Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff der “öffentlichen Toilettenanlage”
Leitsatz (amtlich)
- Den Begriff der “öffentlichen Toilettenanlage” verwenden die Tarifvertragsparteien des RTV im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches und der Rechtsterminologie. Demgemäß sind “öffentliche Toilettenanlagen” im Sinne des § 25 RTV nur solche, die aufgrund entsprechender Widmung der Benutzung durch jedermann zur Verfügung stehen.
- Der Zuschlag nach § 25 RTV steht daher für Reinigungsarbeiten in sonstigen von einem größeren, nicht näher bestimmbaren Personenkreis benutzten Toiletten wie solchen in Schulen und Turnhallen nicht zu.
Normenkette
TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung; Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk vom 17. Juli 1984 (RTV) § 25
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Urteil vom 07.10.1985; Aktenzeichen 14 Sa 102/85) |
ArbG Hannover (Urteil vom 24.04.1985; Aktenzeichen 10 Ca 69/85) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. Oktober 1985 – 14 Sa 102/85 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Gebäudereinigerin beschäftigt und mit Reinigungsarbeiten in der Turnhalle an der Masch und in der Schule Gartenstraße in L… betraut. Hierbei obliegt ihr auch die Reinigung der Toilettenanlagen der Turnhalle und der Schule. Hierfür verlangt sie von der Beklagten einen Erschwerniszuschlag nach § 25 Buchst. e) des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer des Gebäudereinigerhandwerks vom 17. Juli 1984 (RTV). Die rechnerische Höhe des Erschwerniszuschlags beträgt für die Zeit von September bis November 1984 unstreitig DM 99,16 brutto.
Die Klägerin hat vorgetragen, ihr stehe der Erschwerniszuschlag nach § 25 Buchst. e) RTV für die Zeit zu, in der sie mit der Reinigung der Toilettenanlagen der Turnhalle und der Schule beschäftigt sei. Denn hierbei handele es sich um “öffentliche Toilettenanlagen” im Sinne der Tarifnorm. Für die Auslegung des Begriffs “öffentliche Toilettenanlagen” komme es nicht darauf an, ob die Nutzung einer Toilettenanlage durch einen unbestimmten oder einen bestimmten bzw. bestimmbaren Personenkreis erfolge, sondern auf die Unterscheidung zwischen privaten und öffentlichen Toilettenanlagen. Eine Schule bzw. Turnhalle sei eine öffentliche Anstalt, so daß die dort vorhandenen Toilettenanlagen nicht als private, sondern als öffentliche Toilettenanlagen angesehen werden müßten. Im vorliegenden Falle komme hinzu, daß der Schulhof der von der Klägerin gereinigten Schule nachmittags Kindern zum Spielen zugänglich sei, die dann auch die Toilettenanlage benutzten. Die Rechtsauffassung der Klägerin werde durch die geschichtliche Entwicklung bestätigt. In der bis zum 31. März 1981 geltenden Fassung des § 25 Buchst. e) RTV habe ein Anspruch auf Erschwerniszuschlag für Reinigungsarbeiten in “öffentlichen Bedürfnisanstalten” bestanden. Mit dem zum 1. April 1981 in Kraft getretenen Änderungstarifvertrag vom 25. Februar 1981 sei dann der Begriff “öffentliche Toilettenanlagen” eingeführt worden. Hierbei handele es sich nicht um eine rein redaktionelle Änderung, sondern damit habe man die Toilettenanlagen in öffentlichen Gebäuden einbeziehen wollen, wie beispielsweise in Schulen, Theatern und anderen öffentlichen Einrichtungen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 99,16 nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Februar 1985 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Klägerin stehe kein Erschwerniszuschlag nach § 25 Buchst. e) RTV zu, da sie keine Reinigungsarbeiten in öffentlichen Toilettenanlagen durchführe. Öffentliche Toilettenanlagen seien Toilettenanlagen, die jedermann zugänglich seien. Die Toilettenanlagen einer Schule bzw. Turnhalle stünden aber nur einen begrenzten Personenkreis zur Verfügung und seien daher keine öffentlichen Toilettenanlagen. Mit der Neufassung der Tarifnorm im Jahre 1981 sei weder eine inhaltliche Änderung beabsichtigt noch erzielt worden. Vielmehr habe mit der rein redaktionellen Änderung der überkommene Begriff “öffentliche Bedürfnisanstalt” durch den im normalen Sprachgebrauch verwendeten Begriff “öffentliche Toilettenanlagen” ersetzt werden sollen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag unter Beschränkung des Zinsanspruchs auf den Nettobetrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage mit Recht abgewiesen. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Zahlung von DM 99,16 nebst Zinsen verlangen. Ihr steht nach § 25 Buchst. e) RTV Gebäudereinigerhandwerk kein Erschwerniszuschlag wegen Innenreinigungsarbeiten in Arbeitsbereichen mit außergewöhnlicher Verschmutzung zu. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei den von ihr gereinigten Turnhallen- und Schultoiletten um keine “öffentlichen Toilettenanlagen” im tariflichen Sinne.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Vorschriften des Rahmentarifvertrags für das Gebäudereinigerhandwerk vom 17. Juli 1984 (RTV) kraft Allgemeinverbindlichkeit mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 5 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Danach sind für den von der Klägerin geltend gemachten Erschwerniszuschlag folgende Vorschriften des RTV heranzuziehen:
§ 25
Anspruch auf Erschwerniszuschläge
Der Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag:
Die Klägerin beruft sich ausschließlich darauf, daß sie öffentliche Toilettenanlagen reinigt. Bei der Erfüllung dieses Tätigkeitsbeispiels seien nach der Senatsrechtsprechung die allgemeinen Merkmale für den Erschwerniszuschlag nach § 25 Buchst. e) (Innenreinigungsarbeiten in Arbeitsbereichen mit außergewöhnlicher Verschmutzung) als erfüllt anzusehen (vgl. BAGE 45, 121 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung), so daß sie einen Erschwerniszuschlag von 15 v.H. beanspruchen könne. Die von der Klägerin gereinigten Toiletten erfüllen jedoch nicht die Voraussetzungen einer öffentlichen Toilettenanlage.
Nach den Grundsätzen der Tarifauslegung ist bei der Auslegung des tariflichen Begriffs der “öffentlichen Toilettenanlagen” in erster Linie der Wortlaut und tarifliche Gesamtzusammenhang maßgebend (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Der RTV selbst enthält keine Erläuterung des Begriffs der “öffentlichen Toilettenanlagen”. Auch in der Rechtsterminologie hat dieser Begriff keinen allgemein anerkannten, fest umrissenen Inhalt. Deshalb ist zunächst vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Danach ist bei öffentlichen Anlagen der Begriff öffentlich im Sinne von “allgemein, allen zugänglich, für die Allgemeinheit bestimmt” zu verstehen (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 4, 1982, S. 895). Allgemein zugänglich in diesem Sinne sind Toilettenanlagen aber nur, wenn sie aufgrund entsprechender Widmung und Zweckbestimmung für jedermann zur Verfügung gestellt werden. Dies trifft auf Toilettenanlagen in Verwaltungsgebäuden, Theatern, Kaufhäusern, Bädern, Krankenhäusern und auch – worauf es vorliegend ankommt – in Schulen und Turnhallen nicht zu, da diese Toilettenanlagen nur für diejenigen bestimmt sind, die sich befugt in den betreffenden Gebäuden aufhalten, um dort Angelegenheiten bei den dort untergebrachten Institutionen zu erledigen. Nichts anderes gilt vorliegend für die Kinder, die sich nachmittags zum Spielen im Schulhof der von der Klägerin gereinigten Schule aufhalten und hierbei auch die Schultoilette benutzen dürfen. Auch insoweit handelt es sich um Toilettenanlagen, die nicht jedermann zur Verfügung stehen.
Für die Begrenzung des Begriffs der öffentlichen Toilettenanlagen auf Toilettenanlagen, die allen zugänglich sind, spricht auch der tarifliche Gesamtzusammenhang. Aus der Verwendung des Begriffs der “öffentlichen” Toilettenanlagen in dem RTV ist zu schließen, daß die Tarifvertragsparteien damit diese Toilettenanlagen von sonstigen, “nicht öffentlichen” Toilettenanlagen abgrenzen wollten. Wollte man nun mit der Klägerin den Begriff der öffentlichen Toilettenanlagen auf alle Toilettenanlagen erstrekken, die eine Vielzahl von Personen, die im einzelnen nicht konkret bestimmt sind, jederzeit benutzen kann, wäre die Beschränkung auf “öffentliche” Toilettenanlagen in § 25 Buchst. e) RTV kaum verständlich. Denn das Gebäudereinigerhandwerk befaßt sich in aller Regel bei der Reinigung von Toilettenanlagen mit der Reinigung von Anlagen, die von einer Vielzahl konkret nicht bestimmter Personen benutzt werden. Das sind z. B. die von der Klägerin erwähnten Toilettenanlagen in öffentlichen Gebäuden, Tankstellen, Kaufhäusern, Einkaufszentren, Bürogebäuden, Krankenhäusern, Bädern und Kasernen. Die Reinigung von Toilettenanlagen in Privatgebäuden, die nur von konkret bestimmten Personen benutzt werden, dürfte nie oder nur sehr selten zum Tätigkeitsbereich eines Gebäudereinigerunternehmens gehören, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst eingeräumt hat. Das Schwergewicht der Tätigkeit des Gebäudereinigerhandwerks liegt seit jeher auf Großobjekten (vgl. schon Brockhaus Enzyklopädie, 17. Aufl. 1968, Bd. 6, S. 818). Wenn die Tarifvertragsparteien daher im Sinne des Vorbringens der Klägerin auch für Reinigungen von Toilettenanlagen, die nicht allgemein zugänglich sind, sondern nur einer Vielzahl von konkret nicht bestimmten Personen zur Benutzung offenstehen, einen Erschwerniszuschlag hätten gewähren wollen, so hätten sie den Zuschlag generell für das “Reinigen von Toilettenanlagen” vorgesehen. Da sie das gerade nicht gewollt haben, sondern den Zuschlag im Tätigkeitsbeispiel auf “öffentliche” Toilettenanlagen beschränkten, ist davon auszugehen, daß sie damit von diesem Begriff einen nicht unbeachtlichen Teil der Toilettenanlagen, deren Reinigung zum Tätigkeitsbereich des Gebäudereinigerhandwerks gehört, ausschließen wollten. Dieses Ergebnis wird nur bei der von dem Senat vorgenommenen Auslegung erreicht.
Die aus dem allgemeinen Sprachgebrauch hergeleitete Unterscheidung zwischen öffentlichen Toilettenanlagen als allgemein zugänglichen Einrichtungen und Anlagen, die zwar einer Vielzahl konkret nicht bestimmter Personen, aber dennoch nicht jedermann zur Benutzung offenstehen, ist auch dem übrigen Rechtsleben nicht unbekannt. So unterscheidet die Hamburgische Bauordnung vom 10. Dezember 1969 (GVBl. 1969, S. 249, 1970, S. 52) in § 55 Abs. 6 zwischen Abortanlagen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, und Abortanlagen, die allgemein zugänglich sind. In ähnlicher Weise unterscheidet § 55 Abs. 8 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 16. Dezember 1977 (GVBl. 1978, S. 1) zwischen Abortanlagen, die für zahlreiche Personen verschiedenen Geschlechts bestimmt sind, und Abortanlagen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Entsprechendes gilt für die allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung vom 24. Juni 1976 (GVBl. S. 141), die einerseits Abortanlagen erwähnt, die für zahlreiche Personen verschiedenen Geschlechts bestimmt sind, und andererseits Abortanlagen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind (§ 34 Abs. 8). § 46 Abs. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1984 (GVBl. S. 419) verwendet – wie im vorliegenden Fall die Tarifvertragsparteien – ausdrücklich den Begriff “Toilettenanlagen” und differenziert zwischen Toilettenanlagen, die für zahlreiche Personen bestimmt sind, und Toilettenanlagen für die Öffentlichkeit. Diesen Differenzierungen des allgemeinen Sprachgebrauches und der Rechtsterminologie haben sich die Tarifvertragsparteien nach dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung angeschlossen.
Diese Unterscheidung ist auch sinnvoll. Mit dem Erschwerniszuschlag für die Reinigung von öffentlichen Toilettenanlagen sollen nämlich Reinigungsarbeiten in Arbeitsbereichen mit außergewöhnlicher Verschmutzung besonders vergütet werden, ohne daß im Einzelfall geprüft werden muß, ob tatsächlich eine außergewöhnliche Verschmutzung vorliegt. Bei öffentlichen Toilettenanlagen im Sinne der vom Senat vorgenommenen Auslegung des RTV ist eine außergewöhnliche Verschmutzung gegenüber sonstigen Toilettenanlagen in Gebäuden, die von einer Vielzahl konkret nicht bestimmter Personen benutzt werden, im allgemeinen schon deshalb anzunehmen, weil die öffentlichen Toilettenanlagen meist weniger unter Aufsicht stehen als andere Toilettenanlagen und in der Regel rund um die Uhr geöffnet sind, so daß sie nachts auch z. B. als Aufenthaltsort und Schlafstelle für Stadtstreicher und Drogenabhängige dienen können. Gerade dies kann eine außergewöhnliche Verschmutzung mit sich bringen. Stadtstreicher und Drogenabhängige benutzen hingegen erfahrungsgemäß Toiletten in anderen Gebäuden, z. B. Kaufhäusern oder Behörden, nicht als Aufenthaltsort.
Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß auch Toilettenanlagen in Schulen oft außergewöhnlich verschmutzt sind. Sofern dies im Einzelfall zutreffen sollte, steht dem betreffenden Arbeitnehmer der entsprechende Nachweis offen, so daß ihm dann die Erschwerniszulage nach § 25 Buchst. e) RTV für “Innenreinigungsarbeiten in Arbeitsbereichen mit außergewöhnlicher Verschmutzung” zu gewähren ist. Dies rechtfertigt es aber nicht, den Begriff der öffentlichen Toilettenanlagen über die nach Wortlaut und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung gebotene Auslegung hinaus auszudehnen.
Obwohl es danach auf die Tarifgeschichte nicht mehr ankommt (vgl. BAGE 46, 308, 314 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung), kann die Klägerin auch daraus nichts für sich herleiten. Die Änderung des Begriffs “öffentliche Bedürfnisanstalten” in “öffentliche Toilettenanlagen” seit dem Änderungstarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk vom 25. Februar 1981 bedeutet keine inhaltliche, sondern nur eine redaktionelle Änderung. Der Begriff “Bedürfnisanstalt” ist ein Begriff der Amtssprache. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch war die Bedürfnisanstalt seit jeher eine “öffentliche Toilette” (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 1, S. 318), ein “öffentlicher Abort” (Mackensen, Deutsches Wörterbuch, 12. Aufl. 1986, S. 135). Der Begriff “öffentliche” Bedürfnisanstalt bedeutet insoweit nur eine Verstärkung des Begriffs der Bedürfnisanstalt, da dieser bereits den Begriff der Öffentlichkeit umfaßt (“Anstalt” ist eine öffentliche Einrichtung: Brockhaus/Wahrig, aaO, Bd. 1, 1980, S. 263). Im Baurecht wird der Begriff der öffentlichen Bedürfnisanstalt noch heute verwendet (vgl. § 42 Abs. 2 Nr. 9 Landesbauordnung für Baden-Württemberg; Art. 51 Abs. 1 Nr. 9 Bayerische Bauordnung; § 71a Abs. 2 Nr. 9 Hamburgische Bauordnung; § 73 Abs. 2 Nr. 8 Hessische Bauordnung; § 48 Abs. 1 Nr. 10 Niedersächsische Bauordnung; § 51 Abs. 2 Nr. 9 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen). Wenn die Tarifvertragsparteien früher entsprechend der Amtssprache von “öffentlichen Bedürfnisanstalten” gesprochen haben, nunmehr aber den Begriff der “öffentlichen Toilettenanlagen” verwenden, so haben sie damit nur der Entwicklung des allgemeinen sprachgebrauches Rechnung getragen. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß damit auch eine inhaltliche Änderung der Tarifnorm beabsichtigt war.
Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Unterschriften
Dr. Feller, Dr. Freitag, Dr. Etzel, Wiese
Dr. Feller zugleich für den wegen Beendigung seines Amtes an der Unterschriftsleistung verhinderten ehrenamtlichen Richter Hamm
Fundstellen
Haufe-Index 872425 |
RdA 1987, 191 |