Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung. Ablösungsprinzip. Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über eine Jahresabschlußvergütung. Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. tarifvertragliche Öffnungsklausel. Ablösungsprinzip bei Betriebsvereinbarungen. Umdeutung in Gesamtzusage. Betriebsverfassungsrecht. Gratifikation/Sondervergütung. Tarifrecht
Leitsatz (amtlich)
Die Anrechnungsklausel in § 12 C der Manteltarifverträge für den Hamburger Einzelhandel vom 4. Juli 1989, vom 18. Juni 1993 und vom 8. August 1997 stellt eine Öffnungsklausel iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG dar, mit welcher die Tarifvertragsparteien den Abschluß ergänzender Betriebsvereinbarungen über betriebliche Sonderleistungen erlaubt haben.
Orientierungssatz
- Eine tarifvertragliche Anrechnungsbestimmung, die sich auf betriebliche Leistungen auch auf Grund von Betriebsvereinbarungen bezieht, kann eine Öffnungsklausel iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG darstellen.
- Die Betriebspartner können eine Betriebsvereinbarung durch eine spätere Betriebsvereinbarung auch zum Nachteil der Arbeitnehmer ablösen. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten.
- Die für die Änderung betrieblicher Versorgungsordnungen geltenden Grundsätze können auf Betriebsvereinbarungen über Jahresleistungen nicht übertragen werden.
Normenkette
BetrVG § 77 Abs. 3; Manteltarifverträge für den Hamburger Einzelhandel vom 4. Juli 1989, 18. Juni 1993 und 8. August 1997 § 12 C; BetrVG § 77 Abs. 3 Sätze 1-2, § 87 Abs. 1; Manteltarifverträge für den Hamburger Einzelhandel vom 4. Juli 1989, 18. Juni 1993 und 8. August 1997 § 12 A; BetrAVG § 1; BGB § 140
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 28. Mai 2001 – 7 Sa 65/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine betriebliche Jahresabschlußvergütung für das Jahr 1997.
Die Klägerin ist bei dem beklagten Einzelhandelsunternehmen und dessen Rechtsvorgängerin seit 1. Juni 1971 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge für den Hamburger Einzelhandel Anwendung. Die Manteltarifverträge für den Hamburger Einzelhandel vom 4. Juli 1989 (MTV 1989), vom 18. Juni 1993 (MTV 1993) und vom 8. August 1997 (MTV 1998, in Kraft ab 1. Januar 1998) normieren jeweils in § 12 A einen am 30. November des laufenden Jahrs fälligen Anspruch auf eine tarifliche Sonderzuwendung für die Beschäftigten, die am 1. Dezember dem Betrieb/Unternehmen mindestens zwölf Monate ununterbrochen angehört haben. 1997 betrug die tarifliche Sonderzuwendung 62,5 % eines tariflichen Bruttomonatsentgelts. Dieses belief sich für die Klägerin auf 3.378,00 DM. Die Manteltarifverträge 1989, 1993 und 1998 enthalten in § 12 C jeweils folgende Bestimmung:
“C. Anrechnung
Im Kalenderjahr erbrachte Sonderleistungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlußvergütungen, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Jahresergebnisbeteiligungen, Jahresprämien und ähnliche gelten als Sonderzuwendungen im Sinne dieser Vereinbarung und erfüllen den tariflichen Anspruch, soweit sie die Höhe der tariflich zu erbringenden Leistung erreichen.
Dies gilt auch, wenn die betrieblichen Sonderleistungen auf Grund von Betriebsvereinbarungen, betrieblicher Übung oder Einzelarbeitsvertrag für einen vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung liegenden Zeitraum entstanden sind, aber erst nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages zur Auszahlung gelangen.
…”
Am 23. Oktober 1991 schlossen die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung “zur Gewährung einer Jahresabschlußvergütung für die Jahre ab 1991” (GBV 1991). Danach erhielten alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30. Juni des Folgejahres – gekündigt oder ungekündigt – bestand, eine Jahresabschlußvergütung. Diese betrug abhängig von einer sog. Umsatzrendite mindestens 85 % und maximal 110 % eines monatlichen Grundgehalts. Ein Teilbetrag in Höhe von 50 % des Bruttomonatsgrundgehalts war mit der Gehaltszahlung für den Monat November des Bemessungsjahrs, der Rest nach Feststehen des Jahresergebnisses zusammen mit der Gehaltszahlung für den Monat Juni des Folgejahres fällig. Da die Umsatzrendite in den Jahren 1991 bis 1996 stets negativ war, betrug die Jahresabschlußvergütung in diesen Jahren jeweils 85 % eines Bruttomonatsentgelts. Am 22. Mai 1992 erließ die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine an die Personal-, Ausbildungs- und Geschäftsleiter sowie an die Betriebsräte H.… und B.… gerichtete interne “Arbeitsanweisung Jahresabschlußvergütung”. Am 24. September 1997 schlossen die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Gewährung einer Jahresabschlußvergütung für das Jahr 1997 (GBV 1997). Nach dieser beträgt die mit der Gehaltszahlung für November fällige Jahresabschlußvergütung 28,5 % des den Mitarbeitern für diesen Monat zustehenden Tarifentgelts. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zahlte im Juni 1997 an die Klägerin als zweiten Teilbetrag der Jahresabschlußvergütung 1996 35 % eines tariflichen Bruttomonatsentgelts. Im November 1997 zahlte sie in Anwendung der GBV 1997 28,5 % eines Bruttomonatsentgelts.
Die Klägerin hat mit der Klage 56,5 % eines Bruttomonatsentgelts beansprucht. Von der betrieblichen Jahresabschlußvergütung für 1997 seien der im November 1997 fällige Teilbetrag von 50 % eines Bruttomonatsentgelts noch in Höhe von 21,5 % eines Bruttomonatsentgelts und der im Juni 1998 fällige Teil von 35 % eines Bruttomonatsgentgelts noch in vollem Umfang offen. Die GBV 1991 sei wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam und in eine Gesamtzusage umzudeuten. Die GBV 1997 habe die Gesamtzusage nicht wirksam abgelöst.
Die Klägerin hat – soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung – beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.908,57 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 13. November 1998 zu zahlen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht für das Jahr 1997 kein restlicher Anspruch auf eine betriebliche Jahresabschlußvergütung zu. Die GBV 1991 wurde durch die GBV 1997 wirksam abgelöst. Eine Gesamtzusage wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht erteilt. Der Anspruch auf tarifliche Sonderzuwendung für das Jahr 1997 ist erfüllt.
Die GBV 1991 begründet keinen Anspruch der Klägerin auf eine Jahresabschlußvergütung für das Jahr 1997, da sie durch die GBV 1997 abgelöst wurde.
Die GBV 1991 war entgegen der Auffassung der Klägerin wirksam. Sie verstieß weder gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG noch gegen die Binnengrenze des § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG. Sie war auch nicht wegen fehlender Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats unwirksam.
Die GBV 1991 wurde, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, für das Jahr 1997 durch die GBV 1997 wirksam abgelöst.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Betriebspartner eine Angelegenheit, die sie durch Betriebsvereinbarung geregelt haben, unter deren – auch stillschweigender – Aufhebung für die Zukunft in einer neuen Betriebsvereinbarung regeln. Es gilt das Ablösungsprinzip. Die neue Betriebsvereinbarung tritt an die Stelle der bisherigen. Dies ist grundsätzlich auch dann der Fall, wenn die neue Regelung für die Arbeitnehmer ungünstiger ist. Soweit in bereits bestehende Besitzstände der Arbeitnehmer eingegriffen wird, sind allerdings die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten (vgl. BAG 5. Oktober 2000 – 1 AZR 48/00 – BAGE 96, 15, 23 mwN; 15. November 2000 – 5 AZR 310/99 – BAGE 96, 249, 252 f.; 20. Februar 2001 – 1 AZR 322/00 – AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 107 = EzA BetrVG 1972 § 77 Nr. 66, zu B 2b der Gründe). Deshalb unterliegen insbesondere Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. etwa BAG 16. Juli 1996 – 3 AZR 398/95 – BAGE 83, 293, 297; 26. August 1997 – 3 AZR 235/96 – BAGE 86, 216, 221 f.; 18. September 2001 – 3 AZR 728/00 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 34 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 31, zu II 2c aa der Gründe). Aus den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ergeben sich auch die Grenzen der Zulässigkeit der sog. unechten Rückwirkung. Diese liegt vor, wenn eine Rechtsnorm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen einwirkt und dadurch eine Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. etwa BVerfG 15. Oktober 1996 – 1 BvL 44/92 und 1 BvL 48/92 – BVerfGE 95, 64, 86; BAG 15. November 2000 – 5 AZR 310/99 – BAGE 96, 249, 256).
Hiervon ausgehend hat die GBV 1997 als nachfolgende Betriebsvereinbarung die GBV 1991 wirksam abgelöst. Die GBV 1997 ist allerdings gegenüber der GBV 1991 für die Arbeitnehmer deutlich ungünstiger. Denn statt – mindestens – 85 % eines Bruttomonatsentgelts beträgt die Jahresabschlußvergütung für das Jahr 1997 nun nur noch 28,5 % eines Bruttomonatsentgelts. Durch die GBV 1997 wurde jedoch nicht in unzulässiger Weise in bereits bestehende Besitzstände der Arbeitnehmer eingegriffen. Diese besaßen bei Abschluß der GBV 1997 am 24. September 1997 noch keine geschützte Rechtsposition. Daher liegt auch kein Fall unechter Rückwirkung vor.
- Die Klägerin hatte, wie auch die anderen Arbeitnehmer der Beklagten, am 24. September 1997 nach der GBV 1991 weder einen vollen noch einen zeitanteiligen Anspruch auf die Jahresabschlußvergütung für das Jahr 1997 erworben. Voraussetzung des Anspruchs auf die Jahresleistung war gemäß Nr. 2.1 GBV 1991 grundsätzlich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses noch am 30. Juni des Folgejahrs, zumindest aber gemäß Nr. 2.2 GBV 1991 am 31. Dezember des Bemessungsjahrs. Eine anteilige Jahresabschlußvergütung für Arbeitnehmer, die während des Bemessungsjahrs ausscheiden, war grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine Ausnahme bestand nach Nr. 4.3.5 GBV 1991 in Fällen, in denen ein ausscheidender Mitarbeiter die Voraussetzungen zur Gewährung einer Firmenrente auf Grund der Versorgungsordnung erfüllte. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Jahresabschlußvergütung nach der GBV 1991 keine zusätzliche Vergütung geleisteter Dienste darstellte, sondern Anreiz für künftige Betriebstreue sein sollte.
Die Klägerin besaß am 24. September 1997 auch keine rechtlich geschützte Anwartschaft auf eine Jahresleistung nach der GBV 1991. Allerdings hatte die Klägerin wie auch die anderen Arbeitnehmer der Beklagten bei Abschluß der verschlechternden GBV 1997 am 24. September 1997 einen Teil der Betriebstreue bereits erbracht, zu welcher die Jahresleistung nach der GBV 1991 einen Anreiz bieten sollte. Gleichwohl hatten die Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt noch keinen rechtlich geschützten Besitzstand erworben.
Anders als bei Versorgungsrechten im Bereich der betrieblichen Altersversorgung kann bei Jahresleistungen, die keine zusätzliche Belohnung geleisteter Dienste darstellen, sondern als Anreiz zu künftiger Betriebstreue dienen sollen, nicht von einem bereits erdienten Teil des Rechts gesprochen werden. Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, für Versorgungsansprüche entwickelte Regeln auch für Ansprüche auf andere Sozialleistungen in Betracht zu ziehen (vgl. BAG GS 16. September 1986 – GS 1/82 – BAGE 53, 42, 69 f.). Dennoch können die vom Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts für die Änderung betrieblicher Versorgungsordnungen entwickelten Grundsätze nicht auf Jahresleistungen übertragen werden. Zwischen betrieblichen Versorgungsleistungen und Jahresleistungen bestehen entscheidende Unterschiede. Zum einen wächst bei einer Jahresleistung nicht wie bei der betrieblichen Altersversorgung eine Anwartschaft während des Arbeitsverhältnisses über Jahre hinweg beständig an. Vielmehr entsteht der Anspruch auf die Jahresleistung jährlich neu. Die “Vorleistung” an Betriebstreue, die ein Arbeitnehmer in Erwartung der betrieblichen Altersversorgung erbringt und deren Gegenleistung nicht nachträglich entwertet werden darf, erstreckt sich regelmäßig über Jahre. Bei einer Jahresleistung ist sie dagegen auf einen kurzen, überschaubaren Zeitraum beschränkt. Zum anderen ist die Versorgungsanwartschaft eines Arbeitnehmers für dessen Lebensunterhalt regelmäßig von sehr viel größerer Bedeutung als die Erwartung einer Jahresleistung. Auf Grund der Erwartung einer betrieblichen Altersversorgung trifft er häufig langfristige Dispositionen. Dies kommt bei Jahresleistungen nicht in Betracht. Dementsprechend sind Versorgungsanwartschaften nach Maßgabe des § 1 BetrAVG im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers gegen den Verfall geschützt. Eine entsprechende Unverfallbarkeitsregelung gibt es für Jahresleistungen nicht.
Im übrigen hatte die Klägerin am 24. September 1997 erst einen geringen Teil der Betriebstreue erbracht, für welche die Jahresleistung 1997 einen Anreiz bieten sollte. Die bis zum 30. Juni 1997 geleistete Betriebstreue war bereits durch die Jahresleistung 1996 abgegolten, die ein Verbleiben im Betrieb bis mindestens zu diesem Zeitpunkt zur Voraussetzung hatte. Die Betriebstreue, welche die Klägerin im Jahr 1997 möglicherweise in Erwartung einer der GBV 1991 entsprechenden Jahresleistung erbrachte, beschränkte sich damit auf die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 24. September 1997. Der Betrag, den die Klägerin für diese Zeit anteilig nach der GBV 1991 erwarten konnte, war aber geringer als der Betrag, den sie schließlich auf Grund der GBV 1997 erhielt.
- Die Arbeitnehmer konnten zum Zeitpunkt des Abschlusses der GBV 1997 am 24. September 1997 noch kein rechtlich schützenswertes Vertrauen darauf entwickelt haben, daß sie eine Jahresabschlußvergütung nach der GBV 1991 erhalten würden. Vielmehr mußten sie zumindest bis zur Auszahlung des nach der GBV 1991 mit der Novembervergütung fälligen Teilbetrags damit rechnen, daß die Betriebspartner die von ihnen geschaffene Regelung noch beseitigen und für das laufende Bezugsjahr durch eine andere, für die Arbeitnehmer ungünstigere Regelung ersetzen.
Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, kann die GBV 1991 entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in eine Gesamtzusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten an die Belegschaft umgedeutet werden.
- Ein noch offener Anspruch der Klägerin folgt schließlich auch nicht aus § 12 MTV 1993. Der sich aus dieser Bestimmung ergebende Anspruch der Klägerin auf tarifliche Sonderzuwendung in Höhe von 62,5 % eines tariflichen Bruttomonatsentgelts für das Jahr 1997 wurde durch die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten geleisteten Zahlungen von 35 % eines Bruttomonatsgehalts im Juni 1997 sowie von 28,5 % im November 1997 gemäß § 12 C Abs. 1 MTV 1993 erfüllt. Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei der Zahlung vom Juni 1997 um den zweiten Teilbetrag der Jahresabschlußvergütung aus der GBV 1991 für das Jahr 1996 handelte. Maßgeblich für die Anrechnung nach § 12 C Abs. 1 MTV 1993 und die dort normierte Erfüllungswirkung ist das Zuflußprinzip. Wie der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts für eine gleichlautende tarifliche Regelung entschieden hat, sind im Kalenderjahr “erbrachte” Sonderleistungen solche, die in diesem Zeitraum den Arbeitnehmern zugeflossen sind. Es kommt insoweit nicht darauf an, für welchen Zeitraum die Zahlung erfolgte, sondern in welchem Zeitraum die Sonderzahlung geleistet worden ist (BAG 5. April 2000 – 10 AZR 299/99 – nv., zu II 2a der Gründe).
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Wißmann, Kreft, Linsenmaier, Münzer, Hayen
Fundstellen
BAGE 2004, 187 |
BB 2003, 428 |
BB 2003, 963 |
DB 2003, 455 |
NZA 2003, 393 |
RdA 2003, 290 |
SAE 2003, 276 |
AP, 0 |
EzA-SD 2003, 16 |
EzA |
ArbRB 2003, 103 |