Leitsatz (redaktionell)
1. Aus der im Gesetz erfolgten Verbindung des Begriffs der arbeitnehmerähnlichen Persönlichkeit mit den im Gesetzestext zunächst erwähnten "in Heimarbeit Beschäftigten" und "ihnen Gleichgestellten" wird der Wille des Gesetzgebers ersichtlich, einen über diesen Personenkreis hinaus soziologisch gleichwertigen Typ zu erfassen, der wegen seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist. Wann dies der Fall ist, läßt sich nicht nach starren Regeln beurteilen, sondern kann unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung nur den gesamten Umständen des Einzelfalles entnommen werden.
2. ZPO § 717 Abs 3 beschränkt sich nicht auf die Aufhebung von Urteilen, durch die sachlich über den zu Grunde liegenden Klageanspruch iS seiner endgültigen Aberkennung entschieden wird, sondern erfaßt im Interesse der beschleunigten Rückgängigmachung einer durch die Vollstreckung herbeigeführten und infolge Wegfalls der Vollstreckungsgrundlage unberechtigt gewordenen Vermögensverschiebung auch eine nur auf verfahrensrechtliche Gründe zurückzuführende Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Urteils.
3. Der Sinn der Vorschrift des ZPO § 717 Abs 3 geht erkennbar dahin, die nach Aufhebung des die Vollstreckung ermöglichenden Urteils der Rechtsgrundlage entbehrende Vermögensverschiebung so schnell wie möglich rückgängig zu machen . Daraus folgt, daß die Erhebung materiell-rechtlicher Einwendungen gegenüber dem Erstattungsanspruch aus ZPO § 717 Abs 3 mit dem Sinn dieser Vorschrift im Einklang stehen muß, da nur in diesem Falle dem vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des ZPO § 717 Abs 3 verfolgten Zweck Rechnung getragen wird.
4. Diesem Sinn widerspricht es aber, wenn der ein sachlich unzuständiges Gericht anrufende Kläger, um die Rückzahlung der zu Unrecht beigetriebenen Summe zu verhindern, mindestens aber zu verzögern, Forderungen in unsubstantiierter Weise vorsorglich zur Aufrechnung stellt, deren tatsächliche Grundlagen nicht durch das Revisionsgericht, sondern nur durch das Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, als Tatsacheninstanz festgestellt werden können oder wenn die Prüfung einer zur Aufrechnung gestellten Forderung nach Maßgabe des ZPO § 302 einem Nachverfahren bei einem Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit vorbehalten bleiben müßte.
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Entscheidung vom 08.12.1960; Aktenzeichen 2 Sa 129/60) |
Fundstellen
Haufe-Index 440270 |
BAGE 12, 158 (LT1-4) |
BAGE, 158 |
DB 1962, 410 (LT1-4) |
NJW 1962, 1125 |
NJW 1962, 1125 (LT1-4) |
JR 1963, 408 |
AP § 717 ZPO (LT1-4), Nr 2 |
AR-Blattei, Arbeitnehmerähnliche Personen Entsch 2 (LT1-4) |
AR-Blattei, ES 120 Nr 2 (LT1-4) |
AR-Blattei, ES 1890 Nr 5 (LT1-4) |
AR-Blattei, Zwangsvollstreckung Entsch 5 (LT1-4) |
JZ 1962, 286 |
JZ 1962, 286 (LT1-4) |
MDR 1962, 431 |