Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsrechtlicher Status einer Lehrerin (VHS)
Normenkette
BGB §§ 611, 620; HGB § 84 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Urteil vom 21.03.1990; Aktenzeichen 15 Sa 1378/89) |
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 03.10.1989; Aktenzeichen 1 Ca 2466/89) |
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. März 1990 – 15 Sa 1378/89 – aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Oktober 1989 – 1 Ca 2466/89 – wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Die Beklagte ist Trägerin einer Volkshochschule. Die Klägerin, eine examinierte Lehrerin, unterrichtete dort in den Fächern kaufmännisches Rechnen und Mathematik gegen eine Vergütung von 33,– DM pro Stunde. Grundlage der Unterrichtstätigkeit waren drei jeweils für das Studienjahr 1988/1989 befristete „Dozentenverträge”. Einer der Verträge, datiert vom 20. September 1988, sah für die Klägerin eine Lehrtätigkeit in Mathematik ab 27. September 1988 mit insgesamt 168 Unterrichtsstunden für einen Tageslehrgang (Ziel: Erreichung der Fachoberschulreife) vor. Ein anderer Vertrag vom 7. Februar 1989 hatte ab 8. Februar 1989 eine Tätigkeit im Umfang von 136 Unterrichtsstunden ebenfalls im Fach Mathematik (Tageslehrgang Hauptschulabschluß) zum Inhalt. Nach einem weiteren Vertrag vom 20. September 1988 sollte die Klägerin im Umfang von maximal 140 Unterrichtsstunden kaufmännisches Rechnen für bürotechnische Berufe – G 1 – lehren. Alle drei Verträge gaben feste Unterrichtszeiten an. Seit dem 12. Juli 1989 ist die Klägerin nicht mehr für die Beklagte tätig.
Das von der Beklagten vermittelte Bildungsangebot zur Erlangung der Fachoberschulreife und des Hauptschulabschlusses hat seine gesetzliche Grundlage im Ersten Gesetz zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz – WbG –) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1982 (GV NW S. 276).
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie stehe zur Beklagten in einem Arbeitsverhältnis, das infolge unzulässiger Befristung noch nicht beendet sei. Sie habe bis zum 28. Oktober 1988 von ihr selbst nach vorgegebenen Richtlinien erstellte Lehrpläne für die Tageslehrgänge Hauptschulabschluß und Fachoberschulreife einreichen müssen. Bei diesen Plänen habe es sich nicht um Überarbeitung früherer Pläne gehandelt. Jeder Lehrgang habe einen festen Stundenplan, in dessen Rahmen auch sie, die Klägerin, von der Beklagten eingesetzt worden sei. Neben ihrer Lehrtätigkeit sei sie auch in das Prüfungsverfahren eingebunden gewesen. So sei ihr vorgegeben worden, bis zu welchem Termin sie die Prüfungsvorschläge einzureichen habe. Weiter habe sie an Prüfungskonferenzen teilnehmen müssen, daneben auch an pädagogischen und Notenkonferenzen. Sie sei ferner in nicht unerheblichem Umfang zu Vertretungen herangezogen worden, wenngleich dies aus Kollegialitätsgründen nur nach vorheriger Absprache erfolgt sei. Insgesamt sei sie dem Inhalt ihrer Tätigkeit nach einer Lehrerin an allgemeinbildenden Schulen gleichgestellt gewesen. Da für die Befristung kein sachlicher Grund vorgelegen habe, bestehe das Arbeitsverhältnis fort. Die Beklagte müsse sie daher auch weiterbeschäftigen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
- festzustellen, daß zwischen den Parteien seit dem 13. Januar 1989 ein Arbeitsverhältnis besteht,
- festzustellen, daß dieses Arbeitsverhältnis über den 12. Juli 1989 fortbesteht,
- die Beklagte zu verurteilen, sie über den Ablauf des 12. Juli 1989 weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Klägerin sei nicht als Arbeitnehmerin, sondern als freie Mitarbeiterin tätig gewesen. Sie sei bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte und damit bei der Ausgestaltung des eigentlichen Unterrichts im wesentlichen frei gewesen. Die Beklagte hat den von der Klägerin angegebenen Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit bestritten und hierzu auf eine auf Angaben der Klägerin beruhende Stundenübersicht verwiesen. Danach habe die Klägerin wöchentlich nur knapp 13 Stunden gearbeitet. Mit Ausnahme von Prüfungskonferenzen, bei denen sie auch Notenspiegel habe einreichen können, sei die Klägerin nicht zur Teilnahme an Lehrerkonferenzen verpflichtet gewesen. Im übrigen seien diese Termine mit den Kursleitern abgestimmt und auch auf Wunsch der Klägerin verlegt worden. Sie, die Klägerin, habe von der Möglichkeit, Vertretungsstunden abzulehnen, Gebrauch gemacht. Festgelegte Unterrichtstermine habe die Klägerin tauschen können. Ihren Interessen sei auch bei Festlegung der Stundenpläne Rechnung getragen worden. Insgesamt habe die Klägerin im Gegensatz zu festangestellten Lehrern keine über die Lehrtätigkeit hinausgehenden Verwaltungsaufgaben wahrgenommen, wie Ausgabe von Lehrmitteln, Ausleihkontrolle und Mitwirkung bei Betriebspraktika.
Die Befristung der Verträge hat die Beklagte mit der Drittmittelbezogenheit der Lehrgänge gerechtfertigt. Die Berufsgrundbildungskurse und die Tageslehrgänge Hauptschulabschluß würden – für sie kostenneutral – als Auftragsmaßnahme der Bundesanstalt für Arbeit durchgeführt. Sie, die Beklagte, schließe insoweit für ein Jahr befristete Ausbildungsverträge mit der Arbeitsverwaltung ab. Die Bedingungen würden jeweils neu ausgehandelt. An diesen Verträgen müßten sich auch die Verträge mit den Lehrkräften ausrichten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Klägerin war für die Beklagte nicht als Arbeitnehmerin, sondern in einem freien Mitarbeiterverhältnis tätig. Dieses konnte von der Beklagten zeitlich begrenzt werden.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin habe sich in einem für ein Arbeitsverhältnis typischen persönlichen Abhängigkeitsverhältnis von der Beklagten befunden. Sie habe bei dem Mathematikunterricht nicht nach eigenem Gutdünken vorgehen können, sondern sich an die durch die Vorschriften des Weiterbildungsgesetzes bestimmten Vorgaben halten müssen. Die Klägerin sei daher persönlich nicht in dem Maße unabhängig gewesen wie die Dozenten an Fachhochschulen, die bei Erfüllung ihrer vertraglich übernommenen Aufgaben an keine gesetzlichen Vorschriften oder Anweisungen einer Aufsichtsbehörde gebunden seien. Daß die Klägerin im Hinblick auf Nebentätigkeiten nicht mit Lehrern an allgemeinbildenden Schulen verglichen werden könne, sei ohne Bedeutung, da derartige Aufgaben, wie etwa Pausenaufsicht und Ausgabe von Lehrmitteln, bei der Beklagten aus organisatorischen Gründen nicht von Lehrkräften wahrgenommen würden. Die Einbindung der Klägerin in die Organisation der Beklagten werde durch ihre Teilnahme an Konferenzen bestätigt, die der Klägerin nicht freigestanden habe.
Das Landesarbeitsgericht hat weiter angenommen, es habe kein sachlicher Grund für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin bestanden. Hinsichtlich der Tageslehrgänge Hauptschulabschluß handele es sich um eine Dauereinrichtung, deren Beendigung nicht von vornherein feststehe. Auch nach dem Ausscheiden der Klägerin sei noch ein weiterer Lehrgang eingerichtet worden. Die Tatsache, daß der von der Beklagten eingerichtete und finanzierte Lehrgang Fachoberschulreife für das Schuljahr 1989 nicht fortgeführt worden sei, reiche als Befristungsgrund nicht aus. Eine Befristung wäre nur zulässig gewesen, wenn bei Abschluß des Vertrages mit dem Auslaufen des Lehrgangs zu rechnen gewesen wäre.
Diese Subsumtionsbegründung wird von der Revision zu Recht angegriffen.
II.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterscheidet sich ein Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters (Dienstvertrag) durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet. Arbeitnehmer ist danach derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Insoweit enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ein typisches Abgrenzungsmerkmal. Nach dieser Bestimmung ist selbständig, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbständig und deshalb persönlich abhängig ist dagegen der Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist. Zwar gilt diese Regelung unmittelbar nur für die Abgrenzung des selbständigen Handelsvertreters vom abhängig beschäftigten Handlungsgehilfen. Über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus enthält diese Bestimmung jedoch eine allgemeine gesetzgeberische Wertung, die bei der Abgrenzung des Dienstvertrages vom Arbeitsvertrag zu beachten ist, zumal dies die einzige Norm darstellt, die Kriterien dafür enthält. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, daß ein Beschäftigter hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. statt vieler BAGE 41, 247, 253 = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 9. Mai 1984 – 5 AZR 195/82 – AP Nr. 45 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu 2 der Gründe, jeweils m.w.N.).
2. Für Lehrkräfte außerhalb von Universitäten und Hochschulen hat das Bundesarbeitsgericht diese Grundsätze dahingehend konkretisiert, daß diejenigen, die an allgemeinbildenden Schulen unterrichten, in der Regel Arbeitnehmer sind, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt (Urteil vom 16. März 1972 – 5 AZR 460/71 – AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAGE 37, 305, 312 f. = AP Nr. 65 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B I 1 der Gründe), und daß Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, regelmäßig freie Mitarbeiter sind, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt (Urteil vom 26. Januar 1977 – 5 AZR 796/75 – AP Nr. 13 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAGE 37, 58 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAGE 39, 329 = AP Nr. 32 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten).
3. Die Besonderheit des vorliegenden Verfahrens liegt darin, daß die Klägerin im Rahmen eines Bildungsangebotes tätig geworden ist, das seinem Ziel nach der Vermittlung von Kenntnissen zum Erreichen von Abschlüssen dient, die üblicherweise vom Bildungsangebot allgemeinbildender Schulen umfaßt werden. Dies gilt jedenfalls für die Unterrichtstätigkeit im Fach Mathematik für die Tageslehrgänge Hauptschulabschluß und Fachoberschulreife. Bei diesen Schulabschlüssen unterliegt die Volkshochschule hinsichtlich Lehrstoff und Prüfungswesen der Fachaufsicht des zuständigen Ministers (§ 6 Abs. 1 WbG). Diese Vorgabe definiert jedoch nur den Rahmen, an dem sich die Weiterbildungsstätte zu orientieren hat. Für die Frage, ob die weiterbildenden Lehranstalten dieser Aufgabe durch den Einsatz freier Mitarbeiter oder festangestellter Lehrkräfte nachzukommen haben, kann dem Gesetz keine Antwort entnommen werden (vgl. § 14 WbG). Daher erscheint die Auffassung nicht zwingend, die Mitarbeiter müßten deshalb festangestellt und Lehrern an allgemeinbildenden Schulen gleichgestellt sein, weil die vermittelten Bildungsinhalte denjenigen allgemeinbildender Schulen entsprechen. Dieser Schluß kann schon deswegen nicht gezogen werden, weil der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung stets darauf abgestellt hat, daß Lehrer an allgemeinbildenden Schulen neben ihren Unterrichtsverpflichtungen sonstige Aufgaben wahrzunehmen haben, die sie in die Organisation der Schule einbinden (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 25. August 1982, BAGE 39, 329, 333 = AP Nr. 32 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten, zu II 1 der Gründe). Allerdings hat der Senat in dieser Entscheidung angenommen, daß Dozenten an Volkshochschulen, deren Bildungsangebot dem allgemeinbildender Schulen entspricht und deren Lehrgänge der Schulaufsicht nach § 53 Satz 2 Schulgesetz Berlin unterliegen, in der Regel Arbeitnehmer sind, da die Volkshochschulen ihren Unterricht ebenso wie allgemeinbildende Schulen organisieren müssen und daher über die Arbeitskraft ihrer Dozenten auch außerhalb der reinen Lehrtätigkeit verfügen können. Aber auch nach diesem Urteil soll es darauf ankommen, inwieweit der Dozent außerhalb der reinen Unterrichtstätigkeit dem Weisungsrecht der Schule unterliegt. Diese Überlegungen hat auch der Siebte Senat in seinem nicht zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 14. Dezember 1983 (– 7 AZR 290/82 –) zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und im Fall einer Studienassessorin, die an einem Abendgymnasium als Lehrbeauftragte für das Fach Deutsch mit acht Wochenstunden tätig war, darauf abgestellt, inwieweit eine Inanspruchnahme neben der Lehrtätigkeit vorlag.
4. Die Anwendung dieser allgemeinen Abgrenzungskriterien zeigt, daß die tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts das von ihm gefundene Ergebnis nicht rechtfertigen. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Nebentätigkeiten ergeben nicht genügend Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin in einem oder mehreren Teilzeitarbeitsverhältnissen stand, in denen sie in einer für Arbeitsverhältnisse typischen Weise persönlich abhängig war. Dabei ist zu beachten, daß das Landesarbeitsgericht von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis ausgegangen ist, obwohl die Fachrichtungen, in denen die Klägerin Mathematik einerseits und kaufmännisches Rechnen andererseits unterrichtete, völlig verschieden sind und auch eine nicht vergleichbare Zielrichtung haben. Das Berufungsgericht hat auch übersehen, daß die Verträge der Parteien für die Tageslehrgänge Hauptschulabschluß und Fachoberschulreife in einem zeitlichen Abstand von mehr als drei Monaten (20. September 1988 und 7. Februar 1989) abgeschlossen wurden. Diese Ausgangslage spricht eher für einzelne Teilzeitarbeitsverhältnisse als für ein einheitliches Arbeitsverhältnis. Hinzu kommt folgendes:
a) Nach dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien wurden bereits bei der Festlegung der Stundenpläne Wünsche der Klägerin berücksichtigt. Der Umfang der Leistungsverpflichtung der Klägerin war durch die Verträge nur allgemein umschrieben. Dem Einwand der Klägerin, sie sei durch die Richtlinienvorgaben bei Unterricht und Prüfung gebunden gewesen, ist entgegenzuhalten, daß diese Einschränkung für die von ihr ausgeübte Tätigkeit sowohl in einem freien Mitarbeiterverhältnis als auch im Arbeitsverhältnis gelten und daher nicht als entscheidendes Abgrenzungskriterium herangezogen werden können. Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. August 1982 (BAGE 39, 329, 334 f. = AP, a.a.O., zu II 3 der Gründe) darauf hingewiesen, daß sich durch die Beschreibung des Lehrgegenstandes eine persönliche Abhängigkeit nicht begründen läßt. Eine persönliche Abhängigkeit kann danach nur entstehen, wenn der Unterrichtende über die Vereinbarung des Lehrgegenstandes hinaus methodische und didaktische Anweisungen zur Gestaltung seines Unterrichts erhält und befolgen muß. In dieser Richtung hat die Klägerin aber nichts vorzutragen vermocht.
Auch aus der von der Klägerin behaupteten Weisungsbefugnis der Beklagten hinsichtlich des Unterrichtsortes folgt keine für das Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit (vgl. BAGE 39, 329, 335 = AP, a.a.O., zu II 4 der Gründe).
b) Außerhalb der durch die Stundenpläne festgelegten Zeiten konnte die Beklagte nicht in der Weise über die Arbeitskraft der Klägerin verfügen, wie es für ein Arbeitsverhältnis und das Weisungsrecht eines Arbeitgebers typisch ist. Das zeigt sich besonders darin, daß die Klägerin nicht verpflichtet war, Pausenaufsicht zu führen, sowie bei Betriebspraktika und der Vergabe von Lehrmitteln mitzuwirken. Allerdings war dies durch die Organisation der Beklagten bedingt, die für diese Aufgabe keine Lehrkräfte einsetzt. Aber gerade in den fehlenden zusätzlichen Verpflichtungen verwaltungsmäßiger Art liegt ein wesentlicher Unterschied zu Lehrern an allgemeinbildenden Schulen, bei denen entsprechende Tätigkeiten zum Inhalt ihres Arbeitsvertrages gehören. Daß die Beklagte derartige Tätigkeiten von der Klägerin nicht verlangte, kann nicht dazu führen, die Klägerin so zu stellen, wie wenn sie diese Aufgaben vertragsgemäß hätte erfüllen müssen.
c) Auch aus der Teilnahme an Konferenzen läßt sich kein Schluß auf eine weisungsabhängige Einbindung der Klägerin ziehen. Zwar hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Klägerin sei jeweils zur Teilnahme verpflichtet gewesen. Seine weiteren Ausführungen beziehen sich jedoch nur auf Noten- und Prüfungskonferenzen. Zu den sonstigen Lehrerkonferenzen enthält das Urteil dagegen keine Feststellungen. Noten- und Prüfungskonferenzen gehören aber bei der Stoffvermittlung für staatlich gesetzte Bildungsabschlüsse, wie Hauptschulabschluß und Fachoberschulreife, zu den Pflichten des Unterrichtenden und schaffen daher als solche keine besondere persönliche Abhängigkeit. Hinzu kommt, daß die genannten Pflichten für die Klägerin nur einen geringen zeitlichen Umfang besaßen (vgl. insoweit BAGE 39, 329, 333 = AP, a.a.O., zu II 1 der Gründe).
d) Auch zu der für die Weisungsgebundenheit angestellter Lehrer wichtigen Frage nach der Pflicht der Klägerin, Vertretungen für andere Kollegen wahrzunehmen, enthält das Urteil des Landesarbeitsgerichts keine Feststellungen. Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien war die Klägerin jedoch nicht verpflichtet, als Vertreterin bei Unterrichtsstunden einzuspringen. Nach eigenem Vortrag wurde die Klägerin nur nach vorheriger Absprache hierfür eingesetzt. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten konnte die Klägerin die Übernahme von Vertretungen ablehnen und hat von diesem Recht auch Gebrauch gemacht. Diese Umstände sprechen ebenfalls gegen eine persönliche Abhängigkeit der Klägerin.
5. Gegen die Befristung des Mitarbeiterverhältnisses der Klägerin bestehen keine Bedenken. Ein freier Mitarbeiter, der keinen Kündigungsschutz in Anspruch nehmen kann, kann sich nicht darauf berufen, die Befristung seines Rechtsverhältnisses sei sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. BAGE 39, 329, 335 f. = AP, a.a.O., zu III der Gründe).
Unterschriften
Dr. Thomas, Dr. Gehring, Dr. Olderog ist durch Dienstunfähigkeit an der Unterschrift verhindert. Dr. Thomas, Prof. Dr. Krems ist verhindert zu unterschreiben, weil seine Amtszeit abgelaufen ist. Dr. Thomas, Kähler
Fundstellen