Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Komplementärs für Betriebsrenten nach Erlöschen der KG
Leitsatz (redaktionell)
Parallelsache zum Senatsurteil vom 24. März 1998 – 9 AZR 57/97 –
Normenkette
EGHGB Art. 37; HGB §§ 25-26, 128, 159-160; BGB §§ 414-415, 613a; BetrVG § 7; ZPO § 319
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. November 1996 – 5 (12) Sa 803/96 – aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 1995 – 6 Ca 3660/94 – zurückgewiesen und die Klage abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf abgeändert:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, über den 6. Oktober 1994 hinaus an den Kläger monatliches Altersruhegeld in Höhe von 2.050,00 DM brutto zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 40.603,23 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus 1.653,23 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 31. Oktober 1994 sowie 4 % Zinsen aus dem sich jeweils aus weiteren 2.050,00 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 30. November 1993, 31. Dezember 1994, 31. Januar 1995, 28. Februar 1995, 31. März 1995, 30. April 1995, 31. Mai 1995, 30. Juni 1995, 31. Juli 1995, 31. August 1995, 30. September 1995, 31. Oktober 1995, 30. November 1995, 31. Dezember 1995, 31. Januar 1996, 29. Februar 1996, 31. März 1996, 30. April 1996 und 31. Mai 1996 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte persönlich für die dem Kläger von der B. KG (im folgenden: KG) zugesagte Betriebsrente einzutreten hat.
Der 1905 geborene Kläger war in dem in N. gelegenen Werk als Angestellter, zuletzt mit Leitungsaufgaben, beschäftigt. In Januar 1956 wurde ihm „in Anerkennung für geleistete Dienste” zugesagt, nach Vollendung des 65. Lebensjahrs ein „lebenslängliches Ruhegehalt” zu zahlen. Nach Erreichen der Altersgrenze im Jahre 1970 zahlte ihm die KG monatlich ein Ruhegehalt. Nach der letzten Anpassung war es zum Juli 1978 auf 2.050,00 DM festgesetzt.
Bei Eintritt des Versorgungsfalles waren neben dem Beklagten die S. GmbH als weitere persönliche haftende Gesellschafterin und die B. Industriebeteiligungs-GmbH als Kommanditistin an der KG beteiligt. Der Beklagte war auch Geschäftsführer dieser Gesellschaften, die im August 1978 aus der KG ausschieden. Als neuer Kommanditist trat im Wege der Sonderrechtsnachfolge Dr. H. C. ein. Im Oktober 1979 beschlossen die KG und die mit ihr im Wettbewerb stehende K. GmbH in B. zu fusionieren. Sie gaben in Rundschreiben an ihre Geschäftspartner und Mitarbeiter gemeinsam bekannt, das fusionierte Unternehmen werde ab Januar 1980 seine Tätigkeit aufnehmen. Die angekündigte gesellschaftsrechtliche Umwandlung ist jedoch nicht durchgeführt worden. Der Zusammenschluß der Unternehmen ist ohne Umwandlung in der Weise vollzogen worden, daß die KG ihr Betriebsvermögen bei der K. GmbH als Sacheinlage gegen Gewährung entsprechender Geschäftsanteile eingebracht hat. Im Einbringungsvertrag vom 26. Juni 1980 haben die Gesellschafter der K. GmbH dazu die Erhöhung des Stammkapitals ihrer Gesellschaft von 6 Millionen DM auf 12 Millionen DM beschlossen und gleichzeitig die KG zur Übernahme der neuen Stammeinlage mit der Maßgabe zugelassen, daß sie zur Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung alle Aktiven und Passiven des von ihr betriebenen Unternehmens rückwirkend zum 1. Januar 1980 einzubringen hatte. Die K. GmbH verpflichtete sich, nach der Übertragung des Betriebsvermögens der KG unter der abgeänderten Firma B. & S., K. GmbH (im folgenden: BSK) in alle im Rahmen des Geschäftsbetriebs der KG geschlossenen Verträge, insbesondere in alle abgeschlossenen Anstellungs- und Arbeitsverträge, einzutreten.
Der Beklagte, der zunächst zum Geschäftsführer der BSK bestellt worden war, schied am 31. Oktober 1981 aus der Geschäftsführung aus. Darauf veräußerte die KG am 27. November 1981 einen Teil des von der KG an der BSK gehaltenen Geschäftsanteils an die A. L.. Am 4. Dezember 1981 erwarb der Beklagte den von Dr. C. gehaltenen Kommanditanteil. Das Geschäft der KG beschränkte sich darauf, die Beteiligung an der BSK und ein von der Einbringung nicht erfaßtes Grundstück zu verwalten. Den restlichen an der BSK gehaltenen Geschäftsanteil übertrug die KG am 19. Dezember 1986 auf die TECHNO-Saarstahl GmbH. Die Anmeldung zum Handelsregister wurde aufgeschoben, bis der Verkauf des der KG gehörenden Grundstückes abgewickelt war. Am 6. Oktober 1989 ist in das Handelsregister eingetragen worden:
„Der Kommanditist Dr. H. C. ist durch Übertragung seiner Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den persönlich haftenden Gesellschafter C. W. S. ausgeschieden.
Die Firma ist erloschen.”
Die BSK zahlte dem Kläger letztmals für August 1993 das monatliche Ruhegehalt. Über ihr Vermögen ist am 1. Oktober 1993 das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Pensionssicherungsverein hat dem Kläger zunächst für September 1993 die Fortzahlung des Ruhegehalts in Aussicht gestellt, dann aber seine Eintrittspflicht abgelehnt.
Mit der am 18. Januar 1994 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Zahlung des Ruhegehalts für September 1993 bis Dezember 1994 verlangt und die Klage im Verlaufe des Rechtsstreits bis Mai 1996 erweitert.
Er hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.200,00 DM brutto und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen nebst 4 % Zinsen aus 2.050,00 DM brutto und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 30. September 1993, 4 % Zinsen aus weiteren 2.050,00 DM brutto und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 30. Oktober 1993, 4 % Zinsen aus weiteren 2.050,00 DM brutto und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 30. November 1993, 4 % Zinsen aus weiteren 2.050,00 DM brutto und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 30. Dezember 1994,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 14.350,00 DM brutto und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen nebst 4 % Zinsen aus 2.050,00 DM brutto und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 31. Januar 1994,
4 % Zinsen aus weiteren 2.050,00 DM brutto und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 28. Februar 1994,
4 % Zinsen aus weiteren 2.050,00 DM brutto und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 31. März 1994,
4 % Zinsen aus weiteren 2.050,00 DM brutto und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 31. März 1994,
4 % Zinsen aus weiteren 2.050,00 DM brutto und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 30. April 1994,
4 % Zinsen aus weiteren 2.050,00 DM brutto und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 31. Mai 1994,
4 % Zinsen aus weiteren 2.050,00 DM brutto und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 30. Juni 1994,
4 % Zinsen aus weiteren 2.050,00 DM brutto und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 31. Juli 1994,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 4.100,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus 2.050,00 DM brutto seit dem 31. August 1994 sowie seit dem 30. September 1994 zu zahlen,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 41.000,00 DM brutto und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen, nebst 4 % Zinsen aus 2.050,00 DM brutto und dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 31. Oktober 1994, sowie 4 % Zinsen aus jeweils weiteren 2.050,00 DM brutto und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 30. November 1994, 31. Dezember 1994, 31. Januar 1995, 28. Februar 1995, 31. März 1995, 30. April 1995, 31. Mai 1995, 30. Juni 1995, 31. Juli 1995, 31. August 1995, 30. September 1995, 31. Oktober 1995, 30. November 1995, 31. Dezember 1995, 31. Januar 1996, 29. Februar 1996, 31. März 1996, 30. April 1996, 31. Mai 1996,
festzustellen, daß die Beklagte auch weiterhin verpflichtet ist, an den Kläger eine monatliche Altersruhegeldzahlung in Höhe von 2.050,00 DM brutto zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht den Beklagten verurteilt, 27.046,77 DM brutto vom 1. September 1993 bis zum 6. Oktober 1994 zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision wendet sich der Kläger gegen die Teilabweisung der Klage.
Beide Parteien haben dem Pensionssicherungsverein den Streit verkündet. Er ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision des Klägers ist begründet. Der Beklagte schuldet die Zahlung des von der KG zugesagten Ruhegehalts an den Kläger. Das Landesarbeitsgericht hat das rechtskräftig für den 1. September 1993 bis einschließlich 6. Oktober 1994 erkannt. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die Haftung des Beklagten aber nicht auf fünf Jahre nach Eintragung der Auflösung der KG in das Handelsregister begrenzt.
Der Beklagte hat als Gesamtsrechtsnachfolger der erloschenen KG deren Zusage eines lebenslänglichen Ruhegehalts zu erfüllen. Das war auf Antrag des Klägers nach § 256 Abs. 2 ZPO festzustellen.
Für die Zeit vom 7. Oktober 1994 bis 31. Mai 1996 hat er 40.603,23 DM nebst Prozeßzinsen (§ 291 BGB) an den Kläger zu zahlen. Insoweit war das den Kläger beschwerende Urteil des Landesarbeitsgerichts nach § 564 Abs. 1 ZPO aufzuheben.
1. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, als alleinige Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Betriebsrente komme nur die Haftung des Beklagten als früherer Gesellschafter der KG nach §§ 161 Abs. 2, 128 HGB in Betracht. Die fünf Jahre nach Eintragung der Auflösung der KG fällig gewordenen Betriebsrentenansprüche seien jedoch nach § 159 Abs. 2 HGB verjährt.
Dieser Auffassung folgt der erkennende Senat nicht. Das Landesarbeitsgericht hat nicht berücksichtigt, daß der Beklagte das Versorgungsversprechen der KG auch aus einem anderen, von der Nachhaftungsbegrenzung des ausscheidenden Gesellschafters nicht erfaßten Rechtsgrund zu erfüllen hat.
2. Der Beklagte hat als Gesamtrechtsnachfolger der KG das von der KG gegebene Versorgungsversprechen zu erfüllen. Die Rechtsstellung des Beklagten gegenüber dem Kläger erschöpft sich nicht in der Haftung des früheren Gesellschafters der KG. Mit der Übertragung des bisher von Dr. C. gehaltenen Kommanditanteils auf den Beklagten ist das gesamte Gesellschaftsvermögen im Wege der Anwachsung entsprechend § 142 HGB, § 738 Abs. 1 BGB auf den als einzigen Gesellschafter verbliebenen Beklagten übergegangen. Gehen die Gesellschaftsanteile ohne Liquidation der Gesellschaft auf eine Person über, so haftet der Übernehmer für die Schulden der Gesellschaft nicht nur als früherer Gesellschafter, sondern er ist fortan Vertragspartner und damit auch eigentlicher Schuldner der Gesellschaftsgläubiger. Inhalt und Umfang seiner Verbindlichkeiten ergeben sich unmittelbar aus den früher der Gesellschaft zugeordneten Rechtsverhältnissen zu den Gläubigern (vgl. BGH Urteil vom 13. Juli 1967 – II ZR 268/64 – BGHZ 48, 203, 206; BGH Urteil vom 9. Juli 1968 – V ZR 80/66 – BGHZ 50, 307, 308; BGH Urteil vom 10. Mai 1978 – VIII ZR 32/77 – BGHZ 71, 296, 300; BGH Urteil vom 10. Dezember 1990 – II ZR 256/89 – BGHZ 113, 132, 133, 134, 135 = AP Nr. 1 zu § 27 HGB; ebenso BayObLG Beschluß vom 26. März 1993 – 2 ZBR 91/92 – NJW-RR 1993, 848). Denn mit der Vereinigung aller Anteile entfällt die bisherige Gesamthand, die Gesellschaft erlischt ohne Auseinandersetzung (BGH Urteil vom 10. Mai 1978 – VIII ZR 32/77 – BGHZ 71, 296, 300) und das bisherige Gesamthandseigentum wandelt sich ohne Übertragungsakt in Alleineigentum des übernehmenden Rechtsnachfolgers um. Diese liquidationslose Umwandlung von Gesellschafts- in Privatvermögen einer einzelnen Person vollzieht sich notwendigerweise im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und umfaßt daher alle Aktiven und Passiven (MünchKommHGB/Lieb, § 25 Rz 27; K. Schmidt, ZHR 145 (1981), 2, 4, 5). Diese Rechtsfolge war auch von den Gesellschaftern der KG gewollt, als sie den Kommanditanteil übertrugen. In der von ihnen am 4. Dezember 1981 errichteten notariellen Urkunde ist ausgeführt:
„Die Gesellschaft ist damit aufgelöst und das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Unterzeichneten zu 1. übergegangen.”
3. Der mit dem Eintritt des Versorgungsfalls im Jahre 1978 begründete Betriebsrentenanspruch des Klägers gehörte auch zu dem Gesellschaftsvermögen, das im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge am 4. Dezember 1981 auf den Beklagten übergegangen ist. Denn die KG war weder durch den Einbringungsvertrag vom 26. Juni 1980 noch durch den Übergang sämtlicher Betriebe und des Handelsgeschäfts auf die BSK von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Kläger befreit worden.
a) Die BSK hat die Versorgungsverbindlichkeit nicht durch eine die KG befreiende Schuldübernahme nach §§ 414 oder 415 BGB übernommen. Die mit dem Einbringungsvertrag zwischen der KG und der BSK angestrebte befreiende Schuld- übernahme setzt nach § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Genehmigung des Gläubigers voraus. Diese ist vom Kläger nicht erteilt worden. Die bloße Entgegennahme der seit 1989 entsprechend ihrer Ankündigung vom 22. Dezember 1988 von der BSK gezahlten monatlichen Betriebsrente läßt nicht den Willen des Klägers erkennen, die KG aus ihrer mit der Versorgungszusage eingegangenen Verpflichtung zu entlassen (vgl. BAG Urteil vom 28. Februar 1989 – 3 AZR 29/88 – AP Nr. 20 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BAG Urteil vom 28. Mai 1996 – 3 AZR 131/95 – n.v.).
b) Die BSK ist auch nicht im Wege einer gesellschaftsrechtlichen Umwandlung Gesamtrechtsnachfolgerin der KG geworden. Die 1979 angekündigte Umwandlung ist nicht vollzogen worden.
c) Von dem rechtsgeschäftlichen Übergang des Betriebes N. der KG blieb das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger als Betriebsrentner und der KG als Verpflichteter aus dem Versorgungsversprechen unberührt. Bei einem Betriebsübergang werden nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB nur die noch bestehenden Arbeitsverhältnisse, nicht aber die Rechtsverhältnisse der Betriebsrentner von dem dort geregelten Wechsel des Arbeitgebers erfaßt (BAG Urteile vom 24. März 1977 – 3 AZR 649/76 – BAGE 29, 94 = AP Nr. 6 zu § 613 a BGB; vom 11. November 1986 – 3 AZR 194/85 – AP Nr. 61 zu § 613 a BGB; vom 24. März 1987 – 3 AZR 384/85 – AP Nr. 1 zu § 26 HGB; vom 28. Mai 1996 – 3 AZR 131/95 – n.v.).
d) Der im Betrieb N. begründete Anspruch des Klägers auf Betriebsrente ist auch nicht durch einen gesetzlichen Forderungsübergang bei Erwerb des Handelsgeschäftes der KG auf die BSK übergegangen. Zwar gilt nach § 25 Abs. 1 Satz 2 HGB eine im Betrieb begründete Forderung als auf den Erwerber des Handelsge- schaftes übergegangen. Diese Fiktion gilt jedoch nach dem Wortlaut der Vorschrift nur zugunsten von Geschäftsschuldnern, die auf den Rechtsschein einer Firmenfortführung vertrauen. Die Rechtsstellung eines Betriebsrentners als Gesellschaftsgläubigers bleibt unberührt.
e) Die KG war auch nicht vor Übergang ihres Gesellschaftsvermögens auf den Beklagten durch die Einbringung ihres Handelsgeschäfts in die BSK von der Versorgungsverpflichtung gegenüber dem Kläger frei geworden.
Sowohl nach § 26 HGB a.F. als auch nach dessen Neufassung durch das Gesetz zur zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von Gesellschaftern (Nachhaftungsbegrenzungsgesetz) vom 18. März 1994 (BGBl. I S. 560) bestand gegen die KG noch ein durchsetzbarer Anspruch des Klägers auf betriebliches Altersruhegeld. Die Veräußerung eines Handelsgeschäftes (hier: Herstellung und Vertrieb von Schrauben, Muttern und sonstigen Verbindungselementen) führt sowohl im Fall der Firmenfortführung (§ 25 Abs. 1 HGB) als auch im Fall der Übernahme der Geschäftsschulden (§ 25 Abs. 3 HGB) nur zu einem gesetzlich angeordneten Schuldbeitritt des Erwerbers, nicht jedoch zu einer den Veräußerer befreienden Schuldübernahme (GK-HGB/Nickel, 5. Aufl., § 25 Rz 20). Die veräußerende KG kann deshalb nicht durch die Einbringung des Handelsgeschäftes von den Ruhegeldansprüchen des Klägers frei geworden sein, sondern blieb weiterhin verpflichtet.
4. Der Beklagte ist auch nicht nach Übergang der Verpflichtung, das Rentenstammrecht des Klägers zu erfüllen, davon befreit worden, die streitbefangenen, nach dem 6. Oktober 1994 fälligen Rentenraten zu leisten.
a) Die mit dem Nachhaftungsbegrenzungsgesetz vom 18. März 1994 (BGBl. I S. 560) eingeführte Enthaftung des früheren Geschäftsinhabers für Geschäftsverbindlichkeiten, die nach Ablauf von fünf Jahren fällig werden (§ 26 Abs. 1 HGB n.F.), kann dem Beklagten nicht zugute kommen. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EG HGB ist § 26 n.F. auf vor dem 26. März 1994 entstandene Altverbindlichkeiten nur anzuwenden, wenn nach dem 26. März 1994 der neue Inhaber des Handelsgeschäftes eingetragen wird oder die Kundmachung der Übernahme der Geschäftsverbindlichkeiten stattfindet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Ansprüche des Klägers auf die monatlichen Raten der Betriebsrente sind auch nicht nach § 26 Abs. 1 HGB n.F. verjährt.
b) Nach § 26 Abs. 1 HGB a.F. verjähren die Ansprüche der Gläubiger gegen den früheren Inhaber eines Handelsgeschäftes mit Ablauf von fünf Jahren, wenn der Erwerben des Handelsgeschäftes aufgrund der Fortführung der Firma oder aufgrund der in § 25 Abs. 3 bezeichneten Bekanntmachung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten haftbar ist.
Die erste Alternative setzt eine Erwerberhaftung aufgrund Firmenfortführung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB voraus. Das ist hier schon deshalb zweifelhaft, weil nach der Einbringung die KG weiterhin unter ihrer alten Firma als Beteiligungsgesellschaft aufgetreten ist und die K. GmbH ihre Firma in BSK geändert hat. Die firmenrechtliche Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn die Verjährung beginnt nach § 26 Abs. 2 HGB a.F. erst mit dem Ende des Tages, an welchem der neue Inhaber der Firma in das Handelsregister eingetragen worden ist. Die BSK ist aber niemals als neuer Inhaber in das für N zuständige Handelsregister eingetragen worden.
Die zweite Alternative setzt voraus, daß der Erwerber nach § 25 Abs. 3 HGB die Übernahme der Ruhegehaltsverbindlichkeit des Klägers in handelsüblicher Weise bekannt gemacht hat. Davon kann das Revisionsgericht nicht ausgehen. Ein entsprechender Parteivortrag ist weder aus dem Tatbestand des Berufungsurteils noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich (§ 561 Abs. 1 ZPO).
5. Ob die Begrenzung der Haftung des Beklagten durch eine Nichtanwendung des § 26 Abs. 2 Satz 2 HGB a.F. geboten ist, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. dazu das Senatsurteil vom gleichen Tag – 9 AZR 57/97 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Denn es fehlen bereits die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 HGB a.F.
II. Der unterlegene Beklagte hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen.
Unterschriften
Leinemann, Reinecke, Düwell, Kappes, Ott
Fundstellen