Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifgeltung im Beitrittsgebiet
Orientierungssatz
Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 26. November 1998 (- 6 AZR 335/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen) zum Geltungsbereich des BAT-O und zur Vergütung nach Rückkehr in das Beitrittsgebiet.
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 8. August 1997 - 4 Sa 2/97 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
1. festzustellen, daß auf das Arbeitsverhältnis der Parteien in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Mai 1996, hilfsweise in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 30. November 1995 der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils gültigen Fassung nebst den diesen ergänzenden Tarifverträgen zur Anwendung kam;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 66.398,16 DM brutto zu zahlen;
3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Mai 1996, hilfsweise für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 30. November 1995 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu versichern oder die Klägerin im Versicherungsfalle so zu stellen, als wäre sie in diesem Zeitraum bei der VBL versichert worden.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Mai 1996 der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 (BAT) oder der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 Anwendung gefunden hat. Außerdem begehrt die Klägerin die Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im vorgenannten Zeitraum und die Nachzahlung der Differenzbeträge zwischen Vergütung nach BAT und BAT-O von insgesamt 66.398,16 DM brutto.
Die Klägerin war beim Patentamt der DDR beschäftigt und wurde nach Herstellung der Einheit Deutschlands von der Beklagten übernommen. Ihr Arbeitsplatz befand sich, auch in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Mai 1996, stets im ehemaligen Ostberlin. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien die Anwendung des BAT-O vereinbart. Die Klägerin ist in VergGr. III der Anl. 1 a zum BAT-O eingruppiert.
Die Beklagte gewährte verschiedenen, in der Dienststelle der Klägerin beschäftigten Angestellten, deren Arbeitsverhältnisse im Beitrittsgebiet begründet sind, nach Rückkehr von einem auf Dauer geplanten Einsatz im ehemaligen Westberlin weiterhin Vergütung nach BAT. Diesen Angestellten hatte die Beklagte mit Schreiben vom 19. Februar 1993 unter Bezugnahme auf das sog. "Posturteil" des erkennenden Senats vom 30. Juli 1992 (- 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68) mitgeteilt, daß ihre Arbeitsverhältnisse dem BAT unterfielen. Mit Schreiben vom 10. Juni 1996 informierte die Beklagte diese Angestellten darüber, daß aufgrund der Urteile des erkennenden Senats vom 23. Februar 1995 (- 6 AZR 667/94 - BAGE 79, 224) und vom 26. Oktober 1995 (- 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207 , sog. "Feuerwehrurteil") auf ihre Arbeitsverhältnisse wieder der BAT-O anzuwenden sei; aus technischen Gründen werde das Gehalt in den Monaten Juni und Juli 1996 noch nach BAT gezahlt, die überzahlten Beträge würden jedoch bei den nachfolgenden Gehaltszahlungen verrechnet. Gleichzeitig kündigte die Beklagte die Abmeldung bei der VBL an und forderte die in der Vergangenheit überzahlten Beträge im Rahmen der Ausschlußfrist des § 70 BAT-O für die Monate Dezember 1995 bis Mai 1996 zurück. Zur tatsächlichen Rückzahlung kam es jedoch in der Mehrzahl der Fälle nicht, weil die Angestellten eingewandt hatten, nicht mehr bereichert zu sein. Gegenüber Angestellten, die bereits vor dem 1. Dezember 1995 erneut im ehemaligen Westberlin beschäftigt wurden, machte die Beklagte keine Rückforderungsansprüche geltend.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auf ihr Arbeitsverhältnis seien aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes in der Zeit, in der den von einem Einsatz im ehemaligen Westberlin in das Beitrittsgebiet zurückgekehrten Angestellten Vergütung nach BAT gewährt worden sei, ebenfalls die Bestimmungen des BAT anzuwenden. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegenüber diesen Angestellten habe nicht bestanden. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, die Leistungen nach BAT rechtsirrtümlich auf Grund des "Posturteils" des erkennenden Senats gewährt zu haben. Dieses Urteil habe über die Tarifgeltung nach Rückkehr eines Angestellten von einem Einsatz im Geltungsbereich des BAT in das Beitrittsgebiet keine Aussage enthalten. Außerdem sei seit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. Oktober 1994 (- 6 AZR 324/94 - BAGE 78, 108) geklärt gewesen, daß auf ein im Beitrittsgebiet begründetes Arbeitsverhältnis nach Rückkehr des Angestellten von einem Einsatz im Geltungsbereich des BAT in das Beitrittsgebiet wieder der BAT-O Anwendung finde. Da die Beklagte nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung von diesem Urteil ihren Rechtsirrtum korrigiert und die bereits gewährten übertariflichen Leistungen zurückgefordert habe, sei sie aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, auch der Klägerin Leistungen nach BAT zu gewähren. Daß sie aus Rechtsgründen - sei es wegen der Ausschlußfrist des § 70 BAT-O oder wegen Wegfalls der Bereicherung bei den begünstigten Angestellten - gehindert gewesen sei, die Rückforderung der überzahlten Beträge durchzusetzen, sei unerheblich. Auch in diesem Fall könne der gleichheitswidrige Zustand für die Vergangenheit nur dadurch beseitigt werden, daß auch die Klägerin Leistungen nach BAT erhalte. Die Ausschlußfrist des § 70 BAT habe die Klägerin durch ihre Schreiben vom 13. August 1992 und 30. Juni 1993 eingehalten. Einer Bezifferung der Forderungen habe es nicht bedurft.
Die Klägerin hat beantragt,
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, die Klägerin könne Leistungen nach BAT nicht beanspruchen. Ihr Arbeitsverhältnis sei im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom Geltungsbereich des BAT-O erfaßt gewesen. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich die Klägerin nicht stützen. Dieser trete im Bereich der Arbeitsvergütung gegenüber arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zurück. Außerdem habe die Beklagte den von einem Einsatz im Geltungsbereich des BAT in das Beitrittsgebiet zurückgekehrten Arbeitnehmern weiterhin Leistungen nach BAT gewährt, weil sie sich aufgrund des "Posturteils" des erkennenden Senats dazu verpflichtet gefühlt habe. Erst durch die Entscheidungsgründe des "Feuerwehrurteils", die ihr im April 1996 bekannt geworden seien, habe sie erkannt, daß die rechtsirrtümlich gewährten Leistungen jederzeit eingestellt und die Überzahlungen zurückgefordert werden könnten, ohne daß es einer Änderungskündigung bedürfe. Dementsprechend sei verfahren worden. Im übrigen hätten hinsichtlich einzelner Arbeitnehmer unterschiedliche sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung bestanden. Schließlich habe die Klägerin ihre Ansprüche nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlußfrist des § 70 BAT-0 geltend gemacht. Die Schreiben vom 13. August 1992 und vom 30. Juni 1993 reichten dazu mangels Bezifferung der Forderungen nicht aus.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Mai 1996 der BAT keine Anwendung, vielmehr galten die Vorschriften des BAT-O.
I. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien unstreitig die Anwendung des BAT-O vereinbart. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterfiel auch dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrags.
1. Nach § 1 Abs. 1 Buchst. a BAT-O gilt dieser Tarifvertrag für Arbeitnehmer des Bundes, die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Angestellte) und deren Arbeitsverhältnisse in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages (im folgenden: EV) genannten Gebiet begründet sind.
2. Die Klägerin übt unstreitig eine der Rentenversicherung der Angestellten unterliegende Beschäftigung bei der Beklagten aus. Ihr Arbeitsverhältnis ist auch im Beitrittsgebiet begründet.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 1 BAT-O und gleichlautenden tariflichen Bestimmungen ist ein Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet begründet, wenn dort der Grund der Entstehung des Arbeitsverhältnisses liegt und der Bezug zum Beitrittsgebiet gegenwärtig besteht. Wird ein Arbeitnehmer für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt und wird er auf unbestimmte Zeit dort beschäftigt, sind diese Voraussetzungen gegeben (BAG 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 - BAGE 76, 57 und 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 - BAGE 78, 108). Für den gegenwärtigen Bezug zum Beitrittsgebiet ist grundsätzlich die Lage des Arbeitsplatzes entscheidend (BAG 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 - BAGE 76, 57, 61; 6. Oktober 1994 - 6 AZR 324/94 - BAGE 78, 108, 112 ; 23. Februar 1995 - 6 AZR 614/94 - BAGE 79, 215, 217; 20. März 1997 - 6 AZR 10/96 - BAGE 85, 322, 327 f.; 25. Juni 1998 - 6 AZR 515/97 - AP TVArb Bundespost § 1 Nr. 2 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung, zu II 1 a der Gründe und - 6 AZR 475/96 - AP TVArb Bundespost § 1 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 12, zu II 2 b der Gründe).
b) Der Grund für die Entstehung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin lag im Beitrittsgebiet. Es bestand bereits zum Patentamt der DDR und wurde nach Herstellung der Einheit Deutschlands von der Beklagten fortgeführt. Der Bezug zum Beitrittsgebiet bestand während des streitgegenständlichen Zeitraums fort, denn der Arbeitsplatz der Klägerin befand sich ausschließlich im ehemaligen Ostberlin.
II. Die Klägerin wurde durch die Anwendung des BAT-O gegenüber anderen Arbeitnehmern der Beklagten nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt.
1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl. BVerfG 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39, 58). Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist dies jedoch, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (st. Rspr., vgl. BAG 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 102 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 52, zu II 3 a der Gründe; 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 210).
2. Zwar wurde die Klägerin gegenüber Angestellten, die nach einem auf Dauer angelegten Einsatz im Geltungsbereich des BAT auf Arbeitsplätze in der Dienststelle der Klägerin im ehemaligen Ostberlin zurückgekehrt sind, ungleich behandelt, denn diese Angestellten haben bis zum 31. Mai 1996 Leistungen nach westlichem Tarifrecht erhalten, obwohl sie nach ihrer Rückkehr in das Beitrittsgebiet tariflich nur Leistungen nach BAT-O zu beanspruchen hatten (vgl. BAG 23. Februar 1995 - 6 AZR 667/94 - BAGE 79, 224; 21. September 1995 - 6 AZR 151/95 - AP BAT-O § 1 Nr. 6 = EzA TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 11, zu III 2 der Gründe; 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 209; 20. März 1997 - 6 AZR 10/96 - BAGE 85, 322, 329; 25. Juni 1998 - 6 AZR 515/97 - aaO, zu II 1 c der Gründe). Die Klägerin kann jedoch nicht verlangen, mit diesen Angestellten gleichbehandelt zu werden. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus den Grundsätzen, die der erkennende Senat im Urteil vom 26. Oktober 1995 (- 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, sog. "Feuerwehrurteil") angewandt hat.
a) Nach diesen Grundsätzen muß ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der einem Angestellten nach einer Tätigkeit im Geltungsbereich des BAT weiterhin Leistungen nach diesem Tarifvertrag und nicht nach dem auf das Arbeitsverhältnis nunmehr wieder anzuwendenden BAT-O gewährt, andere Angestellte auf vergleichbaren Arbeitsplätzen gleichbehandeln. Hat er die Leistungen nach dem BAT weitergewährt, weil er sich dazu für rechtlich verpflichtet hielt, kann er diese Praxis jederzeit beenden mit der Folge, daß ab diesem Zeitpunkt keiner der vergleichbaren Angestellten die Anwendung des BAT verlangen kann. Bis dahin besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn der Arbeitgeber die zu Unrecht gewährten Leistungen nicht zurückfordert.
b) Die Beklagte hat die zurückgekehrten Angestellten nicht weiterhin nach BAT vergütet, weil sie ihnen übertarifliche Leistungen gewähren wollte, sondern weil sie glaubte, rechtlich dazu verpflichtet zu sein, und zwar sowohl tariflich als auch arbeitsvertraglich. Die Beklagte nahm irrtümlich an, daß die Bestimmungen des BAT nicht nur während eines dauerhaften Einsatzes im Geltungsbereich des BAT auf im Beitrittsgebiet begründete Arbeitsverhältnisse anzuwenden sind, wie der erkennende Senat im "Posturteil" vom 30. Juli 1992 (aaO) entschieden hat, sondern auch, wozu im vorgenannten Urteil nicht Stellung zu nehmen war, nach Rückkehr dieser Angestellten auf Arbeitsplätze im Beitrittsgebiet. Dies ergibt sich aus den an die betroffenen Arbeitnehmer gerichteten Schreiben der Beklagten, in denen unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung mitgeteilt wurde, daß sich die Arbeitsverhältnisse nunmehr nach BAT richteten. Davon, daß dies nur während der Dauer des Westeinsatzes gelten sollte, ist in den Schreiben nicht die Rede. Die Beklagte ging demnach von einer zeitlich unbegrenzten Geltung westlichen Tarifrechts aus. Dies ergibt sich auch aus dem Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 8. Mai 1995 - D III 1-220000/44a -. Dort heißt es unter Ziff. II 1, daß das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der auf Dauer im Tarifgebiet West beschäftigt wird, dem westlichen Tarifrecht unterliege und der BAT und die ergänzenden Tarifverträge anzuwenden seien.
Auch soweit die Beklagte davon ausging, nach Rückkehr der Angestellten in das Beitrittsgebiet vertraglich zur Weitergewährung von Leistungen nach BAT verpflichtet zu sein, unterlag sie einem Rechtsirrtum, denn durch die schriftlichen Mitteilungen an die betreffenden Angestellten über die Anwendung des BAT wurde keine vertragliche Verpflichtung der Beklagten begründet, auf deren Arbeitsverhältnisse auch nach Rückkehr in das Beitrittsgebiet weiterhin den BAT anzuwenden.
Das Landesarbeitsgericht hat die schriftlichen Mitteilungen lediglich als deklaratorischen Hinweis, nicht jedoch als einzelvertragliche Zusage über die Gewährung von Leistungen nach BAT auch für den Fall der Rückkehr in das Beitrittsgebiet gewertet. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus der Bezugnahme auf das "Posturteil", das sich mit der Tarifgeltung für im Beitrittsgebiet begründete Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die im westlichen Tarifgebiet beschäftigt werden, befaßt, ist zu entnehmen, daß die Beklagte mit diesen Schreiben lediglich die tarifliche Rechtslage wiedergeben, nicht aber losgelöst davon Leistungen nach BAT zusagen wollte. Nach dem Grundsatz, daß im Bereich des öffentlichen Dienstes im Zweifel Normenvollzug gilt und der öffentliche Arbeitgeber in der Regel nur die Leistungen gewähren will, zu denen er tariflich verpflichtet ist (BAG 24. März 1993 - 5 AZR 16/92 - BAGE 73, 1, 3; 18. Januar 1996 - 6 AZR 314/95 - AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 25 = EzA BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 5, zu III 3 der Gründe; 11. Juni 1997 - 10 AZR 724/95 - AP BMT-G II § 20 Nr. 6 = EzA TVG § 4 Eingruppierung Nr. 7, zu II 2 c der Gründe), konnten auch die Adressaten das Schreiben nur als Information über die bestehende Rechtslage verstehen.
c) Die Beklagte hat ihren Rechtsirrtum - anders als in dem tatrichterlich festgestellten Sachverhalt, der dem "Feuerwehrurteil" des erkennenden Senats vom 26. Oktober 1995 (aaO) zugrunde lag - korrigiert, indem sie die übertariflichen Leistungen nach BAT ab dem 1. Juni 1996 einstellte, die Abmeldung der Angestellten bei der VBL vornahm und die überzahlten Beträge, soweit rechtlich möglich, zurückforderte. Daß die Rückforderung aufgrund der tariflichen Ausschlußfrist des § 70 BAT auf die Überzahlungen in der Zeit von Dezember 1995 bis Mai 1996 beschränkt wurde und sich auch insoweit wegen des Entreicherungseinwands der begünstigten Angestellten nach § 818 Abs. 3 BGB weitgehend nicht realisieren ließ, sondern diesen die bis zum 31. Mai 1996 gewährten übertariflichen Leistungen letztlich endgültig verblieben, begründet keinen Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung. Dies hat der Senat in einem insoweit gleichgelagerten Fall bereits durch Urteil vom 26. November 1998 (- 6 AZR 335/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden. Der Senat hat dazu folgendes ausgeführt:
"Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht jedoch beim bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug. Deshalb ist ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Irrtum" zu verneinen (so im Ergebnis auch BAG Urteile vom 13. Dezember 1972 - 4 AZR 147/72 - AP Nr. 37 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; vom 13. August 1980 - 5 AZR 325/78 - AP Nr. 2 zu § 77 BetrVG 1972, zu III 2 b der Gründe; vom 19. August 1987 - 5 AZR 222/86 - n.v., zu II 2 der Gründe; BGH Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 245/83 - NJW 1985, 2482, 2484, zu II 3 b der Gründe). Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber nach Kenntnis von seinem Irrtum die bis dahin ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen weitergewährt und rechtlich mögliche Rückforderungsansprüche nicht geltend macht. Ab diesem Zeitpunkt erbringt er bewußt zusätzliche freiwillige Leistungen. Dabei muß er die vergleichbaren Arbeitnehmer gleichbehandeln. Stellt er hingegen die rechtsgrundlosen Zahlungen alsbald nach Kenntniserlangung von seinem Irrtum ein und ergreift alle rechtlich möglichen Maßnahmen zur nachträglichen Korrektur seines Irrtums, ist für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kein Raum."
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung.
Die Beklagte hat, nachdem sie Kenntnis von ihrem Rechtsirrtum erlangt hatte, alsbald die gebotenen und rechtlich möglichen Maßnahmen zur Korrektur dieses Irrtums ergriffen. Der erkennende Senat hat erstmals durch Urteil vom 23. Februar 1995 (- 6 AZR 667/94 - BAGE 79, 244) entschieden, daß auf das im Beitrittsgebiet begründete Arbeitsverhältnis eines Angestellten nach einem auf Dauer angelegten Einsatz im westlichen Tarifgebiet ab dem Zeitpunkt seiner Rückkehr auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet wieder östliches Tarifrecht anzuwenden ist. Zuvor war die Rechtslage in Bezug auf diese konkrete Fallgestaltung ungeklärt. Das von der Klägerin angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 6. Oktober 1994 (aaO) betraf nicht den Fall eines von einem dauerhaft geplanten Einsatz im Geltungsbereich westlichen Tarifrechts in das Beitrittsgebiet zurückgekehrten Arbeitnehmers, sondern eines Angestellten, der von vornherein nur vorübergehend im westlichen Tarifgebiet eingesetzt werden sollte.
Von dem Urteil des erkennenden Senats vom 23. Februar 1995 (aaO) hat die Dienststelle der Klägerin nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts durch Erlaß des Bundesministers des Innern vom 20. Dezember 1995 Kenntnis erlangt. Die Entscheidungsgründe des "Feuerwehrurteils" vom 26. Oktober 1995 (aaO), in dem der erkennende Senat dazu Stellung genommen hat, wie zu verfahren ist, wenn der Arbeitgeber Angestellten, die von einem Einsatz im Geltungsbereich des BAT in das Beitrittsgebiet zurückgekehrt sind und denen er rechtsirrtümlich zunächst Leistungen nach BAT weitergewährt hat, wurden der Beklagten nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im April 1996 bekannt. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, daß die Beklagte erst mit Schreiben vom 6. Juni 1996 die gebotenen Maßnahmen zur Korrektur ihres Irrtums ergriffen hat. Aus dem Zeitablauf von wenigen Monaten nach Kenntniserlangung von den Entscheidungsgründen der maßgeblichen Urteile des erkennenden Senats konnten die Arbeitnehmer der Beklagten ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht schließen, daß die Beklagte den begünstigten Angestellten die ohne Rechtsgrund gewährten Leistungen in Zukunft als übertarifliche Leistungen weitergewähren wollte. Dazu hätte es in Anbetracht des Grundsatzes, daß der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Zweifel nur die Leistungen gewähren will, zu denen er tariflich verpflichtet ist, weiterer Anhaltspunkte bedurft.
Die Beklagte hat auch alle zu Gebote stehenden und rechtlich möglichen Maßnahmen zur Korrektur ihres Irrtums ergriffen, indem sie die übertariflichen Zahlungen eingestellt und die Überzahlungen für die Vergangenheit, soweit rechtlich möglich, zurückgefordert hat.
III. Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO trägt die Klägerin die Kosten der Revision.
Dr. Peifer
Dr. Armbrüster
Richter Gräfl hat Erholungsurlaub und kann daher nicht unterzeichnen. Dr. Peifer
R. Kamm
Söller
Fundstellen