Leitsatz (redaktionell)

1. Ein aus Anlaß der Beendigung eines Arbeitskampfes in einem Tarifvertrag vereinbartes Benachteiligungsverbot verpflichtet die Arbeitgeber zur unbedingten Weiterbeschäftigung der am Streik beteiligten Arbeitnehmer nach Streikende nur dann, wenn die Tarifvertragsparteien eine dahingehende Verpflichtung des Arbeitgebers eindeutig und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht haben.

2. Fehlt es an einer dahingehenden Verpflichtung, kann der Arbeitgeber, wenn nach Streikende infolge der durch den Streik entstandenen personellen, technischen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten die Arbeitsplätze nicht besetzt werden können, die Arbeitsverhältnisse durch fristgerechte Kündigung beenden.

3. Die von dem Bundesarbeitsgericht aufgestellten Rechtsgrundsätze über die Betriebsrisikoverteilung bei Streik sind auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitgeber infolge der Auswirkungen eines Streiks auf seinen Betrieb zeitweilig oder für immer die am Arbeitskampf beteiligten Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitskampfes nicht weiterbeschäftigen kann. Insoweit verlieren die Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Lohnzahlung.

 

Orientierungssatz

Enumerative Aufzählung der Kündigungsgründe des früheren GewO § 123.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 27.03.1968; Aktenzeichen 8 (6) Sa 49/68)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437209

BAGE 23, 512

BAGE, 512

BB 1972, 267

DB 1972, 440

NJW 1972, 600

ARST 1972, 58

SAE 1973, 15

WM IV 1972, 516

AP, Arbeitskampf

AR-Blattei, Arbeitskampf II Entsch 17

AR-Blattei, ES 170.2 Nr 17

ArbuR 1971, 379

EzA § 615 BGB Betriebsrisiko, Nr 1

MDR 1972, 450

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