Leitsatz (redaktionell)

1. Es widerspräche Sinn und Zweck des LFZG, wenn der Arbeitgeber eines im ländlichen Einzugsgebiet liegenden Betriebes seinem Arbeiter den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts versagen könnte, weil ursächlich für die Erkrankung eine Tätigkeit in der Nebenerwerbslandwirtschaft gewesen sei (Bestätigung von BAG 1971-10-01 1 AZR 193/71 = AP Nr 7 zu § 1 LohnFG).

2.Erzielt der Arbeiter seinen Lebensunterhalt überwiegend durch selbständige Tätigkeit in seiner Landwirtschaft, so kann das Verlangen der Lohnfortzahlung nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben rechtsmißbräuchlich sein.

3. Wird die Landwirtschaft auch noch von (erwachsenen) Angehörigen des Arbeiters mitbewirtschaftet, so können die Erträge aus dieser nicht dem Arbeiter allein zugerechnet werden.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 27.09.1971; Aktenzeichen 1 Sa 264/71)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440195

DB 1972, 1245

BetrR 1972, 465 (LT1-3)

ARST 1972, 151

AP § 1 LohnFG (LT1-3), Nr 19

EzA § 1 LohnFG, Nr 23

PraktArbR, LohnFortzG Nr 144 (LT1-3)

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