Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Anpassung der laufenden Betriebsrenten. Anpassungsbedarf: Anpassungszeitraum und Prüfungszeitraum. Unterbrechung der Rügefrist durch eine zwischen den Parteien wirkende Vereinbarung mit einem Interessenverband
Leitsatz (redaktionell)
1. Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber geltend machen. Andernfalls erlischt mit dem nächsten Anpassungsstichtag der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Dies gilt auch im Konditionenkartell des Bochumer Verbandes.
2. Eine Musterprozessvereinbarung des Bochumer Verbandes mit einem Interessenverband kann die Rügefrist für den einzelnen Versorgungsempfänger unterbrechen. Die Frist beginnt jedoch mit Abschluss des Musterprozesses neu zu laufen.
3. Der für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze maßgebliche Prüfungszeitraum reicht vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag (§ 16 BetrAVG). Es ist grundsätzlich der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde. Nur wenn eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu Recht unterblieben ist, muss sie bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden. Dies gilt auch im Konditionenkartell des Bochumer Verbandes, wo allerdings nicht auf den individuellen Rentenbeginn des einzelnen Betriebsrentners abzustellen ist.
4. Ein Mitglied des Bochumer Verbands ist nicht verpflichtet, eine höhere Anpassung der Betriebsrente vorzunehmen, als es dem Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Bochumer Verband während des maßgeblichen Prüfungszeitraums entspricht.
Normenkette
BetrAVG § 16
Verfahrensgang
Tenor
- Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2005 – 11 (7) Sa 1729/04 – insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung von zusätzlichem Ruhegeld in Höhe von 1856,64 Euro für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 abgewiesen worden ist.
- Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
- Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 eine höhere Betriebsrente zusteht.
Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Unternehmen des Steinkohlebergbaus ist, als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Er ist Mitglied des Verbandes der Führungskräfte e.V. (VDF). Seit dem 1. Juni 1989 erhält der Kläger von der Beklagten Ruhegeld. Diese ist Mitglied des Bochumer Verbandes und hatte dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach der jeweils geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zugesagt. Nach § 3 der seit dem 22. Dezember 1974 geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (LO 1974) richteten sich sowohl die Versorgungsanwartschaften als auch die Ruhegelder nach den jeweils geltenden Gruppenbeträgen. Dagegen sah mit Wirkung zum 1. Januar 1985 eine neue Leistungsordnung (LO 1985) unterschiedliche Regelungen für die Anpassung der Anwartschaften einerseits (§ 3 LO 1985) und der laufenden Leistungen andererseits (§ 20 LO 1985) vor. § 20 LO 1985 lautet:
“Anpassung der laufenden Leistungen
Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepaßt.”
Der Bochumer Verband bündelt die Anpassungsprüfung dreijährig. Zum 1. Januar 1988 wurden die Betriebsrenten in allen Mitgliedsfirmen einheitlich um 4 %, zum 1. Januar 1991 einheitlich um 7,8 % angepasst, was der jeweiligen Preissteigerungsrate entsprach. Zum 1. Januar 1994 kam es im Bochumer Verband zu einer unterschiedlichen Anpassungsentscheidung: Während die Betriebsrenten in den Mitgliedsunternehmen des Bergbaus, also auch bei der Beklagten, um 8 % erhöht wurden, erhielten die Rentner der “übrigen Mitgliedsunternehmen” eine Anpassung in Höhe von 11,7 %, was der Preissteigerungsrate von Dezember 1990 bis Dezember 1993 entspricht.
Die Anpassungsentscheidungen des Bochumer Verbandes wurden vielfach angegriffen. Der Betriebsrentner S… der Beklagten klagte, vertreten vom Prozessbevollmächtigten des Klägers, gegen die Anpassungsentscheidung zum Januar 1991. Er vertrat die Auffassung, die Änderung der Leistungsordnung vom 1. Januar 1985 sei ihm gegenüber unwirksam. Ein weiterer Betriebsrentner der Beklagten reichte – zunächst unabhängig vom VDF – Klage mit dem Ziel einer Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 1. Januar 1994 um 11,7 % ein. Am 25. Mai 1994 kam es zu einem Gespräch zwischen Vertretern der Beklagten und des VDF. Im Ergebnisprotokoll dazu heißt es:
“Nach eingehender Erörterung der Entscheidung über die Anhebung der laufenden Leistungen des Bochumer Verbandes zum 01.01.1994 wird folgendes vereinbart:
1. RAG erklärt, im Herbst 1994 zu überprüfen, ob die wirtschaftliche Situation des Unternehmens eine Anpassung der laufenden Leistungen mit Wirkung vom 01.01.1994 – bezogen auf den Prüfungszeitraum 1991 bis 1993 – zuläßt.
2. Die Vertreter des VDF erklären ihre Bereitschaft,
– die bisher rechtshängigen arbeitsgerichtlichen Verfahren, die die Anpassungsentscheidung zum 01.01.1994 angreifen, zunächst terminlos stellen zu lassen und
– von weiteren diesbezüglichen Klagen abzuraten.
3. RAG verzichtet auf die Einreden der Verjährung oder Verwirkung gegenüber VDF-Mitgliedern, die durch Klage die Anpassungsentscheidung vom Dezember 1993 angegriffen haben oder noch angreifen werden.
4. Der VDF sagt zu, dafür zu sorgen, daß in dem Rechtsstreit S…/RAG das Arbeitsgericht Essen zunächst nur über Fragen im Zusammenhang mit der Umstellung der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes 1984/85 entscheidet.
5. Soweit Leistungsempfänger, die nicht durch den VDF vertreten sind, die Anpassungsentscheidung vom Dezember 1993 durch entsprechende Klage angreifen, strebt RAG an, mit diesen Pensionären eine entsprechende Regelung zu vereinbaren, auch diese Verfahren terminlos zu stellen.”
Beide Klagen blieben in der Revisionsinstanz erfolglos. Im Rechtsstreit des Betriebsrentners S… entschied das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 27. August 1996 (– 3 AZR 467/95 –), dass sich die Anpassung 1991 nach der LO 1985 richtet. Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des damaligen und hiesigen Klägers am 22. Januar 1997 zugestellt. Im zweiten Rechtsstreit entschied das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom gleichen Tage (– 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38) zur Anpassungsentscheidung 1994, dass weder die Satzung noch die LO 1985 eine für alle Mitgliedsunternehmen einheitliche Anpassung der laufenden Ruhegelder vorschreiben.
Eine weitere Rüge der Anpassungsentscheidung 1994 erfolgte weder durch den Kläger noch durch den VDF. Vielmehr wurde über die auf der Basis der Anpassung um 8 % zum 1. Januar 1994 vorgenommenen weiteren Anpassungen der Betriebsrente gestritten. Der Bochumer Verband passte die Betriebsrenten zum 1. Januar 1997 zunächst um 2 % an (vgl. BAG 20. Mai 2003 – 3 AZR 179/02 – AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1). Der Rechtsstreit des Klägers wegen dieser Anpassung (ArbG Essen – 7 Ca 4975/02 –) endete durch Vergleich vom 13. Dezember 2002, der inhaltlich Folgendes regelte:
“1. Die Beklagte erhöht den Anpassungsbetrag, der sich aus der Ruhegeldanpassung des Bochumer Verbandes zum Stichtag 01.01.2003 ergibt, zusätzlich um einen weiteren Prozentpunkt.
2. Hiermit sind alle Ansprüche des Klägers erledigt, die sich aus der Ruhegeldanpassung zum Stichtag 01.01.1997 ergeben.
3. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Ruhegeldanpassung zum Stichtag 01.01.2000 gerichtlich überprüfen zu lassen.”
Auch wegen der Anpassung zum 1. Januar 2000 führten die Parteien einen Rechtsstreit. Durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Essen (23. September 2003 – 7 Ca 801/03 –) setzte der Kläger für sich eine Anhebung zum 1. Januar 2000 um 3,44 % durch. In diesen Verfahren wurde die Anpassung 1994 um 8 % ebenso wenig weiter in Zweifel gezogen wie bei der Rentenanpassung zum 1. Januar 2003. Diese betrug, ohne zunächst in Streit zu geraten, allgemein 5,5 % und wurde infolge des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs vom 13. Dezember 2002 für den Kläger auf 6,5 % erhöht.
Mit seiner am 29. Dezember 2003 beim Arbeitsgericht Essen eingereichten Klage hat der Kläger die Ansicht vertreten, die Beklagte hätte im Jahre 1994 seine Betriebsrente um 11,7 % erhöhen müssen. Der im Hinblick auf eine reallohnbezogene Obergrenze gefasste Beschluss des Bochumer Verbandes über einen niedrigeren Anpassungssatz in Höhe von 8 % für die Bergbauunternehmen sei unwirksam. Denn mangels ausreichender Unterscheidungsmaßstäbe zwischen “Bergbauunternehmen” und “übrigen Mitgliedern” sei eine solche Obergrenze für die ersteren nicht darstellbar. Der VDF habe erst im Herbst 1999 von Fehlern bei der Unterscheidung zwischen “Bergbau” und “übrigen Mitgliedern” erfahren. Nachvollziehbare Einteilungskriterien habe der Bochumer Verband erst in den Vorstandssitzungen vom 1. Oktober 2002 und 12. Februar 2003 versucht. Insoweit habe die Beklagte auf Veranlassung des Bochumer Verbandes unzureichend vorgetragen, was zur Folge gehabt habe, dass einerseits das Bundesarbeitsgericht in seinen Urteilen vom 27. August 1996 von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen und andererseits er, der Kläger, veranlasst worden sei, die Anpassungshandhabung 1994 nicht weiter zu verfolgen. Hilfsweise hat der Kläger seine Zahlungsansprüche auf eine Ruhegeldüberprüfung zum 1. Januar 2003 gestützt. Hierzu hat er die Auffassung vertreten, dass die Teuerung ab Rentenbeginn auszugleichen sei. Insoweit wirke sich die ungenügende Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 1994 auch heute noch aus. In der Revisionsinstanz hat er zur Hilfsbegründung weiter vorgetragen, der Prüfungszeitraum für den Teuerungsausgleich beginne unter den Bedingungen des Konditionenkartells des Bochumer Verbandes nicht mit seiner Pensionierung am 1. Juni 1989, sondern schon mit dem Beginn des vollen Dreijahreszeitraumes vor dem ersten Anpassungsstichtag der Pensionierung, also mit dem 1. Januar 1988.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn als zusätzliches Ruhegeld für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 1.384,56 Euro brutto und für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 1.856,64 Euro brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung hat sie gemeint, die Anpassungsentscheidung 1994 könne mit der im Dezember 2003 bei Gericht eingegangenen Klage nicht mehr gerügt werden. Zwar sei die nachträgliche Anpassung der Betriebsrente nicht ausgeschlossen, wenn der Versorgungsberechtigte gegen die Anpassungsentscheidung interveniere. Der Betriebsrentner S… habe sich aber in den Musterverfahren nicht gegen die reallohnbezogene Obergrenze, sondern gegen die Ablösung der früheren Ruhegeldordnung durch die LO 1985 gewandt. Jedenfalls sei ein etwaiger Anspruch des Klägers verwirkt, weil nach Ablauf von über zehn Jahren nicht mehr nachzuvollziehen sei, wie die Entwicklung der Reallöhne in den drei Jahren vor dem 1. Januar 1994 verlaufen sei. Außerdem seien die Ansprüche des Klägers verjährt. Darüber hinaus gebe es im Konditionenkartell des Bochumer Verbandes keinen Anspruch auf Teuerungsausgleich ab Pensionierung, erst recht bestehe kein Anspruch auf Teuerungsausgleich ab dem Zeitpunkt des letzten Anpassungsstichtages vor der Pensionierung. Im Übrigen hält die Beklagte die erweiterte Hilfsbegründung in der Revisionsinstanz für eine unzulässige Klageerweiterung.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision hält der Kläger an seinem Klageziel fest.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist nur teilweise begründet. Sie hat in der Sache keinen Erfolg, soweit der Kläger eine höhere Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2002 verlangt. Ein Anspruch des Klägers auf Korrektur der getroffenen Anpassungsentscheidung 1994 in Höhe von 8 % ist erloschen (§ 16 BetrAVG). Dagegen kann mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung die für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 erhobene Klage nicht abgewiesen werden. Der Kläger kann nach § 20 LO 1985 grundsätzlich vollen Teuerungsausgleich ab dem 1. Januar 1988 beanspruchen. Ob gegenüber diesem Anpassungsbedarf die Beklagte einen geringeren Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Bochumer Verband geltend machen kann, hat das Landesarbeitsgericht noch aufzuklären.
A. Die veränderte und in der sachlichen Reichweite erweiterte Hilfsbegründung ohne Änderung des Klagegrundes in der Revisionsinstanz ist zulässig, auch wenn darin eine Klageerweiterung zu sehen wäre. Zwar sind Klageerweiterungen in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich. Antragsänderungen können jedoch aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden, wenn es sich dabei um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt und der neue Sachantrag sich auf den in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalt stützt und berechtigte Interessen des Gegners nicht beeinträchtigt werden (BAG 27. Januar 2004 – 1 AZR 105/03 – AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 35 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 39, zu III der Gründe; 26. August 2003 – 3 AZR 431/02 – BAGE 107, 197, zu A der Gründe). Die Klage wurde schon in erster Instanz hilfsweise auf die Überprüfung der Anpassungspflicht zum Stichtag 1. Januar 2003 gestützt, der Klagegrund blieb also derselbe. Der Kläger geht nur von einer anderen, für ihn günstigeren Berechnung aus. Dafür ist auch kein anderer Sachverhalt zu Grunde zu legen, weil es um die Rechtsfrage geht, ob für die Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 2003 der Beginn des Prüfungszeitraums auf den 1. Januar 1988 oder auf den 1. Juni 1989 festzulegen ist.
B. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2002.
I. Der Anspruch des Klägers auf Korrektur der Anpassungsentscheidung 1994 ist erloschen (§ 16 BetrAVG).
1. Dies folgt nicht bereits daraus, dass mit dem Urteil des Senats vom 27. August 1996 (– 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38) die Abweisung der Klage eines anderen Betriebsrentners gegen die Beklagte, mit der dieser eine Erhöhung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 1994 auf 11,7 % begehrte, rechtskräftig wurde.
Nach § 325 Abs. 1 ZPO wirken rechtskräftige Urteile für und gegen die Parteien sowie deren Rechtsnachfolger nach Eintritt der Rechtshängigkeit. Eine Bindungswirkung gegenüber Dritten bedarf einer gesetzlichen Anordnung, an der es vorliegend fehlt (BAG 20. Mai 2003 – 3 AZR 179/02 – AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu I 1 der Gründe). Auch auf Grund der Besonderheiten des Bochumer Verbandes als Konditionenkartell hat das Senatsurteil aus dem Jahre 1996 keine präjudizielle Wirkung. Die Anpassungspflichten der Mitgliedsunternehmen bestimmen sich nach dem Inhalt der vom Vorstand des Bochumer Verbandes gefassten Beschlüsse. Über die Höhe der Anpassung laufender Leistungen entscheidet der Vorstand des Bochumer Verbandes. Dagegen können die Arbeitsvertragsparteien nur ihre eigenen Rechtsbeziehungen gestalten. Die Parteien, die in einem Zivilprozess zuerst ein Urteil erwirken, können kein von allen übrigen Versorgungsberechtigten und Unternehmen zu beachtendes Präjudiz schaffen. Eine solche Bindungswirkung gegenüber diesen am Prozess nicht beteiligten Personen wäre mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.
2. Der Anspruch des Klägers auf Korrektur der Anpassungsentscheidung 1994 ist jedoch erloschen, weil er diese nicht vor dem 1. Januar 2000 nochmals gerügt hat. Im Einzelnen gilt Folgendes:
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats wird die Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung begrenzt durch die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung. Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsentscheidung. Ohne Rüge erlischt der Anspruch auf nachträgliche Anpassung, also auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Damit wird sämtlichen Streitigkeiten über die Richtigkeit früherer Anpassungsentscheidungen die Grundlage entzogen. Die streitbeendende Wirkung ist umfassend (BAG 17. August 2004 – 3 AZR 367/03 – AP BetrAVG § 16 Nr. 55, zu II 1 der Gründe; 18. Februar 2003 – 3 AZR 172/02 – BAGE 105, 72, zu A I 2 der Gründe; 17. April 1996 – 3 AZR 56/95 – BAGE 83, 1, zu II 1b der Gründe). Etwas anderes gilt, wenn der Versorgungsschuldner keine ausdrückliche Anpassungsentscheidung getroffen hat. Das Schweigen des Versorgungsschuldners enthält die Erklärung, nicht anpassen zu wollen. Diese Erklärung gilt nach Ablauf von drei Jahren als abgegeben. Deshalb kann der Arbeitnehmer diese nachträgliche Entscheidung bis zum übernächsten Anpassungstermin rügen (BAG 17. April 1996 – 3 AZR 56/95 – aaO, zu II 1b bb der Gründe).
b) Da § 20 LO 1985 sich nach Wortlaut und Inhalt an § 16 Abs. 1 BetrAVG anlehnt, sind die zur gesetzlichen Anpassungspflicht entwickelten Grundsätze der Senatsrechtsprechung auf Anpassungen im Konditionenkartell des Bochumer Verbandes anwendbar. Dies gilt auch für die streitbeendende Wirkung früherer nicht gerügter Anpassungsentscheidungen (BAG 17. August 2004 – 3 AZR 367/03 – AP BetrAVG § 16 Nr. 55, zu II 2b der Gründe). Der Kläger selbst hat die Anpassungsentscheidung 1994 weder bis zum Ablauf des nächsten Anpassungszeitraums (31. Dezember 1996) noch dem des übernächsten Anpassungszeitraums (31. Dezember 1999) gerügt.
c) Auch unter Berücksichtigung der durch den VDF erfolgten Rüge ist der Anspruch des Klägers auf nachträgliche Anpassungskorrektur zum 1. Januar 1994 mit dem 31. Dezember 1999 erloschen (§ 16 BetrAVG).
aa) Es entspricht dem Vereinheitlichungsziel des Bochumer Verbandes und den sich daraus ergebenden Besonderheiten dieses Versorgungssystems, dass zum einen die Arbeitgeber gebündelt durch den Bochumer Verband handeln und dieser die Anpassungsentscheidung nicht gegenüber dem einzelnen Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern trifft, sondern einheitlich für die ganze Branche (BAG 17. August 2004 – 3 AZR 367/03 – AP BetrAVG § 16 Nr. 55, zu II 2b der Gründe). Zum anderen müssen auch die Arbeitnehmer durch eine Interessenvertretung unternehmens- und personenübergreifend gegenüber dem Bochumer Verband auftreten können (BAG 17. August 2004 – 3 AZR 367/03 – aaO). Grundsätzlich wirkt daher eine Rüge des VDF gegenüber dem Bochumer Verband wie eine Rüge des Klägers selbst.
bb) Der Bochumer Verband hat 1993 für die Bergbauunternehmen ausdrücklich eine Erhöhung der laufenden Betriebsrenten zum 1. Januar 1994 um 8 % beschlossen. Der Anpassungsbeschluss des Bochumer Verbandes setzte die Rügefrist in Gang. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der VDF gegenüber dem Bochumer Verband dessen Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 1994 gerügt. Aus dem Ergebnisprotokoll des Gesprächs zwischen Vertretern der Beklagten und dem VDF am 25. Mai 1994 ergibt sich zudem, dass diese Rüge auch gegenüber der Beklagten selbst erfolgte. Diese Rüge des VDF wirkte zunächst für und gegen den Kläger.
Wie sich aus Nr. 4 des Ergebnisprotokolls vom 25. Mai 1994 ergibt, sollte zunächst die Entscheidung im Rechtsstreit des Betriebsrentners S… abgewartet werden. Eine ausdrückliche Vereinbarung über das weitere Vorgehen wurde nicht getroffen. Daraus konnten die von dem VDF vertretenen Betriebsrentner aber nicht entnehmen, dass sie die Anpassungsentscheidung 1994 nach Abschluss des genannten Verfahrens nunmehr zeitlich unbegrenzt – ggf. erneut – rügen könnten. Die Auslegung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass etwaige Rügen nur innerhalb einer angemessenen Frist nach Bekanntwerden der Entscheidung im Rechtsstreit S… anzubringen waren, anderenfalls das Rügerecht erlosch.
Die Angemessenheit der Frist hing auch vom Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Urteils im Rechtsstreit S… ab. Einerseits mussten die Betriebsrentner genügend Zeit für eine Entscheidung über ihr weiteres Vorgehen haben. Andererseits war für sie erkennbar, dass die Beklagte ein erhebliches Interesse daran hatte, dass etwaige – im Falle des Klägers weitere – Rügen schnell, möglichst aber bis zu dem auf das Bekanntwerden des Urteils im Rechtsstreit S… folgenden Anpassungsstichtag erhoben wurden.
cc) Für den Streitfall ergibt sich daraus, dass der Kläger die Anpassungsentscheidung 1994 spätestens bis zum 31. Dezember 1999 rügen konnte. Der Rechtsstreit des Betriebsrentners S… wurde durch Urteil vom 27. August 1996 (– 3 AZR 467/95 –) beendet. Damit war geklärt worden, dass die LO 1985 wirksam war. Mit weiterem Urteil vom selben Tage (– 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38) hatte der Senat entschieden, dass der Bochumer Verband für die SteinkohlenbergbauZ und die anderen Mitgliedsunternehmen unterschiedliche Anpassungssätze festlegen durfte. Mit der Zustellung des Urteils im Verfahren des Betriebsrentners S… am 22. Januar 1997 an den – dortigen und hiesigen – Klägervertreter endete die Unterbrechung der Rügefrist. Bis zum 31. Dezember 1999, dem Tag vor dem nächsten Anpassungsstichtag, standen dem Kläger fast drei Jahre für die – erneute – Erhebung von Rügen gegenüber der Anpassungsentscheidung 1994 zur Verfügung. Weder der Kläger noch der VDF haben jedoch bis zu diesem Zeitpunkt die Anpassungsentscheidung 1994 hinsichtlich der reallohnbezogenen Obergrenze weiter angegriffen. Es ist auch nicht vorgetragen, dass derartiges der bis zum Bekanntwerden der Entscheidung im Rechtsstreit des Betriebsrentners S… terminlos gestellten Rechtsstreite geschehen wäre. Im Gegenteil hat der Kläger im Rechtsstreit zur Anpassungsentscheidung 1997 vor dem Arbeitsgericht Essen am 13. Dezember 2002 einen Vergleich abgeschlossen, in dem er sich nur vorbehielt, die Anpassung zum Stichtag 1. Januar 2000 zu überprüfen. Zu diesem Anpassungsstichtag war die umfassende streitbereinigende Wirkung hinsichtlich der Anpassung 1994 bereits eingetreten.
II. Hingegen kann der Kläger nach § 20 LO 1985 grundsätzlich vollen Teuerungsausgleich ab dem 1. Januar 1988 beanspruchen.
1. Nach § 20 LO 1985 iVm. § 315 BGB ist die Beklagte zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2003 grundsätzlich verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers entsprechend der Preissteigerungsrate seit dem 1. Januar 1988 zu erhöhen. Dies hat das Landesarbeitsgericht übersehen, als es mit dem Berufungsurteil auch den Hilfsantrag des Klägers abgewiesen hat.
a) Die Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes, die Betriebsrenten zum 1. Januar 2003 um 5,5 % zu erhöhen, ist unverbindlich, wenn sie nicht billigem Ermessen entspricht. Die Beschlüsse des Bochumer Verbandes unterliegen einer uneingeschränkten Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 1 und 3 BGB (BAG 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, zu I 4b der Gründe).
b) Da § 20 LO 1985 sich nach Wortlaut und Inhalt an § 16 Abs. 1 BetrAVG anlehnt, sind die zur gesetzlichen Anpassungspflicht entwickelten Grundsätze der Senatsrechtsprechung auf Anpassungen im Konditionenkartell des Bochumer Verbandes anwendbar. Soweit sich Abweichungen zu § 16 BetrAVG ergeben, ist dies jedenfalls insoweit zulässig, als die Anpassung nicht ungünstiger ausfällt als nach § 16 BetrAVG (BAG 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, zu II 1 der Gründe).
c) Auch nach der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung des § 16 BetrAVG reicht der für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze maßgebliche Prüfungszeitraum grundsätzlich vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag (BAG 30. August 2005 – 3 AZR 395/04 – AP BetrAVG § 16 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 43, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 1c der Gründe).
aa) Das Betriebsrentengesetz will nach wie vor eine Auszehrung der Betriebsrenten vermeiden. Die “Belange der Versorgungsempfänger” bestehen in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (BAG 30. August 2005 – 3 AZR 395/04 – AP BetrAVG § 16 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 43, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 1c aa der Gründe; 13. Dezember 2005 – 3 AZR 217/05 – DB 2006, 1687, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2b der Gründe).
bb) Der zum 1. Januar 1999 neu gefasste § 16 BetrAVG enthält keine davon abweichende Begriffsbestimmung. Eine nachholende Anpassung liegt nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nF nur dann vor, wenn der Arbeitgeber wegen der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens die Belange der Versorgungsempfänger nicht oder nur teilweise berücksichtigt hat und die dadurch entstehende Lücke bei späteren Anpassungsentscheidungen geschlossen wird (BAG 30. August 2005 – 3 AZR 395/04 – AP BetrAVG § 16 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 43, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Auch § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG stellt auf den Zusammenhang zwischen nachholender Anpassung und wirtschaftlicher Lage ab. Nur wenn eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu Recht unterblieben ist, muss sie nach § 16 Abs. 4 BetrAVG iVm. der Übergangsregelung des § 30c Abs. 2 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden. Der seinerzeitige Anstieg des Verbraucherpreisindexes wie auch die für den Prüfungszeitraum zu verzeichnenden Reallohnerhöhungen dürfen dann bei späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben (BAG 30. August 2005 – 3 AZR 395/04 – aaO, zu II 1c aa der Gründe). Diese neu gefassten gesetzlichen Regeln zur nachholenden Anpassung haben nicht zu einer Verkürzung des Prüfungszeitraums für aktuelle Anpassungsentscheidungen geführt. Dies würde dem Wertsicherungszweck der Betriebsrentenanpassung widersprechen. Für den Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger gilt derselbe Prüfungszeitraum wie für die reallohnbezogene Obergrenze, die der Versorgungsverpflichtete nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nF dem Anpassungsbedarf entgegenhalten kann. Soweit die aktiven Arbeitnehmer keinen vollen Teuerungsausgleich, sondern geringere Verdiensterhöhungen erhalten, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechenden Rentenerhöhung begnügen. Folgerichtig ist es für künftige Anpassungsentscheidungen von Bedeutung, ob die aktiven Arbeitnehmer einen Abbau der Reallohneinbußen durch spätere Verdiensterhöhungen erreichen (BAG 21. August 2001 – 3 AZR 589/00 – BAGE 98, 349, 352 f.). Eine isolierte, auf jeweils drei Jahre begrenzte Betrachtungsweise würde zu einer unzureichenden Berücksichtigung der Belange der Versorgungsempfänger führen, weil den Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verblieben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstünden (BAG 30. August 2005 – 3 AZR 395/04 – aaO, zu III 2a der Gründe).
cc) Auch die Besonderheiten des Bochumer Verbandes führen nicht dazu, nur auf den letzten Dreijahreszeitraum vor dem Anpassungsstichtag abzustellen. Satzung und Leistungsordnung des Bochumer Verbandes dürfen nicht vom gesetzlichen Mindestschutz des § 16 BetrAVG abweichen (§ 17 Abs. 3 BetrAVG). Zwar ist die Anpassungsentscheidung nach “billigem Ermessen” zu treffen. Im Rahmen des damit eröffneten Gestaltungsspielraums dürfen die Besonderheiten des Versorgungssystems und insbesondere das Vereinheitlichungsziel eines Konditionenkartells berücksichtigt werden. Vor- und Nachteile sind nicht punktuell zu einem einzelnen Anpassungsstichtag, sondern langfristig und generalisierend festzustellen (BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 375; 20. Mai 2003 – 3 AZR 179/02 – AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 3b der Gründe). Der von § 16 BetrAVG sowohl für den Anpassungsbedarf wie die reallohnbezogene Obergrenze vorgegebene Prüfungszeitraum ist jedoch zwingend und steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers (BAG 30. August 2005 – 3 AZR 395/04 – AP BetrAVG § 16 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 43, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu III 2a der Gründe). Auch bei einer Gesamtbetrachtung führte das Abstellen nur auf den letzten Dreijahreszeitraum nicht dazu, dass langfristig und generalisierend die Vorteile für die Versorgungsempfänger überwiegen. Es bestünde vielmehr die Gefahr der Auszehrung von Betriebsrenten. Wären diese wegen Eingreifens der reallohnbezogenen Obergrenze in einem oder mehreren vergangenen Dreijahreszeiträumen nicht oder nur teilweise angepasst worden, könnte dies nicht mehr ausgeglichen werden, weil bei der nächsten Anpassung der Kaufpreisverlust aus der vorangegangenen Anpassung nicht mehr zu berücksichtigen wäre.
d) Anders als nach § 16 BetrAVG ist im Konditionenkartell des Bochumer Verbandes für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs nicht auf den individuellen Rentenbeginn des einzelnen Betriebsrentners abzustellen. Die Versorgungsregelungen des Bochumer Verbandes sehen eine zeitlich aufeinander abgestimmte Anpassung sowohl der laufenden Betriebsrenten als auch der Versorgungsanwartschaften vor. Damit wird die von § 16 BetrAVG angestrebte Werterhaltung nicht nur erreicht, sondern sogar auf das Anwartschaftsstadium ausgedehnt (BAG 20. Mai 2003 – 3 AZR 179/02 – AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 4 der Gründe). Dies führt dazu, dass für den maßgeblichen Anpassungszeitraum auf die vom Bochumer Verband für die Anpassungen zu Grunde gelegten Stichtage abzustellen ist. Das gilt jedenfalls für die bis zum Versorgungsfall betriebstreuen Arbeitnehmer. Der Kläger bezieht seit dem 1. Juni 1989 Betriebsrente. Grundsätzlich gilt daher für ihn ein Anpassungszeitraum ab dem 1. Januar 1988. Jedoch entsprach für den entsprechenden Prüfungszeitraum vom 31. Dezember 1987 bis zum 31. Dezember 1990 die Anpassungsentscheidung vom 1. Januar 1991 in Höhe von 7,8 % der Teuerungsrate. Zum ersten Mal wurde für den Kläger mit der Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 1994 die Teuerung nicht mehr voll ausgeglichen, weil für Bergbauunternehmen wie die Beklagte eine Anpassung nur um 8 % und nicht um 11,4 % erfolgte. Maßgeblich für den Anpassungsbedarf des Klägers ist deshalb der Beginn des für diesen Stichtag geltenden Anpassungszeitraums, also der 1. Januar 1991.
Dabei ist auf die in der Fachpresse veröffentlichten Indexwerte der Monate abzustellen, die dem Beginn des maßgeblichen Anpassungszeitraums und dem aktuellen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen. Nur auf diesem Weg ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt (BAG 30. August 2005 – 3 AZR 395/04 – AP BetrAVG § 16 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 43, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 1c bb der Gründe). Es ist daher auf den Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen in den Monaten Dezember 1990 und Dezember 2002 abzustellen. Dieser Index und nicht der Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sowohl für § 20 LO 1985 als auch für § 16 BetrAVG für den hier maßgeblichen Zeitraum vor dem 1. Januar 2003 anwendbar (§ 30c Abs. 4 BetrAVG).
2. Bei der Berechnung des Anpassungsbedarfs des Klägers ist weiter von der jetzt gewährten Betriebsrente der bei der Umstellung von LO 1974 auf die LO 1985 dem Kläger gewährte Vorabzuschlag abzuziehen. Die Vorabanhebung sollte Nachteile mildern, die sich aus der in der LO 1985 enthaltenen Änderung über die Anpassung laufender Ruhegelder ergeben konnten. Damit diente die Vorabanhebung einem anderen Zweck als der Anpassung nach § 20 LO 1985 (BAG 20. Mai 2003 – 3 AZR 179/02 – AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu III der Gründe).
3. Die Beklagte ist jedoch nicht verpflichtet, eine höhere Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2003 vorzunehmen, als es dem Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Bochumer Verband während des maßgeblichen Prüfungszeitraums ab dem 31. Dezember 1990 entspricht. Die Beklagte müsste deshalb darlegen, in welchem Umfang die Nettovergütungen der maßgeblichen Arbeitnehmergruppe in der Zeit vom 31. Dezember 1990 bis zum 31. Dezember 2002 gestiegen sind. Das Landesarbeitsgericht hat der Beklagten Gelegenheit zu geben, hierzu weiter vorzutragen.
a) Grundsätzlich kann sich die Beklagte auf die im Bochumer Verband ermittelte reallohnbezogene Obergrenze beziehen. Über die anzuwendende Methodik entscheidet der Bochumer Verband zwar nach billigem Ermessen. Es sind aber die vom Senat gestellten Anforderungen zu beachten (BAG 20. Mai 2003 – 3 AZR 179/02 – AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1; 17. August 2004 – 3 AZR 367/03 – AP BetrAVG § 16 Nr. 55). Die maßgeblichen Daten müssen hinreichend zuverlässig sein, dürfen keine ergebnisrelevanten Fehler aufweisen und müssen im Ergebnis eine Anpassung unterhalb der Geldentwertungsrate rechtfertigen. Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen liegen um so näher, je größer die Datenmenge ist und je weniger sich aus statistischen Gründen einzelfallbezogene Ungenauigkeiten auswirken. Je differenzierter und komplizierter die gewählte Methode ist, desto genauer müssen die Vorgaben sein, um Missverständnisse zu vermeiden. Missverständliche, fehleranfällige Kriterien sind durch ergänzende Fragen, Stichproben und Plausibilitätskontrollen zu überprüfen. Eine zu hohe Fehleranfälligkeit kann dazu führen, dass die reallohnbezogene Obergrenze keine praktische Bedeutung gewinnt. Bei der Datenerhebung sind seitens des Bochumer Verbandes Vergütungsbestandteile, die nicht einbezogen werden sollen, unmissverständlich gegenüber den Mitgliedsunternehmen zu benennen (BAG 17. August 2004 – 3 AZR 367/03 – AP BetrAVG § 16 Nr. 55, zu I 3b dd (1) der Gründe). Alle nicht “karrierebedingten” Vergütungsbestandteile sind zu berücksichtigen (BAG 23. Mai 2000 – 3 AZR 103/99 – AP BetrAVG § 16 Nr. 44 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 36, zu 2a bb (2) der Gründe).
b) Berechnung wie Begrenzung des Anpassungsbedarfs stellen die Grundlage der zum 1. Januar 2003 vorzunehmenden Anpassungsentscheidung dar. Die Beklagte ist dafür darlegungspflichtig, dass ihre Entscheidung nach § 20 LO 1985 billigem Ermessen entspricht. Die Darlegungslast der Beklagten erstreckt sich auf alle die Ermessensentscheidung beeinflussenden Umstände einschließlich der reallohnbezogenen Obergrenze (BAG 20. Mai 2003 – 3 AZR 179/02 – AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 5 der Gründe; 17. August 2004 – 3 AZR 367/03 – AP BetrAVG § 16 Nr. 55, zu I 3 der Gründe).
c) Der Hinweis der Beklagten auf die Situation des Steinkohlebergbaus und die veröffentlichte Tarifpolitik stellt keinen diesen Anforderungen genügenden Vortrag dar. Allerdings kam es bislang darauf auch nicht an, weil das Landesarbeitsgericht die Klage am Einwand der Verwirkung scheitern ließ und keinen entsprechenden Hinweis erteilt hat. Daher ist der Beklagten die Möglichkeit zu geben, diesbezüglich entsprechenden Vortrag zu halten. Ihr bezüglich einer nachträglichen Anpassung in den Vorinstanzen gegebener Hinweis, sie könne ihrer Darlegungslast nicht nachkommen, kann nicht auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 2003 übertragen werden. Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
4. Der Anspruch des Klägers auf Korrektur der Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 2003 ist nicht erloschen, weil er vor dem nächsten Anpassungsstichtag (1. Januar 2006) geltend gemacht worden ist (BAG 17. April 1996 – 3 AZR 56/95 – BAGE 83, 1, zu II 1b der Gründe; 17. August 2004 – 3 AZR 367/03 – AP BetrAVG § 16 Nr. 55, zu II 1 der Gründe). Die Klage wurde stets auch auf eine Überprüfung der Anpassung zum 1. Januar 2003 gestützt. Der Anspruch ist nicht verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist hat noch nicht einmal begonnen (BAG 17. August 2004 – 3 AZR 367/03 – aaO, zu III der Gründe).
Unterschriften
Reinecke, Breinlinger, Schmidt, Schepers
RiBAG Kremhelmer ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert.
Reinecke
Fundstellen