Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang - Sprachkurse für Aussiedler und Asylanten
Orientierungssatz
Parallelentscheidung ohne Langtextwiedergabe zum Urteil des BAG vom 23.09.1999, 8 AZR 614/98, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. Mai 1998 - 13 (15) Sa
1773/97 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Der
Streithelfer trägt seine Kosten selbst.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen durch Betriebsübergang ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist.
Die Klägerin war seit 1992 im Bildungszentrum Hannover des Vereins "G e.V." (fortan: GFBA) als Lehrerin beschäftigt. Sie erhielt zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt von 4.535,00 DM.
Der Verein GFBA betrieb bundesweit ca. 35 Bildungseinrichtungen, in denen berufliche Bildung, Sprachkurse und ähnliche Bildungsangebote durchgeführt wurden. Im Bildungszentrum in Hannover deckte der GFBA drei Bereiche ab, nämlich Sprachkurse für Aussiedler und Asylanten, Studienvorbereitungskurse und Kurse nach dem Arbeitsförderungsgesetz. Insgesamt beschäftigte der GFBA in Hannover 64 Arbeitnehmer. Dabei waren für die Sprachkurse 33 Lehrer, zwei Betreuer und zwei Verwaltungskräfte, im AFG-Bereich und im Bereich Propädeutikum je elf Mitarbeiter beschäftigt. Zusätzlich waren fünf Arbeitnehmer als Hauspersonal tätig.
Die Klägerin war als Lehrerin im Bereich der Sprachkurse für Aussiedler und Asylanten beschäftigt. Auftraggeber dieser Sprachkurse war die O (OBS), die im Auftrag des Bundesministers für Familie und Jugend (BMFJ) einen Garantiefond zur Integration von Ausländern verwaltet. Die OBS vergab die öffentlichen Mittel aufgrund sog. Weiterleitungsverträge an den GFBA. Im Vertrag vom 26. Januar 1993 billigte die OBS dem GFBA pro zu unterrichtenden Schüler und Monat eine Pauschale von 1.275,00 DM zu. In dem Vertrag wurde auch das Recht zur fristlosen Kündigung aller Bildungsmaßnahmen vorgesehen für den Fall, daß der GFBA die Konkurseröffnung beantragt.
Nachdem im Frühjahr 1993 die OBS den pro Teilnehmer bewilligten Zuwendungsbetrag kürzte und die Zahl der Teilnehmer sank, geriet der GFBA in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Am 17. Mai 1993 kündigte der GFBA der Klägerin sowie weiteren 18 Lehrern aus dem OBS-Bereich, einer Verwaltungs- und einer Betreuungskraft betriebsbedingt.
Der GFBA beantragte am 19. Mai 1993 die Eröffnung des Konkursverfahrens. Am 31. Juli 1993 wurde über das Vermögen des Vereins der Konkurs eröffnet und der Streithelfer zum Konkursverwalter bestellt. Ab August 1993 waren die Klägerin wie alle anderen Beschäftigten vom Streithelfer von der Arbeit freigestellt worden.
Nach Konkurseröffnung kündigte die OBS den Vertrag mit dem GFBA und schloß am 9./10. August 1993 einen Weiterleitungsvertrag mit dem Beklagten. Nachdem der Unterrichtsbetrieb einige Tage geruht hatte, nahm der Beklagte ihn am 10. August 1993 mit zehn eigenen Lehrkräften auf. Von den OBS-Lehrern des Gemeinschuldners stellte der Beklagte zehn Lehrer ein. Dabei schloß der Streithelfer neue Arbeitsverträge auf der Basis von 28 Wochenstunden Unterrichtsverpflichtung und Vergütung nach VergGr. IV a BAT plus Zulage. Die bisherige Leiterin der Einrichtung und Verwaltungskräfte wurden nicht eingestellt. Die Sprachkurse wurden weitergeführt. Jedoch wurde die Kursdauer von acht auf sechs Monate herabgesetzt. Die Kostenpauschale betrug nunmehr 990,00 DM pro Teilnehmer. Ab 1. September 1993 trat der Beklagte in das Mietverhältnis des Gemeinschuldners ein, so daß der Unterricht seitdem in den bisherigen Räumen stattfindet. Für übernommenes Material, das dem Vermieterpfandrecht unterlag, zahlte der Beklagte 500,00 DM.
Die Klägerin, die vom Beklagten nicht als Lehrerin übernommen wurde, hat gegen ihre Kündigungen vom 17. Mai und 23. Juni 1993 Kündigungsschutzklage erhoben. In einem Vergleich vereinbarte sie mit dem Streithelfer die Unwirksamkeit der Kündigungen. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie die Feststellung, daß mit dem Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Streithelfer ist dem Rechtsstreit auf seiten der Klägerin beigetreten.
Die Klägerin und der Streithelfer haben vorgetragen, ab 1. August 1993 sei ein Betriebsübergang auf den Beklagten eingetreten. Der Beklagte habe nicht nur den Aufgabenbereich, Sprachkurse für Ausländer, weitergeführt, sondern auch Inventar übernommen und die angemieteten Räume übernommen. Da der Beklagte über einschlägige Erfahrungen nicht verfügt habe und die vorgelegten Konzepte nicht ausreichend seien, um den Anforderungen der OBS zu genügen, sei er gezwungen gewesen, auf das vom Gemeinschuldner erarbeitete Curriculum zurückzugreifen. Erst mit Übernahme von zehn Arbeitnehmern des Gemeinschuldners als know-how-Träger sei er in die Lage versetzt worden, eine vertragsgemäße und ordnungsgemäße Kursdurchführung zu gewährleisten. Dabei sei auch auf Lehrmaterial und ein Lehrbuch zurückgegriffen worden, das von Beschäftigten des Gemeinschuldners erstellt worden sei.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß zwischen ihr und dem Beklagten ein
Arbeitsverhältnis besteht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, daß kein Betriebsübergang eingetreten sei. Er habe lediglich zehn Lehrkräfte aus dem OBS-Bereich des Gemeinschuldners neu eingestellt. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sei die Einstellung dieser Lehrkräfte nicht erforderlich gewesen. Er habe bereits vorher Deutschkurse für Ausländer durchgeführt und habe seit Jahren über Konzepte verfügt, die den Anforderungen der OBS entsprachen. Aufgrund der erheblichen Mittelkürzung um ca. 25 % sei er gezwungen gewesen, Unterricht und Organisation zu ändern.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist nicht auf den Beklagten gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangen. Ein Betriebsübergang liegt nicht vor.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die Fortführung der Sprachkurse durch den Beklagten habe keinen Betriebsübergang bewirkt. Der Beklagte sei nicht in das Vertragsverhältnis des Gemeinschuldners mit der OBS eingetreten, sondern habe den Kursbetrieb aufgrund einer Neuvergabe durch OBS aufgenommen. Auch die Übernahme sächlicher Mittel sei nicht ausreichend. Der Beklagte habe nur für 500,00 DM dem Vermieterpfandrecht unterliegendes Material übernommen. Die Anmietung der Räume durch einen neuen Mietvertrag sei ebenfalls von untergeordneter Bedeutung. Auch die Übernahme des über Jahre entwickelten Curriculums, eines Lehrbuchs und des Prüfungssystems falle nicht entscheidend ins Gewicht. Der Beklagte habe nachgewiesen, daß er im Bereich Deutsch für Ausländer bereits tätig gewesen sei und selbst über Lehrkonzepte verfügte. Curriculum und Lehrbuch des Gemeinschuldners seien nicht in besonderer Weise urheberrechtlich geschützt. Die Vermittlung von Deutsch für Ausländer sei keine "Geheimwissenschaft", sondern werde von vielen Bildungsträgern betrieben. Im übrigen seien die Lehrpläne des Gemeinschuldners für den Beklagten nur begrenzt anwendbar, weil die Kursdauer von acht auf sechs Monate reduziert worden sei. Von dem Betriebsteil OBS-Bereich sei allenfalls nur ein Teil übernommen worden. Von den ursprünglich 33 Lehrkräften seien bereits im Mai 1993 19 betriebsbedingt wegen des zu erwartenden Rückgangs der Kursteilnehmerzahlen gekündigt worden. Während der Gemeinschuldner ca. 300 Teilnehmer im Monat geschult habe, habe der Beklagte die Kurse mit 200 Teilnehmern weitergeführt. Durch Änderung der Arbeitsorganisation und Heraufsetzung der Wochenstundenzahl von 24 auf 28 Stunden sei der Lehrerbedarf zusätzlich reduziert worden. Durch die neuen Auftragsbedingungen, die Reduzierung der Kostenpauschale von vorher 1.275,00 DM auf 990,00 DM, sei der Beklagte nicht in der Lage gewesen, die bestehenden Arbeitsverhältnisse unverändert zu übernehmen.
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist nicht auf den Beklagten übergegangen. Es liegt kein Betriebsübergang vor.
1. Ein Betriebsübergang setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Der Begriff Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Eine Einheit darf allerdings nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus den anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluß an das Urteil des EuGH vom 11. März 1997 - Rs C - 13/95 - EuGHE I 1997, 1259 = AP Nr. 14 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187 (Ayse Süzen); vgl. Senatsurteil vom 24. April 1997 - 8 AZR 848/94 - n.v., zu II 2 b der Gründe; Senatsurteil vom 11. Dezember 1997 - 8 AZR 426/94 - BAGE 87, 296, 299 = AP Nr. 171 zu § 613 a BGB, zu B I der Gründe).
In Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung von deren Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) keinen Betriebsübergang dar. Es hängt von der Struktur eines Betriebes oder Betriebsteils ab, welcher nach Zahl und Sachkunde zu bestimmende Teil der Belegschaft übernommen werden muß, um von der Übernahme einer bestehenden Arbeitsorganisation ausgehen zu können. Haben die Arbeitnehmer einen geringen Qualifikationsgrad, muß eine hohe Anzahl von ihnen beschäftigt werden, um auf einen Fortbestand der vom Konkurrenten geschaffenen Arbeitsorganisation schließen zu können. Ist ein Betrieb stärker durch das Spezialwissen und die Qualifikation der Arbeitnehmer geprägt, kann neben anderen Kriterien ausreichen, daß wegen ihrer Sachkunde wesentliche Teile der Belegschaft übernommen werden (BAG Urteil vom 11. Dezember 1997 - 8 AZR 729/96 - BAGE 87, 303, 307 f. = AP Nr. 172 zu § 613 a BGB, zu B I 2 b der Gründe).
2) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die Weiterführung der Sprachkurse durch den Beklagten keinen Teilbetriebsübergang zur Folge. Es liegt lediglich eine Funktionsnachfolge vor.
a) Dabei kann offenbleiben, ob die Sprachkurse für Aussiedler und Asylanten überhaupt einen abgrenzbaren, als eigenständige Einheit organisierten Teilbetrieb innerhalb des Bildungszentrums in Hannover darstellten. Da diese Kurse gegenüber der OBS abgerechnet werden mußten, spricht allerdings einiges dafür, daß diese Sprachkurse beim GFBA getrennt abgerechnet und verwaltet wurden.
b) Die Wertung des Landesarbeitsgerichts, mit der Fortführung der OBS-Kurse durch den Beklagten sei die Identität der wirtschaftlichen Einheit nicht gewahrt, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Der Beklagte hat von der OBS nicht denselben Auftrag zur Durchführung der Sprachkurse erhalten wie der Gemeinschuldner. Im Weiterleitungsvertrag vom 9./10. August 1993 hat die OBS dem Beklagten lediglich 990,00 DM pro Monat und Schüler statt der bisherigen Pauschale von 1.275,00 DM zugebilligt. Diese Kürzung hatte eine Personalreduzierung, eine Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung der Lehrer, eine Kürzung der Kursdauer und eine neue Arbeitsorganisation zur Folge.
Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht die Nutzung derselben Räumlichkeiten und die Übernahme von Unterrichtsmaterial zum Kaufpreis von 500,00 DM als von untergeordneter Bedeutung angesehen. Die Lehrpläne des Gemeinschuldners waren wegen der reduzierten Kursdauer ohnehin nur begrenzt anwendbar.
Eine identische wirtschaftliche Einheit wäre nur dann anzunehmen, wenn der Beklagte die Hauptbelegschaft des GFBA aus dem OBS-Bereich übernommen hätte und zusätzlich ein betriebsmittelarmer Dienstleistungsbetrieb unterstellt würde. Von den ursprünglich im OBS-Bereich beschäftigten 33 Lehrern hat der Beklagte jedoch nur zehn Lehrer übernommen. Dies ist weder die Hauptbelegschaft noch ihr wesentlicher Teil. Daran ändert auch der Hinweis der Klägerin auf das mit den zehn Lehrern übernommene "know-how" nichts. Die vom Beklagten weiterbeschäftigten Lehrer haben keine speziellen Kenntnisse, die für die Fortführung der Sprachkurse für Aussiedler und Asylanten unbedingt erforderlich sind.
c) Entgegen der Auffassung des Streithelfers hat der Beklagte mit den zehn vom GFBA übernommenen Lehrern nicht deshalb die Hauptbelegschaft übernommen, weil von einem bereits beim Gemeinschuldner verkleinerten Sprachkursbetrieb auszugehen sei. Zwar hatte der GFBA von den 33 im OBS-Bereich beschäftigten Lehrern 19 am 17. Mai 1993 und den restlichen 14 Lehrern am 23. Juni 1993 gekündigt. Alle gekündigten Lehrer wurden vom GFBA jedoch während der laufenden Kündigungsfrist bis Ende Juli 1993 für die unverändert weiterlaufenden Sprachkurse eingesetzt und erst ab 1. August 1993 freigestellt. Erst der Beklagte verkleinerte und organisierte im August 1993 den Kursbetrieb neu, indem er die Kursdauer von acht auf sechs Monate reduzierte, weniger Lehrer beschäftigte, deren Stundenzahl erhöhte und weniger Vergütung bezahlte, um den Personalaufwand an die nach dem Weiterleitungsvertrag vom 9./10. August 1993 von 1.275,00 DM auf 990,00 DM pro Schüler reduzierten Monatspauschalen anzupassen. Damit hat der Streithelfer nicht einen bereits verkleinerten, umorganisierten Sprachkursbetrieb vom Gemeinschuldner übernommen, sondern lediglich die Sprachkurse im Sinne einer bloßen Funktionsnachfolge mit einem kleineren, mit weniger Personal neu organisierten Betrieb fortgesetzt. Die bloße Absicht des Gemeinschuldners, den Sprachkursbetrieb wegen der eingetretenen wirtschaftlichen Schwierigkeit zukünftig mit weniger Personal umzuorganisieren, genügt nicht, um den erst später vom Streithelfer neu organisierten kleineren Kursbetrieb als identische wirtschaftliche Einheit anzusehen und damit einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB anzunehmen. Die Übernahme eines rationalisierten Betriebes (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 18. Juli 1996 - 8 AZR 127/94 - BAGE 83, 302 = AP Nr. 147 zu § 613 a BGB) liegt im Streitfall nicht vor.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.
Ascheid Dr. Wittek Müller-Glöge
E. Schmitzberger Scholz
Fundstellen