Entscheidungsstichwort (Thema)
Einseitige Änderung vertraglicher Provisionsregelungen
Leitsatz (amtlich)
Will ein Arbeitgeber die allgemeinen Vertragsbedingungen seiner Außendienstmitarbeiter ändern und übersendet er ihnen deshalb Formulartexte, in denen ohne Ankündigung oder drucktechnische Hervorhebung zeitliche Grenzen für Provisionsansprüche eingeführt werden, so kann er die stillschweigende Fortsetzung der Vertretertätigkeit seiner Mitarbeiter nicht ohne weiteres als Annahme seines Änderungsvertragsangebots verstehen.
Normenkette
HGB §§ 65, 87; BGB §§ 151, 133, 157; TVG § 4 Ausschlußfristen
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.05.1983; Aktenzeichen 3 Sa 1/83) |
ArbG Stuttgart (Urteil vom 14.10.1982; Aktenzeichen 13 Ca 239/82-A) |
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25. Mai 1983 – 3 Sa 1/83 – aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft darüber, bei welchen von ihm vermittelten Lebensversicherungsverträgen in der Zeit vom 1. Oktober 1979 bis zum 30. September 1981 die Versicherungssummen erhöht worden sind.
Der Kläger war vom 1. Mai 1970 bis zum 30. September 1979 bei der Beklagten als Angestellter im Außendienst tätig. Er erhielt eine feste monatliche Vergütung von zuletzt ca. 1.870,– DM, Spesen bis zu 600,– DM monatlich sowie Provisionen, auf die jedoch die regelmäßigen Bezüge angerechnet wurden. Die Geltung des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe war vereinbart.
Seit 1974 oder 1975 bietet die Beklagte dynamische Lebensversicherungen an, sogenannte Wertzuwachsverträge (WZA). Bei diesen folgen Versicherungsleistungen und Prämien der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und dem dadurch geänderten Sicherungsbedürfnis. Die Verträge werden in regelmäßigen Zeitabständen angepaßt. Das geschieht in der Weise, daß der Versicherungsnehmer von der Änderung des Beitrags und der Versicherungsleistung unterrichtet und die Vertragsänderung automatisch wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer der Änderung nicht widerspricht. Von der Möglichkeit der Ablehnung machen etwa 10 % der Versicherungsnehmer Gebrauch.
Die Beklagte hat die Arbeitsbedingungen ihrer Außendienstmitarbeiter mehrfach geändert und jeweils in allgemeinen Vertragsbedingungen geregelt. Laut Schreiben vom 14. Januar 1976 übersandte sie dem Kläger einen „Vordruck 1 16 22”, in dem es zur Provision bei Wertzuwachsverträgen heißt:
„Bei Versicherungen mit automatischer Erhöhung von Beitrag und Versicherungsleistung muß die Erhöhungsvereinbarung vom Mitarbeiter vermittelt und unterzeichnet worden sein und die einzelne Erhöhung während des Bestehens des Anstellungsvertrages in Kraft treten.”
Bereits in dem Anstellungsschreiben der Beklagten vom 20. Dezember 1974 war auf diesen Vordruck Nr. 1 16 22 Bezug genommen; der Kläger hat aber bestritten, daß der Vordruck diesem Schreiben beigelegen habe.
Der Kläger schied aufgrund eigener Kündigung aus den Diensten der Beklagten aus. In seinem Kündigungsschreiben vom 12. August 1979 forderte er die Beklagte auf, ihm ein Angebot über eine Abstandssumme für vorhandene WZA-Versicherungen zu unterbreiten. Die Beklagte reagierte hierauf nicht.
Mit der am 3. März 1982 zu Protokoll des Arbeitsgerichts erhobenen Klage hat der Kläger, soweit noch von Interesse, Auskunft über die von ihm vermittelten, in dem Zeitraum von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden angepaßten Lebensversicherungsverträge und Zahlung der sich daraus zu seinen Gunsten ergebenden Provisionen verlangt. Er hat geltend gemacht, die Beklagte müsse für die Dauer von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden die Provisionen für die in dieser Zeit wirksam gewordenen Erhöhungen zahlen. Die Ablehnung der Beklagten sei unbillig und bringe ihr unberechtigte Vorteile.
Nach rechtzeitigem Einspruch gegen ein klageabweisendes Versäumnisurteil hat der Kläger beantragt,
das Versäumnis-Urteil vom 23. März 1982 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die von ihm eingebrachten dynamischen Lebensversicherungsverträge, die in der Zeit vom 1. Oktober 1979 bis 30. September 1981 angepaßt worden sind, zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnis-Urteil aufrecht zu erhalten. Sie hat vorgetragen, die für das Klagebegehren allein in Betracht kommende Vorschrift des § 87 Abs. 3 HGB sei vertraglich abbedungen worden. Außerdem habe der Kläger die Ausschlußfrist von einem Jahr gemäß § 24 des Mantel-Tarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe versäumt.
Das Arbeitsgericht hat durch Teil-Urteil das Versäumnis-Urteil aufgehoben und dem Auskunftsbegehren stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Aufgrund der bisherigen Feststellungen kann noch nicht abschließend über das Klagebegehren entschieden werden.
I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger keine Auskunft verlangen kann, wenn feststeht, daß ihm für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Provisionsansprüche nicht zustehen (BAG Urteil vom 26. Februar 1969 – 4 AZR 267/68 – AP Nr. 3 zu § 87 c HGB; BAG Urteil vom 16. Februar 1973 – 3 AZR 286/72 – AP Nr. 13 zu § 87 c HGB, zu 3 a der Gründe; BGH Urteil vom 7. Oktober 1977 – I ZR 10/76 – AP Nr. 14 zu § 87 c HGB, zu II 1 der Gründe).
II. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dem Kläger stünden Provisionsansprüche aufgrund von Erhöhungen der dynamischen Lebensversicherungssummen in dieser Zeit nicht zu, kann ihm der Senat nicht folgen.
1. Unzutreffend ist die Auffassung, ein Anspruch auf Zahlung der Folgeprovisionen lasse sich nicht aus § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB herleiten. Wie der Senat in seinem Urteil vom 28. Februar 1984 (– 3 AZR 472/81 – AP Nr. 5 zu § 87 HGB mit Anm. von Herschel) entschieden und näher begründet hat, gehen die automatischen Erhöhungen der Versicherungssumme bei dynamischen Versicherungen der vorliegenden Art auf die Vermittlungstätigkeit beim Abschluß des Grundvertrages zurück und lösen damit auch die Provisionspflicht nach § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB aus (aaO, zu II 2 der Gründe). Hieran ist festzuhalten. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Rechtsnatur von Versicherungsverträgen mit sich ändernden Versicherungs- und Beitragsleistungen lassen unbeachtet, daß die Änderungen ohne weiteres Zutun der Vertragspartner wirksam werden, sofern nicht der Versicherungsnehmer ausdrücklich oder stillschweigend durch Nichtzahlung der erhöhten Prämien widerspricht. Daher sind auch die Erhöhungen bereits mit dem Erstabschluß als vereinbart anzusehen (zustimmend Herschel, aaO, zu II 3).
2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Zahlung der Provisionen für die Erhöhungen der dynamischen Verträge sei vertraglich begrenzt worden, und zwar auf Änderungen, die während der Dauer der Arbeitsverhältnisse eines Außendienstmitarbeiters wirksam werden. Dieser Auffassung kann nur mit Einschränkungen gefolgt werden.
a) Eine solche Begrenzung der Provisionspflicht ist allerdings rechtlich möglich. In dem Urteil vom 28. Februar 1984 (– 3 AZR 472/81 – AP Nr. 5 zu § 87 b HGB) hat der Senat auch zu dieser Frage Stellung genommen (zu II 3 b der Gründe). Der Anspruch auf die Folgeprovision ist im Arbeitsverhältnis dann abdingbar, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht. Die zeitliche Beschränkung der Provisionspflicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses ist bei dynamischen Verträgen der hier umstrittenen Art grundsätzlich sachlich gerechtfertigt.
b) Das angefochtene Urteil begegnet ferner keinen Bedenken, soweit das Berufungsgericht in dem Vordruck der Beklagten Nr. 1 16 22 eine Begrenzung der Provisionspflicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses sieht. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Vordrucks soll dem Außendienstmitarbeiter eine Provision für die Summenerhöhungen bei dynamischen Lebensversicherungsverträgen nicht zustehen, soweit die Erhöhungen erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam werden. Auch die Revision hat gegen diese Auslegung keine Einwendungen erhoben.
c) Zweifelhaft ist aber, ob die Provisionsbegrenzungsklausel Inhalt des Arbeitsvertrags der Parteien geworden ist. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, der Kläger habe unstreitig den Vordruck mit Schreiben der Beklagten vom 14. Januar 1976 erhalten und der darin getroffenen Regelung nicht widersprochen; daher sei der Vordruck jedenfalls seit Anfang 1976 Vertragsinhalt gewesen. Diese Begründung begegnet Bedenken.
(1) Da der Kläger sich zu dem Vordruck nicht geäußert hat, kann eine entsprechende Vereinbarung nur durch eine stillschweigende Annahmeerklärung zustande gekommen sein. Die Vorschrift des § 151 BGB, nach der ein Vertrag auch ohne Annahmeerklärung zustande kommt, wenn eine solche nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist, greift nicht ein. Eine Vertragspartei, die in ein bestehendes Vertragsverhältnis einschränkende Bedingungen hinsichtlich der Vergütung einführen will, kann nach der Verkehrssitte nicht schon das bloße Schweigen des Empfängers als Annahme werten. Schweigen allein stellt in der Regel keine Willenserklärung dar, also auch keine Annahme eines Angebots zur Änderung eines bestehenden Vertrags. Vielmehr müssen zusätzliche Anhaltspunkte hinzutreten. Das Schweigen des Erklärungsempfängers muß in Verbindung mit den gesamten Umständen als Zustimmung zu verstehen sein; der Erklärende muß nach Treu und Glauben annehmen dürfen, daß der andere Vertragsteil seinen abweichenden Willen äußern und der Vertragsänderung widersprechen würde, wenn er ihr nicht zustimmen wollte.
Diese Regeln gelten auch für Arbeitsverträge. Bietet der Arbeitgeber nachträglich ändernde oder verschlechternde Arbeitsbedingungen an, so kann in dem Schweigen des Arbeitnehmers und dem widerspruchslosen Weiterarbeiten allein eine stillschweigende Annahmeerklärung noch nicht ohne weiteres gesehen werden. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu den Auslegungsgrundsatz entwickelt, daß in solchen Fällen eine Zustimmung des Arbeitnehmers im Zweifel nur anzunehmen ist, wenn sich die Vertragsänderung unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt und der Arbeitnehmer deshalb umgehend feststellen kann, welchen Einfluß die Änderung auf seine Rechte und Pflichten hat. Dagegen wird eine stillschweigende Annahmeerklärung meist fehlen, solange die Folge der Änderung noch gar nicht hervortritt (BAG Urteil vom 2. Mai 1976 – 2 AZR 202/75 – AP Nr. 4 zu § 305 BGB; Urteil vom 17. Juli 1965 – 3 AZR 302/64 – AP Nr. 101 zu § 242 BGB Ruhegehalt; Urteil vom 8. Juli 1960 – 1 AZR 72/60 – AP Nr. 2 zu § 305 BGB).
(2) Im Streitfall ist die vertragsrechtliche Lage aus mehreren Gründen unklar.
Zweifel ergeben sich bereits aus der allgemeinen Praxis der Beklagten, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter laufend durch Übersendung umfangreicher und unübersichtlicher Vordrucke von „Allgemeinen Vertragsbedingungen” zu ändern. Eine solche einseitige Festlegung wechselnder Arbeitsbedingungen bürdet dem Vertragspartner ungewöhnliche Risiken auf. Der Arbeitnehmer kann nicht ohne weiteres erfassen, welche Bestimmungen eine Veränderung oder gar Verschlechterung darstellen und wie seine Stellung insgesamt beeinflußt wird. Der Arbeitgeber, der in dieser Weise die Arbeitsverhältnisse gestalten will, ohne zustimmende Erklärungen seiner Arbeitnehmer zu erwarten, muß sicherstellen, daß seine Mitarbeiter die vorgesehenen Änderungen klar erkennen können und so Gelegenheit erhalten, sich über die Möglichkeit der Annahme oder Ablehnung schlüssig zu werden. Das bedeutet, daß der Arbeitgeber deutliche Hinweise im Anschreiben oder im Vertragstext (z. B. durch drucktechnische Hervorhebung) geben muß. Beiläufige oder in umfangreichen Texten nicht unterscheidbare Klauseln können im allgemeinen nicht aufgrund bloßen Schweigens des Empfängers und widerspruchslosen Weiterarbeitens Inhalt der Arbeitsverträge werden.
Da jedoch die jeweiligen Umstände maßgeblich sind, kann eine andere Beurteilung im Einzelfall geboten sein, wenn für den Arbeitnehmer erkennbar ist, daß geänderte Verhältnisse eine Regelung im Arbeitsvertrag erforderlich machen und deshalb eine Vertragsergänzung erwarten lassen. Im Streitfall ergab sich ein Regelungsbedarf mit der Einführung der dynamischen Lebensversicherungsverträge. Zu diesem Zeitpunkt stellte sich die Frage, welche Provisionen für einen solchen Vertragstyp gezahlt werden sollen. Es bot sich an, entweder die Provision für den Erstabschluß anzuheben oder für die späteren Erhöhungen Aufbauprovisionen zu zahlen, etwa mit dem Ziel, einen Anreiz für die Bestandspflege zu schaffen. In dieser Situation mußte sich auch den Außendienstmitarbeitern der Beklagten die Frage aufdrängen, wie die Vergütung neu geregelt werden würde. Die Vertreter der Beklagten hatten daher bei der Einführung der dynamischen Lebensversicherungen Anlaß, auch ohne besonderen Hinweis den Rundschreiben der Beklagten einen entsprechenden Vorschlag zu entnehmen und gegebenenfalls Gegenvorstellungen zu erheben oder der angebotenen Regelung zu widersprechen.
(3) Hiernach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob dem Kläger die Änderung seines Arbeitsvertrages schon bei der Einführung der dynamischen Lebensversicherung mitgeteilt worden ist. Das Berufungsgericht hat nur festgestellt, die Beklagte habe die dynamischen Lebensversicherungen „etwa ab 1974/1975” eingeführt. Im übrigen hat es sich mit dem unstreitigen Vortrag begnügt, daß dem Kläger der Vordruck Nr. 1 16 22 im Januar 1976 zugegangen ist. Ob der Kläger aber nach einem Jahr noch Anlaß hatte, die Rundschreiben der Beklagten sorgfältig auf Vertragsänderungen durchzusehen, ist offengeblieben. Es ist unklar, ob der Kläger noch Anfang des Jahres 1976, nachdem möglicherweise bereits für dynamische Lebensversicherungen Provisionen abgerechnet worden waren, sich auf ein Angebot zur Änderung des Arbeitsvertrages ausdrücklich äußern mußte. Jedenfalls ist es rechtsfehlerhaft, aus einer wesentlich späteren widerspruchslosen Hinnahme zu schließen, auch rückwirkend für die bis zum Erhalt des Vordrucks abgeschlossenen dynamischen Verträge sei die Limitierungsklausel wirksam geworden. Für eine rückwirkende Begrenzung bereits unbefristet entstandener Provisionsansprüche hätte es einer eindeutigen Absprache bedurft. Für einen stillschweigenden Verzicht fehlen jegliche Anhaltspunkte.
3. Die Parteien haben die Geltung des Tarifvertrages über das private Versicherungsgewerbe vereinbart. Deshalb unterliegt ein eventueller Provisionsanspruch des Klägers der Ausschlußfrist, die in § 24 des Tarifvertrages in der Fassung vom 13. April 1966 geregelt ist. Danach verfallen Provisionsansprüche der Arbeitnehmer des Außendienstes, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wenigstens dem Grunde nach schriftlich geltend gemacht werden. Das ist im vorliegenden Fall geschehen. Bei Klageerhebung war die Ausschlußfrist allerdings abgelaufen. Der Kläger hat aber seine Ansprüche „dem Grunde nach” bereits in seinem Schreiben vom 30. September 1979 geltend gemacht. In diesem Schreiben bat er darum, die Beklagte möge ihm ein Abfindungsangebot für seine laufenden dynamischen Versicherungen machen. Daraus ergab sich in einer den tariflichen Erfordernissen genügenden Form, daß der Kläger ein Entgelt für die sich weiterentwickelnden Versicherungsverträge über die Dauer seines Arbeitsverhältnisses hinaus forderte. Daß der Kläger zur endgültigen und alsbaldigen Bereinigung dieser Ansprüche ein Abfindungsangebot wünschte, ändert an der Geltendmachung nichts.
III. Der Senat kann über das Klagebegehren nicht selbst abschließend entscheiden. Das Berufungsgericht wird zunächst die gebotenen Feststellungen treffen und, insbesondere aufklären müssen, ob dem Kläger die Limitierungsklausel, wie sie in dem Vordruck Nr. 1 16 22 enthalten ist, unter Umständen zugegangen ist, die eine Äußerung des Klägers erwarten ließen, so daß die Beklagte das Schweigen des Klägers nach Treu und Glauben als Zustimmung verstehen durfte. Die gegebenenfalls auftretende Frage einer rückwirkenden Geltung wird dabei einer besonders sorgfältigen Prüfung bedürfen.
Unterschriften
Dr. Dieterich, Schaub, Griebeling, Engel, Gnade
Fundstellen
Haufe-Index 951811 |
RdA 1986, 65 |