Dem folgt der Senat im Ergebnis und in weiten Teilen der Begründung. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Aufhebungsvertrag vom 28. Januar 2002 das Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet hat. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind die gesetzlichen Neuregelungen der §§ 312 ff. BGB nF zwar schon anwendbar. Die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf nach § 312 Abs. 1, § 355 BGB nF liegen jedoch nicht vor.
I. Die gesetzlichen Neuregelungen der § 312 Abs. 1, § 355 BGB nF finden Anwendung.
1. Nach Art. 229 § 5 EGBGB sind zwar auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, das BGB, das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften etc., soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.
a) Die gesetzliche Bestimmung entspricht der den Art. 170 und Art. 232 § 1 EGBGB zugrunde liegenden allgemeinen intertemporalen Grundregel, dass ein Rechtsverhältnis nur dem im Zeitpunkt seiner Entstehung gültigen Recht unterfällt (BAG 14. Dezember 1995 – 8 AZR 878/94 – AP AGB-DDR § 267 Nr. 1 = EzA AGB-DDR § 267 Nr. 1; BGH 27. Mai 1999 – VII ZR 245/97 – NZG 1999, 1179, 1181; 18. Oktober 1965 – II ZR 36/64 – BGHZ 44, 192, 194; 11. November 1953 – II ZR 181/52 – BGHZ 10, 391, 394; AnwKomm-BGB/Mansel EGBGB Art. 229 § 5 Rn. 2; Palandt/Heinrichs BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 1; Staudinger/Rauscher EGBGB Art. 232 § 1 Rn. 1; Heß Intertemporales Privatrecht Tübingen 1998 S. 143; Heß NJW 2002, 253, 254). Die Anknüpfung an die lex prior will zum einen das subjektive Vertrauen der Parteien schützen, die das Schuldverhältnis einem bekannten Sachrecht unterstellt haben. Zum anderen soll verhindert werden, dass erworbene Vertragsrechte durch eine Gesetzesänderung entzogen werden (zusammenfassend: Heß aaO S. 143). Erfolgt eine spätere Gesetzesänderung, hat sie grundsätzlich keine rückwirkende Kraft, es sei denn, der Gesetzgeber hat dies ausdrücklich angeordnet (Münch-Komm/Heinrichs EGBGB Art. 170 Rn. 7 ff.). Eine solche Rückwirkung sieht aber Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB für Dauerschuldverhältnisse vor. Danach gilt Satz 1 des § 5 des Art. 229 EGBGB mit der Maßgabe, dass an Stelle der im Satz 1 bezeichneten Gesetze vom 1. Januar 2003 an nur noch das Bürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist. Dementsprechend werden auch die “alten” Dauerschuldverhältnisse dem neuen Recht unterstellt. Dadurch soll verhindert werden, dass altes und neues Recht auf unbestimmte Zeit parallel gilt (BT-Drucks. 14/6040 S. 273). Um den Parteien aber die Möglichkeit zu geben, ihre Verträge den geänderten Regelungen anzupassen (vgl. Palandt/Heinrichs Art. 229 BGB § 5 EGBGB Rn. 7; Armbrüster/Wiese DStR 2003, 344) findet das BGB in seiner neuen Fassung erst ab dem 1. Januar 2003 Anwendung. Diese gesetzliche Ausgestaltung entspricht der aus zahlreichen Übergangsbestimmungen bekannten Regelanknüpfung, nach der Dauerschuldverhältnisse regelmäßig gewandelt werden (Heß aaO S. 147; Palandt/Heinrichs BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 1).
b) Das bedeutet zunächst, dass bis zum 31. Dezember 2002 das alte Recht anzuwenden war. Diese Anwendung betrifft grundsätzlich das gesamte Schuldverhältnis (AnwKomm-BGB/Mansel EGBGB Art. 229 § 5 Rn. 30; Palandt/Heinrichs BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 5; MünchKomm/Heinrichs Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 11; Staudinger/Rauscher BGB Art. 232 § 1 Rn. 52; Heß Intertemporales Privatrecht Tübingen 1998aaO S. 144; ders. NJW 2002, 253, 255; Armbrüster/Wiese DStR 2003, 334, 336; vgl. auch BGH 15. Dezember 1995 – V ZR 110/94 – DtZ 1996, 140, 141). Die bisherigen Vorschriften gelten daher sowohl für die Entstehung des Schuldverhältnisses (beispielsweise die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes) als auch für dessen Inhalt weiter (vgl. insbesondere AnwKomm-BGB/Mansel EGBGB Art. 229 § 5 Rn. 30; Palandt/Heinrichs BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 7; MünchKomm/Heinrichs Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 13; Heß aaO S. 144; beispielsweise BGH 11. November 1953 – II ZR 181/52 – BGHZ 10, 391, 394).
c) Etwas anderes gilt jedoch für neue von außen auf das Schuldverhältnis einwirkende, sich nicht aus seiner inneren Entwicklung ergebende Umstände (BGH 18. Juni 1993 – V ZR 47/92 – BGHZ 123, 58, 63; 13. Juni 1995 – IX ZR 137/94 – BGHZ 130, 76, 83; 27. Mai 1999 – VII ZR 245/97 – NZG 1999, 1179, 1181; Palandt/Heinrichs BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 7; MünchKomm/Heinrichs Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 14; Staudinger/Rauscher BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 91; Heß Temporales Privatrecht Tübingen 1998 S. 146 mwN). Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Regelungen erfassen nicht mehr solche Umstände, die das Schuldverhältnis nachträglich verändern. In einem solchen Fall gilt das neue Recht des BGB (vgl. AnwKomm-BGB/Mansel EGBGB Art. 229 § 5 Rn. 31; Palandt/Heinrichs BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 8; MünchKomm/Heinrichs Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 14; Heß NJW 2002, 253, 255; BGH 27. Mai 1999 aaO). Zu derartigen Umständen zählt insbesondere eine nachträgliche Vereinbarung über die Beendigung des zugrunde liegenden Vertrages (BGH 27. Mai 1999 aaO; Palandt/Heinrichs aaO Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 7).
2. Da der am 28. Januar 2002 geschlossene Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis nachträglich verändert hat, war das BGB in der neuen Fassung anwendbar. Es ist nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages, sondern auf den der Aufhebungsvereinbarung abzustellen. Sie ist nicht bereits in der inneren Entwicklung des Arbeitsverhältnisses – unmittelbar – angelegt, sondern tritt – zusätzlich – von außen auf Grund weiterer Willensakte hinzu und verändert das Schuldverhältnis nachträglich (im Ergebnis ebenso Mengel BB 2003, 1278, 1279; aA LAG Köln 18. Dezember 2002 – 8 Sa 979/02 – NZA-RR 2003, 406). Der Hinweis des Landesarbeitsgerichts, der “actus contrarius” unterfalle stets dem alten Recht und werde nicht von der Regelung des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB erfasst, rechtfertigt im Hinblick auf die genannten intertemporalen Grundregeln einerseits und die Ausgestaltung des Übergangsrechts des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes andererseits kein anderes Ergebnis.
II. Der Klägerin steht jedoch ein Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB nF nicht zu.
1. Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB nF ist ein Verbraucher an seine auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ihm durch Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt worden ist und er seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Nach § 312 Abs. 1 BGB nF steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB nF bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlung ua. an seinem Arbeitsplatz bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), zu.
2. Der vorliegende Aufhebungsvertrag ist kein Haustürgeschäft iSd. § 312 Abs. 1 BGB.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin Verbraucherin iSd. § 312 Abs. 1 iVm. § 13 BGB ist (ablehnend zur Verbrauchereigenschaft des Arbeitnehmers: Bauer NZA 2002, 169, 171; Bauer/Koch DB 2002, 42, 44; Henssler RdA 2002, 129, 133 f.; Hromadka NJW 2002, 2523, 2524; Lieb FS Ulmer S. 1231, 1236; Löwisch NZA 2001, 465, 466; Reichhold ZTR 2002, 202, 203; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 2153, 2155; bejahend: beispielsweise Kittner/Zwanziger/Bachner ArbR § 104 Rn. 81; ErfK/Müller-Glöge § 620 BGB Rn. 13; Boemke DB 2002, 96, 97; Gotthardt Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsreform München 2002 Rn. 173; Grundstein FA 2003, 41, 42; Preis Sonderbeilage NZA Heft 16/2003, 19, 23 f.; Reinecke DB 2002, 583, 587; Reuter in Eckart /Delbrück Reform des deutschen Schuldrechts Baden-Baden 2003, 99, 105; Singer RdA 2003, 194, 195). Auch kann dahinstehen, ob die Beendigungsvereinbarung überhaupt – oder nur bei Zahlung einer Abfindung oä. – eine entgeltliche Leistung im Sinne der Norm zum Gegenstand hat oder es sich vielmehr um ein nicht von der Norm erfasstes Verfügungsgeschäft handelt (eine entgeltliche Leistung – unter Hinweis auf den “actus contrarius” – bejahen Gotthardt aaO Rn.177; Hümmerich/Holthausen NZA 2002, 173, 178; Löwisch FS Wiedemann S. 316; Schleusener NZA 2002, 949, 951; vgl. auch Kittner/Zwanziger/Bachner aaO § 104 Rn. 83 f. mwN; ablehnend beispielsweise LAG Rheinland Pfalz 23. Juli 2003 – 9 Sa 444/03 – aaO; Bauer NZA 2002, 169, 170; Lieb aaO S. 1238; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 2153, 2159; Reuter aaO S. 108).
b) Jedenfalls handelt es sich bei dem Aufhebungsvertrag der Parteien um kein Haustürgeschäft. Zwar ist der Vertrag “am Arbeitsplatz” im Sinne der Norm abgeschlossen worden und scheint der Wortlaut des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nF auf den ersten Blick auch einen im Betrieb des Arbeitgebers abgeschlossenen Aufhebungsvertrag zu erfassen (so im Ergebnis: Hümmerich Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag 2003 § 9 Rn. 258; Hümmerich/Holthausen NZA 2002, 173, 178; Schleusener NZA 2002, 949, 951). Der Begriff des Arbeitsplatzes im Sinne der Bestimmung wird allgemein weit verstanden und umfasst das gesamte Betriebsgelände einschließlich der Personalabteilung (Palandt/Heinrichs BGB § 312 Rn. 11; Thein in Henssler/Graf von Westphalen Praxis der Schuldrechtsreform § 312 Rn. 23; Anw-Komm-BGB-Ring § 312 Rn. 15; Bauer NZA 2002, 169, 171). Aus der Systematik des Gesetzes, dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte ergibt sich jedoch – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat – ein anderes Ergebnis.
aa) Es widerspricht der Gesetzessystematik § 312 BGB nF auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge anzuwenden. Das Haustürwiderrufsrecht nach §§ 312 ff. BGB nF ist vertragstypenbezogenes Verbraucherschutzrecht (Preis aaO S. 24). Es findet nur auf “besondere Vertriebsformen” Anwendung. Auf Verträge, die – wie der Arbeitsvertrag und der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag – keine Vertriebsgeschäfte sind, findet das gesetzliche Widerrufsrecht keine Anwendung (ErfK/Müller-Glöge § 620 BGB Rn. 13; Bauer NZA 2002, 169, 171; Brors DB 2002,2046,2048; Henssler RdA 2002, 129, 135; Kienast/Schmiedl DB 2003, 1440, 1442; Lieb FS Ulmer S. 1238; Preis Sonderbeilage NZA Heft 16/2003 S. 19, 30; Reuter in Eckart/Delbrück Reform des deutschen Schuldrechts Baden-Baden 2003, 99, 108; Reichhold ZTR 2002, 202, 204; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 2153; Schaub/Linck Arbeitsrechts-Handbuch § 122 Rn. 2; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis Rn. 34; Schwerdtner FS Honsell S. 371, 377; LAG Hamm 1. April 2003 – 19 Sa 1901/02 – NZA RR 2003, 401, 402).
(1) § 312 BGB nF steht im Zweiten Buch des BGB, Abschnitt 3, Titel 1, Untertitel 2. Der Untertitel 2 ist überschrieben mit “Besondere Vertriebsformen”. Neben dem Haustürgeschäft werden in diesem Untertitel die Fernabsatzverträge und der elektronische Geschäftsverkehr – also besondere Vertriebsformen – zusammengefasst und geregelt. Unter die genannten Vertriebsformen fallen aber weder der Arbeits- noch der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag, da der in den Normen genannte Verbraucher Empfänger einer entsprechenden Ware bzw. Dienstleistung sein muss (Reuter in Eckart/Delbrück Reform des deutschen Schuldrechts Baden-Baden 2003, 99, 108).
(2) Der Untertitel 2 dient der Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinie 85/577/EWG für die Fälle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Nach Art. 1 der Richtlinie 85/577/EWG werden nur solche Verbindlichkeiten von ihr erfasst werden, die ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäftes gegenüber einem Gewerbetreibenden als Gegenleistung für eine Ware oder Dienstleistung eingeht (EuGH 17. März 1998 – Rs C 45/96 – EuGHE I 1998, 1199). Dem Gesetz lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie über deren Anwendungsbereich hinaus auch arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge dem Widerrufsrecht unterstellen wollte.
(3) Weiter folgt aus § 312 Abs. 3 Nr. 2 BGB nF, dass nur – bestimmte – Vertriebsgeschäfte in §§ 312 ff. BGB nF gemeint sein können, wenn nämlich die Ausübung des Widerrufsrechts von einem Mindestbetrag von 40,00 EUR abhängig gemacht wird.
(4) Im Übrigen hat der Gesetzgeber, anders als beispielsweise in § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB nF, im Untertitel 2 eine Anwendung der gesetzlichen Regelungen auf das Arbeitsrecht nicht angeordnet.
(5) Schließlich kommt hinzu, dass ein unbefristetes Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung sich nicht mit dem Beschleunigungsinteresse in arbeitsrechtlichen Beendigungsstreitigkeiten, wie es beispielsweise in §§ 4, 7 KSchG, § 17 TzBfG zum Ausdruck kommt, vereinbaren ließe (Bauer NZA 2002, 169, 172; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 2153, 2154; aA Hümmerich AnwBl 2002, 671, 678).
bb) Auch die Entstehungsgeschichte spricht gegen die Ausdehnung und Anwendung des gesetzlichen Widerrufsrechts auf den arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag.
(1) Der Senat hatte in seinen Entscheidungen vom 30. September 1993 (– 2 AZR 268/93 – BAGE 74, 281, 289) und vom 14. Februar 1996 (– 2 AZR 234/95 – NZA 1996, 811, 812) eine unzulässige Rechtsausübung des Arbeitgebers verneint (§ 242 BGB), wenn dieser dem Arbeitnehmer weder das Gesprächsthema eines Aufhebungsgesprächs mitgeteilt noch ihm eine Bedenkzeit eingeräumt hatte. Nach dem bisher geltenden Recht würde dies nach Ansicht des Senats auf eine unzulässige Gewährung eines gesetzlich nicht geregelten Rücktritts- oder Widerrufsrechts und damit auf eine unzulässige Rechtsfortbildung hinauslaufen. Die Kenntnis des Gesetzgebers von dieser Rechtsprechung kann unterstellt werden. Erstreckt der Gesetzgeber vor dem Hintergrund dieser Rechtslage das zivilrechtliche Widerrufsrecht weder ausdrücklich auf Arbeitsverhältnisse noch schafft er klare Fristen für dessen Ausübung durch den Arbeitnehmer, so deutet alles darauf hin, dass er den arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag nicht in den Anwendungsbereich des § 312 BGB nF einbezogen hat und einbeziehen wollte. Dies gilt um so mehr, als das in der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGBl. I 2002 S. 3002) enthaltene Muster für eine den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB nF genügende Widerrufsbelehrung auf den Widerruf bei arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen nicht passt.
(2) Aus den Gesetzesmaterialien ist erkennbar, dass nur die drei besonderen Vertriebsformen – Haustürgeschäft, Fernabsatzvertrag und elektronisch abgeschlossene Verträge – vom Untertitel 2 erfasst werden sollten. Mit dem Untertitel 2 sollte erstens die bisher in einzelnen Gesetzen geregelte Materie zur Erleichterung der praktischen Rechtsanwendung zusammengefasst werden. Zum zweiten sollte die geregelte Materie systematisiert werden, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Diese Ziele sprechen eindeutig dafür, lediglich die bisher bekannten und genannten besonderen Vertriebsformen in §§ 312 ff. BGB nF zu regeln. Schließlich sollte der Untertitel 2 auf alle Schuldverhältnisse ausstrahlen, bei denen Verträge außerhalb von Ladengeschäften angebahnt und abgeschlossen werden. Die ausdrückliche, nachfolgende Bezugnahme auf Fernabsatzverträge und Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr macht aber deutlich, dass der Gesetzgeber mit der genannten “Ausstrahlungswirkung” nur die im Gesetz genannten und nicht andere, nicht erwähnte Schuldverhältnisse in völlig anderen Rechtsmaterien gemeint und nur für diese speziellen Vertragstypen ein Widerrufsrecht schaffen wollte.
(3) Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber – anders als beim Haustürwiderrufsgesetz, das ohne substantielle Änderungen in das BGB eingefügt worden ist (Palandt-Heinrichs BGB § 312 Rn. 1) – an anderer Stelle nämlich bei der Eingliederung des AGB-Gesetzes in das BGB durch den Wegfall der Bereichsausnahme deutlich gemacht hat, dass bestimmte Regelungen des BGB nunmehr auf die Arbeitsverhältnisse erstreckt werden sollen. So hat er neben der ausdrücklichen Regelung in § 310 Abs. 4 BGB nF auch in den Materialien zu §§ 474 ff. BGB nF darauf verwiesen, dass Personen nicht deshalb aus dem Verbraucherbegriff ausgenommen werden sollen, weil sie eine Sache kaufen, die sie in ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer benötigen, und zwar auch dann nicht, wenn Verkäufer der Arbeitgeber ist (BT-Drucks. 14/6040 S. 243).
cc) Schließlich sprechen entscheidend der Sinn und Zweck der Regelung des § 312 BGB nF gegen eine Anwendung des Widerrufsrechts auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine dem Haustürgeschäft vergleichbare Situation beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags im Betrieb grundsätzlich nicht gegeben.
(1) Die §§ 312 ff. BGB nF dienen dem Verbraucherschutz. Sie sollen den Verbraucher vor dem mit dem Direktvertrieb verbundenen Gefahren schützen. Der Verbraucher soll einerseits bei der Anbahnung und beim Abschluss eines Geschäfts vor der Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit und vor einer Überrumpelung beim Geschäftsabschluss in bestimmten Situationen bewahrt werden (BT-Drucks. 10/2876 S. 6 f.; BGH 26. März 1992 – I ZR 104/90 – NJW 1992, 1889, 1890; 25. Oktober 1989 – VIII ZR 345/88 – BGHZ 109,127, 133) . Andererseits soll er durch das Widerrufsrecht nach § 312 BGB nF aber nicht schlechthin vor unvernünftigen oder für ihn ungünstigen Rechtsgeschäften geschützt werden. Dies wird schon daran deutlich, dass beispielsweise ein Widerrufsrecht bei Geschäften am Arbeitsplatz nicht besteht, wenn die Verhandlung auf eine Initiative des Verbrauchers zurückgeht (§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB nF).
(2) Den in § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB nF enumerativ aufgeführten Haustürgeschäften ist eine bestimmte Vertriebs- und Vermarktungsart gemeinsam. Dies macht schon der gesetzliche Untertitel 2 “Besondere Vertriebsformen” deutlich. Den gesetzlichen Tatbeständen ist gemeinsam, dass die Vertragsschlusssituation außerhalb von Geschäftsräumen, dh. außerhalb fester – für den Verbraucher öffentlich zugänglicher – Verkaufs- und Ladenräume stattfindet (BT-Drucks. 14/6040 S. 166; zum Ganzen: HK-BGB/Schulte/Nölke § 312 Rn. 7). Der Erfolg der in § 312 BGB nF genannten Rechtsgeschäfte basiert für den Anbieter im Wesentlichen auf der für den Vertragsschluss besonderen Situation, in der dem Verbraucher suggeriert wird, es handele sich um ein beschränktes Angebot, das nur sofort angenommen werden könne (Brors DB 2002, 2046, 2047; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 2153, 2159). Der Verbraucher hat auf Grund der Situation keine Möglichkeit, Qualität und Preis des Angebots mit anderen Angeboten zu vergleichen (BT-Drucks. 10/2876, S. 6). Ihm stehen keine hinreichenden Informationen für eine rationale Entscheidung zur Verfügung. Will er sich das Rechtsgeschäft nicht entgehen lassen, muss er kontrahieren. Dementsprechend will § 312 BGB nF dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnen, sich die Vergleichsinformationen zu beschaffen. Er will damit die Informationsasymmetrie – nachträglich – durch einen Unterrichtungsanspruch und ein befristetes Widerrufsrecht korrigieren (Reuter in Eckart/Delbrück Reform des deutschen Schuldrechts Baden-Baden 2003, 99, 104). § 312 BGB nF schafft demnach einen situationsbezogenen Verbraucherschutz (Preis Sonderbeilage NZA Heft 16/2003 S. 19, 30; Reuter aaO S. 108 ff.). Dabei differenziert § 312 Abs.1 Satz 1 BGB nF nach einzelnen, typisierten Situationen. Während in § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BGB nF die Überrumpelungsgefahr im Vordergrund steht, trägt die Nr. 2 des § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB nF primär dem Umstand Rechnung, dass sich der Verbraucher situativ den Verhandlungen nicht entziehen kann. Für § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nF ist die im Gesetz genannte – örtliche – Situation, in der die Vertragsanbahnung stattfindet, entscheidend für den Überrumpelungs- und Überraschungseffekt. Nur für diesen typisierten Fall hält der Gesetzgeber einen generellen Kundenschutz für erforderlich. Deshalb kann das Widerrufsrecht bei Aufhebungsverträgen nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nF nicht mit dem Hinweis bejaht werden, der Arbeitnehmer könne sich den Vertragsverhandlungen, die an seinem Arbeitsplatz stattfinden, ggf. nur schwer entziehen (aA Schleusener NZA 2002, 949, 951). Findet die Vertragsanbahnung bzw. der Vertragsschluss in einem “regulären” Geschäftslokal, dh. an einem für den Vertrag typischen Ort statt, schützt § 312 BGB nF den Verbraucher gerade nicht, auch nicht vor einem überlegenen Wissen oder besonderen “Verhandlungskünsten” des Vertragspartners.
(3) Der Arbeitnehmer befindet sich deshalb beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags im Betrieb regelmäßig nicht in einer vom Schutzzweck des § 312 BGB nF erfassten Situation.
Die Vertragsverhandlungen und der Vertragsabschluss finden gerade nicht an einem für den Arbeitnehmer und für das abzuschließende Rechtsgeschäft “arbeitsvertraglicher Aufhebungsvertrag” fremden, atypischen Ort statt. Der “Arbeitsplatz” im genannten Sinne ist vielmehr typischerweise der Ort, an dem die das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen besprochen und geregelt werden. Demnach fehlt es grundsätzlich am situationstypischen Überraschungsmoment. Der Arbeitnehmer muss – und wird – an “seinem Arbeitsplatz” – gerade in den Räumen der Personalabteilung – damit rechnen, dass der Arbeitgeber (oder ein Vorgesetzter) mit ihm Fragen und Probleme seines Arbeitsverhältnisses bespricht bzw. rechtsgeschäftlich regeln will. Der Arbeitsplatz ist der Raum, an dem nicht nur die arbeitsvertraglichen Bindungen zustande kommen, sondern auch der Ort, an dem sie wieder gelöst werden (zum Ganzen vgl. Däubler NZA 2001, 1329, 1334; Gotthard Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsreform München 2002 Rn. 178; Grundstein FA 2003, 41, 43; Henssler RdA 2002, 129, 135; Lieb FS Ulmer S. 238; Preis Sonderbeilage NZA Heft 16/2003 S. 19, 30; Thein in Henssler/von Westphalen Praxis der Schuldrechtsreform § 312 Rn. 23; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 2153, 2159; LAG Köln 6. Februar 2003 – 10 Sa 948/02 – ZIP 2003,2089,2090; aA Schleusener NZA 2002, 949, 950). Von einer Überraschung auf Grund des Verhandlungsortes kann demnach gerade nicht ausgegangen werden. Es wäre vielmehr lebensfremd, Gespräche über das Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung nicht im Betrieb (Arbeitsplatz), sondern an einem “neutralen Ort” (Rechtsanwaltskanzlei oä.) zu führen.
(4) Allerdings wird auch dem Arbeitnehmer manchmal nur ein “Jetzt und Heute” anzunehmendes Aufhebungsangebot unterbreitet werden. Dies kann allerdings nicht generell dazu führen, die situativ typisierenden gesetzlichen Widerrufsregelungen auf das Arbeitsverhältnis und die arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträge pauschal anzuwenden. §§ 312 ff. BGB nF gehen von einem doppelten situations- und vertragstypenbezogen Schutzbedürfnis aus (so zutreffend zusammenfassend: Preis Sonderbeilage NZA Heft 16/2003 S. 19, 30). Deshalb führt auch der Einwand, der Verbraucher würde zum Teil beim Abschluss wirtschaftlich wesentlich unbedeutender Verträge stärker geschützt werden als ein Arbeitnehmer beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages, bei dem regelmäßig seine gesamte existentielle Lebensgrundlage betroffen sei (so zB Kittner/Zwanziger/Bachner ArbR § 104 Rn. 82), nicht weiter und kann ein gesetzlich nicht bestehendes Widerrufsrechts nicht begründen.
(5) Der allgemeinen Gefahr einer möglichen Überrumpelung des Arbeitnehmers, zB weil die Vertragsverhandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten oder an ungewöhnlichen Orten im Betrieb stattfinden (siehe auch § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB nF; St. Lorenz JZ 1997, 277, 281 f.), kann allein über Informationspflichten und mit dem Gebot fairen Verhandelns begegnet werden (Däubler NZA 2001, 1329, 1334; Henssler RdA 2002, 129, 135).
Für ein mögliches unfaires Verhandeln sind vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte erkennbar.
III. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund des wirksamen Aufhebungsvertrags vom 28. Januar 2002 wirksam beendet worden ist, kann dahinstehen, ob die Kündigung vom 28. Januar 2002 rechtswirksam war. Der geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch besteht wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.