Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Ausschlußfrist Nachweisgesetz
Orientierungssatz
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind nach § 2 Abs. 1 NachwG nicht nur vertraglich vereinbarte, sondern auch tarifvertraglich geregelte Vertragsbedingungen aufzunehmen. Dem steht die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags nicht entgegen (ebenso BAG 23. Januar 2002 – 4 AZR 56/01 – zVv.).
Ein Schadensersatzanspruch wegen der nicht rechtzeitig erfolgten Aushändigung einer ordnungsgemäßen Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen nach § 286 Abs. 1, § 284 Abs. 2, § 249 BGB besteht nicht, wenn den Arbeitnehmer an der Verursachung des Schadens ein wesentliches Mitverschulden trifft. Dabei ist ihm das Mitverschulden seiner Prozeßbevollmächtigten gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB zuzurechnen.
Normenkette
NachwG § 2; BGB §§ 242, 249, 254 Abs. 2, §§ 278, 284, 286
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung und Auslösung.
Der Kläger war seit 3. Februar 1999 bei der Beklagten als Estrichleger/Kolonnenführer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der für allgemeinverbindlich erklärte Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) Anwendung. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit einem dem Kläger am 7. Juli 1999 zugegangen Schreiben vom 30. Juni 1999 zum 15. Juli 1999.
Mit Schriftsatz seiner späteren Prozeßbevollmächtigten vom 22. Juli 1999 machte der Kläger geltend, die Kündigung vom 30. Juni 1999 habe das Arbeitsverhältnis frühestens zum 15. August 1999 aufgelöst. Er forderte entsprechende Vergütung. Mit Anwaltsschreiben vom 3. August 1999 lehnte die Beklagte die vom Kläger erhobenen Forderungen ab. In dem Schreiben ist ua. ausgeführt:
“ … Zunächst einmal ist festzuhalten, daß die Kündigung unserer Mandantin vom 30.06.1999 zum 15.07.1999 rechtswirksam ist. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe Anwendung. … Hinsichtlich der Gehaltsansprüche ist auszuführen, daß unsere Mandantin ordnungsgemäß bis zum 18.06.1999 abgerechnet hat. Das Ihrem Mandanten zustehende Gehalt ist ausgezahlt worden. …”
Mit einem beim Arbeitsgericht am 1. Dezember 1999 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger rückständiges Arbeitsentgelt und Auslösung gerichtlich geltend gemacht.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.304,92 DM brutto nebst 10,75 % Zinsen seit dem 16. Oktober 1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Zahlungsansprüche bestritten und sich auf deren Verfall berufen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Zahlungsansprüche weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Unterschriften
Müller-Glöge, Mikosch, Linck, Mandrossa, Sappa
Fundstellen
NWB 2002, 2999 |
FA 2003, 31 |
FA 2003, 64 |
NZA 2002, 1360 |
SAE 2003, 177 |
ZTR 2003, 87 |
EzA-SD 2002, 7 |
EzA |
BAGReport 2002, 329 |
NJOZ 2003, 1643 |
SPA 2002, 7 |