Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtliche Geltendmachung d. unzul. Feststellungsklage

 

Normenkette

Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie vom 1. Dezember 1973 § 28

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.05.1988; Aktenzeichen 10 Sa 143/88)

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 06.11.1987; Aktenzeichen 3 Ca 1028/87)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Mai 1988 – 10 Sa 143/88 – wird kostenpflichtig abgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Bestand und Höhe einer tariflichen Sonderzahlung.

Die Klägerin ist seit dem Jahre 1973 im metallverarbeitenden Betrieb der Beklagten als Arbeiterin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie vom 1. Dezember 1973 (MTV) und das Tarifabkommen über die Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 17. November 1976 (TA 13. ME) Anwendung.

§ 28 MTV bestimmt in seiner Nr. 3:

(I) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind wie folgt schriftlich geltend zu machen:

  1. Ansprüche auf Zuschläge nach § 6 sofort, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Abrechnung der Lohnperiode, bei der sie hätten abgerechnet werden müssen
  2. alle übrigen Ansprüche innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit. Die Geltendmachung ist vom Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen.

(II) …

(III) Ist ein Anspruch rechtzeitig erhoben worden und lehnt der Arbeitgeber seine Erfüllung ab, so hat der Arbeitnehmer den Anspruch innerhalb von 6 Monaten nach Ablehnung durch den Arbeitgeber gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen. …

Das Tarifabkommen über die Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens enthält u.a. folgende Regelung:

1. Die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie vom 1.12.1973 fallenden Arbeitnehmer, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen. Ausgenommen sind die Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben.

6. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistungen. Ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung.

Protokollnotiz:

Es besteht Einigkeit darüber, daß Arbeitnehmerinnen, die unter das Mutterschutzgesetz fallen, und erkrankte Arbeitnehmer nicht von Ziff. 6 Abs. 1 erfaßt werden.

Die Klägerin hat im Mai 1986 entbunden und im Anschluß an die achtwöchige Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG Erziehungsurlaub nach dem BErzGG vom 6. Dezember 1985 in Anspruch genommen. Die Beklagte gewährte der Klägerin für das Jahr 1986 am 27. November 1986 anstelle von rechnerisch unstreitigen 1.157,16 DM für eine volle Sonderzahlung lediglich einen Betrag von 675,01 DM. Sie berücksichtigte die Zeiten des Erziehungsurlaubs anspruchsmindernd.

Die Klägerin machte den auf den Zeitraum ihres Erziehungsurlaubs nicht zur Auszahlung gebrachten Anteil der betrieblichen Sonderzahlung mit Schreiben vom 26. Januar 1987 geltend. Die Beklagte wies den Anspruch mit Schreiben vom 12. März 1987 zurück.

Daraufhin reichte die Klägerin zunächst am 5. August 1987 die vorliegende Klage in der Form einer Feststellungsklage ein. Sie änderte diese Klage mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1987 in eine Leistungsklage.

Die Klägerin hat gemeint, sie habe Anspruch auf die volle Jahressonderzahlung nach Nr. 1 und 2 TA 13. ME. Ihr Arbeitsverhältnis habe während des Erziehungsurlaubs nicht geruht. Im übrigen falle sie unter das MuSchG im Sinne der Protokollnotiz. Sie habe ihren Anspruch rechtzeitig geltend gemacht.

Sie hat zunächst beantragt

festzustellen, daß die Beklagte für die Berechnung des Weihnachtsgeldes 1986 auch die Monate August bis Dezember zugrunde zu legen hat,

und nach der Klageänderung beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 482,15 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 12. März 1987 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Klägerin habe nur Anspruch auf eine anteilige Sonderzahlung, weil ihr Arbeitsverhältnis während des Erziehungsurlaubs geruht habe. Die Klägerin könne sich nicht auf die Protokollnotiz im TA 13. ME berufen, weil sie während der Zeit des Erziehungsurlaubs nicht unter das MuSchG gefallen sei. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin sei wegen Versäumung der Ausschlußfristen des § 28 MTV verfallen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin weiter ihr erstinstanzliches Ziel.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat gemeint, der etwaige Anspruch der Klägerin sei nicht verfallen. Der Anspruch auf betriebliche Sonderzahlung stelle einen übrigen Anspruch im Sinne der tarifvertraglichen Ausschlußregelung dar. Außergerichtlich habe die Klägerin ihren Anspruch rechtzeitig durch Antrag vom 26. Januar 1987 geltend gemacht. Nach Ablehnung des Antrags durch die Beklagte mit Schreiben vom 12. März 1987 habe die Klägerin innerhalb der sechsmonatigen tariflichen Klagefrist den zurückgewiesenen Anspruch gerichtlich geltend gemacht. Der Wahrung der tarifvertraglichen Ausschlußfristen stehe nicht entgegen, daß die Klägerin zunächst am 5. August 1987 eine gegen die Beklagte gerichtete Feststellungsklage und erst am 22. Oktober 1987 einen bezifferten Leistungsantrag beim Arbeitsgericht eingereicht habe. Die tarifvertragliche Ausschlußfrist sei nämlich entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu verstehen. Bei Verfolgung von Zahlungsansprüchen sei ausreichend, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb einer tarifvertraglich festgelegten Klagefrist durch zum Arbeitsgericht eingereichte Klage deutlich erkennbar mache, auf welche Leistung er seinen Arbeitgeber in Anspruch nehme. Gänzlich deutlich werde dies durch Erhebung einer bezifferten Leistungsklage. Ergebe sich aber bereits bei einem Feststellungsbegehren aus Klageantrag und Klagebegründung ohne Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung für den Arbeitgeber, welcher Anspruch ihm gegenüber verfolgt werde, so genüge auch die innerhalb einer tarifvertraglichen Klagefrist erhobene Feststellungsklage, um das Erfordernis gerichtlicher Geltendmachung zu erfüllen. Denn mit der Erhebung einer solchen Klage sei der Sinn und Zweck tarifvertraglicher Ausschlußfristen erfüllt, d.h. in zeitlicher Nähe zur Anspruchsfälligkeit Klarheit darüber zu erzeugen, welche weiteren diesbezüglichen Forderungen noch behauptet und verfolgt werden. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch auf Erziehungsurlaub verneint, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien während des Erziehungsurlaubs der Klägerin kraft Gesetzes geruht habe.

II. Dem Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zuzustimmen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen weitergehenden Anspruch auf eine betriebliche Sonderzahlung. Denn der Anspruch ist nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht worden im Sinne des § 28 Nr. 3 Abs. III MTV.

1. Nach den ungerügten Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin ihren Anspruch vorprozessual am 26. Januar 1987 schriftlich geltend gemacht. Damit hat sie die erste Stufe der Ausschlußfrist des § 28 Nr. 3 Abs. I b MTV gewahrt.

2. Die Klägerin hat jedoch die Ausschlußfrist des § 28 Nr. 3 Abs. III MTV nicht gewahrt, weil sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablehnung der Beklagten lediglich eine Feststellungsklage erhoben hat, die wegen der Möglichkeit einer sofortigen Leistungsklage mangels Interesses an der alsbaldigen Feststellung unzulässig war. Die Einreichung und Erhebung einer unzulässigen Feststellungsklage genügt aber den Anforderungen an den Tarifbegriff der gerichtlichen Geltendmachung nicht.

a) Die Tarifvertragsparteien haben den Tarifbegriff gerichtliche Geltendmachung nicht näher bestimmt. Er ist daher auszulegen. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Es ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, ggf. auch eine praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 24. März 1988 – 6 AZR 787/85 – AP Nr. 1 zu § 27 MTL II; vom 24. März 1988 – 6 AZR 525/84 – AP Nr. 10 zu § 47 BAT; vom 17. März 1988 – 6 AZR 634/86 – EzA § 111 BetrVG 1972 Nr. 22; vom 4. Februar 1988 – 6 AZR 203/85 – AP Nr. 17 zu § 1 TVG Tarifverträge; Rundfunk; vom 21. Januar 1988 – 6 AZR 560/87 – AP Nr. 7 zu § 29 BAT).

b) Nach dem Wortlaut der Tarifvorschrift genügt die Einreichung bzw. Erhebung jeder Art von Klage den tariflichen Anforderungen. Das ist zunächst die bezifferte Leistungsklage, der von der ZPO vorgesehene Normalfall einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Eine unbezifferte, zulässige Leistungsklage ist ebenfalls ausreichend, wenn das Gesetz einen unbestimmten Antrag zuläßt, wie z.B. bei § 10 KSchG und § 113 Abs. 3 BetrVG (BAGE 42, 1 = AP Nr. 7 zu § 113 BetrVG 1972 und BAGE 44, 260 = AP Nr. 10 zu § 113 BetrVG 1972).

c) Nach der jüngsten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 30. März 1989 – 6 AZR 769/85 – n.v.) genügt auch eine zunächst unbezifferte und daher gemäß § 253 Abs. 2 ZPO unzulässige Leistungsklage, die nach Ablauf der zweistufigen Ausschlußfrist durch Aufnahme eines konkreten Zahlungsantrages zulässig gemacht wird, den Anforderungen an eine gerichtliche Geltendmachung im Sinne eines Tarifvertrages, hier § 16 BRTV-Bau, wenn die für die Höhe des Anspruchs geltend gemachten Tatsachen in der Klage so mitgeteilt sind, daß für die Beklagte die Errechnung des Betrages ohne weiteres möglich ist und die Bezifferung des Klageantrags jederzeit im Rahmen der ZPO nachgeholt werden kann.

d) Auch eine zulässige allgemeine Feststellungsklage erfüllt den tariflichen Begriff der gerichtlichen Geltendmachung im Sinne des § 28 Nr. 3 Abs. III MTV, sofern sie geeignet ist, den gesamten von den Parteien unterschiedlich beurteilten Streitstoff zu klären. So hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 1. März 1979 – 3 AZR 472/77 – AP Nr. 66 zu § 4 TVG Ausschlußfristen) gemeint, die tarifliche Ausschlußfrist für Vergütungs- und Schadenersatzansprüche werde nicht durch eine Feststellungsklage gewahrt, die lediglich eine Vortrage zur Entscheidung stelle, hingegen wesentliche Streitpunkte außer Betracht lasse. Ein genereller Ausschluß der Feststellungsklage als Mittel der gerichtlichen Geltendmachung ist damit jedoch nicht angenommen worden (so auch Leipold in der Anm. zur Entscheidung des Dritten Senats, a.a.O.). Die vor Ablauf der Ausschlußfrist erhobene Feststellungsklage genügte deswegen nicht den tariflichen Anforderungen, weil sie keine umfassende gerichtliche Klärung derjenigen Streitgegenstände erlaubte, von denen der Zahlungsanspruch abhing. Im Streitfall war der Streitgegenstand des Feststellungsantrags jedoch nicht nur ein Element für einen Zahlungsanspruch, sondern betraf letztlich den Zahlungsanspruch selbst.

Soweit andere Senate des Bundesarbeitsgerichts mehrfach formuliert haben, nur die Erhebung der Zahlungsklage genüge den Anforderungen an eine gerichtliche Geltendmachung, wenn ein Tarifvertrag eine zweite Stufe vorschreibe (BAGE 30, 135 = AP Nr. 63 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; Urteil vom 8. August 1985 – 2 AZR 459/84 – AP Nr. 94 zu § 4 TVG Ausschlußfristen), bezieht sich die Einschränkung „nur” auf das Verhältnis von Kündigungsschutzklage zu nachfolgenden Zahlungsansprüchen. Denn eine Feststellungsklage in der besonderen Form der Kündigungsschutzklage genügt auch nach der Rechtsprechung des Senats (BAGE 46, 359 = AP Nr. 86 zu § 4 TVG Ausschlußfristen) nicht den Anforderungen an eine gerichtliche Geltendmachung für Zahlungsansprüche, die von der Kündigung abhängen.

e) Dagegen genügt eine unzulässige Feststellungsklage nicht den Anforderungen an eine gerichtliche Geltendmachung im Sinne des § 28 Nr. 3 Abs. III MTV. Eine solche Klage wird dem Sinn und Zweck der tariflichen Vorschrift nicht gerecht. Diese erschöpfen sich nicht in der Funktion, wie sie der schriftlichen Geltendmachung in der ersten Stufe einer zweistufigen Ausschlußfrist beigemessen werden. Sie soll den Schuldner einmal darauf hinweisen, die Forderung sei mit der Ablehnung nicht erledigt. Die zweistufige Ausschlußfrist hat darüber hinaus insbesondere den Zweck, dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, die Begründetheit und die Erfolgsaussichten des vom Gläubiger erhobenen Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl. Senatsurteil vom 30. März 1989 – 6 AZR 769/85 –, a.a.O.). Sie soll den Schuldner zwingen, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem gerichtlich geltend gemachten Anspruch vornehmen zu müssen, seine Einwendungen und Gegenrechte zu überdenken und somit seine prozessuale und materiell-rechtliche Verteidigung so zu prüfen, daß das angerufene Gericht für Arbeitssachen den Streit endgültig entscheiden kann. Damit kann eine gerichtliche Geltendmachung nur vorliegen, wenn die eingereichte Klage zu einer Bereinigung der Streitigkeit und den Gläubiger eines Anspruchs zum Erfolg führen kann, d.h. der Streit endgültig entschieden werden kann (vgl. auch BAG Urteil vom 17. Oktober 1974 – 3 AZR 4/74 – AP Nr. 55 zu § 4 TVG Ausschlußfristen). Das ist bei einer unzulässigen Feststellungsklage nicht der Fall. Sie ist ungeeignet, den Streit der Parteien zu bereinigen, weil sie sogar im Fall der Säumnis des beklagten Schuldners abgewiesen werden muß. Die unzulässige Feststellungsklage kann im Gegensatz zur unzulässigen Leistungsklage auch nicht jederzeit zulässig gemacht werden. Eine Nachholung mit heilender Wirkung, wie sie der Senat im Fall der unbezifferten Leistungsklage hat genügen lassen (BAG Urteil vom 30. März 1989 – 6 AZR 769/85 –, a.a.O.), kommt nicht in Betracht. Zwar kann der klagende Gläubiger, wie vorliegend geschehen, die Klage durch Klageänderung zulässig machen. Es bedarf zur prozessualen Wirksamkeit dieser Klageänderung jedoch der Zustimmung des Gegners oder der Sachdienlichkeitsentscheidung des angerufenen Gerichts. Erst die Klageänderung verbunden mit der Möglichkeit einer Zustimmung oder positiven Sachdienlichkeitsentscheidung zwingt den Schuldner des gerichtlich geltend gemachten Anspruchs, sich auf die Sache materiell-rechtlich einzulassen. Wenn das außerhalb der tarifvertraglich vorgesehenen Frist geschieht, ist dieser Fall nicht anders zu beurteilen als die zulässige, aber verspätet erhobene Klage.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Jobs, Schneider, Dörner, Rose, Steinhäuser

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1015713

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