Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbleibezulage bei Abordnung
Orientierungssatz
Nr 16 Abs 1 Buchstabe a SR 2a MTB 2 gilt für die Zeit der im Rahmen einer Abordnung geleisteten Tätigkeit nicht.
Normenkette
MTB 2 Anl SR
Verfahrensgang
LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 25.09.1984; Aktenzeichen 1 Sa 321/84) |
ArbG Flensburg (Entscheidung vom 27.03.1984; Aktenzeichen 2 Ca 191/84) |
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger eine sogenannte Ausbleibezulage zu zahlen und über die teilweise Vergütung von Reisezeiten.
Der Kläger ist als Arbeiter bei der Beklagten in deren Standortverwaltung in S beschäftigt. Er war beim Marinefliegergeschwader in J tätig und erhielt eine Vergütung nach der LohnGr. I des Lohngruppenverzeichnisses zum MTB II.
Mit Schreiben vom 19. November 1981 ordnete die Standortverwaltung S den Kläger "zur Dienstleistung" an das Marinefliegergeschwader in E für die Zeit bis zum 30. April 1982 ab. Umzugskosten sagte die Beklagte nicht zu, erklärte aber, daß "unentgeltliche Unterkunft ihres Amtes wegen bereitgestellt" werde. Ob eine Unterkunft für den Kläger in E zur Verfügung gestanden hätte, ist zwischen den Parteien im Streit.
Die Beklagte setzte arbeitstäglich für die Hin- und Rückfahrt auf der Strecke zwischen J und E einen Omnibus ein. Der Kläger stieg jeweils an der Haltestelle Sch-Parkplatz in S zu; die Fahrzeit betrug für ihn täglich insgesamt etwa eine Stunde.
Der Kläger erhielt in der Zeit seiner Abordnung von November 1981 bis April 1982 von der Beklagten Trennungsgeld in Höhe von insgesamt 838,88 DM; darin enthalten war neben einem Verpflegungszuschuß in Höhe von 152,-- DM eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 686,88 DM.
Für die Zeit seiner Beschäftigung in E machte der Kläger mit Schreiben der ÖTV-Kreisverwaltung S vom 29. April 1982 neben der Bezahlung der Reisezeit die Zahlung einer Ausbleibezulage nach Nr. 16 Abs. 1 Buchst. a der Sonderregelungen für Arbeiter im Bereich des Bundesministers der Verteidigung (SR 2 a MTB II) geltend.
Die Nr. 16 der SR 2 a MTB II lautet auszugsweise:
"Nr. 16
Zu § 38 - Entschädigung bei Dienstreisen,
Abordnungen und Dienstgängen
Zu § 39 - Lohn und besondere Entschädigungen bei
Dienstreisen
Für nachstehende Fälle treten bei einer Verwendung im
Inland an die Stelle der §§ 38 und 39 folgende Regelungen:
(1) a) Der Arbeiter mit ständiger Arbeitsstelle erhält
bei einer dienstlichen Verwendung auf einer
Arbeitsstelle oder einem Arbeitsplatz, die
mindestens 4 km Luftlinie oder 5 km Wegstrecke
von der Grenze seiner regelmäßigen Arbeitsstelle
entfernt sind, neben den Fahrtkosten für jede
angefangene Stunde der gesamten Ausbleibezeit
eine Ausbleibezulage als Aufwandsentschädigung.
Die Ausbleibezulage beträgt für jede angefangene
Stunde der gesamten Ausbleibezeit bei einer
Ausbleibezeit von
bei einem Dienstgang bei einer Dienstreise
im Sinne des Bundesreisekostengesetzes
mindestens 3 bis 6 Stunden
0,40 DM 0,40 DM
über 6 bis 12 Stunden
0,95 DM 1,05 DM
über 12 Stunden
1,05 DM 1,15 DM
für die Stunde. Diese Sätze ermäßigen sich um 20
v.H. für die weitere Zeit, wenn die Ausbleibezeit
ohne Unterbrechung am gleichen Ort länger als einen
Monat dauert. Bei einer Ausbleibezeit von weniger
als 3 Stunden wird die Zulage nicht gezahlt.
...
f) Soweit an einem Tage Reisezeit allein oder
Reisezeit und Arbeitszeit zusammen die regelmäßige
Arbeitszeit nicht überschreiten, wird
die Reisezeit voll vergütet. Darüber hinaus
wird der überschießende Teil der Reisezeit mit
zwei Dritteln vergütet. In jedem Falle ist jedoch
mindestens der für die regelmäßige Arbeitszeit
zustehende Lohn zu zahlen. Als Reisezeit gilt
diejenige Zeit, die der Arbeiter für den Weg
zum auswärtigen Beschäftigungsort und von dort
zur Arbeitsstelle und in gleicher Weise wieder
zurück aufzuwenden hat. Zeitzuschläge (§ 27)
werden nur für die tatsächliche Arbeitszeit
gezahlt.
(2) a) Der Arbeiter, dessen Arbeitsplatz örtlich
ständig wechselt (z.B. Meßgehilfe oder Arbeiter
einer landwirtschaftlichen Gruppe) und der
regelmäßig oder in kurzen Abständen wiederkehrende
auswärtige Dienstgeschäfte verrichtet,
die nicht als Dienstreisen im Sinne des § 2
Abs. 2 BRKG gelten, erhält eine monatliche
Pauschvergütung von 49,50 DM. Die Pauschvergütung
ist zusammen mit dem Monatslohn zu zahlen.
...."
Mit seiner am 3. Januar 1984 erhobenen Klage begehrt der Kläger zuletzt - rechnerisch unstreitig - unter Anrechnung des erhaltenen Verpflegungszuschusses von 152,-- DM eine Ausbleibezulage von 717,36 DM brutto und eine Vergütung für Reisezeiten von 945,86 DM brutto, mithin 1.696,02 DM brutto.
Der Kläger hat gemeint, ihm stehe bei einer vorübergehenden Abordnung an eine andere Arbeitsstelle statt des Trennungsgeldes eine Ausbleibezulage zu, weil Nr. 16 Abs. 1 SR 2 a MTB II die §§ 38, 39 MTB II als Sonderregelung verdrängt. Unabhängig davon stehe ihm die von der Beklagten als Trennungsgeld gezahlte Wegstreckenentschädigung für die Fahrt von seiner Wohnung zum Sammelplatz und zurück zu.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger,
1.696,02 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem
3. Januar 1984 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe eine Ausbleibezulage nicht zu. Bereits der Wortlaut der Sonderregelung schließe ihre Anwendung auf Fälle der Abordnung aus. Zumindest sei das an den Kläger bereits gezahlte Trennungsgeld in voller Höhe zu berücksichtigen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten dagegen das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Ausbleibezulage und Vergütung für Reisezeiten nach Nr. 16 Abs. 1 SR 2 a zum MTB II.
I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der auf Ziffer 1 a der Nr. 16 der SR 2 a zum MTB II gestützte Anspruch sei nicht begründet. Der Kläger sei zur Dienstleistung von J nach E abgeordnet worden. Die Sonderregelung gelte jedoch nicht für den Fall der Abordnung. Auch wenn die Abordnung in der Überschrift zu der Sonderregelung und deren Nr. 16 erwähnt sei, bedeute dies nicht, daß in den Fällen von Abordnungen stets die Sonderregelung nach Nr. 16 gelten müsse. Der Begriff "Abordnung" könne in diesem Zusammenhang lediglich als eine Wiederholung der § 38 MTB II beigegebenen Überschrift angesehen werden. Die Überschriften dienten nur der Klarstellung. In allen Fällen der Sonderregelungen werde mit dem Hinweis auf den Paragraphen des MTB II dessen Überschrift unverändert übernommen. Entscheidend sei allein, ob der Kläger weiterhin eine ständige Arbeitsstelle im Sinne der Ziffer 1 a bei der Dienststelle habe, der er vor seiner Abordnung zugeordnet gewesen sei oder ob sich mit der Abordnung auch seine ständige Arbeitsstelle im Sinne dieser Bestimmung geändert habe. Ständige Arbeitsstelle sei im allgemeinen der Mittelpunkt der Arbeitsleistung, auch wenn der Arbeitnehmer nicht dort ständig, sondern vorübergehend auch auswärts arbeite. Es komme darauf an, ob der Arbeitnehmer einen festen Beziehungspunkt zu seiner Arbeitsstelle habe, an die er nach einer auswärtigen Tätigkeit zurückkehrt. Diese Voraussetzungen seien bei einer Abordnung jedoch nicht gegeben. Zwar stelle nach dem Reisekostenrecht die Abordnung eine nur vorübergehende Zuweisung auswärtiger Beschäftigung dar, dies könne aber auch mit der Verlagerung des Mittelpunktes der Arbeitsleistung verbunden sein. Entscheidend sei, ob der Arbeitnehmer nach den jeweiligen Abordnungen regelmäßig zum alten Mittelpunkt seiner Arbeitsleistung zurückkehre oder nicht. Nicht jede Abordnung aber sei notwendig mit einer Rückkehr zum bisherigen Arbeitsplatz verbunden. Häufig sei die Abordnung der erste Schritt zu einer vollständigen Verlagerung des Arbeitsplatzes. Daraus werde deutlich, daß eine Abordnung eine wesentlich einschneidendere Lösung vom bisherigen Arbeitsplatz bewirke als andere Fälle auswärtiger Beschäftigung. Dann könne aber der alte Arbeitsplatz nicht mehr Mittelpunkt der Arbeitsleistung sein, wenn nicht die Abordnung mit derart kurzen Befristungen ausgesprochen werde, daß die Verbindung mit der bisherigen Dienststelle auf diese Weise nicht gelöst werde. Solche Zeiträume lägen allenfalls unter drei Monaten, wie aus den Regelungen des Personalvertretungsrechtes für derartige Fälle folge.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Der Kläger, der dem fachlichen und persönlichen Geltungsbereich der SR 2 a zum MTB II unterliegt, erfüllt nicht die Anspruchsvoraussetzungen der Nr. 16 Abs. 1 Buchst. a und f der SR 2 a MTB II.
Nr. 16 Abs. 1 Buchst. a SR 2 a MTB II gilt für die Zeit der im Rahmen einer Abordnung geleisteten Tätigkeit nicht (vgl. BAG Urteil vom 10. April 1985 - 7 AZR 6/83 - AP Nr. 12 zu § 38 MTB II zu II 2 der Gründe).
Der Kläger gehört zwar zum Kreis der "Arbeiter mit ständiger Arbeitsstelle" im Sinne dieser Tarifnorm, weil seine Arbeitsstelle im streitbefangenen Zeitraum nicht ständig gewechselt hat, er vielmehr lediglich in E eingesetzt war. Der Begriff des "Arbeiters mit ständiger Arbeitsstelle" steht im Gegensatz zu dem des "Arbeiters, dessen Arbeitsplatz örtlich ständig wechselt" im Sinne des Abs. 2 Buchst. a (vgl. dazu im einzelnen BAG Urteil vom 21. Februar 1969 - 3 AZR 470/68 - AP Nr. 3 zu § 38 MTB II).
Aber selbst wenn der Kläger in der tariflich geforderten Entfernung von seiner "regelmäßigen Arbeitsstelle" beschäftigt worden sein sollte, d.h. trotz der Abordnung nach E die Dienststelle in J die "regelmäßige Arbeitsstelle" im Sinne der Tarifnorm geblieben sein sollte, steht ihm der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht zu. Während einer Abordnung besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Ausbleibezulage (BAG Urteil vom 10. April 1985 - 7 AZR 6/83 - aaO; im Ergebnis ebenso BAG Urteil vom 14. Mai 1986 - 4 AZR 145/85 - nicht veröffentlicht). Nach dem insoweit klaren Tarifwortlaut werden durch Nr. 16 Abs. 1 Buchst. a SR 2 a MTB II für die Dauer der im Rahmen einer Abordnung am neuen Dienstort geleisteten Tätigkeit keine Ansprüche auf Ausbleibezulage begründet. Schon nach den Eingangsworten der Norm ("für nachstehende Fälle ...") tritt die Nr. 16 der SR 2 a nicht vollständig, sondern nur für die in ihr geregelten Fälle an die Stelle der §§ 38 und 39 MTB II. Für den Fall der Abordnung sieht sie keine besonderen Leistungen vor, sondern nur für "Dienstgänge" und "Dienstreisen" im Sinne des Bundesreisekostengesetzes. Hierzu gehört die Tätigkeit am neuen Dienstort während einer Abordnung schon deshalb nicht, weil eine Dienstreise bzw. ein Dienstgang im Sinne des § 2 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BRKG jedenfalls grundsätzlich der Erledigung von Dienstgeschäften der die Dienstreise anordnenden Behörde dient. Demgegenüber wird der abgeordnete Bedienstete in die neue Dienststelle eingegliedert, nimmt deren Dienstaufgaben wahr und wird dementsprechend dem Weisungsrecht der dort tätigen Vorgesetzten unterstellt (vgl. Battis, BBG, § 27 Anm. 1, 5; Plog/Wiedow/Beck, BBG, § 27 Rz 6). Zwar kann eine Dienstreise "aus Anlaß einer Abordnung" anfallen (vgl. § 16 Abs. 1 BRKG), wenn der Bedienstete an einen anderen Ort abgeordnet wird. Auch in diesem Fall sind jedoch nur die Hin- und Rückreise zum bzw. vom Ort der Abordnung Dienstreisen; für die Zeit seiner Tätigkeit bei der Abordnungsbehörde erhält der Bedienstete lediglich Trennungsgeld nach Maßgabe der Trennungsgeldverordnung (vgl. auch § 38 Abs. 1 Buchst. b MTB II).
2. Auch ein Anspruch des Klägers auf teilweise Vergütung von Reisezeiten läßt sich nicht aus Nr. 16 Abs. 1 Buchst. f SR 2 a MTB II herleiten. Denn diese Vorschrift tritt nicht vollständig, sondern insoweit nur für die in ihr geregelten Fälle, die den der Abordnung gerade nicht mit einschließen, an die Stelle der §§ 38 und 39 MTB II.
3. Der Kläger war gemäß Schreiben vom 19. November 1981 von November 1981 bis 30. April 1982 "zur Dienstleistung" zum Marinefliegergeschwader nach E abgeordnet worden. Seine dort zu verrichtenden konkreten Arbeitsaufgaben sind ihm auch nicht von seiner eigenen, sondern von der neuen Dienststelle zugewiesen worden. Es hat sich daher nicht nur anhand der verwendeten Terminologie, sondern auch dem Rechtssinne nach um eine Abordnung gehandelt. Denn Abordnung im Rechtssinne ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle (Betrieb) unter Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses (vgl. auch § 9 Abs. 7 MTB II, § 27 BBG, § 17 BRRG, § 12 Abs. 1 BAT; vgl. auch Scheuring/Steingen, MTB II, 2. Aufl., Stand November 1987, § 9 Erl. 10 Abs. 2 a; Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, 4. Aufl., § 22 BRKG Erl. 3; Battis, BBG, § 27 Anm. 1; Arndt/Baumgärtel in Fürst, GKÖD, Bd. IV, Teil 1, T, § 12 Rz 20; Uttlinger/Breier/Kiefer, BAT, Bd. 1, Stand 1. November 1987, § 12 Erl. 2; Crisolli/Tiedke/Ramdohr, Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst, Bd. 1, Stand Oktober 1987, § 12 Erl. 5; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Bd. I, Stand November 1987, § 12 Anm. 2). Der abgeordnete Bedienstete nimmt Dienstaufgaben der Dienststelle wahr, zu der er abgeordnet ist. Muß er zur Erledigung solcher Dienstaufgaben eine angeordnete oder genehmigte Reise außerhalb des neuen Dienstortes ausführen, so handelt es sich um eine Dienstreise. Die Dienstantrittsreise zum neuen Dienstort und die Rückreise nach Beendigung der Abordnung sind Dienstreisen (vgl. Meyer/Fricke, aaO, § 2 BRKG Rz 23, 24; vgl. auch § 16 Rz 4). Für abgeordnete Bedienstete tritt an die Stelle ihres bisherigen Dienstortes die politische Gemeinde als Dienstort, in der sie während der Abordnung regelmäßig Dienst zu leisten haben (vgl. Meyer/Fricke, aaO, § 2 BRKG, Rz 47; vgl. auch Erlaß vom 18. März 1981, abgedruckt bei Meyer/Fricke, aaO, unter B w 33 Nr. 2 und das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 10. Oktober 1968, GMBl S. 385, abgedruckt aaO, Ordner 1 Gruppe 12.1 Nr. 11).
Dem Kläger stehen daher nur Leistungen nach Maßgabe der insoweit nicht modifizierten §§ 36, 38, 39 MTB II zu, die auf die für die entsprechenden Beamten geltenden Vorschriften verweisen. Die sich insoweit aus dem Bundesreisekostengesetz und der Trennungsgeldverordnung ergebenden Ansprüche des Klägers hat die Beklagte aber erfüllt.
4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang. Anhaltspunkte dafür, daß Nr. 16 Abs. 1 Buchst. a SR 2 a MTB II entgegen seinem Wortlaut nicht nur die Entschädigung bei Dienstreisen und Dienstgängen betrifft, liegen nicht vor. Der MTB II trennt ebenso wie die beamtenrechtlichen Regelungen sorgfältig und durchgängig zwischen "Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung)" und "Auslagen aus Anlaß der Abordnung (Trennungsgeld)" (vgl. § 38 Abs. 1 Buchst. a und b MTB II). Bei einer Abordnung ist die hierfür notwendige Dienstreise bei Ankunft am neuen Dienstort beendet. Sie währt nicht etwa bis zur Beendigung der Abordnung. Wenn daher die Sonderregelung die für die Ermittlung der Ausbleibezulage maßgebliche Ausbleibezeit ausdrücklich an Dienstgang und Dienstreise im Sinne des Bundesreisekostengesetzes knüpft, wird eben nicht eine Entschädigung während der Zeit der Abordnung, sondern nur die Reisekostenentschädigung geregelt; zudem wird die Ausbleibezulage ausdrücklich "neben den Fahrtkosten" gezahlt.
5. Ebensowenig gebieten Sinn und Zweck der Sonderregelung bei Abordnungen eine Ausbleibezulage zu gewähren. Allgemeiner Sinn der Sonderregelung ist es, einen Ausgleich insbesondere durch Gewährung von verschiedenen Zulagen dafür zu schaffen, wenn Bedienstete wegen der besonderen Bedürfnisse von Verwaltungen und Betrieben ihre Aufgaben ganz oder teilweise außerhalb ihrer Dienststelle zu erledigen haben, ohne daß es sich um Dienstreisen oder Dienstgänge handelt (Arndt/Baumgärtel, aa0, Teil 2, W, § 38 Rz 5). Dieser Sinn kann bei einer Abordnung nicht erreicht werden. Besondere Verhältnisse mit der Notwendigkeit besonderer Regelungen sind bei den Arbeitern im Bereich des Bundesministers der Verteidigung insoweit nicht erkennbar. Dementsprechend ist der Begriff der Ausbleibezeit bei einer Abordnung im Grunde bedeutungsleer. Wie die Ausbleibezeit hier berechnet werden soll und worauf sie sich bezieht, bliebe unklar und müßte mehr oder weniger willkürlich erfolgen. Dies gilt insbesondere bei länger dauernder Abordnung, bei der eine schriftliche Umzugskostenübernahme zugesagt war. Wird keine Umzugskostenvergütung zugesagt, so bedarf es einer differenzierteren Regelung, welche allein die Trennungsgeldverordnung mit ihren teilweise weitergehenden Ansprüchen bietet (vgl. z.B. § 3 TVG und § 9 Abs. 2 Satz 2 ATGV). Gegenüber diesen allgemeinen Regelungen soll die Sonderregelung den Arbeiter aber in aller Regel besser, nicht etwa schlechter stellen. Nr. 16 SR 2 a MTB II ist daher auf die Abordnung nur insoweit zugeschnitten, als in deren Rahmen Dienstreisen anfallen. Das ergibt schließlich auch die tarifliche Festlegung der Entfernungen und die genaue örtliche Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit in der Protokollnotiz zu Abs. 1 Buchst. a Satz 1. Eine solche Regelung setzt voraus, daß der Bezug zu der bisherigen Arbeitsstelle gerade auch hinsichtlich der Entfernung erhalten bleibt. Das ist bei einer Abordnung häufig nicht der Fall, so daß allein an eine möglicherweise längere, aber auch wie vorliegend, kürzere Fahrtstrecke anzuknüpfen wäre.
III. Für das Begehren des Klägers auf eine Ausbleibezulage fehlt es demnach an einer einschlägigen tarifvertraglichen Grundlage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Röhsler Dr. Jobs Schneider
Schmidt Stenzel
Fundstellen