Entscheidungsstichwort (Thema)

Besitzstandszulage eines Kraftfahrers im Bundesdienst

 

Orientierungssatz

1. Hinweise des Senats:

"Zum Direktionsrecht des Arbeitgebers; vgl auch: BAG 27. März 1980 - 2 AZR 506/78 - BAGE 33, 71, 75; 20. Dezember 1984 - 2 AZR 436/83 - BAGE 47, 314, 321; 17. März 1988 - 6 AZR 268/85 - BAGE 58, 19, 25 f."

2. Im öffentlichen Dienst erstreckt sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers auf alle Tätigkeiten, deren Merkmale in der Lohngruppe aufgeführt sind, in die der Arbeitnehmer eingereiht ist. Danach kann dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Tätigkeit zugewiesen werden, die den Merkmalen seiner Lohngruppe entspricht sofern nicht ausnahmsweise Billigkeitsgesichtspunkte entgegenstehen. Diese Überlegung geht von dem Regelfall aus, daß der Arbeitnehmer nach den im öffentlichen Dienst üblichen Musterverträgen für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich oder für eine allgemein umschriebene Tätigkeit eingestellt wurde, in welchen lediglich die Lohngruppe festgelegt ist.

3. Auslegung des § 8 Abs 1 und § 1 des Tarifvertrages für die Kraftfahrer des Bundes (KraftfahrerTV) vom 5. April 1965 und des § 2 Abs 4 des Tarifvertrages über den sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des BMVg vom 30. November 1991.

 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 1997 - 8 Sa

307/97 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Trier vom 26. Februar 1997 - 4 Ca 1889/96 -

wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu

tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger über den 31. Oktober 1993 hinaus eine tarifliche Besitzstandszulage gewähren muß.

Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1976 bei der Beklagten beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 2. Januar 1976 heißt es: "...

1.

Herr Rolf T. wird ab 01. Januar 1976 auf unbestimmte Zeit im

Geschäftsbereich des BMVg bei Teil Depot Mun W. als Kraftfahrer

eingestellt.

2.

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Mantel-Tarifvertrag

für Arbeiter des Bundes (MTB II) und den diesen ergänzenden oder

ändernden Tarifverträgen. Danach

- wird der Arbeiter in die Lohngruppe IV

in Worten vier Fallgruppe 5.10 Allgemeiner Teil des

Lohngruppenverzeichnisses zum MTB II eingereiht.

..."

Der Kläger war bei verschiedenen Dienststellen als Kraftfahrer eingesetzt, zuletzt bis Oktober 1993 im Munitionshauptdepot R. auf dem Dienstposten eines "Kraftfahrer B". Das Munitionshauptdepot R. erhielt zum 1. Oktober 1993 eine neue Organisationsstruktur. Dadurch fiel der Dienstposten des Klägers ersatzlos weg. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1993 bewarb sich der Kläger bei der zuständigen Standortverwaltung K. auf den Dienstposten "Kraftfahrer C/E, Gefahrgutfahrer, MunHelfer D und Gabelstaplerfahrer D" im Munitionshauptdepot R. Dies lehnte die Standortverwaltung mit Schreiben vom 15. Oktober 1993 unter Hinweis darauf, daß vorrangig Überhangpersonal zu berücksichtigen sei, ab. Durch Schreiben vom 18. Oktober 1993 übertrug die Standortverwaltung dem Kläger mit Wirkung vom 1. November 1993 den Dienstposten eines "Gabelstaplerfahrer C MunHelfer D" im Munitionshauptdepot R. Diese Tätigkeit übte der Kläger bis zum 31. Oktober 1994 aus. Nach der Tätigkeitsdarstellung für Arbeiter war der Kläger innerhalb seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden 26 Stunden lang als Gabelstaplerfahrer tätig. Mit Wirkung vom 1. November 1994 versetzte die Beklagte den Kläger als Tankwagenfahrer zum Jabogeschwader 33 in B.

Der Kläger erhielt bis zum 31. Oktober 1993 eine Besitzstandszulage nach § 8 Abs. 1 des Tarifvertrags für die Kraftfahrer des Bundes (KraftfahrerTV) vom 5. April 1965. In diesem Tarifvertrag heißt es:

"§ 1

Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den MTArb fallenden als

Kraftfahrer von Personen- und Lastkraftwagen sowie von Omnibussen

beschäftigten Arbeiter des Bundes mit Ausnahme

1. der Kraftfahrer, die unter die Sonderregelungen 2 c des

Abschnitts A der Anlage 2 MTArb fallen,

2. der Kraftfahrer, die nicht oder nur gelegentlich über die

regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 oder 3 MTArb) hinaus

beschäftigt werden.

...

§ 8

(1) Die am 31. Januar 1977 von diesem Tarifvertrag erfaßten Fahrer

erhalten mit Wirkung vom 1. Februar 1977 für die Dauer ihres

bestehenden Arbeitsverhältnisses, solange sie ununterbrochen unter

diesen Tarifvertrag fallen, eine monatlich zu berechnende, nicht

zusatzversorgungspflichtige Besitzstandszulage nach folgenden

Maßgaben:

..."

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe gegen die Beklagte über den 31. Oktober 1993 hinaus einen Anspruch auf Zahlung der Besitzstandszulage. Die Beklagte handle rechtsmißbräuchlich, wenn sie sich darauf berufe, daß die Kraftfahrertätigkeit im Sinne des KraftfahrerTV zwischen dem 1. November 1993 und dem 31. Oktober 1994 durch seinen Einsatz als Gabelstaplerfahrer unterbrochen worden sei. Diese Unterbrechung habe die Beklagte durch arbeitsvertragswidrige Weisung selbst herbeigeführt.

Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den

Kläger 3.100,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage

zu zahlen,

2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ab 1.

Januar 1997 dem Kläger die Besitzstandszulage gemäß § 8 Abs. 1

KraftfahrerTV zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch mehr auf Zahlung einer Besitzstandszulage. Die Umsetzung sei notwendig geworden, weil der Dienstposten, den der Kläger bis zum 31. Oktober 1993 innegehabt habe, wegen Umgliederung der Dienststelle ersatzlos weggefallen sei. Ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag liege nicht vor. Vereinbart gewesen sei eine Kraftfahrertätigkeit des Klägers. Es sei nicht zugesagt gewesen, daß diese unter gleichzeitiger Einreihung in den KraftfahrerTV übertragen werde. Auch als Gabelstaplerfahrer sei der Kläger Kraftfahrer im Tarifsinne gewesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts zur Zurückweisung der Berufung des Klägers.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Besitzstandszulage nach § 8 Abs. 1 KraftfahrerTV. Die Beklagte sei nach dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 2. Januar 1976 verpflichtet gewesen, den Kläger in einem solchen Umfange als Kraftfahrer einzusetzen, daß er Anspruch auf Pauschallohn nach dem KraftfahrerTV habe. Gegen diese Verpflichtung habe die Beklagte verstoßen, indem sie dem Kläger einen Dienstposten als "Gabelstaplerfahrer C/MunHelfer D" zugewiesen habe. Die Beklagte verhalte sich deshalb rechtsmißbräuchlich, wenn sie sich darauf berufe, der Kläger habe einen Anspruch auf die Besitzstandszulage verloren, weil er vom 1. November 1993 bis zum 31. Oktober 1994 nicht unter den KraftfahrerTV gefallen sei.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist nicht zu folgen. Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat über den 31. Oktober 1993 hinaus keinen Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage nach § 8 Abs. 1 KraftfahrerTV.

1. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß auf das Arbeitsverhältnis des seit dem 1. Januar 1976 bei der Beklagten beschäftigten Klägers an dem nach dieser Tarifbestimmung maßgebenden Stichtag, dem 31. Januar 1977, und in der Zeit bis zum 31. Oktober 1993 der KraftfahrerTV anzuwenden war, und daß das Arbeitsverhältnis auch seit dem 1. November 1994 wieder diesem Tarifvertrag unterliegt. Vom 1. November 1993 bis zum 30. November 1994 fand dieser Tarifvertrag jedoch keine Anwendung. Der Kläger fiel daher seit dem 1. November 1993 nicht "ununterbrochen" unter den KraftfahrerTV.

a) Der KraftfahrerTV gilt nur für die als Kraftfahrer von Personen- und Lastkraftwagen sowie von Omnibussen beschäftigten Arbeiter des Bundes (§ 1 KraftfahrerTV). In der Zeit vom 1. November 1993 bis zum 31. Oktober 1994 übte der Kläger eine solche Tätigkeit nicht aus, weil er als Gabelstaplerfahrer eingesetzt war. "Ununterbrochen" fallen iSv. § 8 Abs. 1 KraftfahrerTV Arbeitnehmer unter diesen Tarifvertrag, wenn sie aufgrund ihrer verrichteten Tätigkeit ununterbrochen vom persönlichen, fachlichen und örtlichen Geltungsbereich des KraftfahrerTV erfaßt werden (vgl. BAG 28. Juni 1995 - 10 AZR 517/94 - ZTR 1995, 561). Diese Voraussetzung war bei dem Kläger seit dem 1. November 1993 nicht gegeben.

b) Der Anspruch auf die Besitzstandszulage ist auch nicht dadurch neu entstanden, daß der Kläger seit dem 1. November 1994 als Tanklastwagenfahrer und damit wieder als Kraftfahrer iSd. § 1 KraftfahrerTV eingesetzt wird.

Dem steht der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 1 KraftfahrerTV entgegen. Zu Recht weist der Bundesminister des Inneren im Rundschreiben vom 19. Juni 1988 - D III 2-220503/42 (GMBl. S. 443) - darauf hin, daß der Anspruch auf die Besitzstandszulage von dem Zeitpunkt an entfällt, von dem an der Kraftfahrer - ungeachtet der Gründe - nicht mehr vom Geltungsbereich des KraftfahrerTV erfaßt wird und daß die Zulage nicht wieder auflebt, wenn der Kraftfahrer erneut unter den Geltungsbereich des KraftfahrerTV fällt (vgl. Scheuring/Steingen/Banse/Thivessen MTArb Stand August 1999 Anh. I/4 b - KraftfahrerTV Erl. 10 zu § 8).

2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts verhält sich die Beklagte auch nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie sich auf diese tarifliche Rechtsfolge beruft. Die Beklagte konnte den Aufgabenbereich des Klägers kraft Weisungsrechts einseitig ändern und dem Kläger in der Zeit zwischen dem 1. November 1993 und dem 31. Oktober 1994 eine Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer und Munitionshelfer zuweisen.

a) Das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Weisungsrecht des Arbeitgebers ist wesentlicher Bestandteil eines jeden Arbeitsverhältnisses. Bei der Ausübung dieses Rechts steht dem Arbeitgeber regelmäßig ein weiter Raum zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu (BAG 27. März 1980 - 2 AZR 506/78 - BAGE 33, 71, 75). Es ermöglicht dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag meist nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im einzelnen nach Zeit, Art und Ort zu bestimmen (BAG 12. Dezember 1984 - 7 AZR 509/83 - BAGE 47, 314, 321; 20. Dezember 1984 - 2 AZR 436/83 - BAGE 47, 363, 375; 17. März 1988 - 6 AZR 268/85 - BAGE 58, 19, 25 f.). Dabei darf der Arbeitgeber auch einen Wechsel in der Art der Beschäftigung des Arbeitnehmers herbeiführen (BAG 27. März 1980 - 2 AZR 506/78 - BAGE 33, 71, 75).

Im öffentlichen Dienst erstreckt sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers auf alle Tätigkeiten, deren Merkmale in der Lohngruppe aufgeführt sind, in die der Arbeitnehmer eingereiht ist. Danach kann dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Tätigkeit zugewiesen werden, die den Merkmalen seiner Lohngruppe entspricht, sofern nicht ausnahmsweise Billigkeitsgesichtspunkte entgegenstehen (BAG 14. Dezember 1961 - 5 AZR 180/61 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 17, zu II 4 der Gründe; 12. April 1973 - 2 AZR 291/72 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 24 = EzA BGB § 611 Nr. 12, zu II der Gründe; 23. Oktober 1985 - 4 AZR 216/84 - AP BAT § 24 Nr. 10). Diese Überlegung geht von dem Regelfall aus, daß der Arbeitnehmer nach den im öffentlichen Dienst üblichen Musterverträgen für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich oder für eine allgemein umschriebene Tätigkeit eingestellt wurde, in welchen lediglich die Lohngruppe festgelegt ist.

b) Die hier streitige Umsetzung war durch das Weisungsrecht der Beklagten gedeckt. Die Beklagte hat sich auch in den Grenzen billigen Ermessens gehalten.

aa) Nach dem Arbeitsvertrag war der Kläger als Kraftfahrer eingestellt. Diese Tätigkeit übte der Kläger auch in der Zeit vom 1. November 1993 bis zum 31. Oktober 1994 aus, während der er als Gabelstaplerfahrer eingesetzt war. Nach der Protokollnotiz zu Lohngruppe 4 Fallgruppe 5.10 Allgemeiner Teil des Lohngruppenverzeichnisses zum MTArb sind Kraftfahrer auch Fahrer von Elektrofahrzeugen, Gabelstaplern oder Mehrachsschleppern, wenn sie Fahrzeuge führen, die zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind. Der Kläger hat nicht bestritten, daß auch seine Tätigkeit zwischen dem 1. November 1993 und dem 31. Oktober 1994 diese für Kraftfahrer geltenden Tarifmerkmale erfüllte. Die Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer übte der Kläger auch ganz überwiegend aus, nach der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers wöchentlich 26 Stunden bei einer insgesamt wöchentlich zu leistenden Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Eine Veränderung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Lohngruppe hatte die Umsetzung zum 1. November 1993 somit nicht zur Folge, wie der Kläger selbst einräumt.

Die Beklagte war nach dem Arbeitsvertrag nicht verpflichtet, den Kläger so einzusetzen, daß seine Tätigkeit zusätzlich die Merkmale nach § 1 KraftfahrerTV (Kraftfahrer von Personen- und Lastkraftwagen sowie von Omnibussen) erfüllte. Im Unterschied zu dem Sachverhalt, der der in der Revisionsbegründung herangezogenen Entscheidung des Zehnten Senats vom 28. Juni 1995 (- 10 AZR 517/94 - ZTR 1995, 561) zugrunde lag, hatten die Arbeitsvertragsparteien vorliegend nicht vereinbart, daß das Arbeitsverhältnis als Kraftfahrer unter "gleichzeitiger Einreihung in den Pauschalvertrag für Kraftfahrer" geschlossen werde. Nur aufgrund einer solchen arbeitsvertraglichen Vereinbarung hätte die Beklagte den Kläger so einsetzen müssen, daß die Voraussetzungen des KraftfahrerTV erfüllt waren.

bb) Durch die Umsetzung des Klägers als Gabelstaplerfahrer in der Zeit vom 1. November 1993 bis zum 31. Oktober 1994 hatte die Beklagte auch nicht die Grenzen billigen Ermessens überschritten (§ 315 Abs. 3 BGB).

Die Umsetzung war notwendig geworden, weil der Dienstposten "Kraftfahrer B", den der Kläger inne hatte, wegen Umgliederung der Dienststelle ersatzlos weggefallen war. Sie war, wie die Beklagte vorgetragen hat, ohne daß der Kläger dies bestritten hätte, entsprechend den Bestimmungen des Tarifvertrags über den sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des BMVg vom 30. November 1991 erfolgt, wonach dem Kläger in erster Linie ein gleichwertiger Arbeitsplatz iSv. § 2 Abs. 4 Satz 2 dieses Tarifvertrags zu sichern war. Da es einen solchen Arbeitsplatz nach der Behauptung der Beklagten, der der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, nicht gab, war der Kläger nach § 2 Abs. 8 des genannten Tarifvertrages verpflichtet, einen Arbeitsplatz anzunehmen, der ihm nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise zugemutet werden konnte. Dazu gehörte der Arbeitsplatz als Gabelstaplerfahrer in der gleichen Lohngruppe wie bisher. Der Kläger hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, aus denen sich ergibt, daß ihm dieser Arbeitsplatz nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht hätte zugemutet werden dürfen. Damit war das Verhalten der Beklagten aber nicht vertragswidrig, was deren Verstoß gegen Treu und Glauben ausschließt.

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dr.

Peifer

Dr. ArmbGräfl Reimann

Gebert

 

Fundstellen

Haufe-Index 611000

ZTR 2000, 473

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