Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang
Leitsatz (redaktionell)
Ein dreiseitiger Vertrag zwischen Arbeitnehmer, Betriebsveräußerer und Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft ist trotz eines anschließenden Betriebsübergangs nur dann wirksam, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist.
Normenkette
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Urteil vom 11.11.2009; Aktenzeichen 3 Ca 1897/09 G) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. Februar 2011 – 3 Sa 1470/09 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Unterschriften
Hauck, Böck, Breinlinger, Eimer, C. Gothe
Fundstellen
Dokument-Index HI3572520 |
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