Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 12.05.1997; Aktenzeichen 4 Sa 60/95)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 12. Mai 1997 – 4 Sa 60/95 – wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger war seit 22 Jahren zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 5.450,– DM bei der … GmbH beschäftigt, über deren Vermögen am 5. August 1993 der Konkurs eröffnet wurde. Er hat sich gegen eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten zu 1. vom 2. Mai 1994 gewandt, die dieser zum 30. Juni 1994 erklärt hat. Der Beklagte ist – ebenfalls seit Konkurseröffnung am 5. August 1993 – zugleich Konkursverwalter über das Vermögen der … GmbH & Co. KG. Insoweit nimmt ihn der Kläger als Beklagten zu 2. in Anspruch.

Der Kläger hat geltend gemacht, beide Unternehmen hätten vor der Konkurseröffnung einen gemeinsamen Betrieb gebildet. Daran habe auch der Beklagte als Konkursverwalter nichts geändert. Es hätte eine auf den Gesamtbetrieb bezogene Sozialauswahl stattfinden müssen. Auch sei er als Mitglied des gemeinsamen Betriebsrats besonders schützenswert und von dem Beklagten zu 2. weiterzubeschäftigen. Im übrigen sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden und die maßgebliche Kündigungsfrist sei nicht gewahrt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI920383

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