Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwartschaftswert im Insolvenzschutz
Normenkette
BetrAVG § 7 Abs. 2, § 2 Abs. 1, §§ 1, 25-26, 32 S. 2
Verfahrensgang
LAG Köln (Urteil vom 28.10.1987; Aktenzeichen 7/5 Sa 422/87) |
ArbG Köln (Urteil vom 29.01.1987; Aktenzeichen 6 Ca 8806/86) |
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 28. Oktober 1987 – 7/5 Sa 422/87 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) bei der Berechnung des Wertes einer insolvenzgeschützten Versorgungsanwartschaft Vordienstzeiten berücksichtigen muß.
Die im Jahre 1924 geborene Klägerin war vom 6. Januar 1965 bis zum 3. März 1967 bei der A. AG als Lagerhelferin beschäftigt. Sie wurde wegen Arbeitsmangels entlassen und war vom 4. März 1967 bis zum 10. September 1967 arbeitslos. Seit dem 11. September 1967 stand sie erneut in den Diensten der A. AG. Diese ist inzwischen in die A. umgewandelt worden. Am 30. Juni 1984 wurde sie in den Ruhestand versetzt.
Die A. gewährt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Maßgebend sind die Bestimmungen für die Ruhegeld-Einrichtung der A. AG in der Fassung vom 1. Januar 1976 (RGE). In dieser ist vorgesehen, daß die A. AG die in ihren Diensten verbrachten Zeiten anrechnet.
Am 31. Oktober 1982 wurde über das Vermögen der A. AG das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet. Nach dem gerichtlich bestätigten Vergleich werden Ansprüche auf Betriebsrenten sowie aus verfallbaren und unverfallbaren Anwartschaften sich ergebende Betriebsrenten zu den nach dem Inhalt der Zusage maßgeblichen Voraussetzungen und Terminen in Höhe von 40 v. H. der ohne den Vergleich zu diesen Terminen geschuldeten Beträge erfüllt. Die A. gewährt der Klägerin ein Ruhegeld in Höhe von 213,75 DM brutto. Die Leistungen des Beklagten betragen 200,70 DM. Er berücksichtigte nur Dienstzeiten ab 11. September 1967. Die Klägerin will auch die Zeit vom 6. Januar 1965 bis 3. März 1967 berücksichtigt haben. Alsdann erhöhen sich die Leistungen des Beklagten um 9,60 DM.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte müsse alle Vordienstzeiten berücksichtigen. Er sei zur Anrechnung verpflichtet, weil die Versorgungsanwartschaft nach der Betriebsvereinbarung von 1976 nie erloschen sei. Im übrigen werde bei der Ermittlung des Zeitfaktors auf die erbrachte Betriebstreue abgestellt. Dagegen brauche keine ununterbrochene Betriebstreue vorzuliegen. Schließlich ergebe sich aus der weitergedachten Rechtsprechung des Senats, daß sämtliche Vordienstzeiten auch vom Beklagten angerechnet werden müssen.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Höhe der insolvenzgeschützten Anwartschaft der Klägerin im Hinblick auf den Zeitwertfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrVG auch die Betriebszugehörigkeit vom 6. Januar 1965 bis 3. März 1967 zu berücksichtigen.
Der beklagte PSV hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, es werde nur der gesetzliche Mindestanspruch gesichert. Demnach werde nur eine Betriebszugehörigkeit ab 11. September 1967 berücksichtigt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre Revision, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Der beklagte PSV braucht die von 1965 bis 1967 in den Diensten der A. AG zurückgelegte Vordienstzeit bei der Berechnung der erbrachten Betriebszugehörigkeit nicht zu berücksichtigten.
1. Die Versorgungsanwartschaft der Klägerin ist gegen Insolvenz ihres Arbeitgebers geschützt. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG erhalten Personen, die bei Eintritt eines Sicherungsfalles eine nach § 1 BetrAVG unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, bei Eintritt des Versorgungsfalles einen Anspruch gegen den Pensionssicherungs-Verein.
a) Ein Sicherungsfall ist am 31. Oktober 1982 eingetreten. Zu den Sicherungsfällen gehört die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG). Über das Vermögen der Versorgungsschuldnerin ist das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet worden.
b) Die Klägerin besaß bei Eintritt des Sicherungsfalles eine nach § 1 BetrAVG unverfallbare Versorgungsanwartschaft. Eine Versorgungsanwartschaft wird unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat. Die Klägerin war bei Eröffnung des Vergleichsverfahrens 58 Jahre alt. Von 1967 bis 1982 hat mehr als zehn Jahre eine Versorgungszusage für sie bestanden.
2. Der Wert der gegen Insolvenz gesicherten Versorgungsanwartschaft ist nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG in Verb. mit § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu berechnen.
a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat ein Arbeitnehmer, der vor Eintritt eines Versorgungsfalles mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus den Diensten seines Arbeitgebers ausscheidet, einen Anspruch mindestens in Höhe des Teils der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht. Für die Insolvenzsicherung wird die Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Sicherungsfalles berechnet (§ 7 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG). Das ist die Zeit bis zur Eröffnung des Vergleichsverfahrens am 31. Oktober 1982.
b) Für die Berechnung des Zeitwertfaktors (Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Sicherungsfalles) ist auf die Zeit ab 11. September 1967 abzustellen. Die in der Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung vorgesehene Anrechnung weiterer Vordienstzeiten aus dem ersten Arbeitsverhältnis (1965–1967) ist für die Insolvenzsicherung ohne Belang. Der Umfang des Insolvenzschutzes ist gesetzlich geregelt.
Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 i. V. mit § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kommt es auf den Beginn der Betriebszugehörigkeit an. Der Wert der Versorgungsanwartschaft ergibt sich aus dem Verhältnis der zurückgelegten Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit. Die im Betrieb erbrachte Betriebstreue soll abgegolten werden mit dem Wert, der dem Verhältnis zur möglichen Betriebstreue entspricht. Gemeint ist damit die Betriebstreue im letzten Arbeitsverhältnis.
Auf den Beginn der Betriebszugehörigkeit im letzten Arbeitsverhältnis stellt auch § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ab. Die Unverfallbarkeitsfrist wird berechnet von dem Zeitpunkt an, von dem an die Versorgungszusage im vorzeitig beendeten Arbeitsverhältnis erteilt worden ist, oder vom Beginn der Betriebszugehörigkeit in dem Arbeitsverhältnis, in dem später die Versorgungszusage erteilt worden ist. Nur Zusagen im letzten Arbeitsverhältnis können – im Grundsatz – unverfallbar werden. Es spricht viel dafür, unter dem Beginn der Betriebszugehörigkeit in beiden Bestimmungen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) denselben Zeitpunkt zu verstehen. Gemeint ist der Beginn der Betriebszugehörigkeit im letzten Arbeitsverhältnis. Diese Auslegung wird erhärtet durch die Gesetzesgeschichte. Die Vorschriften über die Insolvenzsicherung betrieblicher Ruhegeldleistungen und Versorgungsanwartschaften waren im Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 28. September 1973 (BR-Drucks. 590/73) noch nicht enthalten. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde ein Forschungsgutachten „Die Insolvenzsicherung von Ruhegeldansprüchen auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung” erstellt. In ihm wurde vorgeschlagen, sowohl fällige Versorgungsansprüche als auch unverfallbare Versorgungsanwartschaften zu sichern. Die Unverfallbarkeit sollte sich nach den Bestimmungen der Pensionszusage, mindestens den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften richten. Der Gesetzgeber ist diesen Vorschlägen nicht gefolgt. In Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 22. November 1974 (BT-Drucks. 7/2843, S. 8) heißt es, daß durch (jetzt) § 7 Abs. 2 BetrAVG auch die Personen in den Insolvenzschutz einbezogen werden, die bei Eintritt des Sicherungsfalles noch keine betriebliche Altersversorgung beziehen, sondern lediglich Versorgungsanwartschaften erworben haben. Umfang und Höhe dieser zu sichernden Anwartschaften richten sich weitgehend nach den Voraussetzungen und Berechnungen für die Unverfallbarkeit.
c) Die im ersten Arbeitsverhältnis erworbene Versorgungsanwartschaft war beim Ausscheiden der Klägerin erloschen. Zum Zeitpunkt der Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der A. AG war das BetrAVG noch nicht in Kraft (§§ 26, 32 BetrAVG). In der Rechtsprechung ist erstmals am 10. März 1972 angenommen worden, daß Versorgungsanwartschaften unverfallbar werden können (BAGE 24, 177 = AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt).
Auch soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die Versorgungszusage der A. AG sei seit ihrer erstmaligen Erteilung niemals erloschen, kann der Senat dem nicht folgen. Die Versorgungsordnung der A. AG sah zwar die Anrechnung von Vordienstzeiten, zum Teil nach billigem Ermessen vor. Die Anrechnung setzte aber immer die Wiederbegründung eines neuen Arbeitsverhältnisses voraus. Das Ende des ersten Arbeitsverhältnisses führte deshalb zum Ende aller Rechtsbeziehungen. Auch die Versorgungsanwartschaft ging in diesem Zeitpunkt unter.
3. Die Voraussetzungen, unter denen nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise Vordienstzeiten im Rahmen des Insolvenzschutzes berücksichtigt werden müssen, liegen nicht vor.
a) Der Senat hat sich wiederholt mit der Berücksichtigung von Vordienstzeiten im Rahmen des Insolvenzschutzes befaßt. Nach seiner Rechtsprechung können vertragliche Anrechnungsklauseln nicht nur die für die Unverfallbarkeit notwendige Betriebszugehörigkeit ermöglichen, sondern darüber hinaus auch den gesetzlichen Insolvenzschutz herbeiführen, wenn die Vordienstzeit von einer Versorgungszusage begleitet war und die von einer Versorgungszusage begleitete Vordienstzeit an die insolvenzgeschützte Versorgungszusage heranreichte (BAGE 31, 45 = AP Nr. 1 zu § 7 BetrAVG; 44, 1 = AP Nr. 17 zu § 7 BetrAVG, zu II 2 a der Gründe). An der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es hier. Das erste Arbeitsverhältnis von 1965–1967 reichte nicht an das Arbeitsverhältnis mit der insolvenzgeschützten Zusage heran.
b) Zu einer Rechtsfortbildung sieht der Senat keine Möglichkeit. Zwar werden in den bislang entschiedenen Fällen sogar Vordienstzeiten berücksichtigt, die der Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber zurückgelegt hat. Die Klägerin mag es deshalb als unbillig empfinden, wenn die bei demselben Arbeitgeber verbrachte Dienstzeit nicht angerechnet wird. Eine richterliche Rechtsfortbildung setzt aber voraus, daß eine vom Gesetzgeber unerkannte Regelungslücke vorhanden ist. Hieran fehlt es. Die gesetzliche Regelung ist bewußt hinter den Vorschlägen des Gutachtens zur Insolvenzsicherung zurückgeblieben. Eine Entscheidung im Sinne der Klägerin würde die Absichten des Gesetzgebers durchkreuzen.
Auch eine korrigierende Auslegung des Gesetzes wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht möglich. Die Ausgestaltung der Insolvenzsicherung als Mindestsicherung ist nicht willkürlich. Es bestehen gute Gründe, Insolvenzschutz nur im Umfang der Regeln über die gesetzliche Unverfallbarkeit und der Wertberechnung der Versorgungsanwartschaften zu gewähren.
Unterschriften
Dr. Heither, Schaub, Griebeling, Heimann, Halberstadt
Fundstellen