Leitsatz (amtlich)
Es liegt dem Arbeitgeber ob, das Zeugnis zu formulieren. Er ist frei bei seiner Entscheidung, welche Leistungen und Eigenschaften seines Arbeitnehmers er mehr hervorheben oder zurücktreten lassen will. Das Zeugnis muß nur wahr sein und darf auch dort keine Auslassungen enthalten, wo der Leser eine positive Hervorhebung erwartet (etwa Ehrlichkeit eines Kassierers).
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 06.05.1970; Aktenzeichen 5 Sa 155/70) |
Fundstellen
BB 1971, 1280 |
NJW 1971, 2325 |
BerlWirt 1971, 1105 |
Gewerkschafter 1972, 78 |
AP, Nr 6 zu |
AR-Blattei, ES 1850 Nr 10 |
AR-Blattei, Zeugnis Entsch 10 |
EzA |
SV-Beamte 1972, Nr 1, 15 |
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