Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. Kollektiver Widerspruch. Parallelsachen: – 8 AZR 462/03 – (führend), – 8 AZR 463/03 –, – 8 AZR 464/03 –, – 8 AZR 542/03 –, – 8 AZR 565/03 – (vorliegend)

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Widerspruch gegen einen Betriebsübergang durch eine Vielzahl von Arbeitnehmern ist auch ohne sachlichen Grund zulässig. Er kann aber rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein, wenn er dazu eingesetzt wird, andere Zwecke als die Sicherung der arbeitsvertraglichen Rechte und die Beibehaltung des bisherigen Arbeitgebers herbeizuführen.

 

Normenkette

BGB § 613a Abs. 6, § 626

 

Verfahrensgang

LAG Brandenburg (Urteil vom 22.05.2003; Aktenzeichen 3 Sa 661/02)

ArbG Cottbus (Urteil vom 20.11.2002; Aktenzeichen 7 Ca 1645/02)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 22. Mai 2003 – 3 Sa 661/02 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

 

Unterschriften

Hauck, Dr. Wittek, Laux, E. Schmitzberger, Umfug

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1259729

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