Leitsatz (redaktionell)
Kommt der ohne sein Verschulden arbeitsunfähig erkrankte Arbeiter mit der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (LFZG § 3 Abs 1) in Verzug, so wird dadurch nur ein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers begründet. Dieses kommt in Fortfall, sobald der Arbeiter die Bescheinigung, wenn auch verspätet, vorlegt.
Orientierungssatz
Zur Frage des Rechtsmißbrauchs und der Verwirkung bei verspäteter Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Normenkette
LFZG § 1; BGB § 242; LFZG § 3 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.01.1971; Aktenzeichen 2 Sa 404/70) |
Fundstellen
Haufe-Index 437128 |
BAGE 23, 411 |
BAGE, 411 |
BB 1971, 1461 |
DB 1971, 2265 |
NJW 1972, 76 |
BetrR 1972, 104 |
ARST 1972, 98 |
SAE 1972, 81 |
AP § 3 LohnFG (LT1), Nr 1 |
AR-Blattei, ES 1000.3.1 Nr 9 |
AR-Blattei, Krankheit IIIA Entsch 9 |
ArbuR 1971, 348 |
EzA § 5 LohnFG, Nr 2 |
SV-Beamte 1972, Nr 4, 4 |
SozSich 1972, 82 |
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