Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit eines vom Landesarbeitsgericht protokollierten Teilvergleichs. Wirkungsverlust einer Anschlussberufung
Orientierungssatz
1. Wird die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs angegriffen und damit seine den Prozess beendigende Wirkung in Frage gestellt, ist das Verfahren, in dem der Prozessvergleich geschlossen wurde, fortzusetzen.
2. Geht es um eine geltend gemachte Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), bei der Rechtsfolge grundsätzlich die Anpassung des Vertrags (bzw. des Vergleichs) an die geänderten Verhältnisse – nicht dagegen dessen Auflösung – ist, bedarf die rechtliche Überprüfung der Einleitung eines neuen Rechtsstreits. Denn durch eine Anpassung des Vergleichs werden sein rechtlicher Bestand und damit die prozessbeendende Wirkung nicht berührt.
3. Nur im Ausnahmefall kommt eine Abweichung vom Grundsatz der vorrangigen Anpassung des Vergleichs in Frage, wenn in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs nebeneinander sowohl die Vergleichsanfechtung (§ 119 BGB) als auch der Rücktritt vom Vergleich wegen Störung der Geschäftsgrundlage geltend gemacht worden sind und das Prozessverhalten der Parteien zeigt, dass eine einheitliche Klärung des Prozessstoffs des ursprünglichen Rechtsstreits einschließlich der Wirksamkeit des Prozessvergleichs erfolgen soll.
4. Eine Anschließung wie die Anschlussberufung ist nach § 524 Abs. 4 ZPO prozessual von der Hauptberufung abhängig. Sie wird wirkungslos, wenn der Streitgegenstand, auf den sich die Anschluss ermöglichende Berufung beschränkt, durch einen Vergleich erledigt wird, der keinen Raum mehr für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO lässt.
Normenkette
BGB §§ 119, 313; ZPO § 524
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts München vom 27. Februar 2012 – 7 Sa 97/12 – wird zurückgewiesen.
2. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. Januar 2012 – 7 Sa 851/11 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 21. Juli 2011 – 32 Ca 5429/11 – wegen Wirkungslosigkeit als unzulässig verworfen wird.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch darum, ob der zwischen ihnen vor dem Landesarbeitsgericht geschlossene „Teilvergleich” (im Folgenden: Vergleich) vom 10. Januar 2012 wirksam ist – falls er es nicht ist, weiterhin über vermögenswirksame Leistungen als Annahmeverzugsvergütung – und ob der Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG beanspruchen kann.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht seit März 2003. Im Dezember desselben Jahres war der Kläger mit gewerkschaftlicher Unterstützung zur Errichtung eines Betriebsrats an der Einladung zu einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 3 BetrVG beteiligt. Seitdem hat die Beklagte dem Kläger gegenüber mehrere Kündigungen ausgesprochen. Nach jeweils erfolgreichen Kündigungsschutzklagen ist das Arbeitsverhältnis der Parteien bis jedenfalls 31. Dezember 2009 nicht aufgelöst worden.
Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten zunächst Annahmeverzugsvergütung (Gehalt, vermögenswirksame Leistungen und Sonderzahlungen) sowie eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG (die er in seinem Antrag als „Schadensersatz” bezeichnet) verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Annahmeverzugsvergütung, soweit fällig, im Wesentlichen zugesprochen (Gehalt und Sonderzahlungen), jedoch abgewiesen, soweit sie noch nicht fällig war bzw. wegen fehlender Kontoangabe (vermögenswirksame Leistungen). Abgewiesen hat das Arbeitsgericht auch die auf § 15 Abs. 2 AGG gestützte Entschädigungsforderung. Beide Parteien haben bezüglich der Annahmeverzugsvergütung im Umfang ihres Unterliegens Berufung eingelegt. Im Hinblick auf seine Entschädigungsforderung hat der Kläger Anschlussberufung eingelegt.
Vor dem Landesarbeitsgericht haben die Parteien in der Verhandlung vom 10. Januar 2012 einen Vergleich geschlossen, den sie als Teilvergleich bezeichneten. Mit diesem wurden die Forderungen zur Annahmeverzugsvergütung geregelt. Weiter heißt es in diesem Vergleich auszugsweise:
„3. |
Mit diesem Vergleich ist die Berufung der Beklagten ebenso erledigt wie die Berufung des Klägers. Erledigt sind auch die Rechtsstreite gleichen Rubrums vor dem Arbeitsgericht München – Az.: 32 Ca 9915/11 und 36 Ca 18030/09. |
4. |
Die Kosten der Berufung werden insoweit gegeneinander aufgehoben. Im erstinstanzlichen Verfahren verbleibt es insoweit bei der dortigen Kostenentscheidung.” |
Im Anschluss an die Protokollierung des Vergleichs haben die Parteien ihre Anträge bezüglich der Anschlussberufung – einschließlich einer Klageerweiterung (statt erstinstanzlich geforderter 120.744,00 Euro nunmehr eine Forderung von 528.000,00 Euro) – gestellt. Das Landesarbeitsgericht hat sodann über diese Anträge klageabweisend in der Sache entschieden.
Mit Schriftsätzen vom 17. Januar 2012 hat der Kläger den Vergleich vom 10. Januar 2012 gegenüber der Beklagten wegen Irrtums angefochten und beim Landesarbeitsgericht beantragt, die mündliche Verhandlung fortzusetzen. Zudem verlangte er wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zunächst von der Beklagten mit Schreiben vom 19. Januar 2012 eine Anpassung des Vergleichs – dahin gehend, dass die Kostenentscheidung nunmehr vom Gericht nach § 91a ZPO getroffen werden solle – und erklärte, nachdem die Beklagte nicht einwilligte, mit E-Mail vom 31. Januar 2012 und Schreiben vom 2. Februar 2012 gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Vergleich.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, alle Prozessbeteiligten und auch das Landesarbeitsgericht seien davon ausgegangen, dass durch den Vergleichsabschluss eine Sachentscheidung über seine Anschlussberufung nicht berührt werde. Erst nach Vergleichsabschluss und Verkündung des Urteils über die Anschlussberufung habe er bemerkt, dass nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eine zulässig eingereichte Anschlussberufung ihre Wirkung verliere, wenn die Parteien über die mit der Hauptberufung verfolgten Ansprüche einen Vergleich geschlossen hätten (BAG 14. Mai 1976 – 2 AZR 539/75 – BAGE 28, 107). Der Vergleich vom 10. Januar 2012 sei nichtig bzw. unwirksam, ein Festhalten daran sei ihm nicht zumutbar. Er verfolge auch seine Anträge zur Annahmeverzugsvergütung weiter, allerdings nach zwischenzeitlicher Abrechnung des Gehalts durch die Beklagte bis einschließlich 30. September 2012 nur noch in Höhe der vermögenswirksamen Leistungen. Jedenfalls sei der Vergleich im Kostenpunkt dahin gehend abzuändern, dass über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO zu entscheiden sei.
Die weiterhin geforderte Entschädigung stehe ihm nach § 15 Abs. 2 AGG zu, weil die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen aus Gründen der Weltanschauung iSv. § 1 AGG erfolgt seien, nämlich um seine Initiativen zur Gründung eines Betriebsrats im Betrieb der Beklagten in M, zur Durchsetzung von Tarifverträgen bei der Beklagten und zur Werbung für Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen iSd. Art. 9 Abs. 3 GG zu be- und verhindern.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
- festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den in der Sitzung vor dem Landesarbeitsgericht München am 10. Januar 2012 unter dem Geschäftszeichen – 7 Sa 851/11 – protokollierten Vergleich nicht beendet oder erledigt wurde, und sodann die Beklagte zu verurteilen, an ihn vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 478,00 Euro zu zahlen;
- an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 528.000,00 Euro und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 12.000,00 Euro seit dem jeweils ersten Kalendertag der Monate September 2008 bis einschließlich April 2012 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt festzustellen, dass die Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers durch den Vergleich vom 10. Januar 2012 erledigt sind; im Übrigen hat sie Klageabweisung beantragt.
Das Landesarbeitsgericht hat am 10. Januar 2012 (– 7 Sa 851/11 –) – nach Abschluss des Vergleichs – die Anschlussberufung des Klägers einschließlich der Klageerweiterung als zulässig aber unbegründet zurückgewiesen. Am 27. Februar 2012 (– 7 Sa 97/12 –) hat es festgestellt, dass die Berufungen der Beklagten und des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 21. Juli 2011 – 32 Ca 5429/11 – durch den Vergleich vom 10. Januar 2012 erledigt sind. In beiden Entscheidungen hat das Landesarbeitsgericht jeweils die Revision für den Kläger zugelassen. Der Senat hat die beiden vom Kläger angestrengten Revisionsverfahren – 8 AZR 429/12 – und – 8 AZR 760/12 – zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen sind nicht begründet. Der Vergleich vom 10. Januar 2012 ist wirksam und hat den Rechtsstreit im Hinblick auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers einschließlich der darauf bezogenen Kostentragungspflichten beendet. Die Anschlussberufung des Klägers war daraufhin zu verwerfen.
I. Das Landesarbeitsgericht ist der Auffassung, der Antrag des Klägers zur Unwirksamkeit des Vergleichs sei nicht begründet. Sein diesbezügliches Vorbringen zeige lediglich einen Irrtum über mittelbare Rechtsfolgen auf, der jedoch keine Anfechtung tragen könne. Auch ein Rücktritt des Klägers vom Vergleich wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht. Die Anschlussberufung des Klägers einschließlich der Klageerweiterung sei zwar zulässig, auch angesichts des Vergleichs vom 10. Januar 2012; sie sei jedoch unbegründet. Der Schutzbereich des AGG sei nicht eröffnet, die vom Kläger vorgetragenen Umstände beträfen keinen der in § 1 AGG genannten Gründe.
II. Diese Begründung hält nur zum Teil einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Der Vergleich vom 10. Januar 2012 ist wirksam und hat die Berufungen der Beklagten und des Klägers erledigt. Es ist daher nicht über die damit erledigten Forderungen des Klägers zur Annahmeverzugsvergütung (zuletzt noch vermögenswirksame Leistungen) zu entscheiden. Davon ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen.
a) Wird die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs angegriffen und damit seine den Prozess beendigende Wirkung in Frage gestellt, ist das Verfahren, in dem der Prozessvergleich geschlossen wurde, fortzusetzen (ua. BGH 21. November 2013 – VII ZR 48/12 – Rn. 14; 15. Januar 1985 – X ZR 16/83 –; BAG 11. Juli 2012 – 2 AZR 42/11 – Rn. 14 mwN; 5. August 1982 – 2 AZR 199/80 – zu B I der Gründe, BAGE 40, 17; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 794 Rn. 15a; PG/Scheuch 5. Aufl. § 794 ZPO Rn. 24; Thomas/Putzo/Seiler 34. Aufl. § 794 Rn. 36 ff.). Der Grund für die Verfahrensfortsetzung – statt Einleitung eines neuen Rechtsstreits – ist die verfahrensrechtliche Seite des Prozessvergleichs (vgl. näher im Hinblick auf die Doppelnatur des Prozessvergleichs: BGH 20. März 2013 – XII ZR 72/11 – Rn. 14 mwN), nämlich die Frage, ob durch ihn die Rechtshängigkeit der Streitsache erloschen ist (BGH 15. Januar 1985 – X ZR 16/83 – zu I 2 der Gründe). Wird der Vergleich als wirksam angesehen, so ist auszusprechen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist (vgl. nur BAG 11. Juli 2012 – 2 AZR 42/11 – Rn. 14 mwN).
b) Der am 10. Januar 2012 geschlossene Prozessvergleich der Parteien hat den bei dem Landesarbeitsgericht angefallenen Rechtsstreit bezüglich der Forderungen des Klägers auf Annahmeverzugsvergütung (Gehalt, vermögenswirksame Leistungen und Sonderzahlungen) – Berufungen der Beklagten und des Klägers – wirksam beendet.
aa) Nach dem Vergleichstext (Ziffer 3) sind die Berufung der Beklagten und die des Klägers erledigt. Dieser eindeutige Wortlaut bedarf keiner Auslegung. Die Beendigung beider Berufungen geht unmissverständlich daraus hervor.
bb) Der Vergleich ist rechtswirksam, die verfahrensrechtliche Wirkung der Prozessbeendigung hat Bestand.
(1) Ein rechtserheblicher Irrtum über die Vergleichsgrundlage (§ 779 Abs. 1 BGB, vgl. dazu ua. BGH 20. März 2013 – XII ZR 72/11 – Rn. 17; BAG 15. Dezember 1994 – 8 AZR 250/93 – Rn. 40) ist nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Ein Irrtum über die Vergleichsgrundlage lag bereits deshalb nicht vor, weil die Frage der Annahmeverzugsvergütung zwischen den Parteien streitig und deshalb Gegenstand der Streitbeilegung war. Auch Anfechtungsgründe iSv. § 119 Abs. 2 BGB (Irrtum über wesentliche Eigenschaften) sind ersichtlich nicht gegeben.
(2) Der Kläger hat keinen Grund geltend gemacht, der ihn zur Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 Abs. 1 BGB berechtigt.
(a) Wegen eines Inhaltsirrtums kann seine Willenserklärung nach § 119 Abs. 1 BGB anfechten, wer bei der Abgabe über deren Inhalt im Irrtum war und sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte. Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung (BGH 5. Juni 2008 – V ZB 150/07 – Rn. 15, BGHZ 177, 62). Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung („deren Inhalt”) kann ein Irrtum über die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung nur dann als Inhaltsirrtum zur Anfechtung der abgegebenen Willenserklärung berechtigen, wenn diese Rechtsfolgen selbst (ausdrücklich oder stillschweigend, BAG 16. Februar 1983 – 7 AZR 134/81 –) Inhalt der rechtsgeschäftlichen Erklärung sind (vgl. BAG 10. Februar 2004 – 9 AZR 401/02 – Rn. 43 mwN, BAGE 109, 294). Nicht nach § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar sind dagegen Erklärungen, die auf einem im Stadium der Willensbildung unterlaufenen Irrtum im Beweggrund – Motivirrtum – oder auf einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen beruhen, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben (BGH 5. Juni 2008 – V ZB 150/07 – Rn. 15, 19 f. mwN, aaO), sondern insbesondere kraft Gesetzes eintreten. Das ist der Fall, wenn ein Rechtsgeschäft außer der erstrebten Wirkung noch andere nicht erkannte oder nicht gewollte Nebenfolgen/Nebenwirkungen hervorbringt (BAG 10. Februar 2004 – 9 AZR 401/02 – aaO; vgl. 22. Mai 1990– 3 AZR 647/88 –; BGH 29. November 1996 – BLw 16/96 – zu II 1 der Gründe mwN, BGHZ 134, 152; 15. Dezember 1994 – IX ZR 252/93 – zu II 2 c der Gründe; Palandt/Ellenberger 73. Aufl. § 119 BGB Rn. 15 f.).
(b) Ein Inhaltsirrtum iSv. § 119 Abs. 1 BGB liegt nicht vor.
Die Wirksamkeit der Anschlussberufung des Klägers war nicht Geschäftsgegenstand des Prozessvergleichs der Parteien. Dieser Vergleich betraf nach seinem Inhalt die Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers, also die Forderungen des Klägers im Hinblick auf Gehalt, vermögenswirksame Leistungen und Sonderzahlungen als Annahmeverzugsvergütung. Die nur im Wege der Anschlussberufung verfolgten Ansprüche des Klägers auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG waren nicht erfasst. Darauf bezogen behauptet der Kläger auch nicht, der Inhalt seiner Erklärung stimme nicht mit dem verfolgten Zweck überein. Bei einer ggf. unzutreffenden oder – nach dem Vortrag des Klägers: unterlassenen – Würdigung der Wirkung des Prozessvergleichs auf die Anschließung des Klägers handelt es sich deshalb nicht um einen zur Anfechtung berechtigenden Inhaltsirrtum, sondern entweder um einen unbeachtlichen Motivirrtum und/oder um einem Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge, der ebenfalls nicht zur Vergleichsanfechtung nach § 119 BGB berechtigt (zum gleichen Ergebnis in vergleichbarer Situation: BAG 22. Mai 1990 – 3 AZR 647/88 –).
(3) Nicht zu beanstanden ist, dass das Landesarbeitsgericht im Ergebnis auch eine Berechtigung des Klägers zum Rücktritt vom Vergleich wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage verneint hat.
(a) Eine Beurteilung in der Sache war dem Landesarbeitsgericht – entgegen der von ihm selbst diesbezüglich geäußerter Zweifel, die es aber letztlich dahinstehen ließ – nicht dadurch verwehrt, dass eine Überprüfung im Hinblick auf eine Störung der Geschäftsgrundlage nur in einem neuen – und nicht im fortgesetzten bisherigen – Rechtsstreit hätte erfolgen können.
(aa) Zwar ist Rechtsfolge der Störung der Geschäftsgrundlage grundsätzlich die Anpassung des Vertrags – bzw. des Vergleichs, da die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage auch auf Vergleiche anzuwenden sind (Palandt/Grüneberg 73. Aufl. § 313 BGB Rn. 7, 64) – an die geänderten Verhältnisse, nicht dagegen dessen Auflösung (näher BGH 30. September 2011 – V ZR 17/11 – Rn. 25, BGHZ 191, 139; 5. Februar 1986 – VIII ZR 72/85 –; vgl. auch BAG 28. Juni 2000 – 7 AZR 904/98 – BAGE 95, 171). Eine solche Anpassung des Vergleichs berührt seinen rechtlichen Bestand und seine prozessbeendende Wirkung grundsätzlich nicht (ua. BGH 5. Februar 1986 – VIII ZR 72/85 –). Es besteht die Möglichkeit, den Anpassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen (BGH 30. September 2011 – V ZR 17/11 – aaO), jedoch nicht durch Fortsetzung des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits (BGH 5. Februar 1986 – VIII ZR 72/85 – mwN). Ausgangspunkt des Grundsatzes der vorrangigen Anpassung des Vergleichs bzw. der gerichtlichen Klärung des Anpassungsanspruchs in einem neuen Rechtsstreit ist der Gedanke, dass die Auflösung eines Vertrags tiefer in die Privatautonomie eingreift als dessen Anpassung (BGH 30. September 2011 – V ZR 17/11 – Rn. 27, aaO).
Jedoch kann im Einzelfall eine Abweichung vom Grundsatz der vorrangigen Anpassung des Vergleichs wegen des objektiven Erklärungswerts des Prozessverhaltens der Parteien angezeigt sein (vgl. BGH 30. September 2011– V ZR 17/11 – Rn. 27, BGHZ 191, 139).
(bb) Das ist hier der Fall. Die Parteien haben durch ihre gegenläufigen Feststellungsanträge zu der Frage, ob ihre Berufungen durch den Vergleich vom 10. Januar 2012 erledigt sind, sowie mit ihrem dazu erfolgten Vortrag – der sowohl zur Anfechtung als auch zur Frage einer Störung der Geschäftsgrundlage im Wesentlichen nicht den Inhalt des Vergleichs als solchen betrifft, sondern ausschließlich die Auswirkungen des Vergleichsschlusses auf die Wirksamkeit der Anschlussberufung des Klägers –, gezeigt, dass es ihnen darauf bezogen um die einheitliche und abschließende Klärung des Bestands des Vergleichs geht. Das zeigen insbesondere die Ausführungen der Parteien zu einer Vergleichsauslegung oder hilfsweise Anpassung des Vergleichs im Hinblick auf eine womöglich noch ausstehende gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91a ZPO. Auch diesbezüglich ist der Vortrag im Ergebnis ausschließlich auf die Frage der Wirksamkeit der Anschlussberufung des Klägers und damit auf die Fortsetzung des ursprünglichen Prozesses gerichtet. Jedenfalls dann, wenn – wie hier – in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs nebeneinander sowohl die Vergleichsanfechtung als auch der Rücktritt vom Vergleich (vgl. auch BAG 11. Juli 2012 – 2 AZR 42/11 – Rn. 14; zur diesbezüglichen Rechtsprechungsentwicklung des BAG vgl. Reinfelder NZA 2013, 62, 67) geltend gemacht worden sind und das Prozessverhalten der Parteien zeigt, dass eine einheitliche Klärung des Prozessstoffs des ursprünglichen Rechtsstreits einschließlich der Wirksamkeit des Prozessvergleichs erfolgen soll, ist im Rahmen der Fortsetzung des bisherigen Prozesses auch über die Frage einer Störung der Geschäftsgrundlage zu entscheiden.
(b) Die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden.
(aa) Ob ein bestimmter Umstand Geschäftsgrundlage ist, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung, die für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend ist (BGH 1. Februar 2012 – VIII ZR 307/10 – Rn. 26 mwN; 8. Februar 2006 – VIII ZR 304/04 – Rn. 8 mwN). Diese Bindung entfällt nur dann, wenn das Tatsachengericht bei seiner Würdigung gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat.
(bb) Das Landesarbeitsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 313 Abs. 2 BGB (Fehlen der Geschäftsgrundlage) verneint. Es hat ausgeführt, dem Kläger sei das Festhalten am Vergleich bereits deshalb nicht unzumutbar, weil er selbst durch sein prozessuales Verhalten gezeigt habe, dass er den – lediglich mit der Anschlussberufung weiterverfolgten – Ansprüchen nach § 15 Abs. 2 AGG nicht dasselbe Gewicht beimesse wie den mit seiner Berufung verfolgten. Damit ist es davon ausgegangen, dass der mit der Anschlussberufung verfolgte Entschädigungsanspruch die Geschäftsgrundlage des Vergleichs unberührt lässt, also bereits keine wesentliche Vorstellung dafür iSd. Voraussetzungen des § 313 Abs. 2 BGB sein kann. Es bleibt demnach ohne Auswirkung auf den Vergleichsabschluss, ob eine diesbezügliche Vorstellung sich als falsch herausstellt.
(cc) Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts lassen keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen. Der tatrichterliche Beurteilungsspielraum wurde nicht überschritten. Soweit der Kläger (ohne tiefere Begründung) anführt, das Landesarbeitsgericht verkenne die Rechtsnatur einer Anschlussberufung, die vertretene Auffassung finde im Gesetz keine Stütze und stehe im Widerspruch zur Gleichwertigkeit der Anträge aus einem Hauptrechtsmittel und einer Anschließung, verkennt er, dass das Landesarbeitsgericht nicht eine unterschiedliche Wertigkeit von Anträgen gemeint hat, sondern die prozessuale Abhängigkeit des – unselbständigen – Anschlussrechtsmittels vom Hauptrechtsmittel. Im Weiteren stellt der Kläger der Beurteilung des Landesarbeitsgerichts lediglich seine eigene Sicht der Dinge („Bedeutung des Vergleichs für den Kläger”) entgegen.
2. Die Anschlussberufung des Klägers war zu verwerfen. Sie ist wegen ihrer Akzessorietät nach der durch Prozessvergleich erfolgten Erledigung der beiderseitigen Berufungen wirkungslos geworden. Darüber, ob das Landesarbeitsgericht die materiell-rechtliche Rechtslage (§ 15 Abs. 2 AGG) zutreffend beurteilt hat, ist demzufolge nicht zu entscheiden.
a) Die Anschlussberufung des Klägers war bei ihrer Einlegung nach den Vorgaben des § 524 ZPO zulässig.
aa) Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG kann eine Anschlussberufung bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig eingelegt werden. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren wird zwar – anders als nach § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO – dem Berufungsbeklagten vom Gericht keine Frist zur Berufungserwiderung „gesetzt”; vielmehr gilt für die Berufungsbeantwortung die durch § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmte gesetzliche Frist von einem Monat. Gleichwohl ist § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG im Berufungsverfahren vor den Landesarbeitsgerichten entsprechend anwendbar. Eine Anschlussberufung, die nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung – bei Verlängerung der Berufungsbeantwortungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG innerhalb der dann geltenden Frist – eingeht, ist entsprechend § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen (BAG 12. November 2013 – 3 AZR 92/12 – Rn. 69; 24. Mai 2012 – 2 AZR 124/11 – Rn. 12 mwN).
bb) Nach diesen Vorgaben war die Anschlussberufung des Klägers bei ihrer Einlegung wirksam. Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde sowohl ihm als auch der Beklagten am 17. August 2011 zugestellt. Dagegen wendete sich der Kläger mit seiner am 19. September 2011 (Montag) eingelegten Berufung, die Beklagte mit ihrer ebenfalls am 19. September 2011 eingelegten Berufung. Die Berufungsbegründung der Beklagten vom 4. Oktober 2011, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 5. Oktober 2011, wurde dem Kläger am 7. Oktober 2011 mit einer Belehrung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG zugestellt. Am 7. November 2011 beantragte der Kläger die Verlängerung der in § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmten einmonatigen Berufungsbeantwortungsfrist auf den 7. Dezember 2011, die antragsgemäß erfolgte. An die Berufung der Beklagten schloss sich der Kläger mit seiner am 7. Dezember 2011 eingelegten und begründeten Anschlussberufung unter Klageerweiterung und Änderung der Berechnungsgrundlage an.
b) Mit Abschluss des wirksamen Vergleichs vom 10. Januar 2012 verlor die Anschließung des Klägers – einschließlich der damit verbundenen Klageerweiterung – ihre Wirkung.
aa) Eine Anschließung wie die Anschlussberufung ist auch nach der Reform des Zivilprozessrechts kein eigenes Rechtsmittel, sondern (lediglich) ein auch angriffsweise wirkender Antrag innerhalb des fremden Rechtsmittels (ua., jeweils mwN, BGH 24. Oktober 2007 – IV ZR 12/07 – Rn. 12; 25. September 2007 – X ZR 60/06 – Rn. 11, BGHZ 173, 374; 26. Januar 2005 – XII ZB 163/04 – zu II 3 der Gründe; 11. März 1981 – GSZ 1/80 – BGHZ 80, 146). Sie ist nach § 524 Abs. 4 ZPO prozessual insgesamt von der Hauptberufung abhängig (BGH 24. Oktober 2007 – IV ZR 12/07 – mwN). Aus dieser Rechtsnatur der Anschließung folgt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, dass eine Anschlussberufung dann ihre Wirkung verliert, wenn eine Abänderung des angefochtenen Urteils zum Nachteil des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers nicht mehr möglich ist (BGH 22. Mai 1984 – III ZB 9/84 –; Musielak/Ball ZPO 10. Aufl. § 524 Rn. 29; PG/Lemke 5. Aufl. § 524 ZPO Rn. 29 f.). Damit wird die Anschließung – auch wenn dies nicht wortwörtlich aus § 524 Abs. 4 ZPO hervorgeht – auch dann wirkungslos, wenn der Streitgegenstand, auf den sich die Anschluss bietende Berufung beschränkt, durch einen Vergleich erledigt wird, der keinen Raum mehr für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO lässt (BGH 22. Mai 1984 – III ZB 9/84 –; BAG 14. Mai 1976 – 2 AZR 539/75 – BAGE 28, 107; Musielak/Ball aaO; Zöller/Heßler ZPO 30. Aufl. § 524 Rn. 27).
bb) Vorliegend war nach Vergleichsabschluss keine Anschließung mehr möglich.
(1) Durch den Vergleich vom 10. Januar 2012 wurde, wie bereits ausgeführt (oben Rn. 15, 17 ff.), der Prozessstoff der Berufungen der Parteien ausdrücklich erledigt und schied damit als Anschließungsgegenstand aus.
(2) Im Vergleich vom 10. Januar 2012 ist zudem eine Kostenregelung der Parteien getroffen worden. Für eine Entscheidung des Gerichts nach § 91a ZPO über die Kosten war deshalb bezüglich der Berufungen der Beklagten und des Klägers kein Raum mehr. Damit war auch insoweit kein Anschließungsgegenstand mehr vorhanden.
(a) Durch eine Einigung (§ 98 ZPO) entziehen die Parteien dem Gericht die Befugnis zur Entscheidung über die Kosten. Es darf nur eine Entscheidung über die Kosten ergehen, wenn die Parteien sich nicht darüber verglichen haben (PG/Schneider 5. Aufl. § 98 ZPO Rn. 1, 4).
(b) Im Vergleich vom 10. Januar 2012 haben die Parteien nach Erledigung der beiden Berufungen (Ziffer 3 des Vergleichs) in Ziffer 4 des Vergleichs eine eigenständige und im Übrigen übliche Regelung der Kostentragung getroffen. Bereits die Worte „werden” (in Satz 1) und „verbleibt es” (in Satz 2) lassen keinerlei Raum für eine gerichtliche Kostenentscheidung. Damit im Einklang hat das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 10. Januar 2012 – 7 Sa 851/11 – eine den Streitgegenstand des Vergleichs mitberücksichtigende Kostenentscheidung nicht getroffen. Es hat im Tenor ausdrücklich die Anschlussberufung „kostenpflichtig” zurückgewiesen und in der Begründung ausgeführt, der Kläger habe „als unterlegene Partei” die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Dabei hat es sich ausdrücklich und zutreffend auf § 97 Abs. 1 ZPO und nur auf seine Entscheidung über die Anschlussberufung bezogen.
c) Wird in dieser Situation die (unselbständige) Anschlussberufung aufrechterhalten, ist sie zu verwerfen (BGH 22. Mai 1984 – III ZB 9/84 –; BAG 14. Mai 1976 – 2 AZR 539/75 – BAGE 28, 107; Zöller/Heßler ZPO 30. Aufl. § 524 Rn. 27). Insoweit ist ohne Auswirkung auf den Bestand des Berufungsurteils dessen rechtskraftfähiger Inhalt klarzustellen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Unterschriften
Hauck, Breinlinger, Winter, R. Kandler, F. Avenarius
Fundstellen
Haufe-Index 7186273 |
NJW 2014, 3741 |
NZA 2015, 185 |
EzA-SD 2014, 16 |
NZA-RR 2014, 5 |
AUR 2014, 393 |
AP-Newsletter 2014, 236 |