Entscheidungsstichwort (Thema)

Vordienstzeiten bei beamtenmäßiger Versorgung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird einem Arbeitnehmer eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versprochen, so hat die Festsetzung des ruhegeldfähigen Dienstalters regelmäßig nur Bedeutung für die Wartezeit und die Steigerungssätze nach Dienstaltersstufen. Werden Vordienstzeiten berücksichtigt, so soll damit im Zweifel keine vorzeitige Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft erreicht werden.

 

Normenkette

BBG § 4; BGB § 242; BeamtVG § 4; BetrAVG § 1; BeamtVG § 14; AVG § 8 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 4; BetrAVG § 18 Abs. 1, 6

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 21.01.1983; Aktenzeichen 6 Sa 598/82)

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 29.01.1982; Aktenzeichen 3 Ca 313/81)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438443

DB 1986, 648-649 (LT1)

NZA 1986, 468-470 (LT1)

RdA 1986, 64

AP § 1 BetrAVG Vordienstzeiten (LT1), Nr 7

AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung Entsch 160 (LT1)

AR-Blattei, ES 460 Nr 160

EzA § 18 BetrAVG, Nr 8 (LT1)

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