Entscheidungsstichwort (Thema)
Direktionsrecht - Führung eines Dienstwagens
Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann kraft Direktionsrecht berechtigt sein, im Rahmen billigen Ermessens (§ 315 Abs 1 BGB) anzuordnen, daß ein Verwaltungsangestellter auf Dienstreisen einen Dienstwagen selbst führt und Kollegen mitnimmt.
Normenkette
BGB §§ 315, 611; BHO § 59 Abs. 1; BRKG § 5 Abs. 1; BAT § 42 Abs. 1 Buchst. a
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 17.08.1988; Aktenzeichen 3 Sa 243/88) |
ArbG Hagen (Westfalen) (Entscheidung vom 06.01.1988; Aktenzeichen 1 Ca 469/87) |
Tatbestand
Der am 6. April 1927 geborene Kläger ist seit dem 1. April 1961 bei der Beklagten tätig und wird seit dem 1. Januar 1972 als Sachgebietsleiter in der Liegenschaftsverwaltung einer Dienststelle des Bundesvermögensamtes in H beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. III BAT.
Zum Aufgabengebiet des Klägers gehört die Wahrnehmung auswärtiger Termine im Raum Hagen/Witten/Dortmund/Unna. Diese Dienstreisen nehmen ca. 5 v. H. seiner Gesamtarbeitszeit in Anspruch. Für die erforderlichen Fahrten benutzte der Kläger seinen eigenen Kraftwagen, öffentliche Verkehrsmittel oder einen Dienstwagen mit Fahrer. Anfang des Jahres 1986 wurden die Mitarbeiter der Dienststelle der Beklagten in H , die Inhaber einer Fahrerlaubnis waren, darauf hingewiesen, daß für Dienstreisen ein Dienstwagen zur Verfügung stehe, den sie selbst zu fahren hätten, sofern nicht persönliche Gründe entgegenstünden. Mit Schreiben vom 16. Mai 1986 wies die Beklagte den Kläger ausdrücklich auf seine entsprechende arbeitsvertragliche Verpflichtung hin.
Am 20. Juni 1986 beantragte der Kläger, ihm für den 24. Juni 1986 eine Dienstreise nach Unna zu genehmigen. Die Beklagte entsprach dem Antrag und ordnete an, daß der Kläger den Dienstwagen selbst zu fahren und einen Kollegen mitzunehmen habe. Dieser Anordnung kam der Kläger nicht nach, sondern fuhr mit der Deutschen Bundesbahn. Ebenso benutzte er für eine Dienstreise zum Amtsgericht in Unna am 21. Oktober 1986 entgegen der Anordnung der Beklagten nicht den Dienstwagen, sondern die Deutsche Bundesbahn. Mit der Klage begehrt der Kläger seine Auslagen für Fahrkosten in Höhe von insgesamt 17,20 DM.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 42 BAT i.V.m. § 5 Abs. 1 BRKG zur Zahlung verpflichtet. Dem stehe nicht entgegen, daß die Beklagte ihm den Dienstwagen als unentgeltliches Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt habe. Er sei nicht verpflichtet, selbst einen Dienstwagen zu steuern. Im Arbeitsvertrag sei eine entsprechende Vereinbarung nicht getroffen worden. Die Beklagte überschreite mit ihrer Anweisung auch die Grenzen ihres Direktionsrechts. Seine Tätigkeit als Verwaltungsangestellter im Innendienst umfasse nicht die Verpflichtung, auf Dienstreisen Kraftfahrzeuge selbst zu führen. Bei Fahrten mit dem Dienstwagen als Selbstfahrer, insbesondere bei der Mitnahme von Kollegen, sei er Haftungsrisiken und Belastungen ausgesetzt, die er nicht auf sich nehmen müsse. Zudem sei die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wirtschaftlicher und ermögliche in der Regel eine schnellere Durchführung der Dienstreise. Die Tatsache, daß er privat einen Kraftwagen führe, mache es ihm nicht zumutbar, den ihm wenig vertrauten Dienstwagen zu benutzen. Außerdem könne er sich während der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nochmals auf die zu erledigenden Aufgaben vorbereiten. Es stehe ihm deshalb wie in der Vergangenheit frei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17,20 DM
netto nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Januar 1987 zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung nicht zu, da sie ihm unentgeltlich ein Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt habe. Sie sei im Rahmen ihres Direktionsrechts berechtigt gewesen anzuordnen, daß der Kläger für die Dienstreisen am 24. Juni 1986 und 21. Oktober 1986 den Dienstwagen als Selbstfahrer benutze. Die Wahrnehmung auswärtiger Termine gehöre zu den arbeitsvertraglichen Pflichten eines Verwaltungsangestellten mit Betreuungsaufgaben in der Liegenschaftsverwaltung. Die Benutzung des Dienstwagens als Selbstfahrer sei sachlich geboten gewesen, weil die Dienstreisen so schneller und kostengünstiger hätten durchgeführt werden können. Der Kläger verfüge über die erforderliche Fahrerlaubnis. Persönliche Hinderungsgründe habe er nicht geltend gemacht. Auch habe er in der Vergangenheit öfter seinen eigenen Kraftwagen für dienstliche Zwecke eingesetzt. Sein Haftungsrisiko erhöhe sich durch die Benutzung des Dienstwagens nicht, weil seine Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht erkannt, daß dem Kläger ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung für die Dienstreisen am 24. Juni 1986 und 21. Oktober 1986 nicht zusteht, da die Beklagte ihm ein Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt hat, das er unentgeltlich benutzen konnte.
I. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Nach § 42 Abs. 1 Buchst. a BAT sind für die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen (Reisekostenvergütung) die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Fahrkostenerstattung richtet sich somit nach § 5 BRKG.
II. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch abgelehnt, weil der Kläger den Dienstwagen hätte unentgeltlich benutzen können. Die Beklagte sei im Rahmen ihres Direktionsrechts berechtigt gewesen, anzuordnen, daß der Kläger den Dienstwagen selbst führe. Persönliche Hinderungsgründe habe der Kläger nicht vorgetragen. Auch sei es ihm billigerweise zuzumuten gewesen, selbst zu fahren. Eine anderweitige betriebliche Übung habe nicht bestanden.
III. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen.
Nach § 5 Abs. 1 1. Halbsatz BRKG sind die notwendigen Fahrkosten zu erstatten. Zur Konkretisierung dieses Grundsatzes bestimmt § 5 Abs. 1 2. Halbsatz BRKG, daß Fahrkosten nicht zu erstatten sind, wenn ein Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden kann. Dies setzt voraus, daß die Benutzung dieses Beförderungsmittels in rechtlich zulässiger Weise angeordnet werden konnte und dem Dienstreisenden zumutbar war (Meyer/Fricke, Reisekosten, Stand November 1990, § 5 BRKG Rz 108, 113). Beide Voraussetzungen waren gegeben.
1. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Beklagte im Rahmen ihres Direktionsrechts berechtigt war, anzuordnen, daß der Kläger für die Dienstreisen am 24. Juni 1986 und am 21. Oktober 1986 den Dienstwagen benutzte und selbst führte. Zwar enthält der Arbeitsvertrag des Klägers ausdrücklich keine dahingehende Verpflichtung des Klägers. Die Beklagte war aber berechtigt, die Arbeitspflicht des Klägers mit diesem Inhalt zu konkretisieren.
a) Das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Direktionsrecht gehört zum wesentlichen Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses. Bei dessen Ausübung steht dem Arbeitgeber regelmäßig ein weiter Raum zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu. Insbesondere hat der Arbeitgeber das Recht, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers im einzelnen festzulegen und dabei Zeit, Art und Ort der Arbeitsleistung zu bestimmen. Dabei können Umfang und Grenzen des Direktionsrechts eingeschränkt werden durch Gesetz, Kollektivrecht oder den Einzelarbeitsvertrag, soweit er näheres über die Dienstleistungspflicht festlegt (ständige Rechtsprechung: BAGE 33, 71, 75 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Direktionsrecht, mit umfassenden Nachweisen; BAGE 47, 363 = AP Nr. 27 zu § 611 BGB Direktionsrecht; Urteil vom 6. April 1989 - 6 AZR 622/87 - AP Nr. 2 zu § 2 BAT SR 2 r). Im übrigen darf das Direktionsrecht nur nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausgeübt werden, was voraussetzt, daß die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Ob dies geschehen ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB), die in der Revisionsinstanz unbeschränkt nachzuprüfen ist (BAG Urteil vom 19. Juni 1985 - 5 AZR 57/84 - AP Nr. 11 zu § 4 BAT, m.w.N.).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Anordnung der Beklagten, daß der Kläger den Dienstwagen auf den Dienstreisen am 24. Juni 1986 und 21. Oktober 1986 selbst zu führen habe, nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts umfaßte die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Arbeitsverpflichtung des Klägers auch die Führung eines Kraftfahrzeugs auf Dienstreisen. Dies leitet das Landesarbeitsgericht zutreffend daraus ab, daß der Kläger als Angestellter mit Betreuungsaufgaben in der Liegenschaftsverwaltung Außendiensttätigkeiten zu erbringen hatte und die Beklagte deshalb unter Beachtung billigen Ermessens anordnen konnte, welches Beförderungsmittel er bei der jeweils zu genehmigenden Dienstreise benutzte. Die Befugnis zur Anordnung beruht damit auf der aus dem Arbeitsvertrag folgenden Leistungsverpflichtung des Klägers, die insoweit konkretisiert wurde. Dabei nimmt das Landesarbeitsgericht mit Recht darauf Bedacht, daß der Kläger in der Vergangenheit häufig auch sein eigenes Kraftfahrzeug auf Dienstreisen benutzt hat, so daß die Erledigung von Dienstreisen mit einem Kraftfahrzeug als Selbstfahrer für den Kläger nicht ungewöhnlich war.
c) Einer schriftlichen Vereinbarung der Parteien bedurfte es nicht. Durch die Anordnung, auf Dienstreisen den Dienstwagen zu benutzen und selbst zu führen, wurde die Arbeitspflicht des Klägers konkretisiert. Es bedurfte daher zur Begründung einer entsprechenden Verpflichtung keiner Nebenabrede im Sinne von § 4 Abs. 2 BAT.
Nebenabreden im Sinne von § 4 Abs. 2 BAT sind Vereinbarungen, die weder die Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers noch die Gegenleistungen des Arbeitgebers unmittelbar betreffen (BAGE 37, 228, 233 = AP Nr. 8 zu § 4 BAT; BAGE 52, 33 = AP Nr. 12 zu § 4 BAT) bzw. Vereinbarungen, die ungewöhnliche Absprachen enthalten (BAGE 40, 126, 131 = AP Nr. 1 zu § 3 TV Arb Bundespost; Urteil vom 12. Juli 1983 - 3 AZR 129/81 - AP Nr. 9 zu § 17 BAT; zusammenfassend: BAG Urteil vom 13. November 1986 - 6 AZR 567/83 - AP Nr. 27 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Durch die Anordnung, den Dienstwagen selbst zu führen, wurde die Arbeitspflicht des Klägers in bezug auf seine unstreitig geschuldete Außendiensttätigkeit im einzelnen bestimmt. Die Anordnung begründete daher auch keine ungewöhnliche Verpflichtung.
d) Das Direktionsrecht der Beklagten war auch nicht durch Gesetz, Kollektivrecht oder den Arbeitsvertrag eingeschränkt. Gesetzliche Bestimmungen standen der Anordnung nicht entgegen, da der Kläger über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte. Einschlägige kollektivrechtliche Regelungen bestanden nicht. Auch dem Arbeitsvertrag ist keine Einschränkung des Direktionsrechts zu entnehmen.
aa) Der Kläger macht geltend, das Direktionsrecht umfasse nur die Befugnis, ihn mit Tätigkeiten zu beschäftigen, die den Tätigkeitsmerkmalen seiner Vergütungsgruppe entsprechen. Bei der Übertragung von Tätigkeiten eines Kraftfahrers handele es sich jedoch um tariflich niedriger zu bewertende Tätigkeiten, so daß ihm diese im Rahmen des Direktionsrechts nicht hätten übertragen werden dürfen.
Zwar weist der Kläger insoweit zutreffend auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hin (BAG Urteil vom 12. April 1973 - 2 AZR 291/72 - AP Nr. 24 zu § 611 BGB Direktionsrecht; vgl. auch BAG Urteil vom 23. Oktober 1985 - 4 AZR 216/84 - AP Nr. 10 zu § 24 BAT), jedoch handelt es sich bei der Anordnung, den Dienstwagen selbst zu führen, nicht um die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit im Sinne der angeführten Rechtsprechung. Die Führung des Dienstwagens ist innerhalb der Tätigkeit des Klägers kein Arbeitsvorgang, der zu einer niedrigeren tariflichen Bewertung seiner Tätigkeit führen könnte, sondern lediglich eine Zusammenhangstätigkeit, die auf die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers nach VergGr. III BAT keinen Einfluß hat.
Zusammenhangstätigkeiten sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhanges mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG Urteil vom 21. Februar 1990 - 4 AZR 603/89 - AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Krankenkassen). Dies ist bei der Tätigkeit des Klägers als "Kraftfahrer" der Fall. Diese ist wegen ihres engen Zusammenhanges mit seiner Tätigkeit als Sachgebietsleiter in der Liegenschaftsverwaltung bei der Wahrnehmung auswärtiger Termine dieser zuzurechnen und deshalb einer gesonderten niedrigeren tariflichen Bewertung nicht zugänglich.
bb) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ergibt sich eine Einschränkung des Direktionsrechts der Beklagten auch nicht aus betrieblicher Übung. Unter betrieblicher Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden (BAG Urteil vom 23. Juni 1988 - 6 AZR 137/86 - BAGE 59, 73, 84 f. = AP Nr. 33 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu II 3 a der Gründe, mit umfassenden Nachweisen).
Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, die Beklagte habe weder durch Äußerungen noch durch Erlasse oder Verfügungen zu erkennen gegeben, daß sie auf Dauer ihren Bediensteten die Wahl lassen werde, ob sie auf Dienstreisen die Deutsche Bundesbahn oder ihren eigenen Kraftwagen benutzen, und daß sie auf die Anordnung der Benutzung eines Selbstfahrer-Kraftwagens verzichten werde. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für eine entsprechende betriebliche Übung. Dagegen werden von dem Kläger mit der Revision auch keine Einwendungen erhoben.
2. Die Anordnung der Beklagten entsprach auch billigem Ermessen (§ 315 BGB). Die Beklagte hat die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt.
a) Auf seiten der Beklagten fällt ins Gewicht, daß sie ein berechtigtes Interesse daran hat, den vorhandenen Dienstwagen wirtschaftlich einzusetzen, d.h. einerseits Reisekosten einzusparen, insbesondere wenn mehrere Personen den Dienstwagen benutzen, andererseits aber auch eine schnellere Erledigung des Dienstgeschäfts zu ermöglichen. Dabei kommt es nicht auf ein objektives Kosten-Nutzen-Verhältnis an. Vielmehr obliegt es der Beklagten, im Rahmen ihres Ermessensspielraums zu entscheiden, ob sie zur Durchführung von Dienstreisen Dienstwagen anschafft. Hat sie diese Entscheidung getroffen, so begründet dies ihr berechtigtes Interesse, die Dienstwagen auch zum Einsatz zu bringen.
b) Die Benutzung des Dienstwagens als Selbstfahrer auf den Dienstreisen am 24. Juni 1986 und 21. Oktober 1986 war dem Kläger auch billigerweise zuzumuten. Persönliche Hinderungsgründe hat der Kläger nicht geltend gemacht. Weder hat er vorgetragen, daß er aufgrund seines Alters oder seiner Gesundheit nicht in der Lage gewesen sei, den Dienstwagen sicher zu führen, noch hat er geltend gemacht, daß ihm dies bei den Dienstreisen am 24. Juni 1986 und am 21. Oktober 1986 aufgrund anderweitiger Umstände (z.B. Straßen- oder Witterungsverhältnisse) nicht zuzumuten gewesen sei. Auch lassen sich aus den zurückzulegenden Strecken von jeweils 28 Kilometern einfacher Fahrt keine Erschwernisse herleiten, die das Führen eines Kraftfahrzeugs für den Kläger unzumutbar machten. Mit Recht nimmt das Landesarbeitsgericht auch an, daß die erforderliche Umstellung vom eigenen Kraftfahrzeug auf den Dienstwagen für sich allein kein Grund sei, der gegen das Führen des Dienstwagens spricht. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hatte der Kläger den Dienstwagen so häufig zu benutzen, daß davon auszugehen war, er werde sich schnell mit dem Fahrzeug vertraut machen. Daß der Dienstwagen im Vergleich zu seinem Privatwagen technische Besonderheiten aufwies, die die Umstellung unzumutbar erschwerten, hat der Kläger nicht vorgetragen.
c) Auch das Haftungsrisiko rechtfertigt nicht den Schluß, die getroffene Anordnung sei dem Kläger billigerweise nicht zuzumuten gewesen. Es kann dahinstehen, in welchem Umfang die Beklagte den Kläger bei einem verschuldeten Verkehrsunfall nach den Grundsätzen der Rechtsprechung über den innerbetrieblichen Schadensausgleich entlasten müßte (vgl. dazu insbes. BAGE 57, 47; 57, 55; 63, 127 = AP Nr. 92, 93 und 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung festgestellt, daß die Haftung des Klägers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sei. An die Feststellung einer derartigen vertraglichen Haftungsbeschränkung ist der Senat gebunden. Haftet der Kläger aber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, so ist er in einem Umfang von Risiken befreit, der ihm die Durchführung der Fahrten mit dem Dienstwagen als Selbstfahrer in dem vom Berufungsgericht festgestellten Umfang zumutbar macht. Hinzu kommt, daß die Beklagte, soweit die Haftung für den Kläger eine unzumutbare Härte bedeuten würde, Maßnahmen nach § 59 BHO prüfen müßte.
Dr. Peifer Dr. Freitag Schliemann
Carl Spiegelhalter
Fundstellen
BB 1992, 493 |
BB 1992, 493-494 (LT1) |
DB 1992, 147-148 (LT1) |
ARST 1992, 33-34 (LT1) |
NZA 1992, 67 |
NZA 1992, 67-69 (LT1) |
RdA 1992, 61 |
ZTR 1992, 25-27 (LT1) |
AP § 611 BGB Direktionsrecht (LT1), Nr 38 |
EzA § 611 BGB Direktionsrecht, Nr 6 (LT1) |
EzBAT § 8 BAT Direktionsrecht, Nr 14 (LT1) |
GdS-Zeitung 1992, Nr 4, 17 (T) |
PersV 1992, 282-284 (LT1) |
ZfPR 1992, 152 (L) |