Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag
Normenkette
Einigungsvertrag Art. 20 Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1
Verfahrensgang
Sächsisches LAG (Urteil vom 25.02.1993; Aktenzeichen 6 (4) Sa 60/92) |
KreisG Bautzen (Urteil vom 30.01.1992; Aktenzeichen 5 Ca 3672/91) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 25. Februar 1993 – 6 (4) Sa 60/92 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 des Einigungsvertrages (fortan: Abs. 4 Ziff. 1 EV) gestützten ordentlichen Kündigung.
Der 1945 geborene Kläger trat 1968 als Diplomlehrer für Deutsch und Englisch in den Schuldienst der ehemaligen DDR. Von 1980 bis 1983 leitete er als Direktor die E.-Schule in B. Im Jahre 1983 wurde er zum Kreisschulinspektor ernannt. Von 1984 bis 1986 war er daneben Leitungsmitglied der Abteilungsparteiorganisation der SED. Nach einjährigem Besuch der Bezirksparteischule in den Jahren 1986/1987 wurde er 1987 zum stellvertretenden Kreisschulrat ernannt. Neben diesem Amt war er von 1988 bis Dezember 1989 ehrenamtlicher Parteisekretär bei der Abteilung Volksbildung. Das Amt des stellvertretenden Kreisschulrats führte der Kläger bis zum 31. Juli 1990. Ab 1. August 1990 übernahm der Kläger aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 3. Mai 1990 wieder eine Tätigkeit als Lehrer und unterrichtete an der A.-Schule in B. wieder in den Fächern Deutsch und Englisch.
Mit Schreiben des Oberschulamts vom 25. September 1991 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31. Dezember 1991 wegen fehlender persönlicher Eignung unter Hinweis auf die Tätigkeiten des Klägers als Kreisschulinspektor und als stellvertretender Kreisschulrat.
Mit der am 8. Oktober 1991 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Kündigung sei unwirksam. Er hat die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats bestritten und die Ansicht vertreten, seine Tätigkeit als Kreisschulinspektor und als stellvertretender Kreisschulrat beeinträchtige nicht seine persönliche Eignung für den Lehrerberuf. Bei der Ausübung dieser Ämter habe er sich nichts zuschulden kommen lassen. In diese Ämter sei er gegen seinen Willen gelangt. Daß er die Funktion des stellvertretenden Kreisschulrats auch nach der Wende bis August 1990 innegehabt habe, spreche gerade für seine persönliche Eignung. Im übrigen habe er ab dem 1. August 1990 bis zu seiner Kündigung zum 31. Dezember 1991 beanstandungsfrei im Schuldienst unterrichtet. Seine Dienststelle habe ihm bescheinigt, seine ganze Kraft auf das Erschließen des Neuen in Verbindung mit der Klärung des Alten eingesetzt zu haben und im Unterricht die Voraussetzungen für die ihm anvertrauten Kinder geschaffen zu haben, den erhöhten geistigen Anforderungen der neuen Zeit gerecht zu werden.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 25. September 1991 nicht aufgelöst worden sei, sondern über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbestehe.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, die herausgehobenen Funktionen des Klägers rechtfertigten wegen des hohen Maßes an Identifikation mit den Zielen der SED die Kündigung des Klägers. Der Kläger könne die im krassen Gegensatz zum Bildungsziel der SED stehenden Werte des Grundgesetzes nun nicht glaubhaft vermitteln, selbst wenn er sich inzwischen von jenem Bildungsziel losgesagt habe. Eine Personalratsbeteiligung sei mangelns Existenz einer Stufenvertretung entbehrlich gewesen.
Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kündigung vom 25. September 1991 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31. Dezember 1991 aufgelöst.
A. Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Annahme einer besonderen Identifikation des Klägers mit dem SED-Staat sei aus den vom Kläger langjährig ausgeübten Funktionen eines Kreisschulinspektors und stellvertretenden Kreisschulrats herzuleiten. Den Kreisschulinspektoren habe die Kontrolle der ihnen zugewiesenen Schulen gerade auch hinsichtlich des politischen Klimas an der Schule oblegen. Der Feststellung einer besonderen Identifikation mit den Vorstellungen und Zielen der SED stehe nicht entgegen, daß der Kläger die Positionen eines Kreisschulinspektors und eines stellvertretenden Kreisschulrats ursprünglich ungern übernommen habe. Für seine besondere Identifikation mit dem SED-Staat spreche, daß er trotz anderer persönlicher Präferenzen letztlich Gefolgschaft und Linientreue bewiesen habe, indem er sich dem Ansinnen zur Übernahme dieser Positionen nicht nachhaltig widersetzt habe.
Demgegenüber habe der Kläger keine Umstände vorgetragen, die geeignet wären, seine sich aus den wahrgenommenen Funktionen ergebende besondere Identifikation mit dem SED-Staat zu entkräften. Der Umstand, daß der Kläger seit August 1990 in politischer Hinsicht unbeanstandet Unterricht erteilt und hierfür eine sehr gute Beurteilung erhalten habe, reiche nicht für die Annahme aus, er sei künftig und gerade auch in Krisenzeiten geeignet, glaubwürdig für die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einzutreten.
Ein zuständiger Personalrat habe zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht bestanden, so daß die Wirksamkeit der Kündigung von keiner Personalratsbeteiligung abhängig gewesen sei.
B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
I. Nach Abs. 4 Ziff. 1 EV ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer wegen mangelnder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entspricht. Die Wirksamkeit der Kündigung ist aufgrund einer auf den Kündigungszeitpunkt bezogenen Einzelfallprüfung zu beurteilen.
1. Die mangelnde persönliche Eignung im Sinne von Abs. 4 Ziff. 1 EV ist eine der Person des Arbeitnehmers anhaftende Eigenschaft, die sich auch aus der bisherigen Lebensführung herausgebildet haben kann. Die persönliche Eignung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes erfordert, daß er sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen muß. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (vgl. BVerfGE 2, 1 – Leitsatz 2 –).
Die hiernach zu stellenden Anforderungen haben sich an den Aufgaben des Angestellten auszurichten. Ein Lehrer muß den ihm anvertrauten Schülern glaubwürdig die Grundwerte des Grundgesetzes vermitteln. Er muß insbesondere die Gewähr dafür bieten, daß er in Krisenzeiten und ernsthaften Konfliktsituationen zu den Grundwerten der Verfassung steht (BVerfG Beschluß vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 – BVerfGE 39, 334 = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 5 GG; BAG Urteil vom 18. März 1993 – 8 AZR 356/92 – AP Nr. 12 zu EV Anlage I Kap. XIX, zu B III 1, 2 der Gründe).
Der Regelung in Abs. 4 Ziff. 1 EV liegt zugrunde, daß Arbeitnehmer von einem früheren Arbeitgeber eingestellt worden sind, mit denen der jetzige Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag nicht geschlossen hätte, wenn er an ihrer persönlichen Eignung berechtigte Zweifel gehabt hätte. Abs. 4 Ziff. 1 EV erlaubt daher – auch – eine Prüfung, ob der früher eingestellte Arbeitnehmer für die jetzige Tätigkeit persönlich geeignet ist, ohne daß bereits Vertragsverletzungen und damit konkrete Störungen des Arbeitsverhältnisses eingetreten sein müßten. Die Regelung in Abs. 4 Ziff. 1 EV zwingt den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber im übergeordneten staatlichen Interesse nicht, gleichsam die rechtsstaatliche Einstellung eines Arbeitnehmers in jedem Falle zunächst zu erproben (BAG Urteil vom 18. März 1993, a.a.O.). Ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen des Abs. 4 EV ist damit nicht verbunden. Es gelten nicht die Grundsätze für Einstellungen in den öffentlichen Dienst, sondern die für Kündigungen (vgl. zum Beurteilungsspielraum BAG Urteil vom 6. Juni 1984 – 7 AZR 456/82 – AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 a aa der Gründe; BAG Urteil vom 28. Januar 1993 – 8 AZR 169/92 – AP Nr. 3 zu Art. 13 Einigungsvertrag, zu III der Gründe; BVerwG Urteil vom 27. November 1980 – 2 C 38.79 – AP Nr. 10 zu Art. 33 Abs. 2 GG, betr. die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Volksschulen; BVerwG Urteil vom 28. November 1980 – 2 C 24.78 – AP Nr. 12 zu Art. 33 Abs. 2 GG, betr. die Entlassung eines Beamten auf Probe), denn durch eine auf Abs. 4 Ziff. 1 EV gestützte Kündigung wird in besonderer Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit des einzelnen Beschäftigten eingegriffen. Ein Beurteilungsspielraum kann sich nur im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung auf eine Abwägung besonders belastender Umstände bei der Identifikation mit den Staats- und Parteizielen in der ehemaligen DDR gegenüber spezifisch entlastenden Tatsachen zur persönlichen Eignung des Arbeitnehmers beziehen. Darum geht es im Streitfalle jedoch nicht.
Ein Lehrer ist nicht schon deshalb ungeeignet, weil er nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen bei der Verwirklichung der Staatsziele der DDR mitzuwirken hatte. Eine mangelnde persönliche Eignung ist aber indiziert, wenn er sich in der Vergangenheit in besonderer Weise mit dem SED-Staat identifiziert hat. Dies ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht nur kurzfristig Funktionen wahrgenommen hat, aufgrund derer er in hervorgehobener Position oder überwiegend an der ideologischen Umsetzung der Ziele der SED mitzuwirken hatte. Der kündigende Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat die vom Arbeitnehmer wahrgenommene Funktion einschließlich ihrer Grundlagen und ihrer Bedeutung in der Verfassungswirklichkeit der DDR darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Annahme der besonderen Identifikation durch substantiierten Sachvortrag zu entkräften. Dabei können neben den Umständen der früheren Tätigkeit auch sonstige die Eignung des Arbeitnehmers begründende Tatsachen berücksichtigt werden. Liegt ein dahingehender schlüssiger und nachprüfbarer substantiierter Vortrag vor, hat der Arbeitgeber darzutun, daß die behaupteten erheblichen, nachprüfbaren Tatsachen nicht vorliegen oder daß trotz dieser Umstände aus weiteren Tatsachen auf eine Ungeeignetheit zu schließen ist (vgl. Urteil des Senats vom 28. April 1994 – 8 AZR 57/93 – NJ 1994, 483, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß bereits die ca. vier Jahre währende Tätigkeit des Klägers als Kreisschulinspektor Zweifel im vorstehend dargestellten Sinne begründen.
Die Tätigkeit des Schulinspektors wurde durch die Anweisung über die Stellung, die Vollmachten und die Tätigkeit der Schulinspektion und Berufsschulinspektion – Inspektionsordnung – vom 15. September 1961 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung vom 20. November 1961 Nr. 22 S. 287 ff.) geprägt. Aus § 2 Abs. 1 Buchst. a), b) und Abs. 2 Inspektionsordnung folgte die Pflicht zu einer politischen Überwachung und Anleitung der Schulen (Direktor, Lehrer, weitere Funktionsträger, Schüler) nebst regelmäßiger Berichtspflicht nach oben. Der Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung bei Lehrern, die nicht nur kurzfristig als Schulinspektoren tätig waren, eine besondere Identifikation mit dem SED-Staat als indiziert angesehen (vgl. Urteile des Senats vom 20. Januar 1994 – 8 AZR 658/92 – n. v., zu B II 3 der Gründe; vom 17. Februar 1994 – 8 AZR 194/93 – n. v., zu B I 2 b der Gründe).
Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob diese Indizwirkung auch daraus herzuleiten wäre, daß der Kläger im Anschluß an die Tätigkeit als Kreisschulinspektor zum stellvertretenden Kreisschulrat befördert wurde und dieses Amt bis August 1990 ausübte. Ob der Kläger in diesem Amt ähnlich wie als Kreisschulinspektor Aufgaben in der politischen Überwachung der Schulen hatte oder lediglich Verwaltungs- und Organisationsaufgaben – wie der Kläger vorträgt – kann daher dahingestellt bleiben. Ebenso bedarf es keiner Prüfung, ob die Indizwirkung auch aus den weiteren Tätigkeiten des Klägers als Leitungsmitglied der Abteilungsparteiorganisation und als ehrenamtlicher Parteisekretär bei der Abteilung Volksbildung herzuleiten wäre.
3. Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß der Kläger diese Indizwirkung nicht entkräftet habe. Der bloße Hinweis des Klägers, er habe sich bei seiner Amtsführung nichts zuschulden kommen lassen, genügt als Entkräftung nicht. Ebenso ist der Vortrag des Klägers, er sei gegen seinen Willen Kreisschulinspektor und stellvertretender Kreisschulrat geworden, ohne konkret nachprüfbare Angaben nicht geeignet, die begründeten Zweifel zu beseitigen. Vielmehr hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, daß die Beförderung des Klägers zum stellvertretenden Kreisschulrat Rückschlüsse auf die Qualität seiner vorangegangenen Arbeit als Kreisschulinspektor zuläßt. Ohne Rechtsfehler ist auch die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, daß die bloße unbeanstandete und fachlich gut beurteilte Lehrertätigkeit des Lehrers ab August 1990 nicht ausreicht, um die Indizwirkung zu entkräften.
II. Soweit der Kläger meint, die Kündigung sei schon deshalb unwirksam, weil der Personalrat nicht ordnungsgemäß angehört worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Die dahingehenden Ausführungen des Berufungsgerichts sind ohne Rechtsfehler.
1. Gemäß § 82 Abs. 1 PersVG-DDR, der wortgleich mit § 82 Abs. 1 BPersVG ist, wäre die Stufenvertretung bei der für die Kündigung zuständigen Dienststelle, die hier das Oberschulamt Dresden war, zu beteiligen gewesen. Unstreitig bestand beim Oberschulamt Dresden zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs keine Stufenvertretung, so daß eine Beteiligung entfiel. Wie der Senat schon mit Urteil vom 9. Juni 1993 (– 8 AZR 659/92 – n. v.) in einem insoweit vergleichbaren Fall entschieden hat, war keine andere Vertretung etwa nach § 82 Abs. 6, § 116 b Abs. 2 Nr. 5 PersVG-DDR zu beteiligen (vgl. Senatsurteil, a.a.O., zu B II 2 der Gründe).
2. Die Bildung der Stufenvertretung während des Kündigungsrechtsstreits hat die personalvertretungsrechtliche Wirksamkeit der Kündigung nicht berührt, weil es hierfür allein auf die notwendige Beteiligung zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches ankommt. War zu diesem Zeitpunkt, wie hier, keine beteiligungsfähige zuständige Personalvertretung vorhanden, kann die einmal in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht wirksame Kündigung nicht nachträglich unwirksam werden.
3. Die Unwirksamkeit der Kündigung kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß das Sächsische Staatsministerium für Kultus die Einleitung der Wahl eines Hauptpersonal- bzw. Bezirkspersonalrates unterlassen haben soll. Eine Rechtsvorschrift, aus der eine solche Folge hergeleitet werden könnte, existiert nicht und kann auch nicht aus der Denkschrift zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 entnommen werden. Dem dort geäußerten Anliegen hat das PersVG-DDR bereits Rechnung getragen.
III. Zu Unrecht rügt die Revision auch, der Beklagte habe die richtige Kündigungsfrist nicht beachtet. Die maßgebende Kündigungsfrist ergibt sich aus § 55 Abs. 2 AGB-DDR. Die Anwendung dieser Vorschrift folgt aus Abs. 4 Satz 4 EV.
1. Die Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schuljahresende gemäß § 9 der Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte vom 29. November 1979 (GBl.-DDR I S. 444), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte vom 25. Januar 1990 (GBl.-DDR I S. 24), war nach dem 2. Oktober 1990 nicht mehr anwendbar (Senatsurteile vom 17. Februar 1994 – 8 AZR 128/93 – n. v., zu B V der Gründe; vom 28. April 1994 – 8 AZR 57/93 –, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu B III der Gründe; vom 27. Oktober 1994 – 8 AZR 60/93 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, zu 2 der Gründe).
2. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht auch erkannt, daß die Kündigungsfrist des § 53 Abs. 2 BAT-O nicht zum Zuge kommt. § 53 Abs. 3 BAT-O stellt ausdrücklich klar, daß die Regelungen des Einigungsvertrages in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 vorgehen (BAG Urteile vom 25. März 1993 – 6 AZR 252/92 – AP Nr. 14 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; vom 20. Januar 1994 – 8 AZR 613/92 – n. v., zu B III der Gründe; vom 17. Februar 1994, a.a.O.; vom 28. April 1994, a.a.O.; vom 27. Oktober 1994, a.a.O.).
C. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Unterschriften
Ascheid, Dr. Wittek, Mikosch, Rosendahl, Rödder
Fundstellen