Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Kündigung von Tarifverträgen im Baugewerbe
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Kündigung eines Tarifvertrages ist nur berechtigt, wer Partei des Tarifvertrages ist.
2. Partei des Tarifvertrages ist nur, wer darin als solche angegeben ist.
3. Ist ein Vertretungsverhältnis im Tarifvertrag nicht angegeben worden, ist der angeblich Vertretene zur Kündigung des Tarifvertrages nicht befugt.
Normenkette
TVG §§ 1, 2 Abs. 3, § 9; ZPO §§ 256, 519
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 1. Juli 1998 – 13 Sa 34/98 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 31. Juli 1997 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Dezember 1997 – 53 Ca 38868/96 – abgeändert:
Es wird festgestellt, das durch die Kündigungserklärung des Beklagten vom 30. August 1996 weder der
- Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996, noch der
- Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996, noch der
- Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Poliere im feuerungstechnischen Gewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996, noch der
- Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996, noch die
- Vereinbarung über die künftige Regelung der Löhne und Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 25. März 1995
beendet worden sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Im übrigen werden die Berufung und die Revision zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/10 und der Beklagte 9/10 zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Klägerin im Termin vom 31. Juli 1997 entstanden sind; diese Kosten hat die Klägerin allein zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der vom beklagten Fachverband mit Schreiben vom 30. August 1996 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung von vier Gehalts- bzw. Lohntarifverträgen sowie einer Vereinbarung über die künftige Regelung der Löhne und Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten im Baugewerbe im Beitrittsgebiet.
Die Klägerin ist die Industriegewerkschaft Bau-Agrar-Umwelt. Diese ist Tarifvertragspartei der streitgegenständlichen Tarifverträge sowie Vertragspartei der Vereinbarung vom 25. März 1995.
Der beklagte Fachverband ist ein regionaler Bauarbeitgeberverband. Sein Gebiet umfaßt Berlin und Brandenburg. In ihm, einem sogenannten Doppelverband, sind sowohl Handwerks- als auch Industriebetriebe Mitglieder. Auf Bundesebene gibt es als Spitzenverbände: Den Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (künftig: HV) und den Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (künftig: ZDB). Der HV hat die hier streitigen Vereinbarungen am selben Tage wie die Beklagte gekündigt. Zum Zeitpunkt der Kündigung war die Beklagte Mitglied beider Spitzenverbände. Mit Wirkung spätestens zum 31. März 1997 ist der beklagte Fachverband aus den Spitzenverbänden ZDB und HV ausgetreten.
Die Folgetarifverträge zu den hier streitgegenständlichen sind von den Spitzenverbänden jeweils am 3. Juni 1998 mit Wirkung vom 1. April 1998 abgeschlossen worden.
Die Satzung des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, zuletzt geändert am 25. September 1990 lautet auszugsweise wie folgt:
§ 2 Zweck und Aufgaben des Hauptverbandes
Der Hauptverband ist als Zusammenschluß der bauindustriellen Landesverbände die Spitzenorganisation der Bauindustrie in Deutschland.
…
…
Der Hauptverband hat das Recht, Tarifverträge abzuschließen, soweit es sich um überregionale Rahmenregelungen handelt. Lohntarifverhandlungen führt der Hauptverband in Vollmacht der Landesverbände, soweit diese erteilt wird.
…
Nach § 2 Ziff. 2 seiner Satzung ist der ZDB ermächtigt, überregionale Tarifverträge für seine Mitglieder abzuschließen, sofern diese nicht selbst Tarifverträge abschließen.
Mit Schreiben vom 30. August 1996 kündigte der beklagte Fachverband folgende „Entgelttarifverträge” und die „Vereinbarung über die künftige Entgeltregelung (Beitrittsgebiet)”:
- Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996
- Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996
- Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Poliere im feuerungstechnischen Gewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996
- Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996
- Vereinbarung über die künftige Regelung der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 25. März 1995
Mit ihrer beim Arbeitsgericht am 20. September 1996 eingegangenen Klage hat die Klägerin ua. die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Beklagten vom 30. August 1996 und den Fortbestand der gekündigten Vereinbarungen geltend gemacht.
Sie ist der Auffassung, die außerordentliche Kündigung sei rechtswidrig. Der Beklagte sei nicht befugt gewesen, die Tarifverträge zu kündigen. Jedenfalls sei ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung nicht gegeben; die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht gewahrt.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Dezember 1997 – 53 Ca 38868/96 – aufzuheben und unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 31. Juli 1997 festzustellen, daß durch die Kündigungserklärung vom 30. August 1996 weder der
- Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996, noch der
- Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996, noch der
- Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Poliere im feuerungstechnischen Gewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996, noch der
- Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996, noch die
- Vereinbarung über die künftige Regelung der Löhne und Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 25. März 1995
fristlos aufgelöst worden ist, diese Tarifverträge vielmehr bis zum 31. März 1997 fortbestanden haben.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klägerin könne ihr Ziel bereits über das gegen die Kündigung durch den Hauptverband angestrengte Arbeitsgerichtsverfahren erreichen. Für das vorliegende Verfahren fehle das Rechtsschutzinteresse. Die Kündigung habe lediglich den Zweck gehabt, etwaige Rechtsunsicherheiten und die Verwirrung ihrer Mitglieder zu beseitigen. Hierzu sei sie auch berechtigt gewesen. Mit der Kündigung habe der Beklagte gleichzeitig dem HV die Vollmacht entzogen, für ihn die Vereinbarungen aufrechtzuerhalten. Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht anwendbar. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Tarifvertrages liege vor. Er liege in der Entwicklung des Baubereichs in Brandenburg, die sich nach dem Abschluß der Tarifverträge im April 1996 ergeben habe.
Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil das gegen die Klägerin ergangene Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin wegen unzureichender Berufungsbegründung als unzulässig verworfen. Das Bundesarbeitsgericht hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit Beschluß vom 24. Februar 1999 – 4 AZN 839/98 – die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den zuletzt gestellten Antrag weiter, der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zum Teil begründet. Der beklagte Fachverband war nicht kündigungsberechtigt. Deswegen hat seine Kündigung vom 30. August 1996 die getroffenen Vereinbarungen nicht beendet. Das war festzustellen. Die weitergehende Feststellungsklage blieb ohne Erfolg.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das arbeitsgerichtliche Urteil ist zulässig.
1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Berufung sei unzulässig, da die Berufungsbegründung nicht hinreichend erkennen lasse, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen das erstinstanzliche Urteil unrichtig und die Feststellungsanträge begründet seien (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Die Klägerin habe sich nicht mit den tragenden Gründen des Ersturteils im einzelnen auseinandergesetzt. Zweitinstanzlich seien weder neue Gesichtspunkte oder Tatsachen vorgetragen worden, aus denen sich ergeben könnte, warum durch die Kündigungserklärung vom 30. August 1996 die Vereinbarungen nicht aufgelöst worden seien. Die Bezugnahme des Klägers auf den eigenen erstinstanzlichen Vortrag einschließlich der dortigen Beweisangebote sei unzulässig.
2. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Klägerin hat sich in der Berufungsbegründung mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt. Mit der Berufungsbegründung muß der Berufungskläger eine auf den Fall zugeschnittene Begründung liefern, die erkennen läßt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und welche Gründe er dem entgegensetzt. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin. Sie führt aus, daß das Arbeitsgericht aus der fehlenden Kündigungsberechtigung einen unzutreffenden Schluß ziehe, nämlich die Passivlegitimation des beklagten Fachverbandes verneine. Damit hat die Klägerin deutlich gemacht, in welchem Punkt sie das Urteil für unrichtig hält. Eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Streitstoff war nicht erforderlich. Das Arbeitsgericht hat sich damit nicht mehr, auch nicht hilfsweise befaßt.
3. Der Senat kann über den Rechtsstreit selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Dies setzt voraus, daß die tatsächlichen Feststellungen getroffen und weitere entgegenstehende Feststellungen nicht mehr zu erwarten sind. Der Senat hat das Parteivorbringen zugrunde zu legen, wie es sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils und den Sitzungsprotokollen ergibt. Zwar hat das Landesarbeitsgericht nur Tatsachen, die die Zulässigkeit der Berufung betreffen, ausdrücklich genannt. Zu den festgestellten Tatsachen gehören darüber hinaus aber auch die in Tatbestand und Sitzungsprotokollen in Bezug genommenen Schriftstücke enthaltenen Tatsachen. Ein weitergehender Tatsachenvortrag ist nicht mehr zu erwarten. Die Klägerin hat darauf hingewiesen. Der Beklagte hat dem nicht widersprochen.
II. Die Klage ist zulässig und hinsichtlich der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung auch begründet. Sie ist unbegründet, soweit die Feststellung des Fortbestehens bis zum 31. März 1997 beantragt wird.
1. Die Klage ist zulässig.
a) Der Antrag hinsichtlich der Tarifverträge vom 24. April 1996 ist als Feststellungsantrag gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
Es handelt es sich um eine Verbandsklage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 9 TVG. Dabei ist es notwendig, aber auch ausreichend, wenn eine der Parteien behauptet, Tarifvertragspartei zu sein. Im Interesse der Rechtsklarheit muß auch in diesem Fall eine bindende Entscheidung ergehen. Es ist die Aufgabe des Verfahrens nach § 9 TVG, bei Streit über die Wirksamkeit eines Tarifvertrages für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu sorgen. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, daß Arbeitnehmer ihre entsprechenden Ansprüche auch im Wege von Individualverfahren geltend machen können. § 9 TVG hat den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit eröffnet, ungeachtet der immer bestehenden Möglichkeit der Führung von Individualprozessen die Wirksamkeit von Tarifverträgen durch die Gerichte für Arbeitssachen klären zu lassen. Ebenso steht der Zulässigkeit nicht entgegen, daß ein Verfahren gegen den HV läuft, in dem ebenfalls um die Rechtswirksamkeit einer Kündigung derselben Tarifverträge gestritten wird. Dies ließe das Rechtsschutzinteresse nur dann entfallen, wenn die Wirksamkeit der anderweiten Beendigung zwischen den Parteien unstreitig ist(vgl. BAG 11. Februar 1981 – 7 AZR 12/79 – AP KSchG 1969 § 4 Nr. 8 = EzA KSchG nF § 4 Nr. 20).
Nach § 256 ZPO kann nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden. Die Auslegung des Antrags in Verbindung mit dem Klagevortrag ergibt, daß die Klägerin die Feststellung begehrt, daß der Tarifvertrag aufgrund der fristlosen Kündigung nicht beendet sei. In diesem Sinne ist die Klage zulässig(BGH 2. Mai 1991 – I ZR 184/89 – GRUR 1992, 112, 114).
Das Erfordernis eines Rechtsverhältnisses ist gegeben. Die Klägerin als Tarifvertragspartei hat ein Interesse daran zu klären, ob die Kündigung durch den beklagten Verband durchgreift, ob dem Beklagten das von ihm für sich in Anspruch genommene Kündigungsrecht für die Tarifverträge zusteht, die die Klägerin mit den Spitzenverbänden abgeschlossen hat.
b) Die Klage hinsichtlich der Vereinbarung vom 25. März 1995 ist ebenfalls zulässig als Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO. Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die Kündigung der Beklagten die Vereinbarung nicht beendet hat, somit die Feststellung des Bestehens eines Vertragsverhältnisses. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Möglichkeit, daß durch die Kündigung das Rechtsverhältnis gefährdet wird.
c) Das Feststellungsinteresse ist auch nicht dadurch entfallen, daß die Vereinbarungen inzwischen durch andere abgelöst worden sind. Die Klägerin hat von dem beklagten Fachverband unwidersprochen vorgetragen, daß bis zum heutigen Zeitpunkt eine Vielzahl von Streitigkeiten bei den Gerichten anhängig – wenn auch vorläufig ausgesetzt – sind, in denen einzelne Arbeitnehmer ihren Tariflohn einklagen und die jeweiligen Arbeitgeber dem entgegentreten mit der Begründung, der Tarifvertrag sei nicht wirksam, weil fristlos gekündigt. Die Zahl dieser Rechtsstreitigkeiten lasse sich nicht genau beziffern, es dürfte sich aber um einige Hundert handeln. Jedenfalls sei eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten anhängig, in denen die Frage der Wirksamkeit der Tarifverträge – wie hier – vorgreiflich sei.
2. Die Klage ist zum Teil begründet.
Die außerordentliche Kündigung der Tarifverträge und der Vereinbarung durch den Beklagten ist unwirksam und hat die Vereinbarungen nicht beendet.
a) Kündigungsberechtigt ist nur, wer Partei des Tarifvertrages ist. Der beklagte Fachverband ist nicht Partei des Tarifvertrages. Parteien der Tarifverträge waren lediglich die Spitzenverbände. Der beklagte Fachverband ist in den Tarifverträgen nicht als Partei der Tarifverträge bezeichnet worden. Das folgt aus dem Erfordernis der Schriftform (§ 1 Abs. 2 TVG, § 125 BGB).
aa) Auch ein Vertretungsverhältnis ist in den Tarifverträgen nicht angegeben worden. In den Satzungen der Spitzenverbände ist die Bevollmächtigung zum Abschluß von Tarifverträgen geregelt. Für den Abschluß von Lohn- und Gehaltstarifverträgen handeln die Spitzenverbände nicht kraft eigenen Rechts, sondern als Bevollmächtigte der Regionalverbände. In den Tarifverträgen ist aber nicht klargestellt, daß die Spitzenorganisationen nur in Vertretung der Regionalverbände handeln. In dem Kopf der Tarifverträge sind lediglich die Spitzenorganiationen ohne Hinweis auf die Stellvertretung genannt. Ebenso sind die Unterschriften ohne einen die Vertretung andeutenden Vermerk. Auch aus den sonstigen Umständen ist nicht zu entnehmen, daß der Klägerin das Handeln in Vertretung bekannt war. Es ist nicht etwa dargelegt, daß die Klägerin die Satzungen der Spitzenverbände kannte. Da somit der Wille, in fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar hervorgetreten ist, kommt der Mangel des Willens im eigenen Namen zu handeln nicht in Betracht (§ 164 Abs. 2 BGB). Die Spitzenverbände haben somit die Tarifverträge im eigenen Namen abgeschlossen.
bb) Auf § 2 Abs. 3 TVG kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da es sich bei den Spitzenverbänden um eingetragene Vereine handelt, wie es sich aus den Unterschriften zu den Tarifverträgen ergibt.
cc) Die Kündigung als Ausübung eines vertraglichen Rechts kann nur innerhalb des Vertragsverhältnisses ausgeübt werden, nur die Vertragspartner sind kündigungsberechtigt, sofern sich aus der Vereinbarung nichts anderes ergibt. Da die Spitzenverbände im eigenen Namen handelten, sind sie selbst Vertragspartner geworden. Eine Kündigung durch einen Dritten, wie den Beklagten scheidet daher aus. Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 22. Februar 1957 – 1 AZR 426/56 – BAGE 3, 358, 365; vgl. Senat 12. Februar 1997 – 4 AZR 419/95 – AP TVG § 2 Nr. 46 = EzA TVG § 2 Nr. 21, unter Betonung der Klarstellung der Vertretungsmacht, anders Kempen/Zachert TVG 3. Aufl. § 2 Rn. 59).
b) Auch zur Kündigung der Vereinbarung über die künftige Regelung der Löhne und Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) war der beklagte Fachverband nicht befugt.
Dabei kann es dahin stehen, ob es sich bei der „Vereinbarung” um einen Tarifvertrag, einen Vorvertrag oder um einen Kollektivvertrag eigener Art handelt. Auch kann offen bleiben, ob eine solche Vereinbarung außerordentlich kündbar ist oder nur ein Rücktritt unter ähnlichen Voraussetzungen wie bei einer außerordentlichen Kündigung möglich ist. Denn kündigungsberechtigt ist nur, wer Partei der Vereinbarung ist. Der beklagte Fachverband ist nicht Partei der Vereinbarung. Er ist nicht als solche in der Vereinbarung genannt. Parteien der Vereinbarung sind auf Arbeitgeberseite nur die genannten Spitzenverbände. Ein Vertretungsverhältnis ist auch in der Vereinbarung nicht angegeben worden.
c) Die Klage ist hinsichtlich des Antrags, daß die Tarifverträge bis zum 31. März 1997 fortbestanden haben, unbegründet.
Ein solcher Antrag setzt voraus, daß keine weiteren Beendigungssachverhalte vorliegen. Ein entsprechender Tatsachenvortrag fehlt. Vielmehr hat der HV ebenfalls die Tarifverträge und die Vereinbarung gekündigt. Der HV war Tarifvertragspartei. Schon deswegen kann ein weiterer Beendigungssachverhalt gegeben sein.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 344 ZPO.
Unterschriften
Schliemann, Wolter, Friedrich, Jürgens, Dräger
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 26.04.2000 durch Freitag, der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 537456 |
BAGE, 266 |
BB 2000, 1894 |
DB 2000, 1872 |
DB 2000, 982 |
FA 2000, 235 |
NZA 2000, 1010 |
ZTR 2000, 553 |
AP, 0 |
AuA 2000, 281 |
MDR 2000, 1253 |
NJ 2000, 302 |
NJ 2000, 614 |
AuS 2001, 60 |