Entscheidungsstichwort (Thema)

Tariflicher Zusatzurlaub. Bereitschaftsdienst. Ausschlussfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Ermittlung der zum Anspruch auf Zusatzurlaub führenden Nachtarbeitsstunden i.S.v. § 22 Abs. 6 des Tarifvertrags für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken vom 30.11.2006 sind auch Bereitschaftsdienststunden in der Nacht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

ZPO § 313a

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 05.08.2009; Aktenzeichen 2 Sa 326/09)

ArbG Gießen (Urteil vom 17.10.2008; Aktenzeichen 4 Ca 179/08)

 

Tenor

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. August 2009 – 2 Sa 326/09 – wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Gründe

Rz. 1

 Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

 

Unterschriften

Mikosch, Eylert, W. Reinfelder, Beck, Alex

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2746634

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