Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtversorgungsobergrenze bei vorgezogenem Ruhestand
Leitsatz (redaktionell)
Sieht eine Versorgungsordnung Festrenten in Verbindung mit einer Gesamtversorgungsobergrenze vor, wird jedoch der Sonderfall der flexiblen Altersgrenze nicht geregelt, so ist folgende ergänzende Auslegung geboten: Der Arbeitgeber darf die Renten der vorzeitig pensionierten Arbeitnehmer zeitanteilig kürzen, jedoch keinen versicherungsmathematischen Abschlag vornehmen (ständige Rechtsprechung). Eine weitere Kürzung aufgrund der Höchstbegrenzungsklausel kommt bei einer solchen Fallgestaltung im Zweifel nur in Betracht, wenn die zeitanteilige gekürzte Festrente die Gesamtversorgungsobergrenze übersteigt (Bestätigung von BAG 10.1.1984 - 3 AZR 411/81 = BAGE 45, 1 = AP Nr 4 zu § 2 BetrAVG).
Normenkette
BGB §§ 133, 157; BetrAVG §§ 1-2, 6
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 20.09.1984; Aktenzeichen 9 Sa 25/84) |
ArbG Lörrach (Entscheidung vom 13.03.1984; Aktenzeichen 3 Ca 284/83) |
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, wie die Betriebsrente der Klägerin zu berechnen ist.
Die am 11. Juli 1922 geborene schwerbehinderte Klägerin war vom 1. März 1954 bis zum 31. Juli 1982 bei der Beklagten beschäftigt. Am 1. August 1982 trat sie unter Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze in den Ruhestand. Ihre Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung beträgt seither nach dem Versorgungsbescheid der Landesversicherungsanstalt Oberbayern vom 1. Dezember 1982 monatlich 833,45 DM.
Die Beklagte gewährt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Klägerin erhielt 1954 eine Versorgungszusage, die in den folgenden Jahren mehrfach mit Zustimmung der Klägerin geändert wurde. Die Altersrente sollte gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. In der letzten Fassung vom 29. Dezember 1972 wurde die Versorgungsleistung auf 541,-- DM angehoben. Weiter heißt es dort,
"daß die Betriebsrente und die Rente vom gesetz-
lichen Rentenversicherungsträger aus Pflichtbei-
trägen nunmehr nicht mehr als 74,5 % des im
Durchschnitt der letzten drei Jahre vor Eintritt
des Versorgungsfalles bezogenen Bruttogehaltes/
Lohnes betragen darf."
Sämtliche Versorgungszusagen enthielten ferner die sogenannten steuerrechtlichen Vorbehalte, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, falls sich die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers oder die Zusagebedingungen wesentlich ändern sollten.
Der für die Berechnung der Betriebsrente maßgebende Bruttoverdienst der Klägerin im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Versorgungsfall betrug 1.716,23 DM.
Die Beklagte hat zunächst die Auffassung vertreten, die Klägerin könne die Versorgungsleistungen erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres verlangen. Sie hat die Betriebsrente der Klägerin wie folgt berechnet:
1. Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung bei
Alter 65 1.096,10 DM
2. Maximaler Versorgungsan-
spruch 74,5 % von 1.716,23 DM 1.278,60 DM
3. Ungekürzter Betriebsrenten-
anspruch bei Alter 65 =
1.278,60 DM ./. 1.096,10 DM 182,50 DM
4. Ratierliche Kürzung wegen
vorzeitigen Ausscheidens
(341 : 401) 165,20 DM
5. Versicherungsmathematischer
Abschlag wegen längerer Ren-
tenlaufzeit 0,6 % pro Monat
für 60 Monate = 36 % von
165,20 DM 99,30 DM
Die Klägerin ist mit dieser Berechnung nicht einverstanden. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Betriebsrente betrage ab 1. August 1982 monatlich 440,80 DM. Diesen Betrag errechnet sie wie folgt:
1. Zugesagte Rente im
Alter 65 541,-- DM
2. Ratierliche Kürzung
(341 : 401) 460,05 DM
3. Maximaler Versorgungsan-
spruch
74,5 % von 1.716,23 DM 1.278,60 DM
4. gesetzliche Rente 837,70 DM
Betriebsrente 460,05 DM
-----------
1.297,75 DM
./. 1.278,60 DM
-----------
19,16 DM
5. Betriebsrente 460,05 DM
./. 19,16 DM
---------
440,89 DM
=========
Diesen Betrag verlangt die Klägerin mit der Klage, und zwar als Rückstände für die Zeit vom 1. August 1982 bis zum 30. Juni 1983 (elf Monate) 4.849,79 DM, und von da ab als laufende Monatsraten.
Sie hat vorgetragen, es sei unzulässig, die Rente sowohl ratierlich wie auch um einen versicherungsmathematischen Abschlag zu kürzen. Ferner beanstandet sie, daß die Beklagte bei der Berechnung der Gesamtversorgungsobergrenze einen fiktiven Rentenanspruch aus der gesetzlichen Sozialversicherung zugrunde legt, während als Vergleichsgröße nur die Löhne aus der Zeit bis zum Versorgungsfall, also bis 1982, maßgebend sein sollten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an sie 4.849,79 DM netto Betriebsrente für
die Zeit von August 1982 bis einschließlich
Juni 1983 nebst 4 % Zinsen ab dem 1. Juli
1983 zu zahlen,
2. an sie 440,89 DM netto Betriebsrente am Letz-
ten jeden Monats, beginnend mit dem 31. Juli
1983, zuzüglich 4 % Zinsen ab dem jeweiligen
Fälligkeitsdatum zu zahlen.
Die Beklagte hat zunächst beantragt, die Klage abzuweisen. In der Berufungsinstanz hat sie jedoch den Anspruch auf vorgezogene Betriebsrente dem Grunde nach anerkannt, diesen aber abweichend von der Klägerin wie folgt berechnet:
Gesamtversorgungsbetrag 1.278,60 DM
./. tatsächliche Altersrente 837,70 DM
-----------
440,90 DM
ratierliche Kürzung
(341 : 401) 374,93 DM
Die "Versorgungslücke" der Klägerin, d.h. die Differenz zwischen der gesetzlichen Rente und der Obergrenze der Gesamtversorgung, sei wegen der Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze wesentlich höher, als wenn die Klägerin bis zum Lebensalter 65 gearbeitet hätte. Deshalb sei eine fiktive Berechnung erforderlich, die den Kürzungsbetrag für das Rentenalter 65 ermittelt:
Gesamtversorgungsbetrag 1.278,60 DM
./. fiktive Altersrente
im Rentenalter 65 942,41 DM
-----------
"Vollrente" 336,18 DM
Es könne nicht ihr angelastet werden, daß sich die Klägerin für die Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes entschieden habe. Zudem falle die vorgezogene Betriebsrente der Klägerin sogar mit 374,93 DM höher aus, als die im Alter 65 erreichbare volle Betriebsrente, die nur 336,18 DM betrage. Die Berechnung des Arbeitsgerichts widerspreche der Rechtsprechung des Senats, der in seinem Urteil vom 25. Oktober 1983 (BAG 44, 176 = AP Nr. 2 zu § 2 BetrAVG) ausgeführt habe, der vorzeitig ausscheidende Mitarbeiter müsse eine Minderung seiner Versorgungsbezüge in Kauf nehmen. Die Klägerin könne nicht einwenden, der fiktiven gesetzlichen Altersrente müßten auch fiktive Lohnerhöhungen gegenübergestellt werden. Auszugehen sei von dem Betrag, der der Klägerin zustünde, wenn sie zur Zeit des tatsächlichen Ausscheidens (31. Juli 1982) bereits 65 Jahre alt gewesen wäre. Dieser Betrag (336,18 DM) sei ratierlich zu kürzen. Der Kürzungsfaktor 341 : 401 ergebe den Betrag von 285,88 DM.
Da die ratierliche Kürzung nicht die um fünf Jahre längere Laufzeit berücksichtige, sondern nur die geringere Betriebszugehörigkeit, müsse weiterhin ein versicherungsmathematischer Abschlag von 0,6 % pro Monat vorgenommen werden, zusammen also (0,6 x 60 =) 36 %. Das ergebe den zugestandenen Rentenanspruch in Höhe von 182,96 DM. Damit erhalte die Klägerin keine unangemessen niedrige Rente. Für die fünf Jahre, in denen die Klägerin die Betriebsrente früher beziehe, seien rund 11.000,-- DM aufzuwenden. Die Differenz zwischen Vollrente (336,18 DM) und gekürzter Rente (182,96 DM) betrage nur 153,22 DM monatlich. Erst nach weiteren sechs Jahren, also nach Vollendung des 71. Lebensjahres, erleide die Klägerin eine finanzielle Einbuße. Das sei als Ausgleich für den Vorteil des vorgezogenen Rentenbezugs zumutbar.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten, die sich nur gegen die Verurteilung zu einer Betriebsrente von mehr als 182,96 DM monatlich richtete, zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte dieses Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klägerin zu Recht eine Betriebsrente in Höhe von 440,89 DM monatlich zuerkannt.
I. Unter den Parteien ist nicht mehr streitig, daß die Klägerin gemäß § 6 BetrAVG vom 1. August 1982 an die zugesagte betriebliche Altersversorgung vorzeitig verlangen kann. Unumstritten ist ferner, daß der Arbeitnehmer, der vorzeitig Altersruhegeld in Anspruch nimmt, eine Kürzung hinnehmen muß (statt aller: BAG 44, 176 = AP Nr. 2 zu § 2 BetrAVG). Der Rechtsstreit betrifft lediglich die Frage, welche Kürzungsfaktoren in Betracht kommen und wie sie sich auf die Rente der Klägerin auswirken.
II. Das Betriebsrentengesetz enthält keine Vorschrift über die Höhe der vorgezogenen betrieblichen Altersleistung. Die Streitfragen, die dadurch im vorliegenden Fall entstanden sind, haben die Vorinstanzen richtig beantwortet.
1. Da der Gesetzgeber die Höhe des vorgezogenen betrieblichen Altersruhegeldes nicht geregelt hat, kommt es darauf an, ob die Versorgungsvereinbarung eine Regelung enthält. Das ist vorliegend nicht der Fall. Für die hier umstrittene Versorgungsordnung gilt dasselbe wie für sämtliche Versorgungsregelungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 6 BetrAVG, in denen Leistungen erst für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres zugesagt sind: Diese Versorgungsordnungen sind lückenhaft und ergänzungsbedürftig geworden (BAG 30, 333, 336 = AP Nr. 1 zu § 6 BetrAVG, zu I 2 der Gründe).
a) Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung ständig davon ausgegangen, daß der Versorgungsschuldner das betriebliche Ruhegeld eines vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmers in entsprechender Anwendung des § 2 BetrAVG zeitanteilig kürzen darf, nämlich im Verhältnis der erreichten zu der nach der Versorgungsordnung erwarteten Betriebszugehörigkeit (zuletzt Urteil vom 26. März 1985 - 3 AZR 236/83 - BB 1986, 877, 878; BAG 30, 333, 339 = AP Nr. 1 zu § 6 BetrAVG, zu I 3 der Gründe; Urteil vom 11. September 1980 - 3 AZR 185/80 - AP Nr. 3 zu § 6 BetrAVG, zu II der Gründe). Diese Auslegungsregel gilt nur dann nicht, wenn sich aus der Versorgungszusage Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Parteien die ungeregelt gebliebene Frage anders geregelt haben würden, wenn sie sie bedacht hätten (BAG Urteil vom 26. März 1985, aa0; Urteil vom 10. Januar 1984 - 3 AZR 52/82 - AP Nr. 8 zu § 6 BetrAVG, zu 2 der Gründe). Hieran ist festzuhalten.
Im vorliegenden Fall ist die Zulässigkeit einer ratierlichen Kürzung nicht im Streit. Die Klägerin hat auch nicht in Abrede gestellt, daß die Beklagte von dem zutreffenden Kürzungsfaktor (341 : 401) ausgeht.
b) Auch zu der Frage, ob zusätzlich ein versicherungsmathematischer Abschlag in Betracht kommt, hat der Senat wiederholt Stellung genommen (BAG 30, 333, 337 f. = AP Nr. 1 zu § 6 BetrAVG, zu I 2 b der Gründe; Urteil vom 11. September 1980 - 3 AZR 185/80 - AP Nr. 3 zu § 6 BetrAVG, zu II der Gründe; BAG 38, 277, 282 = AP Nr. 4 zu § 6 BetrAVG, zu 2 a der Gründe). Der Arbeitgeber kann wegen des vorzeitigen und voraussichtlich längeren Rentenbezugs seine Versorgungsordnung an die durch § 6 BetrAVG geänderte Rechtslage anpassen; dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu, die lückenhaft gewordene Ordnung im Rahmen der Billigkeit und unter Beteiligung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) zu schließen. Zugleich hat der Senat jedoch gefordert, daß die Ergänzung mit Wirkung für den einzelnen Arbeitnehmer bis zu dessen Eintritt in den Ruhestand vorgenommen wird. Spätestens mit diesem Zeitpunkt entsteht für den Arbeitnehmer ein Vertrauenstatbestand, in den der Arbeitgeber grundsätzlich nicht mehr eingreifen darf. Der Arbeitnehmer muß sachgemäß beurteilen können, welche Folgen für seine Versorgung entstehen, wenn er vorzeitig in den Ruhestand tritt. Das kann er nur, wenn klar ist, in welcher Höhe ihm Versorgungsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der betrieblichen Altersversorgung zufließen (BAG Urteil vom 11. September 1980, aa0, zu II 2 a der Gründe). Anders als bei der ratierlichen Kürzung kann der Arbeitnehmer einen zusätzlichen versicherungsmathematischen Abschlag oder eine andere entsprechende Kürzung nicht im Voraus abschätzen, weil insoweit ein Gestaltungsspielraum besteht.
Im Streitfall hat es die Beklagte versäumt, eine Regelung einzuführen, die dem voraussichtlich längeren Rentenbezug der vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer in angemessener Weise Rechnung trägt. Eine Kürzung der Betriebsrente der Klägerin um einen versicherungsmathematischen Abschlag scheidet daher aus.
2. Als weiterer Kürzungsfaktor kommt die in der Versorgungsordnung der Beklagten vorgesehene Obergrenze in Betracht. Die Gesamtversorgung, bestehend aus den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung, soll insgesamt bei dem Betriebsrentner nicht höher sein als 74,5 % seiner Durchschnittsbezüge in den letzten drei Jahren vor dem Versorgungsfall. Auch diese Regelung führt bei der Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegelds zu Unklarheiten. Sie wirft bei der Rentenberechnung die Frage auf, ob die Obergrenzenklausel auf die fiktive Vollrente oder die zeitanteilig gekürzte Rente anzuwenden ist, die beim Fehlen einer Obergrenze auszuzahlen wäre. Auch hierzu hat der Senat Auslegungsregeln entwickelt, die im Streitfall die Rechtsansicht der Klägerin stützen.
a) Die Beklagte versteht die Klausel als Berechnungsvorschrift im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems. Sie will zunächst die erreichbare Gesamtversorgung im Alter 65 (hypothetische Vollrente) an der Höchstgrenze messen und den auf die Obergrenze gekürzten Betrag (74,5 %) nochmals zeitanteilig und versicherungsmathematisch kürzen. Die Klägerin versteht die Höchstbegrenzungsklausel als Ausnahmevorschrift, die nicht dazu bestimmt sei, bei jeder Rentenberechnung angewandt zu werden, also auch Teilrenten zu beschneiden. Sie solle nur Überversorgungen verhindern, also ausschließen, daß Rentner aus verschiedenen Quellen Versorgungsbezüge erhalten, die ihr letztes Nettoeinkommen übersteigen. Demgemäß sei zunächst die erdiente Betriebsrente festzustellen, ggf. nach zeitanteiliger und versicherungsmathematischer Kürzung, und erst dann das Ergebnis mit dem Betrag der Obergrenze zu vergleichen. Der Beklagten ist einzuräumen, daß beide Gestaltungen vertraglich möglich sind. Im Streitfall verdient aber die Auslegung der Klägerin den Vorzug.
b) Der Wortlaut der Klausel gibt keinen zuverlässigen Aufschluß. Keiner der verschiedenen, formularmäßig abgefaßten Versorgungsverträge spricht ausdrücklich den Zweck der Obergrenzenklausel an. In den übrigen Berechnungsvorschriften spielt die Höhe der Sozialversicherungsrente und damit die Gesamtversorgung keine Rolle, so daß auch dem Gesamtzusammenhang Anhaltspunkte nicht zu entnehmen sind.
Zu der Frage, was angesichts derart unklarer Vertragslagen gilt, hat der Senat mehrfach Stellung genommen: Der beklagte Arbeitgeber muß die für ihn ungünstigere Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen. Eine Anwendung der Höchstgrenze auf die hypothetische Vollrente kommt im Zweifel nur dann in Betracht, wenn nach der Versorgungsordnung der Gesamtversorgungsbedarf unabhängig von der Höchstgrenze erkennbar maßgebliches Bewertungskriterium sein soll, die Sozialversicherungsrente also als Berechnungsfaktor dient, gleichgültig, ob der Arbeitnehmer eine hohe oder eine niedrige Betriebsrente erhält (Urteil vom 25. Mai 1973 - 3 AZR 405/72 - AP Nr. 160 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu II 4 der Gründe; Urteil vom 25. Januar 1979 - 3 AZR 1096/77 - AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG, zu II 1 der Gründe; Urteil vom 25. Oktober 1983 - BAG 44, 176, 182 = AP Nr. 2 zu § 2 BetrAVG, zu II 3 der Gründe; BAG 45, 1 = AP Nr. 4 zu § 2 BetrAVG). Dies ist z.B. bei den beamtenähnlichen Versorgungssystemen der Fall, aber auch dann, wenn die Gesamtversorgung nicht nur eine Höchst- sondern auch eine Mindestgrenze bestimmt (vgl. dazu BAG 45, 1, 5 f. = AP Nr. 2 zu § 2 BetrAVG, zu III 1 der Gründe).
c) Im vorliegenden Fall kennt die Versorgungsordnung nur Festbeträge. Die Höhe der Sozialversicherungsrente hat keine erkennbare Bedeutung für die Festsetzung der einzelnen Rentenbeträge. Nur im Zusammenhang mit der Höchstbegrenzungsklausel sollte es auf sonstige Rentenbezüge ankommen. Bei dieser Sachlage war die Annahme der Klägerin nicht von der Hand zu weisen, eine Kürzung aufgrund ihrer Gesamtversorgung komme erst dann in Betracht, wenn ihre zeitanteilig gekürzte Rente die festgesetzte Obergrenze überschreiten sollte. Die verbleibenden Unklarheiten gehen zu Lasten der Beklagten.
Diese kann auch nicht einwenden, das Ergebnis einer solchen Berechnung sei unbillig, weil diejenigen Arbeitnehmer, die die vorgesehene Altersgrenze erreichen, durch die Höchstbegrenzungsklausel stärker betroffen seien als vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer. Die Beklagte übersieht, daß eine solche Nivellierung gerade typisch für Höchstbegrenzungsklauseln ist. Sie führen stets dazu, daß Arbeitnehmer mit hohen Betriebsrenten - und das sind in der Regel diejenigen mit langer Betriebszugehörigkeit - Kappungen hinnehmen müssen, die bei geringen Betriebsrenten - und meist kürzerer Beschäftigung - nicht in Betracht kommen. Ein Arbeitgeber, der Höchstbegrenzungsklauseln einführt, nimmt eine Angleichung der verschiedenen Rentenbeträge in Kauf. Das muß auch die Beklagte gegen sich gelten lassen.
III. Dies führt zu folgender Rentenberechnung:
Maximaler Versorgungsanspruch 1.278,60 DM
Gesetzliche Renten 833,45 DM
Ratierlich gekürzte Betriebs-
rente 460,05 DM
-----------
1.293,50 DM
Damit übersteigen Betriebs-
rente und gesetzliche Rente
die Obergrenze um 14,90 DM
Diese kann die Beklagte von
der Betriebsrente absetzen,
so daß verbleiben 445,15 DM
Die Klägerin verlangt nur 440,89 DM
Der geringfügig höhere Rentenanspruch der Klägerin beruht darauf, daß diese von gesetzlichen Renten in Höhe von 837,70 DM ausgeht, während der von ihr vorgelegte Rentenbescheid vom 1. Dezember 1982 nur 833,45 DM belegt. Die Revision der Beklagten erweist sich damit als unbegründet.
Dr. Dieterich Schaub Griebeling
Lichtenstein Weinmann
Fundstellen
BB 1987, 692 |
DB 1987, 691-692 (LT1) |
NZA 1987, 200-202 (LT1) |
RdA 1986, 405 |
ZIP 1987, 187 |
ZIP 1987, 187-189 (LT1) |
AP § 6 BetrAVG (LT1), Nr 12 |
EzA § 6 BetrAVG, Nr 10 (LZ) |
VersR 1987, 367-369 (LT) |