hat aus den zutreffenden Gründen des landesarbeitsgerichtlichen Urteils keinen Anspruch auf Zahlung der weiteren ERA-Strukturkomponente für 2008 gemäß § 4c TV ERA-APF (vgl. BAG 23. Februar 2011 – 5 AZR 143/10 –).

Rz. 10

 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Müller-Glöge, Laux, Biebl, Kessel, Zoller

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2675814

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