Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung einer tarifvertraglichen Kündigungsregelung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verwendung des Begriffs “Sonderkündigungsrecht” kann bei einem befristeten, für eine feste Laufzeit geschlossenen Tarifvertrag darauf hinweisen, dass eine im Übrigen nicht bestehende ordentliche Kündigungsmöglichkeit geschaffen werden soll.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 § 15 Abs. 1, § 20 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 30.12.2010; Aktenzeichen 3 Sa 1118/10)

ArbG Kassel (Urteil vom 27.04.2010; Aktenzeichen 6 Ca 632/09)

 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Dezember 2010 – 3 Sa 1118/10 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Gründe

Rz. 1

 Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren – 4 AZR 78/11 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

 

Unterschriften

Eylert, Creutzfeldt, Treber, Steding, Rupprecht

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3699324

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