Entscheidungsstichwort (Thema)
Abbrucharbeiten und Straßenbau. Abbruch und Teilabbruch von Straßen und Industrie- und Hallenböden; Ausnahme und Rückausnahme in Allgemeinverbindlicherklärung; Darlegungs- und Beweislast für Auskunftsklagen nach den Verfahrenstarifverträgen
Leitsatz (amtlich)
Abbrucharbeiten werden aus der Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarife ausgenommen. Dazu gehört auch der Teilabbruch (und sog “Rückbau”) von Straßen, nicht aber das Abfräsen von Straßenschichten als Vorarbeiten für die Neubeschichtung von Straßen. Bedienung, Reparatur, Umbau und Neukonstruktion von dafür benötigten Spezialmaschinen sind Zusammenhangstätigkeiten und anteilmäßig auf Abbruch- und bauliche Arbeiten zu verteilen.
Normenkette
TVG § 1 Tarifverträge: Bau; BRTV-Bau § 1; VerfahrensTV für das Baugewerbe; TVG § 5
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 19.09.1989; Aktenzeichen 5 Sa 1595/88) |
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 20.10.1988; Aktenzeichen 4 Ca 2403/88) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 1989 – 5 Sa 1595/88 -wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Als solche nimmt sie die Beklagte auf Auskunftserteilung für die Zeit vom 1. Juni 1984 bis 31. März 1988 in Anspruch.
Die Beklagte, die nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband des Baugewerbes ist, unterhielt im Klagezeitraum einen Betrieb, in dem mittels von ihr entwickelter Spezialmaschinen Straßenbeläge und Industrie-(Hallen-)Böden bearbeitet werden. Hierbei werden Straßen- und Bodenbeläge entweder völlig beseitigt (Gesamtabbau) oder verkleinert (Rückbau) oder teilweise abgebrochen, um von anderen Firmen neu aufgebaut zu werden (Teilabbau). Art und zeitlicher Umfang dieser Tätigkeiten im einzelnen ist zwischen den Parteien streitig geblieben. Ferner werden im Betrieb der Beklagten die von ihr eingesetzten Maschinen repariert, umgebaut und Neukonstruktionen vorgenommen sowie Verschleißteile verkauft. Die Beklagte arbeitete 1984 mit zwei, 1985 und 1986 mit drei und 1987 mit fünf derartigen Spezialmaschinen, die von Schlossern bedient, repariert, umgebaut und neu konstruiert werden.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Betrieb der Beklagten unterfalle dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge für das Baugewerbe. Sie hat vorgetragen, im Betrieb der Beklagten würden während mehr als 50 v. H. der betrieblichen Gesamtarbeitszeit die Arbeiten “Fräsen bzw. Abfräsen von Fahrbahn-, Industrie- und Asphaltbelägen” erbracht. Hierfür hat sie sich auf das Zeugnis von neun Personen berufen, die nach ihrem Vortrag im Betrieb der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt seien oder waren. Alle von der Beklagten vorgetragenen Tätigkeiten unterfielen dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge für das Baugewerbe, weil die Beklagte damit bauliche Leistungen bei Straßen- und Industrieböden erbringe. Die von der Beklagten mit Zertrümmern, Schneiden und Fräsen von Beton und Asphalt beschriebenen Tätigkeiten nähmen insgesamt 70 v. H. der Arbeiten im Betrieb der Beklagten in Anspruch, wobei auf Rück- und Teilabbau im Sinne der Beschreibung der Beklagten 75 v. H. entfielen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
der Klägerin auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,
wieviel Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten
Juni 1984 bis März 1988
in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgegesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den genannten Monaten angefallen sind;
wieviel technische und kaufmännische Angestellte sowie Poliere und Schachtmeister in den Monaten
Juni 1984 bis März 1988
in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden und in welcher Höhe Beiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in den genannten Monaten angefallen sind.
Für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen:
zu Nr. 1.1 |
177.600,00 DM |
zu Nr. 1.2 |
22.724,04 DM |
Gesamtbetrag |
200.324,04 DM |
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und die Ansicht vertreten, ihr Betrieb unterfalle nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge für das Baugewerbe, weil nicht zu mehr als 50 v. H. der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Fräsarbeiten ausgeführt würden. Diese seien zudem als Abbrucharbeiten anzusehen, die nicht von der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge für das Baugewerbe erfaßt würden. Ca. 10 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit entfielen auf das Zertrümmern, ca. 5 % auf das Schneiden und ca. 30 % auf das Fräsen von Beton und Asphalt, wobei die genannten Tätigkeiten zu 85 % an Straßen und Wegen und zu 15 % an Hallen- bzw. Industrieböden ausgeführt würden. “Zertrümmern” bedeute das Zerschlagen der Böden mit den Spezialmaschinen der Beklagten auf der gesamten Fläche und Dicke der Straßen/Böden bis zum Erdboden. Beim “Schneiden” handele es sich um Vorarbeiten zu einer Verkleinerung (Verengung) von Straßen, bei dem die Straße am geplanten neuen Abschluß mit den Spezialmaschinen durchbohrt werde. Der zu entfernende Randstreifen werde anschließend zertrümmert oder gefräst. Beim “Fräsen” würden die verschiedenen Schichten der Straße entweder ganz oder um die Deck- und Bindeschicht bis zu einer Gesamtstärke von 6 bis 12 cm entfernt. Bei den Straßen erfolge das Zertrümmern, Schneiden und Fräsen zu rd. 50 % zum Zwecke des Gesamtabbaus (= Beseitigen), zu rd. 10 % zum Rückbau (= Verkleinerung) und zu rd. 40 % zum Teilabbau (= ganz oder teilweises Entfernen von Deck- und Bindeschicht der Straße, wobei andere Firmen diese Schichten neu aufbauen); bei den Industrieböden entfielen jeweils rd. 50 % auf Gesamt- und Teilabbau. Außerdem entfielen ca. 5 % der betrieblichen Arbeitszeit auf den Verkauf von Verschleißteilen, ca. 20 % auf die Reparatur und weitere 15 % auf den Umbau von Maschinen und Fahrzeugen sowie ca. 15 % auf die Neukonstruktion von Maschinen.
Die Beklagte hat ferner behauptet, sie beschäftige keine Bauarbeiter, sondern – neben den kaufmännischen Angestellten – nur Schlosser, die bei ihr eine Zusatzausbildung zum Bedienen und Führen ihrer Spezialmaschinen erhielten. Ihre Arbeitnehmer seien wegen der großen Anfälligkeit und Wartungsbedürftigkeit der eingesetzten Maschinen zur überwiegenden Zeit nicht mit dem Betrieb der Maschinen im Einsatz, sondern mit der Wartung und Instandhaltung beschäftigt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, daß es die Frist zu Ziff. 2 des Klageantrags auf einen Monat nach Urteilszustellung verlängert hat. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die begehrten Auskünfte verlangen. Denn die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt und bewiesen, daß die Beklagte von der Allgemeinverbindlicherklärung der Verfahrenstarifverträge für das Baugewerbe erfaßt wird.
Alleinige Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrten Auskünfte können die allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifverträge für das Baugewerbe sein. In Betracht kommt insoweit für die gewerblichen Arbeitnehmer § 13 des im Klagezeitraum 1984 bis 1986 geltenden Tarifvertrags über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 19. Dezember 1983 – für 1985 in der Fassung vom 12. Dezember 1984 und für 1986 in der Fassung vom 17. Dezember 1985 – und § 27 des im Klagezeitraum 1987 und 1988 geltenden Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986. Für die Angestellten galt im Klagezeitraum 1984 bis 1986 § 2 Abschnitt II 2.2 des Tarifvertrags über das Verfahren für eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe für technische und kaufmännische Angestellte sowie für Poliere und Schachtmeister des Baugewerbes vom 30. Oktober 1975 in der Fassung vom 19. Dezember 1983 (für 1984/1985) und vom 17. Dezember 1985 (für 1986), der hinsichtlich seines betrieblichen Geltungsbereichs identisch mit dem für die gewerblichen Arbeitnehmer geltenden Verfahrenstarifvertrag war, sowie im Klagezeitraum 1987 und 1988 § 27 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986.
Der Betrieb der Beklagten fiel im Klagezeitraum unter den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge. Heranzuziehen sind insoweit folgende tarifliche Bestimmungen des § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge:
Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
…
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beiseitigung von Bauwerken dienen.
…
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
…
- Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
- …
- Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Holzpflasterarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird);
- …
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.
…
Nach der Senatsrechtsprechung fallen Betriebe, in denen überwiegend in den Beispielen des Abschnitts V genannte Tätigkeiten ausgeführt werden, unter den Geltungsbereich des BRTV-Bau und der insoweit gleichlautenden Verfahrenstarifverträge, ohne daß die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale des Abschnitts I bis III zu überprüfen sind (vgl. BAGE 48, 390, 394 = AP Nr. 67 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau sowie Senatsurteile vom 14. Juni 1989 – 4 AZR 200/89 – und vom 24. Januar 1990 – 4 AZR 561/89 –, beide zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Ist das nicht der Fall, ist zu prüfen, ob die im Betrieb ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III des § 1 Abs. 2 Verfahrens-TV erfüllen (BAGE 55, 67, 75 = AP Nr. 79 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
Das Landesarbeitsgericht meint, bei den im Betrieb der Beklagten durchgeführten Arbeiten handele es sich um Straßenbauarbeiten im Sinne des Abschnitts V Nr. 31 bzw. sonstige bauliche Tätigkeiten im Sinne der Abschnitte II und III des § 1 Abs. 2 Verfahrens-TV. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind als Straßenbauarbeiten nur Arbeiten anzusehen, die unmittelbar zum Bau einer Straße zu leisten sind, also die Straße als Baukörper, als das von Bauarbeitern herzustellende Werk betreffen (BAGE 55, 67 = AP Nr. 79 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, mit weiteren Nachweisen). Dazu hat der Senat bereits im Urteil vom 2. Oktober 1973 (– 4 AZR 611/72 – AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) ausgeführt, als Straßenbauarbeiten im tariflichen Sinne könnten nur solche Arbeiten gelten, die unmittelbar der Herstellung, dem Ausbau, der Unterhaltung oder der Reparatur von Straßen dienen.
Der Abbruch von Straßen fällt schon nach der bisherigen Definition des Senats nicht darunter. Abbrucharbeiten liegen vor, wenn die entsprechenden Arbeiten zum Substanzverlust, d. h. zur vollständigen oder wenigstens teilweisen Beseitigung eines Gebäudes, Bauwerks bzw. Gebäude- oder Bauwerksteils führen. Begriffswesentlich für Abbrucharbeiten ist nämlich, daß durch sie Gebäude, Bauwerke oder Teile davon in ihrer Substanz und damit auch in ihrer Funktion beseitigt werden (BAGE 56, 227, 237 = AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und Urteil vom 4. Oktober 1989 – 4 AZR 319/89 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Soweit die Beklagte befestigte Straßen durch Zertrümmern oder Abfräsen aller Straßendecken bzw. -beläge bis auf die Bodenschicht “abbaut”, fällt sie aber dennoch unter den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge, weil es sich insoweit um Abbrucharbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt 5 Nr. 27 Verfahrens-TV handelt, durch die die – befestigte – Straße in ihrer Substanz und Funktion beseitigt wird. Daß die Straße möglicherweise auf der noch vorhandenen Trasse später wieder neu gebaut werden kann, steht der Annahme eines Abbruchs nicht entgegen. Auch beim Abriß eines Gebäudes kann anschließend – was die Regel sein wird – an gleicher Stelle ein Neubau errichtet werden. Soweit durch den Abbruch einer befestigten Straße eventuell eine unbefestigte Straße entsteht, können Straßenbauarbeiten nur angenommen werden, wenn der Abbau der Fahrbahndecke gerade der Herstellung einer unbefestigten Straße dient. Für das Vorliegen dieses Falles gibt es aber bei den im Betrieb der Beklagten verrichteten Tätigkeiten keinen Anhaltspunkt. Ebenso sind die von der Beklagten mit “Rückbau” umschriebenen Tätigkeiten Abbrucharbeiten, weil dabei eine Straße durch Verkleinerung (Verengung) teilweise beseitigt und die entfernten Teile ihrer Funktion als Straße beraubt werden. Ein Teilabbruch genügt, um Abbrucharbeiten anzunehmen (BAGE 56, 227, 236 f. = AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und Urteil vom 4. Oktober 1989 – 4 AZR 319/89 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
Dagegen ist das von der Beklagten mit “Teilabbau” beschriebene Abfräsen der Deck- und Bodenschicht bzw. von Teilen davon kein Abbruch, weil die Straße dabei weder ihre Substanz noch ihre Funktion vollständig verliert. Diese Arbeiten sind, da die Tragschicht der Straße nach eigenem Vortrag der Beklagten nicht angetastet wird, Vorarbeiten zu einer Neubeschichtung der Straße. Sie dienen ersichtlich der Reparatur von Straßen und sind deshalb Straßenbauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 31 Verfahrens-TV (vgl. BAG Urteil vom 2. Oktober 1973 – 4 AZR 611/72 – AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Dabei ist unerheblich, daß die Straße in dieser Zeit nicht in ihrem vollen bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzt werden kann. Das bewirkt keinen endgültigen Substanz- und Funktionsverlust, sondern ist notwendige Folge jeder Art von Reparaturarbeiten.
Diese Differenzierung zwischen Straßenbauarbeiten einerseits und Abbrucharbeiten an Straßen andererseits folgt schon aus dem Wortlaut der Nr. 27 und 31 des Abschnitts V des § 1 Abs. 2 Verfahrens-TV und den vom Senat in der bisherigen Rechtsprechung hierzu entwickelten Begriffsbestimmungen. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang nichts anderes. Zwar sind nach Abschnitt II des § 1 Abs. 2 Verfahrens-TV bauliche Leistungen auch solche, die der Beseitigung von Bauwerken dienen. Diese Definition der baulichen Leistung kann aber nicht in den Begriff der Straßenbauarbeiten in Nr. 31 des Abschnitts V des § 1 Abs. 2 Verfahrens-TV hineingelesen werden, weil die Tarifvertragsparteien dort ausdrücklich nicht den Begriff bauliche Leistung, sondern den der Straßenbauarbeiten verwenden. Außerdem haben sie in Nr. 27 des Abschnitts V des § 1 Abs. 2 Verfahrens-TV den Begriff Abbrucharbeiten ohne jede Einschränkung benutzt, so daß auch der Abbruch von Straßen darunter fällt. Gerade die Aufnahme aller Abbrucharbeiten in eine besondere Nr. 27 des Abschnitts V des § 1 Abs. 2 Verfahrens-TV bringt deutlich zum Ausdruck, daß die Tarifvertragsparteien bei der Verwendung des Begriffs “Bauarbeiten” in Abschnitt V des § 1 Abs. 2 Verfahrens-TV vom allgemeinen Sprachgebrauch ausgegangen sind, wonach unter “bauen” das Ausführen von baulichen Anlagen als Neubau, Umbau oder Modernisierung und unter “Straßenbau” die planmäßige Herstellung befestigter Verkehrswege für Straßenfahrzeuge verstanden wird (vgl. Brockhaus, Naturwissenschaft und Technik, 1983, Band 1, S. 115 und Band 5, S. 70).
Auch bei den Industrie- und Hallenböden werden nach dem Vortrag der Beklagten Beton und Asphalt zertrümmert, geschnitten und gefräst. Soweit dabei – nach dem Vortrag der Beklagten während 50 v. H. der auf die Bearbeitung der Industrie- und Hallenböden entfallenden Arbeitszeit – Abbrucharbeiten verrichtet werden, fallen diese unter Nr. 27 des Abschnitts V des § 1 Abs. 2 Verfahrens-TV. Im übrigen unterfällt der Betrieb der Beklagten insoweit dem Abschnitt II des § 1 Abs. 2 Verfahrens-TV. Unter “Bauwerk” in diesem Sinne ist jede irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlage zu verstehen (BAGE 55, 67, 76 = AP Nr. 79 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Industrie- und Hallenböden sind danach zumindest Teil eines Bauwerks. Ferner ist der Betrieb der Beklagten insoweit seiner Einrichtung und Zweckbestimmung nach baulich geprägt, d. h. es wird mit Werkstoffen des Baugewerbes und entsprechenden Arbeitsmitteln und den Arbeitsmethoden des Baugewerbes gearbeitet (BAGE 55, 67, 76 = AP Nr. 79 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 8. Mai 1975 – 4 AZR 516/83 – AP Nr. 66 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Unstreitig verwendet die Beklagte zur Ausführung ihrer betrieblichen Tätigkeit allein von ihr selbst konstruierte und nur von ihr benutzte Spezialmaschinen. Insoweit reicht es für eine bauliche Prägung des Betriebs aus, wenn mit den eingesetzten Spezialmaschinen Arbeiten verrichtet werden, die herkömmlicherweise mit Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden des Baugewerbes ausgeführt werden. Das Zertrümmern, Schneiden und Abfräsen von Beton und Asphalt ist herkömmlicherweise eine typische baugewerbliche Tätigkeit, so daß dieses Merkmal auch für die Beklagte zu bejahen ist.
Die Tätigkeiten der Beklagten an Straßen und Wegen sowie an Hallen- und Industrieböden nehmen nach ihrem Vortrag zwar nur zu 45 v. H. und damit nicht überwiegend (vgl. § 1 Abs. 2 Abschnitt VI der Verfahrenstarifverträge) die Arbeitszeit der Beklagten in Anspruch. Diesen Tätigkeiten sind jedoch die Tätigkeiten der Beklagten, die auf die Reparatur, den Umbau und die Neukonstruktion von Maschinen und Fahrzeugen entfallen, die nach dem Vortrag der Beklagten 50 v. H. ihrer Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmen, als Zusammenhangstätigkeit hinzuzurechnen. Die Tätigkeitsbeispiele des Abschnitts V des § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge für das Baugewerbe erfassen nicht nur den eigentlichen baugewerblichen Kern der darin geregelten Tätigkeiten, sondern darüber hinaus alle Arbeiten, die branchenüblich und im Sinne einer sachgerechten Ausführung der baulichen Tätigkeiten notwendig sind und deswegen regelmäßig nach der Verkehrssitte als Nebenarbeiten von den Betrieben des Baugewerbes miterledigt werden. Diese Tätigkeiten können als Zusammenhangstätigkeiten bezeichnet werden, die der eigentlichen Aufgabenstellung der Arbeitnehmer zuzurechnen und einer gesonderten tariflichen Bewertung daher nicht zugänglich sind. Nur eine solche Tarifauslegung erweist sich als sachgerecht, zweckorientiert und praktisch brauchbar (vgl. BAGE 55, 78, 83 = AP Nr. 81 zu § 1 Tarifverträge: Bau).
Da die Beklagte ihre baugewerblichen Tätigkeiten nur mit Hilfe der von ihr hergestellten Spezialmaschinen ausführt und hierbei nach ihrem unbestrittenen Vortrag die von ihr beschäftigten Schlosser sowohl bei der Bedienung, als auch bei der Reparatur, dem Umbau und der Neukonstruktion ihrer Maschinen einsetzt, sind die Reparatur, der Umbau und die Neukonstruktion der Maschinen und Fahrzeuge als Zusammenhangstätigkeit zur Bedienung der Maschinen und Fahrzeuge und damit zu den baugewerblichen Tätigkeiten der Beklagten hinzuzurechnen. Da damit 95 v. H. der Gesamtarbeitszeit der Beklagten auf baugewerbliche Tätigkeiten entfallen, wird ihr Betrieb in seiner Gesamtheit von den Verfahrenstarifverträgen für das Baugewerbe zunächst erfaßt. Gleichwohl finden mangels Verbandszugehörigkeit der Beklagten die Verfahrenstarifverträge für das Baugewerbe auf sie keine Anwendung, weil ihr Betrieb von der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge für das Baugewerbe nicht erfaßt wird.
In der Allgemeinverbindlicherklärung der Verfahrenstarifverträge für das Baugewerbe heißt es (vgl. BAnz Nr. 36 vom 21. Februar 1984, S. 1586 in Verbindung mit BAnz Nr. 121 vom 5. Juli 1983, S. 6511 sowie BAnz Nr. 41 vom 28. Februar 1987, S. 2093 in Verbindung mit BAnz Nr. 211 vom 12. November 1985, S. 13621):
“Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten ausführende Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen werden von der Allgemeinverbindlicherklärung erfaßt, wenn ihre Leistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit anderen in den Betrieben oder in den selbständigen Betriebsabteilungen in erheblichem Umfang anfallenden baulichen Leistungen stehen.”
Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten ausführende Betriebe ohne solche bauliche Leistungen werden damit von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfaßt (Einschränkungsklausel). Die Voraussetzungen dieser Einschränkungsklausel sind im vorliegenden Fall erfüllt, da die Beklagte in ihrem Betrieb überwiegend Abbrucharbeiten ausführt und ihre Arbeiten insoweit in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit anderen in ihrem Betrieb in erheblichem Umfang anfallenden baulichen Leistungen stehen. Wenn in der Einschränkungsklausel von “Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten” die Rede ist, wird damit ersichtlich auf die entsprechende tarifliche Bestimmung im Verfahrens-TV Bezug genommen (Nr. 27, aaO). Deshalb ist dieses Merkmal der Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlicherklärung ebenso auszulegen wie die entsprechende tarifliche Bestimmung. Dann werden aber von der Einschränkungsklausel Abbrucharbeiten jeglicher Art, die an Bauwerken vorgenommen werden, erfaßt. Durch die Einschränkungsklausel soll zwar ersichtlich der Eintritt von Tarifkonkurrenzen zwischen den Tarifverträgen für das Baugewerbe und dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Abbruch- und Abwrackgewerbes verhindert werden. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den Begriff der “Abbrucharbeiten” auf den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für das Abbruch- und Abwrackgewerbe zu beschränken, der vor dem 1. Januar 1987 nach seinem Wortlaut Abbrucharbeiten von Bauten aus Asphalt nicht erfaßte. Die Allgemeinverbindlicherklärung, die ohnehin einen schwerwiegenden Eingriff in die Vertragsfreiheit darstellt, weil sie nicht tarifgebundene Arbeitgeber durch staatlichen Akt einem Tarifvertrag unterwirft, muß aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eindeutig und unmißverständlich sein. Demgemäß kann eine vom Wortlaut abweichende Auslegung einer Allgemeinverbindlicherklärung nur dann in Betracht kommen, wenn sie in der Allgemeinverbindlicherklärung irgendwie ihren Niederschlag gefunden hat. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, die Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlicherklärung so zu fassen, daß von ihr nur Abbrucharbeiten erfaßt worden wären, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für das Abbruch- und Abwrackgewerbe fielen. Durch einen Relativsatz hätte diese Einschränkung in die Einschränkungsklausel eingefügt werden können. Wenn aber die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags in einer Einschränkungsklausel an eine tarifliche Bestimmung des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags anknüpft, ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte in der Allgemeinverbindlicherklärung davon auszugehen, daß die mit der tariflichen Bestimmung übereinstimmenden Begriffe ebenso auszulegen sind wie der Tarifvertrag selbst. Abbrucharbeiten im Sinne der Einschränkungsklausel sind daher Abbrucharbeiten im Sinne der Verfahrenstarifverträge für das Baugewerbe.
Dieser Auslegung der Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlicherklärung kann nicht entgegengehalten werden, dadurch werde nicht nur eine Tarifkonkurrenz vermieden, sondern auch darüber hinausgehend ein tarifloser Zustand für die Betriebe herbeigeführt, die nicht unter den Geltungsbereich der Tarifverträge für das Abbruch- und Abwrackgewerbe fielen. Denn ein tarifloser Zustand wird von der Einschränkungsklausel ohnehin in Kauf genommen, weil sie unzweifelhaft auch solche Betriebe erfaßt, für die mangels Mitgliedschaft des Inhabers in einem Arbeitgeberverband eine Tarifkonkurrenz überhaupt nicht in Betracht kommt, die aber gleichwohl aufgrund der – wie auch immer ausgelegten – Einschränkungsklausel nicht von der Allgemeinverbindlicherklärung der Verfahrenstarifverträge für das Baugewerbe erfaßt werden.
Danach sind auch im Sinne der Einschränkungsklausel die Arbeiten der Beklagten auf dem Gebiet des Gesamtabbaus und des Rückbaus als Abbrucharbeiten und auf dem Gebiet des Teilabbaus als bauliche Leistungen anzusehen. 45 % der Gesamttätigkeit der Beklagten entfallen nach ihrem Sachvortrag auf Bau- und Abbrucharbeiten. Hiervon werden 85 % an Straßen und Wegen verrichtet, das sind 38,25 % der Gesamtarbeitszeit. Von diesen 38,25 % der Gesamtarbeitszeit entfallen 60 % auf den Gesamtabbau und Rückbau (Abbruch) und 40 % auf den Teilabbau (bauliche Leistungen). Dies bedeutet, daß 22,95 % der Gesamtarbeitszeit auf Abbruch und 15,3 % der Gesamtarbeitszeit auf bauliche Leistungen entfällt. Ferner entfallen von den Abbruch- und Bauarbeiten der Beklagten (45 % der Gesamtarbeitszeit) 15 % auf Hallen- oder Industrieböden, das sind 6,75 % der Gesamtarbeitszeit. Diese Arbeiten verteilen sich zu 50 % auf den Gesamtabbau und 50 % auf den Teilabbau. Infolgedessen sind je 3,375 % der Gesamtarbeitszeit insoweit den Abbrucharbeiten und den baulichen Leistungen zuzurechnen. Damit entfallen auf Abbrucharbeiten im Betrieb der Beklagten nach ihrem Vortrag insgesamt 22,95 % und 3,375 % = 26,325 % der Gesamtarbeitszeit. Auf bauliche Leistungen entfallen 15,3 % und 3, 375 %, das sind insgesamt 18,675 % der Gesamtarbeitszeit.
Die Tätigkeiten der Beklagten an den Maschinen und Fahrzeugen (Reparatur, Umbau, Neukonstruktion) sind als Zusammenhangstätigkeiten anteilmäßig den Abbruch- und baulichen Arbeiten zuzuschlagen. Zwischen Abbrucharbeiten der Beklagten (26,325 %) und baulichen Leistungen (18,675 %) besteht ein Verhältnis von 58,5 zu 41,5. Deshalb sind die Arbeiten der Beklagten an Maschinen und Fahrzeugen (50 % der Gesamtarbeitszeit) in diesem Verhältnis den Abbruch- und baulichen Tätigkeiten zuzuschlagen. Demgemäß entfallen von den Maschinen- und Fahrzeugarbeiten auf den Abbruch 58,5 % von 50 % = 29,25 % der Gesamtarbeitszeit. Zusammen mit den eigentlichen Abbrucharbeiten in Höhe von 26,325 % ergibt dies einen Gesamtanteil von 55,575 % an der Gesamtarbeitszeit. Demgegenüber entfallen auf bauliche Leistungen 41,5 % von 50 % = 20,75 % der gesamten Arbeitszeit. Zusammen mit den eigentlichen baulichen Leistungen in Höhe von 18,675 % ergibt dies einen Gesamtanteil von 39,425 % an der Gesamtarbeitszeit. Demgemäß handelt es sich bei dem Betrieb der Beklagten um einen Abbruchbetrieb, weil zeitlich überwiegend im Betrieb der Beklagten Abbrucharbeiten ausgeführt werden.
Gleichwohl würde der Betrieb von der Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlicherklärung der Verfahrenstarifverträge für das Baugewerbe nicht erfaßt, wenn die Abbrucharbeiten der Beklagten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit anderen in ihrem Betrieb in erheblichem Umfang anfallenden baulichen Leistungen stehen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Abbrucharbeiten der Beklagten beim Gesamtabbau und Rückbau stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit anderen in ihrem Betrieb anfallenden baulichen Leistungen. Darunter sind nämlich nur solche zu verstehen, die die Beklagte selbst im Zusammenhang mit ihren Abbrucharbeiten ausführt. Unstreitig sind nach dem Gesamtabbau und Rückbau die darauf folgenden Arbeiten zur Wiederherstellung der Straßen und Boden oder anderen Zwecken dienenden Arbeiten von der Beklagten nicht ausgeführt worden, sondern von anderen Unternehmen. Für die Rückausnahme der Einschränkungsklausel genügt es aber nicht, wenn nach Durchführung von Abbrucharbeiten ein anderer Betrieb bzw. dessen Arbeitnehmer sonstige bauliche Leistungen erbringen (BAGE 56, 227, 235 = AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Andererseits stehen die von der Beklagten erbrachten baulichen Leistungen (Teilabbau) in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit zuvor erbrachten Abbrucharbeiten; denn insoweit hat die Beklagte die Straße nicht abgebrochen, sondern für bauliche Leistungen (Instandhaltung) vorbereitet.
Diese mit der bisherigen Senatsrechtsprechung übereinstimmende Auslegung wird auch dem Sinn der Rückausnahme der Einschränkungsklausel gerecht. Wenn nämlich Abbrucharbeiten im Sinne der Einschränkungsklausel von der Allgemeinverbindlicherklärung erfaßt werden sollen, weil in einem unmittelbaren Zusammenhang in erheblichem Umfang bauliche Leistungen anfallen, dann erscheinen die Abbrucharbeiten insoweit nur als Vorbereitung der danach anfallenden baulichen Leistungen, die von dem Abbruchunternehmen ebenfalls ausgeführt werden. Das Abbruchunternehmen gilt dann als Baubetrieb, weil der Zweck des Abbruchs auch die von dem Unternehmen selbst zu erbringende bauliche Leistung ist. Diesem Zweck haben die Abbrucharbeiten der Beklagten aber nicht gedient, weil die daran anschließenden baulichen Leistungen von anderen Unternehmen erbracht wurden. Den von ihr erbrachten baulichen Leistungen – Teilabbau – sind andererseits keine von ihr ausgeführten Abbrucharbeiten vorausgegangen.
Die Behauptungen der Klägerin zur überwiegenden Tätigkeit der Beklagten als baugewerblicher Betrieb, der nicht von der Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlicherklärung erfaßt wird, sind zu unbestimmt, so daß der diesbezügliche Beweisantritt als unzulässiger Ausforschungsbeweis anzusehen ist. Da bei Auskunftsklagen nach den Verfahrenstarifverträgen des Baugewerbes die allgemeinen Grundsätze für die Darlegungs- und Beweislast gelten, hat die Klägerseite darzulegen und zu beweisen, daß im Betrieb des beklagten Arbeitgebers überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden (BAGE 56, 227, 240 = AP Nr. 88 zu § 1 Tarifverträge: Bau; BAGE 55, 78, 84 = AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Urteil vom 10. September 1975 – 4 AZR 456/74 – AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Auch wenn die Klägerin im Einzelfall keinen detailierten Überblick über die im Betrieb des beklagten Arbeitgebers geleistete Arbeit hat, rechtfertigt dies nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozeßrechts nicht – worauf der Senat bereits im Urteil vom 25. Februar 1987 (BAGE 55, 78, 85 = AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) im einzelnen hingewiesen hat –, der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für ihre Klageforderung abzunehmen und diese ganz oder teilweise der beklagten Partei aufzuerlegen.
Die Klägerin hat sich – wie sie das bei Auskunftsklagen in der Regel praktiziert – zum Beweis ihrer pauschalen Behauptungen über einen zeitlichen Anteil von angeblich baugewerblichen Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit (hier: 70 %) nur auf das Zeugnis von neun angeblich im Klagezeitraum bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmern bezogen. Dieses Beweisangebot ist zu unbestimmt. Nach § 373 ZPO müssen diejenigen Tatsachen bezeichnet werden, zu denen der Zeuge vernommen werden soll, wobei als Tatsachen konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände anzusehen sind (BAGE 40, 67, 74 = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifliche Übung).
Eine derartige Konkretisierung enthält der Beweisantritt der Klägerin nicht. Die Zeugen werden weder für die Ausführung einzelner Tätigkeiten während eines bestimmten Zeitraums benannt noch wird erkennbar, aufgrund welcher Tatsachen ihnen ein Überblick über die gesamte Tätigkeit der Beklagten im Klagezeitraum zukommen soll. Dadurch werden auch Zweifel daran begründet, ob sie als Beweismittel für die Behauptung der Klägerin geeignet sind, welche Arbeiten im Betrieb arbeitszeitlich überwogen haben (vgl. BAG Urteile vom 29. Oktober 1986 – 4 AZR 614/85 – AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk und vom 20. September 1989 – 4 AZR 410/89 – nicht veröffentlicht), zumal die Beklagte schon in der Klageerwiderung vortrug, die von der Klägerin benannten Zeugen seien überwiegend nicht im gesamten Klagezeitraum, teilweise sogar nur kurzfristig bei ihr beschäftigt gewesen. Ferner hat die Beklagte in der Berufungsinstanz die zeitlichen Anteile angegeben, die auf die einzelnen von ihr ausgeführten Arbeiten entfielen. Eine Konkretisierung des Beweisangebots hat die Klägerin selbst daraufhin nicht vorgenommen.
Abgesehen davon sind sogar die pauschalen Behauptungen der Klägerin unschlüssig. Wenn sie insoweit für die Abbruch- und baulichen Arbeiten der Beklagten insgesamt einen arbeitszeitlichen Anteil von 70 % behauptet, hat sie damit nicht substantiiert, welcher Anteil hiervon auf den Teilabbau entfällt, der allein als bauliche Leistung in Betracht kommt. Wenn sie ferner behauptet, daß auf Rückbau und Teilabbau im Sinne der Beschreibung der Beklagten insgesamt 75 % (von 70 %) der Arbeiten entfielen, ergibt sich auch daraus nicht, welcher Anteil insoweit auf den Teilabbau entfällt.
Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Unterschriften
Dr. Neumann, Dr. Freitag, Dr. Etzel, Peter Jansen, Brocksiepe
Fundstellen
Haufe-Index 841038 |
RdA 1990, 256 |