Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines Sozialplans

 

Normenkette

BetrVG § 112

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 15.09.1997; Aktenzeichen 17 Sa 76/97)

ArbG Berlin (Urteil vom 17.12.1996; Aktenzeichen 50 Ca 31647/96)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 15. September 1997 – 17 Sa 76/97 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Dezember 1996 – 50 Ca 31647/96 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan. Die Klägerin war als Hilfslageristin im Betrieb der Beklagten in der … straße in Berlin-Charlottenburg beschäftigt. Ab Juli 1996 wurde der Betrieb nach Kremmen in Brandenburg verlegt. Zum 30. Juni 1996 kündigte die Beklagte deshalb sämtlichen Arbeitnehmern und bot ihnen zugleich die Weiterbeschäftigung am neuen Standort zu ansonsten unveränderten Bedingungen an. Die Klägerin nahm das Angebot nicht an.

In einem wegen der Betriebsverlegung zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten abgeschlossenen Sozialplan heißt es u.a.:

“I. Arbeitnehmer, denen es unzumutbar ist, in Kremmen zu arbeiten, erhalten eine Abfindung, wenn sie wegen des Umzuges aus dem Betrieb ausscheiden.

Unzumutbar ist eine Tätigkeit in Kremmen, wenn

a) der tägliche Zeitaufwand, der benötigt wird, um den Arbeitsplatz und die Wohnung zu erreichen, insgesamt 2,5 Stunden (einschließlich Fußweges zum Erreichen des Verkehrsmittels) übersteigt. Dabei ist eine Anfahrt mit dem Pkw und/oder öffentlichen Verkehrsmitteln möglich; der Arbeitnehmer entscheidet grundsätzlich selbstverantwortlich, welches/welche Mittel er benutzt. Es ist die jeweils kürzeste Verbindung zugrunde zu legen….

Die Abfindungen sind mit Ausscheiden fällig, ab diesem Termin sind sie mit 6 % zu verzinsen.

…”

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe nach dem Sozialplan Anspruch auf eine Abfindung in – rechnerisch unstreitiger – Höhe von 37.172,18 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1. August 1996. Der tägliche Zeitaufwand für die Fahrt zu und von der Arbeit sei ihr nicht zumutbar, denn er liege über 2 1/2 Stunden. Insoweit sei von einer Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln auszugehen. Schon zum früheren Betriebsort sei sie nur ausnahmsweise mit dem Pkw gefahren. Seit Mai 1996 habe sie den Pkw gar nicht mehr benutzt und ihn im Sommer 1996 ersatzlos verkauft. Aus gesundheitlichen Gründen sei sie auch gar nicht mehr in der Lage, selbst Auto zu fahren.

Der Sozialplan mache den Abfindungsanspruch nicht von der Benutzung des jeweils schnellsten Verkehrsmittels abhängig. Ihre Wegezeit zum Betrieb hat die Klägerin auf insgesamt über 80 Minuten berechnet. Diese Zeit setzt sich zusammen aus einem Fußweg von 4 Minuten zur Bushaltestelle, einer 1-minütigen Wartezeit, der anschließenden Fahrt von 52 Minuten mit dem Bus zum S…-Bahnhof Nordbahnhof und von dort mit der S…-Bahn zum S…-Bahnhof Birkenwerder sowie einem 3-minütigen Fußweg zum dort bereitstehenden Kleinbus der Beklagten und schließlich einer Fahrt von 22 Minuten zum Betrieb.

Die Klägerin hat eingeräumt, daß sich die Wegezeit dadurch verkürzen ließe, daß sie zu Fuß zum S…-Bahnhof Gesundbrunnen gehe. Das sei ihr aber angesichts ihrer Fuß- und Kreislaufbeschwerden, die sie mit einem Attest ihrer Hausärztin belegt hat, nicht zumutbar. Weiter hat sie sich auf ein Attest der operierenden Ärzte vom 15. Juli 1997 bezogen, nach dem ihr wegen weiterhin bestehender Fußbeschwerden “lange Wegstrecken” nicht zugemutet werden können. Die Klägerin hat behauptet, der Fußweg von ihrer Wohnung zum S…-Bahnhof Gesundbrunnen betrage 1,2 Kilometer; sie benötige dafür 17 Minuten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 37.172, 18 DM brutto nebst 6 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 1. August 1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach ihrer Meinung hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Abfindung. Der mit der Fahrt nach Kremmen verbundene Zeitaufwand sei der Klägerin zuzumuten, denn er liege bei 80 Minuten täglich. Sie könne einen Pkw benutzen. Der Sozialplan sei nach Abschnitt I Buchstabe a Satz 3 so zu verstehen, daß die für den Abfindungsanspruch maßgebende Wegezeit anhand des jeweils schnellsten Verkehrsmittels zu errechnen sei. Daher komme es auf die längere Dauer der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht an.

Im übrigen ergebe sich auch insoweit von der Wohnung bis zum Betrieb und zurück eine Wegezeit von jeweils höchstens 69 Minuten: Die Klägerin könne den Weg von ihrer Wohnung zum S…-Bahnhof Gesundbrunnen, den die Beklagte mit 750 Metern angibt, zu Fuß zurücklegen. Ihre gesundheitlichen Beschwerden stünden einem so kurzem Fußweg nicht entgegen. Auch bei langsamer Gangart seien vom Verlassen der Wohnung bis zur Abfahrt der S…-Bahn nicht mehr als 15 Minuten erforderlich. Die Fahrt bis zum S…-Bahnhof Birkenwerder dauere 29 Minuten, dort erreiche die Klägerin den auf den Fahrplan der S…-Bahn abgestimmten Betriebsbus in 3 Minuten. Dieser benötige bis zum Betrieb noch 22 Minuten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die Klage ist abzuweisen. Nach dem Sozialplan hat die Klägerin keinen Abfindungsanspruch. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Fahrt zur neuen Betriebsstätte in Kremmen wäre ihr unzumutbar gewesen.

I. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht allerdings erkannt, daß vorliegend die Wegezeit bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich ist.

1. Zunächst ist dem Landesarbeitsgericht darin zu folgen, daß der Abfindungsanspruch nicht von dem Zeitaufwand abhängt, der sich bei Benutzung des jeweils schnellsten verfügbaren Verkehrsmittels ergibt. Es kommt vielmehr auf die Zeit an, die der Arbeitnehmer mit dem von ihm gewählten Verkehrsmittel aufwenden müßte. Dies ergibt sich aus dem Sozialplan, dessen Auslegung nach ständiger Rechtsprechung den für Tarifverträge geltenden Grundsätzen folgt (BAG Urteil vom 5. Februar 1997 – 10 AZR 553/96 – AP Nr. 112 zu § 112 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe). Maßgeblich ist dabei auf den im Wortlaut des Sozialplans zum Ausdruck kommenden Willen der Betriebsparteien abzustellen und auf den mit dem Sozialplan verfolgten Zweck, soweit dieser in den Bestimmungen seinen Ausdruck gefunden hat. Dabei ist auch der Gesamtzusammenhang der Regelung zu berücksichtigen.

a) Nach Ziffer I Buchstabe a Satz 2 des Sozialplans ist bei der Frage, auf welches Verkehrsmittel abzustellen ist, von der Entscheidung des Arbeitnehmers auszugehen. Eine Einschränkung wird insoweit nur durch das Adverb “grundsätzlich” gemacht. Dieser Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer bei seiner “selbstverantwortlichen” Auswahl nicht völlig frei ist, hat allerdings nicht nur, wie die Klägerin meint, die Bedeutung, daß rechtsmißbräuchliche Entscheidungen außer Betracht bleiben sollen. Da Rechtsmißbrauch immer verboten ist, hätte es eines derartigen und noch dazu recht undeutlichen Hinweises im Sozialplan nicht bedurft.

Mit dem einschränkenden Tatbestandsmerkmal wird vielmehr berücksichtigt, daß Gegenstand der Regelung ein hypothetisches Verhalten des Arbeitnehmers ist. Die Zumutbarkeitsprüfung ist nur für Personen anzustellen, die wegen der Betriebsverlegung ausgeschieden sind und daher gar nicht nach Kremmen fahren. Grundlage für die Bewertung ist daher zunächst nur eine Behauptung des Arbeitnehmers darüber, wie er sich verhalten hätte, wenn er im Betrieb verblieben wäre. Es ist indessen nicht anzunehmen, daß die Betriebsparteien Abfindungsansprüche von einer willkürlichen Behauptung abhängig machen wollten, deren Inhalt im Belieben des Arbeitnehmers steht. Vielmehr ergibt sich insoweit eine Einschränkung daraus, daß die Bestimmung Teil einer Zumutbarkeitsregelung ist. Es soll anerkannt werden, daß die Arbeitnehmer zu hohe Belastungen durch die Fahrt zum und vom Betrieb nicht auf sich nehmen müssen. Eine solche Regelung ist das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und denjenigen der betroffenen Arbeitnehmer und kann daher ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie so weit wie möglich an tatsächliche Gegebenheiten anknüpft. Daraus folgt für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals “grundsätzlich” in Satz 2, daß eine vom Arbeitnehmer “ins Blaue hinein” aufgestellte Behauptung, er hätte sich für das langsamere Verkehrsmittel entschieden, nicht maßgeblich sein kann. Vielmehr muß die vom Arbeitnehmer behauptete Entscheidung nach allen Umständen des jeweiligen Falles sachlich nachvollziehbar sein.

b) Dem Verständnis von Ziffer I Buchstabe a Satz 2 des Sozialplans, wonach der Zumutbarkeitsprüfung – mit der dargestellten Einschränkung – das vom Arbeitnehmer gewählte Verkehrsmittel zugrunde zu legen ist, steht nicht etwa, wie die Revision meint, Satz 3 der Bestimmung entgegen. Vielmehr besagt diese Regelung nur, daß im Rahmen der vom Arbeitnehmer plausibel behaupteten Entscheidung von der jeweils kürzesten Variante auszugehen ist. Daß Satz 3 nicht wie Satz 2 die Auswahlentscheidung des Arbeitnehmers zum Gegenstand hat, ergibt sich schon aus dem Wortlaut. In Satz 3 ist anders als in Satz 2 nicht vom “Verkehrsmittel” die Rede, sondern von der “Verbindung”. Es heißt auch nicht “günstigste” oder “schnellste”, sondern “kürzeste”. Entscheidend kommt hinzu, daß die in Satz 2 enthaltene Regelung sinnlos wäre, wenn Satz 3 tatsächlich die von der Beklagten angenommene Bedeutung hätte. Dann wäre nämlich immer das schnellste verfügbare Verkehrsmittel maßgeblich, auf die vom Arbeitnehmer getroffene Wahl käme es nie an.

Zu Unrecht macht die Beklagte hiergegen geltend, in der dargestellten Auslegung sei die Regelung widersprüchlich, denn danach fehle Satz 3 jegliche praktische Bedeutung. Die Bestimmung bleibt vielmehr durchaus sinnvoll. Sie beruht auf der praxisnahen Annahme, daß es angesichts der Länge der Wegstrecke zum neuen Betriebsort bei Benutzung des vom Arbeitnehmer gewählten Verkehrsmittels häufig mehrere mögliche Wegevarianten geben wird. Der vorliegende Fall bestätigt dies. Insoweit soll im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung die jeweils kürzeste maßgeblich sein unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer eine andere bevorzugen würde, z.B. weil diese bequemer ist.

2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung weiter die Annahme zugrunde gelegt, daß die Klägerin zum neuen Betriebsort in Kremmen nicht mit dem Pkw gefahren wäre, sondern mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dem von der Beklagten gestellten Zubringerbus. Diese Auswahlentscheidung ist nach Ziffer I Buchstabe a Satz 2 des Sozialplans maßgeblich. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin habe diese Wahl hinreichend plausibel gemacht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, wie er vorliegend mit dem Tatbestandsmerkmal “grundsätzlich” in Rede steht, wird vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft, ob das Tatsachengericht von den richtigen Wertungsmaßstäben ausgegangen ist, nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen und alle erheblichen Tatsachen berücksichtigt hat (z.B. Senatsurteil vom 2. April 1996 – 1 AZR 743/95 – AP Nr. 34 zu § 95 BetrVG 1972, zu I 2b aa der Gründe). Dieser Prüfung hält das angefochtene Urteil stand. Der von der Klägerin angeführte Grund, sie habe wegen ihres angegriffenen Gesundheitszustandes die mit einer so erheblichen Autofahrt im Berufsverkehr verbundenen Belastungen und Gefährdungen vermeiden wollen, ist gut nachvollziehbar. Selbst wenn man von der – bestrittenen – Behauptung der Beklagten ausginge, die Klägerin sei zum Betrieb in Charlottenburg immer mit dem eigenen Pkw gefahren, so nähme das dieser Begründung nicht die Plausibilität, da es dabei um eine weitaus kürzere Strecke ging.

Erfolglos rügt die Revision, daß das Landesarbeitsgericht insoweit zugunsten der Klägerin auch den Umstand berücksichtigt hat, daß sie den Pkw seit ihrer Operation im Juni 1996 nicht mehr benutzt und im Laufe des Sommers 1996 schließlich verkauft hat. Das Landesarbeitsgericht hat mit diesen Erwägungen zutreffend auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem die Tätigkeit am neuen Betriebsort aufzunehmen war. Die Zumutbarkeit der Arbeitsleistung in Kremmen kann nur anhand der tatsächlichen Verhältnisse beurteilt werden, die zu der Zeit bestanden, als die Arbeit in Kremmen aufzunehmen gewesen wäre. Für die Verfügbarkeit eines privaten Pkw kann insoweit nichts anderes gelten als beispielsweise für die Fahrpläne öffentlicher Verkehrsmittel.

II. Zutreffend macht die Beklagte indessen geltend, das Landesarbeitsgericht hätte der Zumutbarkeitsprüfung nach Ziffer I Buchstabe a des Sozialplans nicht die Annahme zugrunde legen dürfen, der einfache Weg von der Wohnung der Klägerin zum Betrieb in Kremmen hätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln 81 Minuten erfordert, weil es ihr nicht zuzumuten gewesen wäre, zu Fuß zum S…-Bahnhof Gesundbrunnen zu gehen. Insoweit ist das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft.

1. Nach Ziffer I Buchstabe a Satz 3 des Sozialplans ist der Berechnung die jeweils kürzeste Verbindung zugrunde zu legen. Das ist im vorliegenden Fall der Fußweg zum S…-Bahnhof Gesundbrunnen mit anschließender S…-Bahn-Fahrt und Bus-Transfer zum Betrieb. Dieser Weg liegt mit 72 Minuten Dauer (17 Minuten Fußweg, 1 Minute Wartezeit, 29 Minuten S…-Bahn-Fahrt, 3 Minuten Gang zum Betriebsbus und 22 Minuten Transfer zum Betrieb) innerhalb der vom Sozialplan als zumutbar angesehenen Zeit.

2. Zu Unrecht ist das Landesarbeitsgericht von einer Busfahrt zum S…-Bahnhof Nordbahnhof und anschließender S…-Bahn-Fahrt nach Birkenwerder ausgegangen. Auf die insoweit angestellten Erwägungen, ob der Klägerin angesichts ihres Gesundheitszustandes der Fußweg zum S…-Bahnhof Gesundbrunnen zumutbar wäre, kommt es nicht an.

Nach dem Sozialplan ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung, von welcher der Abfindungsanspruch abhängt, allein die Wegezeit maßgeblich, die sich bei der jeweils kürzesten Verbindung ergibt. Zwar sind weitere Gesichtspunkte vorstellbar, die sich aus den unterschiedlichen Lebenssituationen der einzelnen Arbeitnehmer ergeben und bei ihrer Entscheidung, ob sie eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses am neuen Betriebsort für zumutbar halten, eine Rolle spielen mögen. So kann – je nach familiärer Situation – derselbe Zeitaufwand für die Fahrt zum Betrieb einen Arbeitnehmer wesentlich stärker belasten als einen anderen, und Entsprechendes kann auch für Fußwege zu öffentlichen Verkehrsmitteln gelten. Der Sozialplan enthält indessen keine Anhaltspunkte dafür, daß entgegen seinem Wortlaut auch solche Gesichtspunkte geeignet sein sollten, einen Abfindungsanspruch zu begründen.

Es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Bestimmung. Den Betriebsparteien ist es nicht verwehrt, eine Regelung zu treffen, die für den Abfindungsanspruch in pauschalierender Weise nur auf Wegezeiten abstellt. Die Beschränkung auf ein derartiges vergleichsweise grobes Kriterium ist gerade bei dem vorliegenden Sozialplan, der Ansprüche von einem nur schwer festzustellenden hypothetischen Verhalten der Arbeitnehmer abhängig macht, im Interesse der praktischen Handhabbarkeit der Bestimmung zulässig.

 

Unterschriften

Dieterich, Rost, Wißmann, H. Blanke, von Platen

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2628864

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