Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung von Fernmelderevisor
Leitsatz (redaktionell)
Die Lehrabschlußprüfung als Büromaschinenmechaniker ist nicht einschlägig für einen Angestellten als Fernmelderevisor.
Normenkette
BAT Anlage 1a; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 17.02.1984; Aktenzeichen 6 Sa 100/83) |
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 03.11.1982; Aktenzeichen 2 Ca 1374/82) |
Tatbestand
Der Kläger, der gelernter Büromaschinenmechaniker ist und der Gewerkschaft ÖTV als Mitglied angehört, steht seit 1. Juli 1972 in den Diensten des beklagten Landes. Er wurde zunächst in der Fernmeldewerkstatt M und seit 1. Dezember 1980 in der Bezirks-Fernmeldewerkstatt K als Fernmeldemechaniker beschäftigt. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) auf das Arbeitsverhältnis vereinbart. Seit 1. August 1973 erhält der Kläger Vergütung nach VergGr. VI b BAT.
Dem Kläger obliegen die Reparatur und Wartung von Fernschreibmaschinen, Einsatzleittischen, Funksprechgeräten und Fernsprechanlagen, der Neuaufbau und die Reparatur von Polizeirufsäulen sowie Reparatur- und Schaltarbeiten an der Fernschreibvermittlung unter Zuhilfenahme von Schaltplänen. Um diese Aufgaben auf dem Höchststand der Technik erfüllen zu können, hat er in den Jahren 1972 bis 1981 an mehreren Lehrgängen teilgenommen.
Mit der Klage macht der Kläger für die Zeit ab 18. August 1980 Vergütung nach VergGr. V c BAT geltend. Er meint, er erfülle das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V c Fallgruppe 4 des Teils II Abschnitt P Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst). Hierzu hat er vorgetragen, er sei im Sinne des tariflichen Tätigkeitsmerkmals als Fernmelderevisor anzusehen. Wenn nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. V c Fallgruppe 4 BAT für Fernmelderevisoren eine Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf gefordert werde, erfülle er diese Voraussetzung. Denn seine Ausbildung als Büromaschinenmechaniker habe ihm ausreichende Kenntnisse auch auf dem Gebiet der Fernmeldetechnik vermittelt, die ihn in die Lage versetzten, komplizierte Anlagen und Einrichtungen der Fernmeldetechnik zu bedienen, zu prüfen und instandzuhalten. Nach dem Berufsbild des Büromaschinenmechanikers würden bei der Ausbildung zu diesem Beruf Kenntnisse über die Elektrotechnik und Elektronik vermittelt. Diese Kenntnisse könne er auch in seinem jetzt ausgeübten Beruf als Fernmelderevisor verwerten. Die berufliche Grundbildung sei für fernmeldetechnische Berufe und den Ausbildungsberuf des Büromaschinenmechanikers identisch. Die von ihm besuchten Lehrgänge seien für ihn nur auf der durch seine Berufsausbildung zum Büromaschinenmechaniker geschaffenen Grundlage von praktischem Nutzen gewesen. Ohne diese Ausbildung wäre es ihm nicht möglich gewesen, den Lehrgangsstoff inhaltlich zu verstehen und ihn in praktische Arbeit umzusetzen. Im übrigen räume das beklagte Land selbst ein, daß er im fernmeldetechnischen Dienst mit schwierigen Tätigkeiten befaßt und in der Lage sei, mit hochkomplizierten Meßmitteln ohne fremde Hilfe zu arbeiten. Demgemäß sei der Beruf des Büromaschinenmechanikers für das Fernmeldehandwerk einschlägig.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, daß das beklagte Land
verpflichtet ist, den Kläger ab 18. Au-
gust 1980 nach VergGr. V c BAT zu ent-
lohnen,
2. bei der Erfüllung der Entlohnungsver-
pflichtung nach Ziff. 1 das beklagte
Land zu verpflichten, dem Kläger den
monatlichen Differenzbetrag zwischen
den VergGrn. VI b und V c BAT mit 4 %
zu verzinsen, gerechnet von der jewei-
ligen Fälligkeit am 15. jeden Monats.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, der Kläger übe im fernmeldetechnischen Dienst die Tätigkeit eines Mechanikers, nicht aber die eines Fernmelderevisors aus. Seine Ausbildung zum Büromaschinenmechaniker sei für den Bereich der Fernmeldetechnik nicht einschlägig. Zwischen beiden Berufszweigen gebe es zwar gewisse Berührungspunkte bei den Lerninhalten, es werde aber keine gemeinsame Grundqualifikation vermittelt. Der Büromaschinenmechaniker lerne während seiner Ausbildung elektrotechnische Dinge nur insoweit kennen, als Geräte des Bürobedarfs betroffen seien. Sein Wissen sei ebenso spezialisiert wie das des Fernmeldemechanikers. Der Kläger habe über seine Ausbildung zum Büromaschinenmechaniker hinaus viele Jahre der Berufserfahrung und zahlreiche Lehrgänge benötigt, um die für sein Aufgabengebiet erforderlichen Kenntnisse des Fernmeldewesens zu erlangen. Wenn der Kläger auf diese Weise seine Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem fernmeldetechnischen Gebiet habe erheblich erweitern können, genüge dies jedoch nicht für eine Eingruppierung in die VergGr. V c BAT Fallgruppe 4. Denn dieses Tätigkeitsmerkmal setze ausdrücklich eine Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf voraus, die der Kläger nicht abgelegt habe. Auch die weiteren Voraussetzungen der VergGr. VI b BAT, auf der die VergGr. V c BAT Fallgruppe 4 aufbaue, erfülle der Kläger nicht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag unter Wegfall seines Zinsanspruchs weiter. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage mit Recht abgewiesen. Dem Kläger steht keine Vergütung nach VergGr. V c BAT zu. Denn er erfüllt nicht die tariflichen Voraussetzungen eines Fernmelderevisors.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundes- Angestelltentarifvertrag (BAT) kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Danach kommt es für die Eingruppierung des Klägers darauf an, ob zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der VergGr. V c BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Hierbei ist unter einem Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAG Urteil vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Zu den Arbeitsvorgängen des Klägers äußern sich die Vorinstanzen nicht. Das hindert den Senat grundsätzlich nicht daran, die Arbeitsvorgänge eines Angestellten selbst festzulegen (BAG 30, 229, 233 = AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dazu bedarf es aber ausreichender Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Verwaltungsübung, zu etwaigen Zusammenhangstätigkeiten, zu dem jeweiligen Arbeitsergebnis sowie dazu, ob und inwieweit die jeweiligen Arbeitseinheiten tatsächlich abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sind (BAG 30, 229 = AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Daran fehlt es vorliegend. Das ist jedoch unschädlich, da die Klage unabhängig vom Zuschnitt der Arbeitsvorgänge aus tariflichen Gründen unbegründet ist.
Der Kläger stützt seine Klage ausschließlich auf das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V c Fallgruppe 4 des Teils II Abschnitt P Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT und trägt auch nur hierzu Tatsachen vor. Danach sind für die von dem Kläger begehrte Eingruppierung nach VergGr. V c BAT folgende Vorschriften des Teils II Abschnitt P Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT heranzuziehen:
VergGr. VI b
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Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst als
Fernmelderevisoren mit schwierigen Tätigkeiten
(z. B. Funktionskontrollen einschließlich Ein-
grenzen und Beseitigen von Fehlern
in Nebenstellenanlagen ab Baustufe II
G oder, wenn Anlagen verschiedener
Fabrikate verwendet sind, ab Baustufe
II E gemäß der Fernmeldeordnung der
Deutschen Bundespost,
in Fernschreibvermittlungs- und -über-
tragungseinrichtungen,
in übertragungstechnischen Anlagen, wie
z. B. Funk-, Richtfunk- und Trägerfre-
quenzanlagen).
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2).
VergGr. V c
-----------
...
4. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst
nach sechsjähriger Bewährung als Fernmel-
derevisoren in VergGr. VI b, denen das
Überprüfen und Überwachen des technischen
Zustandes der Fernmeldeanlagen gemäß den
VDE- und DBP-Vorschriften übertragen ist.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2).
Protokollnotizen:
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Nr. 1: Fernmelderevisoren sind Angestellte mit
Lehrabschlußprüfung in einem einschlä-
gigen Lehrberuf mit Tätigkeiten, die die
Fähigkeit voraussetzen, Funktionen und
Schaltungsabläufe von Fernmeldeanlagen
verschiedener Systeme (Bautechniken) an-
hand technischer Schaltungsanlagen (z.B.
Stromlaufplänen, Montageplänen, Zeitdia-
grammen, Datenflußplänen) so zu erkennen,
daß sie in der Lage sind, solche Fern-
meldeanlagen selbständig instandzuhalten
und instandzusetzen.
Nr. 2: Angestellte ohne Lehrabschlußprüfung in
einem einschlägigen Lehrberuf, die eine
verwaltungseigene Prüfung in einem aner-
kannten einschlägigen Lehrberuf abgelegt
haben oder denen im Bereich des Bundes-
ministers der Verteidigung die ATN-Stufe
7 in einem einschlägigen Lehrberuf zuer-
kannt worden ist, werden bei der Ein-
gruppierung den Angestellten mit Lehr-
abschlußprüfung in einem einschlägigen
Lehrberuf gleichgestellt.
Die Eingruppierung des Klägers nach den genannten Tätigkeitsmerkmalen setzt voraus, daß er bei dem beklagten Land als Fernmelderevisor tätig ist. Der Begriff des Fernmelderevisors wird von den Tarifvertragsparteien in den Protokollnotizen Nr. 1 und 2 näher umschrieben. Danach ist Fernmelderevisor im tariflichen Sinne nur derjenige Angestellte, der die in der Protokollnotiz Nr. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen erfüllt. Zu diesen Voraussetzungen gehört die "Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf" (Protokollnotiz Nr. 1) oder eine "verwaltungseigene Prüfung in einem anerkannten einschlägigen Lehrberuf" (Protokollnotiz Nr. 2). Beide Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er hat die Lehrabschlußprüfung für den Beruf des Büromaschinenmechanikers abgelegt. Weitere Lehrabschlußprüfungen oder verwaltungseigene Prüfungen in irgendeinem Lehrberuf hat er nicht abgelegt. Die Lehrabschlußprüfung zum Beruf des Büromaschinenmechanikers, die der Kläger abgelegt hat, kann nicht als Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 angesehen werden.
Mit dem Begriff der "einschlägigen Lehrabschlußprüfung" hatte sich der Senat bei einer anderen tariflichen Regelung schon einmal zu befassen (vgl. BAG 42, 86 = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung). Dem Begriff "einschlägig" kommt im allgemeinen Sprachgebrauch die Bedeutung von "zu einem Gebiet oder Fach gehörend", "darauf bezüglich" zu (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 2, 1981, S. 419). Demgemäß hat der Senat in dem angeführten Urteil unter einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung eine Abschlußprüfung verstanden, die die betreffenden Arbeitnehmer befähigen, diejenigen Arbeiten sachgerecht ausführen zu können, die in ihrem Aufgabenbereich üblicherweise anfallen (vgl. BAG 42, 86, 90 = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung). Daran ist festzuhalten. Danach wäre die Lehrabschlußprüfung zum Beruf des Büromaschinenmechanikers dann als Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf für Fernmelderevisoren anzuerkennen, wenn die Lehrabschlußprüfung zum Büromaschinenmechaniker den Kläger befähigte, die Tätigkeiten eines Fernmelderevisors sachgerecht auszuüben, d.h. Funktionen und Schaltungsabläufe von Fernmeldeanlagen verschiedener Systeme (Bautechniken) anhand technischer Schaltungsanlagen (z. B. Stromlaufplänen, Montageplänen, Zeitdiagrammen, Datenflußplänen) so zu erkennen, daß er in der Lage ist, solche Fernmeldeanlagen selbständig instandzuhalten und instandzusetzen. Das trifft jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht zu. Das Landesarbeitsgericht stellt hierzu fest, daß nach dem eigenen Vortrag des Klägers ihn seine Lehre als Büromaschinenmechaniker zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Fernmeldehandwerkers nicht befähigt. Der Kläger habe selbst eingeräumt, daß seine Kenntnisse als Büromaschinenmechaniker zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Fernmelderevisors einer nicht unerheblichen Erweiterung bedurften. Deshalb hat er in der Vergangenheit auch zahlreiche Lehrgänge zur Erweiterung seiner Kenntnisse auf dem Gebiet der Fernmeldetechnik besucht. Diese Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger nicht mit Revisionsrügen angegriffen.
Nichts anderes ergibt sich auch aus einem Vergleich des Berufsbildes des Büromaschinenmechanikers und des Fernmeldemechanikers. Der Fernmelderevisor im tariflichen Sinne ist insoweit ein gemäß der Protokollnotiz Nr. 1 besonders qualifizierter Fernmeldemechaniker. So gehört nach der Bekanntmachung des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe und des Verzeichnisses der zuständigen Stellen vom 27. Juli 1983 (Beilage zum Bundes-Anzeiger Nr. 183 vom 29. September 1983) der Büromaschinenmechaniker zur Berufsgruppe "Mechaniker", während der Fernmeldemechaniker der Berufsgruppe der "Elektriker" unterfällt (vgl. S. 43 und 45 des Verzeichnisses). Demgemäß wird in der Klassifizierung der Berufe (Systematisches und alphabetisches Verzeichnis der Berufsbenennungen, Stand: 31. Dezember 1980) der Büromaschinenmechaniker dem Fertigungsberuf des Mechanikers zugeordnet (S. 100 Nr. 2852), während der Fernmeldemechaniker zur Berufsgruppe der Elektriker - Untergruppe Elektrogerätebauer - gehört (S. 106 Nr. 3144). Darauf weist auch das Landesarbeitsgericht zutreffend hin.
Der grundsätzliche Unterschied zwischen dem Beruf des Büromaschinenmechanikers und dem Beruf des Fernmeldemechanikers wird ferner bestätigt durch die Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und dem fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Büromaschinenmechaniker-Handwerk (BGBl. I, 1974 S. 2437) sowie für das Fernmeldemechaniker-Handwerk (BGBl. I, 1976 S. 3012). Das gilt nicht nur für das Berufsbild (jeweils § 1 der Verordnung), sondern gleichermaßen auch für die Meisterprüfungsarbeit (jeweils § 3 der Verordnung), die auszuführende Arbeitsprobe (jeweils § 4) sowie die nachzuweisenden fachtheoretischen Kenntnisse (jeweils § 5 der Verordnung).
Aus dem berufskundlichen Schrifttum ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Danach erstreckt sich der Aufgabenbereich des Büromaschinenmechanikers auf Wartung, Pflege, Instandsetzung sowie Verkauf von Maschinen, Anlagen und Geräten der Bürotechnik wie z. B. Schreibmaschinen, Rechenautomaten, Textautomaten, elektronische Rechner, Registrierkassen, Schablonendrucker, Umdrucker, Kopiergeräte, Diktiergeräte, Maschinen und Geräte der Datenzubringung, Abrechnungsmaschinen, Computer sowie Anschlußgeräte der Datenverarbeitung. Dabei hat die Entwicklung auf dem Büromaschinensektor dazu geführt, daß sich der Schwerpunkt der Aufgabenstellung von den Grundfunktionen der Mechanik auf die Bereiche Elektrotechnik und Elektronik verlagert hat (vgl. Blätter zur Berufskunde, Bd. I, II A 406). Demgegenüber gehört zu den Aufgaben des Fernmeldemechanikers die Planung, Herstellung, Montage, Wartung, Entstörung und Instandsetzung von Baugruppen, Geräten und Anlagen der Nachrichtentechnik, insbesondere von Fernsprechanlagen für drahtgebundene und drahtlose Übertragungen, Wechsel- und Gegensprechanlagen, Ruf-, Such- und Signalanlagen elektrischer Art in Verbindung mit akustischer und optischer Anzeige, elektrischen Zeitdienstanlagen, Brandmelde- und Sicherungsanlagen, Grubenfernmeldeanlagen, Fernwirk-, Datenübertragungs-, Datensicht- und und Datenverarbeitungsanlagen (vgl. Blätter zur Berufskunde, Bd. I, II B 202). Ein wesentlicher Unterschied besteht danach in der Art der Anlagen, Geräte und Maschinen, deren Wartung, Pflege, Instandsetzung usw. dem jeweiligen Mechaniker obliegt.
Dementsprechend unterschiedlich fallen auch die Anforderungen aus, die im jeweiligen Beruf im Hinblick auf Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind. Dem Büromaschinenmechaniker obliegen neben der Aufstellung der Maschinen und Geräte sowie der Einarbeitung des Personals insbesondere auch Pflege- und Instandsetzungsarbeiten. Das setzt voraus, daß der Büromaschinenmechaniker den Gesamtmechanismus, die Funktion und die Wirkungsweise der Maschinen und Geräte verschiedenster Art, Systeme und Fabrikate kennen und verstehen muß. Für eine fachgerechte Behandlung von Büromaschinen sind Kenntnisse in der Metall- und Kunststoffverarbeitung erforderlich. Darüber hinaus muß er in der Lage sein, Montage- und Justierarbeiten von größter Präzision ausführen zu können. Zudem müssen im Hinblick auf elektrische und elektrotechnische Bauelemente und Baugruppen Kenntnisse auf dem Gebiet der Elektrotechnik/Elektronik vorhanden sein (vgl. Blätter zur Berufskunde, aaO, S. 2).
Demgegenüber muß der Fernmeldemechaniker für den Aufbau und die Unterhaltung von Nachrichtenanlagen über umfassende Kenntnisse der Wirkungsweise aller für dieses Aufgabengebiet wichtigen elektromechanischen und elektronischen Bauelemente sowie über den Aufbau und die Funktion der nachrichtentechnischen Baugruppe und Geräte verfügen (vgl. Blätter zur Berufskunde, aaO, S. 2). Daraus folgt, daß beide Berufe aufgrund ihrer speziellen Ausrichtung auf Büromaschinen bzw. Nachrichtenanlagen und der daraus resultierenden unterschiedlichen Anforderungen nur wenig Bezug zueinander aufweisen. Nur im Hinblick darauf, daß beide Berufe Kenntnisse auf den Gebieten Elektrotechnik und Elektronik voraussetzen, gleichen sie einander in beschränktem Umfange. Derartige Kenntnisse sind aber in einer Vielzahl von Berufen erforderlich. Dabei handelt es sich zudem jeweils um spezielle Kenntnisse, die auf den jeweiligen Aufgabenbereich zugeschnitten sind.
Nach diesen Grundsätzen hat der Senat bereits für den Bereich des Manteltarifvertrags für Arbeiter des Bundes (MTB II) entschieden, daß die Ausbildung als Büromaschinenmechaniker kein verwandter Beruf für einen Fernmeldemechaniker im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe IV MTB II ist (vgl. BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 210/82 -, AP Nr. 6 zu § 21 MTB II). Gegenüber dem Begriff des verwandten Berufs ist der Begriff der einschlägigen Lehrabschlußprüfung noch enger, so daß bei der Verneinung eines verwandten Berufs erst recht von keiner einschlägigen Lehrabschlußprüfung die Rede sein kann. Im übrigen bestimmen auch die vom Landesarbeitsgericht angeführte Verordnung über verwandte Handwerke vom 18. Dezember 1968 (BGBl. I, S. 1355) in der Fassung vom 10. Juli 1978 (BGBl. I, S. 984) und die Ausbildungsverordnung für den einfachen und mittleren fernmeldetechnischen Dienst (Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen, Ausgabe A, 1966, S. 399) nicht, daß der Beruf des Büromaschinenmechanikers mit Berufen der Fernmeldetechnik und des Fernmeldehandwerks verwandt sind.
Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind unbegründet. Der Hinweis der Revision auf das Senatsurteil vom 19. Mai 1982 - 4 AZR 767/79 - (AP Nr. 59 zu §§ 22, 23 BAT 1975) geht fehl. In dieser Entscheidung ging es um die Eingruppierung von Handwerksmeistern. Für Handwerksmeister sehen die tariflichen Tätigkeitsmerkmale aber nicht vor, daß sie in ihrem Beruf tätig sein müssen oder - umgekehrt -, daß sie die bei ihrer Tätigkeit benötigten Fähigkeiten und Kenntnisse durch eine einschlägige Berufsausbildung und Meisterprüfung erworben haben. Insoweit hat der Senat eine am Sinn und Zweck der tariflichen Regelung ausgerichtete Beschränkung vorgenommen und die Eingruppierung als Handwerksmeister dann - gemeint war: nur dann - zugelassen, wenn der Handwerksmeister zwar nicht auf seinem eigenen Fachgebiet, jedoch in einer artverwandten Tätigkeit eingesetzt ist. Abgesehen davon müßte im vorliegenden Fall nach dem Senatsurteil vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 210/82 - (AP Nr. 6 zu § 21 MTB II) eine artverwandte Tätigkeit zwischen den Berufen des Büromaschinenmechanikers und Fernmeldemechanikers verneint werden. Auf jeden Fall kann die Lehrabschlußprüfung zum Büromaschinenmechaniker nicht als Prüfung in einem einschlägigen Lehrberuf für einen Fernmelderevisor anerkannt werden.
Dem Kläger ist zwar einzuräumen, daß er durch den Besuch zahlreicher Schulungsveranstaltungen offenbar die Fähigkeiten und Kenntnisse erworben hat, die zur Ausübung der Tätigkeit eines Fernmelderevisors gehören, und das beklagte Land den Kläger deshalb auch so einsetzt. Anders als in zahlreichen anderen tariflichen Eingruppierungsregelungen stellen die Tarifvertragsparteien den sogenannten sonstigen Angestellten, der gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie ein Fernmelderevisor besitzt, aber nicht einem Fernmelderevisor gleich. Vielmehr sehen sie nach der Protokollnotiz Nr. 2 des Teils II Abschnitt P Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT nur vor, daß Angestellte, die eine verwaltungseigene Prüfung in einem anerkannten einschlägigen Lehrberuf abgelegt haben, den Angestellten mit Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf gleichgestellt sind. Sollte der Kläger eine solche Prüfung ablegen, kann er dann als Fernmelderevisor nach VergGr. V c BAT eingruppiert werden.
Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Dr. Neumann Dr. Feller Dr. Etzel
Hamm Dr. Kiefer
Fundstellen
Haufe-Index 439152 |
RdA 1986, 137 |
AP Nr 110 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1) |
EzBAT §§ 22, 23 BAT C5, VergGr Vc Nr 1 (LT1) |
PersV 1991, 134 (K) |
RiA 1986, 177-177 (T) |