Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenanwartschaft bei Betriebsveräußerung im Konkurs
Orientierungssatz
Parallelsache zu BAG Urteil vom 29.10.1985, 3 AZR 485/83.
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 05.05.1983; Aktenzeichen 7 Sa 66/82) |
ArbG Mannheim (Entscheidung vom 13.05.1982; Aktenzeichen 4 Ca 322/80) |
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten als dem Konkursverwalter der F N GmbH (im folgenden: F GmbH) die Zahlung eines betrieblichen Ruhegeldes.
Der Kläger war seit 13. Juli 1964 bei der B AG, die ihren Sitz in D hatte, beschäftigt. Er arbeitete im Betonfertigteilwerk dieser Gesellschaft in N (im folgenden: Werk N). Die B AG gewährte ihren Mitarbeitern über eine Unterstützungskasse Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Nach den Leistungsrichtlinien wird nach 25-jähriger Dienstzeit ein Ruhegehalt gewährt. Als Mindestrente erhalten jedoch alle ehemaligen Belegschaftsmitglieder mit mindestens 15 Dienstjahren für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit eine Rente von 2,-- DM je Monat.
Am 31. Mai 1979 wurde über das Vermögen der B AG das Konkursverfahren eröffnet. Die Gesellschaft war zu diesem Zeitpunkt Eigentümerin des Werksgrundstücks in N und auch der dort lagernden Roh-, Hilfs- und Betriebsmittel. Die Maschinen und maschinellen Anlagen hingegen standen im Eigentum der W D. Der Konkursverwalter führte die Produktion des Werkes zunächst weiter, überließ diese jedoch ab 1. Juli 1979 den Brüdern B und E H, die Geschäftsführer der H GmbH in S waren. Diese gründeten durch Gesellschaftsvertrag vom 5. Juli/3. September 1979 die F GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb des Werkes in N war. Die Gebrüder H und ein weiterer Gesellschafter wurden Geschäftsführer der F GmbH. Alsbald nach ihrem Eintritt in die Produktionsleitung des Fertigteilwerks erwarben die Gebrüder H, teils schon im Namen der F GmbH, teils aber auch im Namen ihres bisherigen Unternehmens, die Roh-, Hilfs- und Betriebsmittel des Werkes N sowie die Maschinen und die maschinellen Anlagen durch Verträge mit dem Konkursverwalter und der W L. Die H GmbH veräußerte die von ihr erworbenen Gegenstände an die F GmbH weiter. Das Werksgrundstück mietete die F GmbH von der H GmbH, die es ihrerseits von der D GmbH in M gemietet hatte. An diese hatte es der Konkursverwalter zuvor veräußert.
Die F GmbH schloß mit den im Werk N beschäftigten Arbeitnehmern neue Anstellungsverträge. Diese hatten im wesentlichen den gleichen Inhalt und waren auf den 2. Juli 1979 zurückdatiert. Im Arbeitsvertrag des Klägers heißt es u.a.:
"§ 1 Der Arbeitnehmer wird am 1.7.1979 als
Spezialbaufacharbeiter eingestellt....
§ 8 ... wird im übrigen vereinbart, daß we-
gen der Konkurssituation die Geltung von
§ 613 a BGB zwischen den Parteien hier-
mit ausgeschlossen und insbesondere Pen-
sionsverpflichtungen mit der Fa. B bzw.
deren Unterstützungskasse vom Arbeitge-
ber nicht übernommen werden."
Der Kläger schied am 19. Juli 1980 im Alter von 59 Jahren wegen Erwerbsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis mit der F GmbH aus.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die F GmbH müsse ihm für die Dauer seiner Tätigkeit im Werk N die nach den Richtlinien der Unterstützungskasse vorgesehene Mindestrente gewähren, die in seinem Fall 2,-- DM monatlich betrage. Dies folge aus § 613 a Abs. 1 BGB, weil die F GmbH das Werk übernommen habe. Der Ausschluß des Ruhegeldanspruchs in § 8 des Arbeitsvertrags sei unwirksam. Sein Anspruch ergebe sich nicht nur aus den Richtlinien, sondern auch aus der mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen - nach Bestand und Inhalt unstreitigen - "Betriebsvereinbarung der B AG über Betriebsverfassung und Sozialleistungen" vom 8. März 1972, in der es heiße:
"10. Unterstützungs-GmbH
Nach den Satzungen der Unterstützungs-Ge-
sellschaft mit beschränkter Haftung der
B AG ist der ausschließ-
liche Zweck der U.-GmbH die freiwillige -
einmalige, wiederholte oder laufende Un-
terstützung von Mitarbeitern und ehemali-
gen Mitarbeitern der AG, sowie deren Ange-
hörigen bei Hilfsbedürftigkeit, Erwerbsun-
fähigkeit, im Alter und bei Berufsunfähig-
keit, die eine anderweitige verdienstbrin-
gende Beschäftigung ausschließt.
Die U.-GmbH kann Ruhegelder (laufende Un-
terstützungen) an verdiente Mitarbeiter
der AG, die nach 25-jähriger ununterbro-
chener Zugehörigkeit zur AG erwerbsunfä-
hig werden oder nach Erreichung der Al-
tersgrenze von 65 Jahren (Männer) bzw. 60
Jahren (Frauen) in den Ruhestand treten,
gewähren.
.....
Die Leistungsempfänger haben keinen Rechts-
anspruch auf Leistungen der U.-GmbH. Auch
durch wiederholte oder regelmäßige Zahlun-
gen von Ruhe-, Witwen-, Waisengelder und
anderen Unterstützungen kann weder ein
Rechtsanspruch gegen die U.-GmbH noch ge-
gen die AG begründet werden. Alle Zahlun-
gen erfolgen freiwillig und mit der Mög-
lichkeit jederzeitigen Widerrufes. Jeder
Leistungsempfänger hat alljährlich eine
schriftliche Erklärung abzugeben, daß ihm
die freiwillige Natur der Leistungen be-
kannt ist. Die Erklärung hat sich darauf
zu erstrecken, daß der Leistungsempfänger
mit dem Ausschluß jeden Rechtsanspruches
und jeder Möglichkeit des Erwerbes von
Rechtsansprüchen durch wiederholte oder
regelmäßige Zahlungen einverstanden ist."
Die ohne Mitwirkung des Betriebsrats zustande gekommene arbeitsvertragliche Vereinbarung vom 2. Juli 1979 verstoße gegen § 77 Abs. 4 BetrVG. Im übrigen fehle es an dem für die Wirksamkeit einer solchen Vertragsklausel erforderlichen sachlichen Grund. Bei Übernahme der Ruhegeldansprüche sämtlicher Arbeitnehmer sei für die F GmbH bis zur Jahrtausendwende eine Gesamtbelastung von nur 277.170,-- DM voraussehbar gewesen. Dieser Betrag habe bei einem Jahresumsatz von 20 Millionen DM ohne weiteres erwirtschaftet werden können. Auch sei für die F GmbH die Übernahme des Betriebes nicht von der Abbedingung der Pensionsansprüche der Bediensteten abhängig gewesen. Die Geschäftsführer der F GmbH hätten sich bereits am 1. Juli 1979 zur Übernahme des Betriebes entschlossen gehabt; schon am 29. Juni 1979 hätten sie allen Beschäftigten, die am darauffolgenden Werktag zur Arbeit kämen, die Übernahme zugesagt. Der F GmbH sei es nur darum gegangen, ein bereits vollzogenes Geschäft nachträglich günstiger zu gestalten. Der Kläger hat demgemäß zunächst beantragt, die F GmbH zu verurteilen, an ihn mit Wirkung vom 1. August 1980 ein Ruhegeld von monatlich 2,-- DM zu zahlen.
Die F GmbH hat die Auffassung vertreten, § 613 a Abs. 1 BGB sei nicht anwendbar, weil sie das Werk N nicht durch Rechtsgeschäft vom Konkursverwalter erworben habe. Die Roh-, Hilfs- und Betriebsmittel hätten nur den geringsten Teil des Betriebsvermögens dargestellt. Den größten Teil habe sie von Dritten erworben. Im übrigen habe der Konkursverwalter das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt gehabt. Der mit den Arbeitnehmern vereinbarte Anspruchsverzicht sei wirksam. Er habe weder der Zustimmung des Betriebsrats noch eines sachlichen Grundes bedurft. Ein solcher habe im übrigen vorgelegen; denn ohne die Vereinbarung über den Anspruchsverzicht hätte sie das Werk nicht übernommen. Der Kläger habe bei seiner Berechnung nicht beachtet, daß unter Berücksichtigung der Anpassungspflicht nach § 16 BetrAVG bis zur Jahrtausendwende mit einer Gesamtbelastung von 550.000,-- DM für die betriebliche Altersversorgung zu rechnen gewesen sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen hat die F GmbH am 27. September 1983 mit dem Ziel der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils Revision eingelegt.
Am 28. Dezember 1984 wurde über das Vermögen der F GmbH das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte als Konkursverwalter bestellt. Als Nebenintervenient ist ihm der Pensions- Sicherungs-Verein aG (kurz: PSV) beigetreten. Dieser hat die Klageforderung an den Kläger zurückübertragen, der Kläger hat sie im Konkurs der F GmbH in folgender Höhe angemeldet:
1. für die Zeit vom 1. August 1980
bis 27. Dezember 1983 82,-- DM
2. für die Zeit vom 28. Dezember
1983 bis 27. Juni 1984 12,-- DM
3. als Masseforderung für die Zeit
vom 28. Juni 1984 bis 27. Dezem-
ber 1984 12,-- DM
4. als künftige Ruhegeldraten in
kapitalisierter Form nach § 69
KO 312,-- DM
Der Beklagte hat gegen die Forderungen Widerspruch erhoben. Der Kläger hat mit Zustimmung des Beklagten und des Nebenintervenienten das Verfahren aufgenommen. Er beantragt,
1. es wird festgestellt, daß der Wider-
spruch des Konkursverwalters gegen die
Anmeldung der Forderung des Klägers in
Höhe von 406,-- DM unwirksam ist;
2. der Konkursverwalter wird verurteilt, an
den Kläger 12,-- DM zu zahlen.
Der Beklagte und der Nebenintervenient beantragen Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die ursprüngliche Beklagte, die F GmbH, verurteilt, an den Kläger mit Wirkung vom 1. August 1980 ein monatliches Ruhegeld von 2,-- DM zu zahlen. Allerdings war die Urteilsformel, nachdem am 28. Dezember 1984 über das Vermögen der F GmbH das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt worden ist, dahin neu zu fassen, daß der Beklagte an den Kläger 12,-- DM zu zahlen hat und sein Widerspruch gegen die zur Konkurstabelle angemeldete Forderung des Klägers in Höhe von 406,-- DM unwirksam ist.
A. Die Klage ist mit den Anträgen zulässig, die der Kläger gemäß § 557 in Verb. mit § 297 Abs. 1 Satz 3 ZPO in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht zu Protokoll erklärt hat.
Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der F GmbH am 28. Dezember 1984 war das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden. Zwar trat diese Wirkung erst nach Einlegung der Revision ein. § 240 ZPO gilt jedoch auch in der Revisionsinstanz (vgl. BGH Urteil vom 2. Dezember 1974 - II ZR 132/73 - LM Nr. 53 zu § 387 BGB). Da die nach § 9 Abs. 2 BetrAVG bei Eröffnung des Konkurses zunächst auf den Nebenintervenienten übergegangene, dann aber von diesem auf den Kläger rückübertragene Klageforderung im Prüfungstermin als Konkursforderung vom Konkursverwalter bestritten worden war, mußte der Kläger die Feststellung der Forderung zur Konkurstabelle betreiben (§ 146 Abs. 1 KO). Dazu war der anhängige Rechtsstreit aufzunehmen (§ 146 Abs. 3 KO). Das konnte auch noch in der Revisionsinstanz geschehen (BGH Urteil vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 1/52 - LM Nr. 5 zu § 146 KO).
Soweit der Kläger gezwungen war, den Klageantrag zu ändern, war er daran durch § 561 ZPO nicht gehindert. Dies gilt auch, soweit bei Neufassung des Klageantrags § 69 KO zu berücksichtigen war (vgl. BGH Urteil vom 23. Dezember 1953, aaO). Da die Aufnahme des Verfahrens in der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit beider Parteien erfolgte, war sie ohne die in § 250 ZPO vorgeschriebene Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes wirksam (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 13. Aufl., § 250 Anm. 1; RGZ 109, 47, 48).
B. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Ruhegeldanspruch gegen die F GmbH ab 1. August 1980 zu. Für die letzten sechs Monate vor der Eröffnung des Konkursverfahrens, also für die Zeit vom 28. Juni bis zum 27. Dezember 1984, ist der Anspruch eine Masseschuld im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d KO und daher vom Beklagten aus der Konkursmasse vorweg zu berichtigen (§ 57 KO). Deshalb war der Beklagte zur Zahlung von 12,-- DM zu verurteilen. Im übrigen, also in Höhe der weiter geltend gemachten 406,-- DM, ist der Widerspruch des Beklagten unwirksam.
I. Der Kläger hat nach den Leistungsrichtlinien der Unterstützungskasse der B AG die Voraussetzungen für eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 2,-- DM erfüllt.
Nach Nummer 1 dieser Richtlinien in Verb. mit § 2 der Satzung der Unterstützungskasse hat ein Arbeitnehmer im Falle des Ausscheidens wegen Invalidität nach einer Mindestdienstzeit von 15 Jahren für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit eine Rente von 2,-- DM monatlich zu beanspruchen. Der Kläger war vom 13. Juli 1964 bis 19. Juli 1980, also mehr als 15 Jahre, beschäftigt. Er war vom Datum des Arbeitsvertrags an gerechnet (2. Juli 1979) noch mehr als ein Jahr bei der F GmbH tätig, bevor er wegen Invalidität ausschied. Er hat somit die Voraussetzungen für die geforderte Mindestrente erfüllt.
II. Die F GmbH mußte nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB für die Erfüllung dieses Betriebsrentenanspruchs einstehen, weil sie den Betrieb des Werkes N von der B AG übernommen hatte.
1. Nach § 613 a BGB tritt derjenige, auf den durch Rechtsgeschäft ein Betrieb übergeht, in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Die Anwendung dieser Bestimmung scheitert nicht daran, daß der Betrieb im Konkurs veräußert wurde. Sie ist vielmehr nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann anzuwenden, wenn über das Vermögen des früheren Betriebsinhabers das Konkursverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde (vgl. BAG 32, 326, 332 ff. = AP Nr. 18 zu § 613 a BGB, zu II 3 der Gründe; 43, 13, 16 ff. = AP Nr. 34 zu § 613 a BGB, zu B II der Gründe; vgl. ferner BAG 34, 38 ff. = AP Nr. 22 zu § 613 a BGB und die zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteile vom 20. November 1984 - 3 AZR 584/83 - und vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - zu B I der Gründe).
2. Die Anwendung des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die F GmbH das Werk N teils von dem Konkursverwalter (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe), teils von der W (Maschinen und maschinelle Anlagen) und teils von der H GmbH (Miete des Betriebsgrundstücks) erworben hatte.
Der Fünfte Senat hat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - entschieden, ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB könne auch dann vorliegen, wenn der Erwerber die für die Betriebsführung wesentlichen sächlichen Betriebsmittel von Dritten erhalte, die als Sicherungseigentümer oder in ähnlicher Rechtsstellung über das Betriebsvermögen verfügen können; es komme nur darauf an, daß die verschiedenen Rechtsgeschäfte insgesamt dazu dienten, einen funktionsfähigen Betrieb zu erwerben. Dem schließt sich der erkennende Senat an.
Für die Anwendung des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB im vorliegenden Fall ist somit unerheblich, daß die F GmbH den Betrieb des Werks N nicht durch ein umfassendes Rechtsgeschäft mit dem Konkursverwalter der B AG, sondern auf der Grundlage von Verträgen mit mehreren Personen, nämlich dem Konkursverwalter, der W und der H GmbH erworben hat. Entscheidend ist, daß mit diesen Rechtsgeschäften der alleinige Zweck verfolgt wurde, das Werk N, dessen Produktion nach der Eröffnung des Konkursverfahrens nicht stillstand, als funktionsfähige Einheit durch die F GmbH fortzuführen. Im vorliegenden Rechtsstreit wurde dieser Sachverhalt nie bestritten.
3. Die F GmbH trat somit in die Arbeitsverhältnisse der übernommenen Belegschaft ein. Sie wurde damit auch Schuldnerin bestehender Versorgungsrechte (BAG 29, 94, 98 = AP Nr. 6 zu § 613 a BGB, zu 1 der Gründe; BAG Urteil vom 22. Juni 1978 - 3 AZR 832/76 - AP Nr. 12 zu § 613 a BGB). Das gilt allerdings bei Betriebsveräußerungen im Konkurs nur mit einer wesentlichen Einschränkung: War die übernommene Versorgungsanwartschaft schon bei Konkurseröffnung unverfallbar, so haftet der PSV für den bereits erdienten Teil nach § 7 Abs. 2 BetrAVG; der Betriebserwerber muß nur für den Rest, also für den Zuwachs nach dem Tag der Konkurseröffnung einstehen (BAG 32, 326 ff. = AP Nr. 18 zu § 613 a BGB).
Die Versorgungsanwartschaft des seit 13. Juli 1964 tätigen Klägers bestand im Zeitpunkt des Konkurses der B AG, am 31. Mai 1979, mehr als zehn Jahre. Sie war daher nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unverfallbar. Die F GmbH muß nur für den vom Kläger nach diesem Zeitpunkt erdienten Teil der Anwartschaft einstehen und nur den entsprechenden Teil des Rentenanspruchs erfüllen.
III. Der Kläger und die F GmbH konnten die Rechtswirkungen des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB im Arbeitsvertrag vom 2. Juli 1979 nicht ausschließen.
1. Allerdings ist § 8 des Arbeitsvertrags vom 2. Juli 1979, soweit darin die Übernahme von Pensionsverpflichtungen ausgeschlossen wird, nicht schon deshalb unwirksam, weil Nummer 10 der "Betriebsvereinbarung der B AG über Betriebsverfassung und Sozialleistungen" vom 8. März 1972 entgegenstünde. Als Gesamtbetriebsvereinbarung hatte diese mit dem Ausscheiden des Werkes N aus dem Unternehmen der B AG ihre Geltung verloren (vgl. Dietz/Richardi, BetrVG, Bd. 2, 6. Aufl., § 77 Rz 147 in Verb. mit 140). Der Zustimmung des Betriebsrats zu dem Verzicht der Arbeitnehmer auf Rechte aus dieser Betriebsvereinbarung bedurfte es somit nicht mehr. § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG greift nicht ein.
Die Regelung der Altersversorgung unterlag auch nicht der Änderungssperre des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese Bestimmung wurde durch Gesetz vom 13. August 1980 (BGBl I, 1308) in § 613 a Abs. 1 BGB eingefügt. Sie galt bei Abschluß des Arbeitsvertrags im Juli 1979 noch nicht.
2. Auch durch § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG waren der Kläger und die F GmbH nicht gehindert, den künftig zu erdienenden Teil der Altersversorgung vertraglich auszuschließen.
a) Nach dieser Vorschrift kann von den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Auch ein Erlaßvertrag, in dem der Arbeitnehmer auf gesetzlich geschützte Versorgungsansprüche ganz oder teilweise verzichtet, ist eine "Abweichung" vom Gesetz. Unerheblich ist, ob die Abweichung mit Abschluß der Versorgungsvereinbarung oder erst später zustande kommt und ob der Erlaßvertrag während des Arbeitsverhältnisses oder danach geschlossen wird. Es kommt nur darauf an, ob von Grundsätzen des Betriebsrentengesetzes zum Nachteil des Versorgungsberechtigten abgewichen wird (vgl. Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, § 17 Rz 202). Aber das bedeutet nicht, daß jeder Änderungsvertrag zum Nachteil eines Versorgungsberechtigten verboten wäre. Da das Betriebsrentengesetz keine gesetzlichen Versorgungsansprüche begründet, sondern nur die vertraglichen und kollektiven Zusagen sichert, kann § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG kein generelles Verschlechterungsverbot entnommen werden. Nur soweit die §§ 1 bis 16 BetrAVG die Vertragsfreiheit beschränken, wird die Abdingbarkeit in § 17 Abs. 3 BetrAVG ausgeschlossen.
b) Als zwingende Grundsätze des Betriebsrentengesetzes könnten im vorliegenden Fall nur die Unverfallbarkeit nach § 1 BetrAVG und das Abfindungsverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in Betracht kommen. Diese Vorschriften bestimmen, daß der erdiente Teil einer Versorgungsanwartschaft nach bestimmten Fristen nicht mehr erlöschen oder auch nur in einer zweckwidrigen Weise erfüllt werden soll. Erlaßverträge, die dagegen verstoßen, sind nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG und § 134 BGB nichtig.
Aber § 8 des Arbeitsvertrages betrifft nicht den unverfallbaren Teil der Versorgungsanwartschaft. Dieser ist bei der zusammengebrochenen B AG vom Kläger erdient und vom PSV übernommen worden. Die entsprechenden Versorgungsrechte sind nicht Gegenstand des Vertrages der Parteien. Nur für die Zukunft hat der Kläger auf den weiteren Zuwachs seiner Anwartschaft verzichtet. Insoweit wird die Vertragsfreiheit durch das Betriebsrentengesetz nicht beschränkt.
3. Die Vereinbarung der Parteien über den Verzicht auf die betriebliche Altersversorgung verstößt jedoch gegen § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB und ist daher nach § 134 BGB nichtig.
a) Durch § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB soll erreicht werden, daß das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber fortbesteht. Demgemäß hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, daß § 613 a Abs. 1 BGB zum Schutz des betroffenen Arbeitnehmers zwingendes Recht bildet (BAG 27, 291, 298 = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB, zu 1 c der Gründe). Der Eintritt des Erwerbers in die Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis kann nicht durch Vertrag zwischen dem bisherigen Betriebsinhaber und dem Erwerber ausgeschlossen werden.
b) § 613 a BGB ist jedoch keine generelle Sperre für alle Änderungsverträge zu entnehmen, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat. In welchem Umfang durch Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem neuen Arbeitgeber Vereinbarungen getroffen werden können, durch die die arbeitsvertragliche Stellung des übernommenen Arbeitnehmers verschlechtert wird, ist im Schrifttum umstritten und in der Rechtsprechung noch wenig geklärt.
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat es als zulässig angesehen, daß Arbeitnehmer und neuer Arbeitgeber sich darüber einigen, das Arbeitsverhältnis nicht fortzusetzen (BAG 27, 291, 298 f. = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB, zu 2 der Gründe). Vereinbarungen über den Verzicht auf rückständigen Arbeitslohn und auf freiwillig begründete betriebliche Sozialleistungen hat der Fünfte Senat als wirksam angesehen, wenn dafür sachliche Gründe gegeben waren. Als sachlicher Grund wurde angesehen, daß dadurch Arbeitsplätze erhalten werden konnten (Urteil vom 18. August 1976 - 5 AZR 95/75 - und vom 26. Januar 1977 - 5 AZR 302/75 - AP Nr. 4 und 5 zu § 613 a BGB). Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung in seinem Urteil vom 17. Januar 1980 - 3 AZR 160/79 - (BAG 32, 326, 337 = AP Nr. 18 zu § 613 a BGB) angeschlossen. Er hat eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber, nach der die Versorgungszusage der Gemeinschuldnerin für die Dauer des weiteren Arbeitsverhältnisses nicht mehr gelten sollte, unter der Voraussetzung für wirksam gehalten, daß eine dauerhafte Erhaltung von Arbeitsplätzen die Maßnahme geboten erscheinen ließ.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist in zwei entgegengesetzten Richtungen kritisiert worden: Mayer-Maly (Anm. zu AP Nr. 4 zu § 613 a BGB) billigt die Entscheidung des Fünften Senats vom 18. August 1976 zwar in der Tendenz, meint aber, die Wirksamkeitsgrenzen für einen Verzicht auf arbeitsvertragliche Ansprüche seien zu großzügig formuliert worden, sie bedürften der Präzisierung und wohl auch der Einengung. Demgegenüber fordern andere (vgl. Seiter, Anm. zu AP Nr. 5 zu § 613 a BGB; Kraft, 25 Jahre Bundesarbeitsgericht, 1979, S. 299, 312 f.) die völlige Gestaltungsfreiheit der Parteien. Wenn diese das Arbeitsverhältnis ohne weiteres aufheben könnten, sei nicht folgerichtig, den Verzicht auf einzelne Ansprüche von strengeren Anforderungen abhängig zu machen. Demgegenüber ist daran festzuhalten, daß der Schutzzweck des § 613 a BGB nicht darauf beschränkt ist, den Arbeitnehmern des veräußerten Betriebs einen Arbeitsplatz formal aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus sollen auch die bisherigen Arbeitsbedingungen fortbestehen, also die arbeitsvertragliche Rechtsstellung zumindest zunächst erhalten bleiben.
c) Der vorliegende Fall erfordert keine abschließende Stellungnahme zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen aus Anlaß des Betriebsübergangs und im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Arbeitsbedingungen der übernommenen Belegschaft verschlechtert werden können. In bezug auf Unterstützungskassen genügt eine Klarstellung der Rechtsprechung des Senats.
Mit dem Schutzzweck des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB, Arbeitsverhältnisse im Falle des Betriebsübergangs zu den bisherigen Bedingungen fortbestehen zu lassen, wäre nicht vereinbar, den Arbeitnehmern allein aus Gründen des Betriebsübergangs einen Verzicht auf ihre betriebliche Altersversorgung zuzumuten. Bei Unterstützungskassen besteht die Möglichkeit durch einen Widerruf aus sachlichen Gründen das weitere Anwachsen von Versorgungsanwartschaften auszuschließen. Will der Betriebserwerber den Betrieb nur ohne die Versorgungslasten übernehmen, so kann entweder der Veräußerer vor dem Betriebsübergang oder der Betriebserwerber danach die Versorgungszusagen unter den Voraussetzungen und mit den Mitteln widerrufen, die dafür zur Verfügung stehen. Beides ist im vorliegenden Fall nicht wirksam geschehen.
(1) Bei der Kürzung von Versorgungsanwartschaften in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten einer Unterstützungskasse gehört bzw. gehörte, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung danach unterschieden, ob bereits erdiente Besitzstände oder zugesagte Steigerungen geschmälert werden sollen (BAG 36, 327, 337 ff. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu III der Gründe und BAG 37, 217, 224 ff. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu III der Gründe). Den Teil der Versorgungsanwartschaft, der bereits vor der Neuregelung erdient wurde, hält der Senat für besonders schutzwürdig. Die Kürzung dieser Teilanwartschaft ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig. Als weniger geschützt hat der Senat die zugesicherten Steigerungsbeträge angesehen. Seit der Entscheidung vom 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - (zur Veröffentlichung bestimmt) unterscheidet der Senat insoweit danach, ob der Arbeitnehmer bereits seine Gegenleistung für die Zuwachsraten erbracht hat oder nicht. Soll die Anwartschaft der Gehaltsentwicklung folgen, so erdient der Arbeitnehmer mit seiner Betriebstreue nicht nur den zeitanteilig errechneten Festbetrag, sondern auch die darauf entfallende Dynamik. Diese zeitanteilig erdiente Dynamik kann nur aus "triftigen Gründen" eingeschränkt werden. Hingegen sind Eingriffe in die dienstzeitabhängigen Steigerungsraten, die der Arbeitnehmer zur Zeit der Neuregelung noch nicht erdient hat, aus weniger gewichtigen sachlichen Gründen zulässig (aaO, zu B II 3 c der Gründe).
(2) Im vorliegenden Fall erhebt der Kläger Anspruch auf die in der Zeit zwischen Konkurseröffnung am 31. Mai 1979 und dem 19. Juli 1980 erdiente Steigerungsrate in Höhe von 2,-- DM monatlich. Sie war allein dienstzeitabhängig. Für den ausdrücklich vorbehaltenen Eingriff in diesen Teil der Versorgung reichten sachliche Gründe aus, die nicht willkürlich waren und nachvollziehbar erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen eine Änderung der Versorgungszusage nahelegten. Auch solche Kürzungen müssen allerdings einer Billigkeitsprüfung standhalten. Das Vertrauen der Arbeitnehmer darf nicht über Gebühr beeinträchtigt werden, die sachlichen Gründe sind gegenüber den Interessen der Arbeitnehmer abzuwägen. Diesen Voraussetzungen entsprach die in § 8 des Arbeitsvertrags enthaltene Kürzung nicht.
(3) Die F GmbH hat nichts vorgetragen, was geeignet gewesen wäre, den Widerruf des vom Kläger noch nicht erdienten Anwartschaftsteils sachlich zu begründen. In § 8 des Arbeitsvertrags heißt es dazu, daß "wegen der Konkurssituation die Geltung von § 613 a BGB zwischen den Parteien hiermit ausgeschlossen und insbesondere Pensionsverpflichtungen mit der B bzw. deren Unterstützungskasse vom Arbeitgeber nicht übernommen werden". Allein der Umstand, daß die F den Betrieb aus der Konkursmasse der B AG übernommen hatte, reichte jedoch für den Widerruf des künftig vom Kläger zu erdienenden Teils der betrieblichen Altersversorgung nicht aus.
Die Entlastungen, die bei dem Erwerb eines Konkursbetriebs angemessen sind, hat das Konkursrecht in der Weise geregelt, daß die bis zur Konkurseröffnung erdienten Versorgungsanwartschaften nicht vom Betriebserwerber übernommen werden müssen. Will der Betriebserwerber darüber hinaus die Versorgungslast für die Zukunft einschränken oder beseitigen, so muß er sich auf sachliche Gründe berufen können, die auch nach vollzogener Betriebsübernahme Beachtung verlangen. Insoweit haben die F GmbH und der Beklagte jedoch keine Tatsachen dargelegt. Der Hinweis der F GmbH, sie hätte den Betrieb ohne die Vereinbarung über den Anspruchsverzicht nicht übernommen, deutet nur auf einen hier wie auch sonst unbeachtlichen Motivirrtum bei Abschluß der verschiedenen Übernahmegeschäfte hin, erklärt aber nicht, welcher sachliche Grund einer Aufrechterhaltung der bestehenden Versorgungsregelung entgegenstand.
Auch wenn es zutreffen sollte, daß bis zur Jahrtausendwende mit einer Gesamtbelastung von 550.000,-- DM zu rechnen war, ließe sich damit ein Widerruf nicht begründen. Die Zahl allein besagt nichts. Der Beklagte hätte darlegen müssen, inwiefern diese Belastung die F GmbH vor erhebliche Schwierigkeiten stellte. Der Kläger hat behauptet, das Werk N sei mit einem Jahresumsatz von 20 Millionen DM in der Lage gewesen, die Altersversorgung im bisherigen Umfang fortzuführen; dem ist die F GmbH nicht substantiiert entgegengetreten. Es spricht viel dafür, daß es sich bei dem Werk N, das unstreitig mit voller Belegschaft weiterarbeitete, damals um eine wirtschaftlich gesunde Einheit handelte, die nach ihrer Herauslösung aus dem Unternehmensverband der in Konkurs geratenen B AG rentabel weitergeführt werden konnte. Jedenfalls haben die F GmbH und der Beklagte nichts Gegenteiliges dargelegt und unter Beweis gestellt. Ihnen oblag insoweit die Darlegungs- und Beweislast.
IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97, 100 ZPO. Dabei gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse des Beklagten (§ 101 Abs. 2 ZPO).
Dr. Dieterich Griebeling Dr. Peifer
Dr. Kiefer Matthiessen
Fundstellen