Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrente. regulierte Pensionskasse. Einstandspflicht. Anpassungsprüfung
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitgeber hat nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG im Falle der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse, die Leistungen herabsetzt, dem Versorgungsempfänger gegenüber im Umfang der Leistungskürzungen unabhängig von fehlenden Einflussnahmemöglichkeiten auf die Pensionskasse einzustehen.
Normenkette
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 Nrn. 1-2, § 1b Abs. 2-3, § 16 Abs. 1-2, 3 Nrn. 1-2, Abs. 4, § 30c Abs. 1; VAG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 118b Abs. 3 S. 1 Nr. 1; Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen – Deckungsrückstellungsverordnung – § 2 Abs. 1, § 3; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. April 2012 – 8 Sa 1511/11 – teilweise aufgehoben und aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2011 – 11 Ca 2353/11 – teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
an die Klägerin rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2011 iHv. insgesamt 5.704,75 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus jeweils monatlich 37,07 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Februar 2008 und endend mit dem 1. Juli 2008,
aus jeweils monatlich 47,74 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2008 und endend mit dem 1. Juli 2009,
aus jeweils monatlich 58,03 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2009 und endend mit dem 1. Juni 2010,
aus jeweils monatlich 5,86 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2010 und endend mit dem 1. April 2011,
aus jeweils monatlich 34,82 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Juli 2010 und endend mit dem 1. April 2011,
aus 942,72 Euro seit dem 1. Oktober 2014,
aus weiteren 2.163,76 Euro seit dem 1. Oktober 2014
sowie aus weiteren 763,10 Euro seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen,
an die Klägerin ab dem 1. April 2011 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung iHv. monatlich 117,05 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus monatlich jeweils 5,86 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Mai 2011 und endend mit dem 1. Oktober 2014,
aus monatlich jeweils 34,82 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Mai 2011 und endend mit dem 1. Oktober 2014,
sowie aus 3.207,54 Euro seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zu den Anpassungsstichtagen 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009, darüber, ob die Beklagte der Klägerin für Leistungskürzungen der Pensionskasse der Deutschen Wirtschaft VVaG (im Folgenden: PKDW) einzustehen hat sowie über die Berechnung der Witwenrente der Klägerin.
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 11. August 1940 geborenen und am 13. Mai 2010 verstorbenen ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten Dr. S (im Folgenden: Erblasser). Dieser war vom 1. Juni 1974 bis zum 28. Februar 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Bei der Beklagten, die die Anpassungsprüfungen zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführt, handelt es sich um eine von der M-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften errichtete gemeinnützige und steuerbefreite rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. In ihrer „Verfassung” heißt es ua.:
„§ 2 Zweck der Stiftung
2.1 |
Zweck der Stiftung ist die Förderung der Chemischen Wissenschaften und benachbarter wissenschaftlicher Gebiete und die Förderung von Bildung und Erziehung auf dem Gebiet der Chemie und benachbarter wissenschaftlicher Gebiete. |
2.2 |
Die Stiftung verfolgt den Zweck insbesondere dadurch, dass sie auf dem Gebiet der Chemie und benachbarter wissenschaftlicher Gebiete, vor allem zur Information und Kommunikation
- • wissenschaftliche Datenbanken und Informationssysteme aufbaut, pflegt, erweitert und verbessert sowie die dazu notwendigen elektronischen Produkte entwickelt und verfügbar macht;
- • wissenschaftliche Schriften in gedruckter und elektronischer Form herausgibt;
- • Informations- und Kommunikationsplattformen in verschiedenen Medien aufbaut und herausgibt, wie z.B. wissenschaftliche Journale im Internet, Wissenschaftsfernsehen/Videopodcasts im Internet sowie die dazu notwendigen elektronischen Produkte entwickelt und verfügbar macht;
- • Wissenschaftliche Seminarveranstaltungen durchführt;
- • Lehrveranstaltungen für Schüler und Studenten unterstützt;
- • Preise und Stipendien vergibt;
- • Forschungs-, Lehr- und Veröffentlichungsvorhaben durch Personal- und Sachleistungen (wie z.B. Stiftungsprofessuren) fördert.
|
… |
|
2.5 |
Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‚ der Abgabenordnung, namentlich die Förderung von Wissenschaft und Forschung. |
§ 3 |
Stiftungsvermögen |
3.1 |
Das Stiftungsvermögen besteht aus den zum B-Institut zählenden Vermögensgegenständen einschließlich Beteiligungen, Schutz- und Urheberrechten sowie vertraglichen Rechten gemäß Anlage. |
3.2 |
Bei der Verwaltung ihres Vermögens und bei der Verfügung über einzelne Vermögenswerte ist die Stiftung im Rahmen der Verfassung und der jeweils geltenden Gesetze und gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen frei. |
3.3 |
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und darf nur, wenn der Fortbestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet bleibt, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in seiner Substanz angegriffen werden; in den Folgejahren ist der so eingesetzte Betrag soweit möglich dem Stiftungsvermögen wieder zuzuführen. |
3.4 |
Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen anzunehmen, mit denen keine der Verfassung zuwiderlaufenden Auflagen verbunden sind. Als Zustiftungen, die dem Stiftungsvermögen zuwachsen, gelten nur ausdrücklich so bezeichnete Zuwendungen. Die übrigen Zuwendungen (Spenden) sind alsbald zur Finanzierung des Stiftungszweckes zu verwenden. … |
§ 4 |
Finanzierung des Stiftungszwecks |
4.1 |
Die Stiftung finanziert die Verfolgung des Stiftungszweckes aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Spenden (verfügbare Stiftungsmittel). Die Stiftungsmittel dürfen lediglich für den Stiftungszweck verwendet werden. Sie dürfen im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen einer Rücklage zugeführt werden. |
… |
|
|
§ 8 Aufgaben des Stiftungsrats |
8.1 |
Der Stiftungsrat berät den Vorstand und überwacht die Ordnungsmäßigkeit seiner Tätigkeit. Er beschließt die Geschäftsordnung der Stiftung. Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen gemäß § 11 bedürfen seiner Zustimmung. |
8.2 |
Der Stiftungsrat beschließt ferner über |
|
- • die Bestellung, Abberufung und Entlastung von Vorstandsmitgliedern,
- • den mit Vorstandsmitgliedern abzuschließenden Dienstvertrag,
- • den Haushaltsplan,
- • die Förder- und Vergaberichtlinien,
- • die Grundzüge der Vermögensanlage,
- • die Feststellung des Jahresabschlusses.
|
… |
|
§ 10 |
Aufgaben des Vorstands |
10.1 |
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. … |
10.2 |
Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe des geltenden Rechts, der Stiftungsverfassung und der Geschäftsordnung der Stiftung. Der Vorstand hat die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu führen. Er ist zur Führung aller Geschäfte berufen, die nicht dem Stiftungsrat zugewiesen sind. Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand Hilfskräfte anstellen oder beauftragen, soweit dies erforderlich ist und die Vermögenslage der Stiftung es zulässt. |
10.3 |
Der Vorstand hat das Stiftungsvermögen gewissenhaft und sparsam zu verwalten. |
10.4 |
Der Vorstand hat dem Stiftungsrat bis zum Ablauf des vierten Monats des Folgegeschäftsjahrs
- • den vom Abschlussprüfer geprüften und testierten Jahresabschluss,
- • den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Mittelverwendung sowie
- • den Vorstandsbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks unter Einbeziehung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Lage der Stiftung
vorzulegen. Der Abschlussprüfer wird durch die Stiftung benannt und durch die Stiftungsaufsicht beauftragt. Die Stiftungsaufsicht ist an diesen Vorschlag nicht gebunden. Er soll die Qualifikation zum Wirtschaftsprüfer oder zur Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufweisen. |
10.5 |
Die in § 10.4 genannten Unterlagen sind bis zum Ablauf des fünften Monats bei der Stiftungsaufsicht einzureichen.” |
Der Erblasser und die Beklagte hatten im Arbeitsvertrag vom 25. April/2. Mai 1974 ua. vereinbart:
… Der Pensionskassenbeitrag von 7 % (soweit Angestelltenversicherungspflicht besteht) bzw. 12 % (soweit Angestelltenversicherungspflicht nicht mehr besteht) des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes wird nach Maßgabe des § 4 vom Institut zusätzlich zum Gehalt abgeführt; …
Herr Dr. S wird nach erfolgreichem Ablauf der Probedienstzeit bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands, D, als Mitglied angemeldet. Die Gültigkeit dieses Arbeitsvertrages hat die Aufnahme als Mitglied in diese Kasse zur Voraussetzung.”
Die Beklagte meldete den Erblasser zum 1. Dezember 1974 zur Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands, nunmehr PKDW, als Mitglied zu deren Tarif A an, der neben einer Garantierente eine Überschussbeteiligung vorsieht. Bei der PKDW handelt es sich um eine regulierte Pensionskasse. Der Erblasser war durch die Anmeldung zur Pensionskasse nach deren Satzung zum Firmenmitglied geworden. Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten wurde er zum Einzelmitglied. Mit dem Beginn des Bezugs der Pensionskassenrente endete seine Mitgliedschaft. Die Beklagte als Trägerunternehmen der PKDW war zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Pensionskasse.
§ 22 der Satzung der PKDW idF vom 1. Januar 2002 (im Folgenden: Satzung 2002) lautet:
„§ 22 |
Versicherungsmathematische Prüfung |
1. |
Der Vorstand hat zum Abschlußstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsrates oder der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Jahresabschluß die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu übernehmen. |
2. |
Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. |
3. |
Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebende Überschuß ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen unterbreitet. Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftsplan gemäß entfallende Anteil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung kann auch zur restlichen Finanzierung der geschäftsplangemäßen Tarif-Barwerte des Tarif A herangezogen werden. Unterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gemäß Ziffer 1 sich ergebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthaltenen, nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung zweckgebundenen Anteil des Tarifs A den Tarif-Barwert für den Neuzugang des Tarifes A im letzten Geschäftsjahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern. |
4. |
Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßnahmen auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen. |
5. |
Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Überschußverwendung.” |
Der Erblasser, der sich nicht mit eigenen Beiträgen an der Pensionskassenversorgung beteiligt hatte, bezog seit dem 1. Mai 2000 eine Pensionskassenrente von der PKDW. Diese betrug zu Rentenbeginn 833,50 Euro brutto monatlich.
Im Jahr 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Krise. Unter dem 8. April 2003 erstellte die H AG für die PKDW ein versicherungsmathematisches Gutachten gemäß § 22 Abs. 1 der Satzung 2002, das zum 31. Dezember 2002 einen Verlust iHv. 153.366.523,50 Euro ausweist. Am 27. Juni 2003 beschloss die Mitgliederversammlung der PKDW daraufhin die Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie die Herabsetzung der Leistungen nach § 22 Abs. 4 der Satzung 2002. Der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2003 hat den folgenden Wortlaut:
„Beschlussfassung zu TOP 3 (Verlustausgleich und Leistungsherabsetzung):
…
- Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird zum 31.12.2002 in Höhe von 18.483.539,93 EUR aufgelöst.
Die Leistungen werden gemäß § 22 Abs. 4 der Satzung wie folgt herabgesetzt:
a) |
|
|
|
1.) |
Pensionen bzw. Anwartschaften zum |
|
|
Stand 31. Dezember 2001 bilden die Basis für die Leistungsherabsetzung. |
|
2.) |
Die einer Herabsetzung unterliegenden Pensionen werden jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2003, jährlich um 1,4 % herabgesetzt, soweit die Pension zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Monate gewährt worden ist. Die Höhe der versicherten Anwartschaften bleibt unverändert. Kapitalabfindungen werden wertmäßig entsprechend angepasst. |
|
3.) |
Der Wert der Leistungsherabsetzungen ist insgesamt auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt. |
… c) |
Der Beschluss tritt zum 31. Dezember 2002 in Kraft. |
…” |
|
Vorab hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) unter dem 12. Juni 2003 als Aufsichtsbehörde der Herabsetzung der Leistungen unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass diese auf der Mitgliederversammlung beschlossen würde.
Die PKDW setzte die laufenden Pensionskassenrenten in der Folgezeit zum 1. Juli 2003, 1. Juli 2004, 1. Juli 2005 und 1. Juli 2006 um jeweils 1,4 %, zum 1. Juli 2007 um 1,37 %, zum 1. Juli 2008 um 1,34 %, zum 1. Juli 2009 um 1,31 %, zum 1. Juli 2010 um 1,26 % und zum 1. Juli 2011 um 1,20 % herab. An den Erblasser zahlte sie ab dem 1. Juli 2007 monatlich 796,43 Euro, ab dem 1. Juli 2008 monatlich 785,76 Euro und ab dem 1. Juli 2009 monatlich 775,47 Euro aus. Die Klägerin bezieht von der PKDW seit dem 1. Juni 2010 eine Witwenrente. Diese betrug zunächst monatlich 465,28 Euro und wurde ab dem 1. Juli 2010 auf monatlich 459,42 Euro herabgesetzt.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – von der Beklagten für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 den Ausgleich der Differenzen, die dadurch entstanden sind, dass die PKDW die Pensionskassenrente des Erblassers zum 1. Juli 2007, zum 1. Juli 2008 und zum 1. Juli 2009 herabgesetzt hat, sowie die Anpassung der Betriebsrente des Erblassers an den Kaufkraftverlust gemäß § 16 BetrAVG zu den Anpassungsstichtagen 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009. Darüber hinaus nimmt sie die Beklagte auf Zahlung einer höheren Witwenrente in Anspruch und verlangt von dieser den Ausgleich der Differenzen, die dadurch entstanden sind und weiter entstehen, dass die PKDW ihre Witwenrente zum 1. Juli 2010 herabgesetzt hat.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die PKDW die Pensionskassenrente des Erblassers sowie ihre Witwenrente zum 1. Juli 2007, 1. Juli 2008, 1. Juli 2009 und zum 1. Juli 2010 herabgesetzt hat. Die Beklagte sei zudem nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, die Betriebsrente des Erblassers zu den Anpassungsstichtagen 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Der Kaufkraftverlust in der Zeit vom Rentenbeginn des Erblassers am 1. Mai 2000 bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2006 betrage 9,43 %. Die Ausgangsrente des Erblassers iHv. monatlich 833,50 Euro sei ab dem 1. Januar 2006 mithin auf monatlich 912,06 Euro anzuheben. Den Kaufkraftverlust in der Zeit vom Rentenbeginn des Erblassers am 1. Mai 2000 bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 hat die Klägerin mit 15,71 % beziffert. Demnach habe dem Erblasser ab dem 1. Januar 2009 eine monatliche Betriebsrente iHv. 964,44 Euro zugestanden. Dieser Betrag sei der Berechnung ihrer Witwenrente zugrunde zu legen, sodass sie ab dem 1. Juni 2010 eine Witwenrente iHv. monatlich 578,66 Euro beanspruchen könne. Die Beklagte sei nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG von der Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG befreit. Es seien weder ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet worden noch sei der zur Berechnung der garantierten Leistung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten worden. Dass der von der PKDW der Berechnung der garantierten Leistung zugrunde gelegte Zinssatz durch die BaFin genehmigt worden sei, sei unerheblich.
Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2011 iHv. insgesamt 5.788,95 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus je 115,63 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Februar 2008 und endend mit dem 1. Juli 2008,
aus je 126,30 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2008 und endend mit dem 1. Januar 2009,
aus je 178,68 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Februar 2009 und endend mit dem 1. Juli 2009,
aus je 188,97 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2009 und endend mit dem 1. Juni 2010,
aus 113,38 Euro seit 1. Juli 2010
sowie aus je 119,24 Euro dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2010 und endend mit dem 1. April 2011
zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie ab dem 1. April 2011 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung iHv. 119,24 Euro brutto monatlich nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Beginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der Beträge, um den die PKDW die Pensionskassenrente des Erblassers und die Witwenrente der Klägerin ab dem 1. Juli 2007, 1. Juli 2008, 1. Juli 2009 und ab dem 1. Juli 2010 herabgesetzt hat. Sie habe dem Erblasser Leistungen nur nach Maßgabe der Satzung bzw. der Versorgungsbestimmungen der PKDW zugesagt. Der in § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 enthaltene Herabsetzungsvorbehalt sei daher integraler Bestandteil ihrer Versorgungszusage. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Wert der Leistungsherabsetzungen auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt gewesen, die Garantierente demnach unangetastet geblieben sei. Jedenfalls sei § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie nicht einstandspflichtig sei. Sie habe als Trägerunternehmen auf die Verwendung der Gelder, die Kapitalanlage und die Beschlussfassungen der PKDW keinen Einfluss gehabt und müsse deshalb nicht das Risiko tragen, dass die Pensionskasse schlecht wirtschafte.
Sie sei auch nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Erblassers zu den Anpassungsstichtagen 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den Kaufkraftverlust anzupassen. Vielmehr sei sie nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG von der Anpassungsprüfungspflicht befreit. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sei auch auf Altzusagen anwendbar. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG seien erfüllt. Ab Rentenbeginn seien sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet worden. Bei der Berechnung der garantierten Leistung sei der Höchstzinssatz gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht überschritten worden. Diese Bestimmung sei dahin auszulegen, dass bei regulierten Pensionskassen der von der Aufsichtsbehörde genehmigte Zinssatz maßgeblich sei. Dieser sei stets verwendet worden. Sofern sie dennoch zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet sein sollte, stehe ihre wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrente des Erblassers an den Kaufkraftverlust zu den Anpassungsstichtagen 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 entgegen. Bei der Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit müsse berücksichtigt werden, dass sie eine gemeinnützige Stiftung sei, die keine wirtschaftlichen Gewinnziele verfolge; ihr ausschließliches Ziel sei es, ihren Stiftungszweck zu erfüllen. Darüber hinaus müsse sie das Stiftungsvermögen in seinem Wert nicht nur nominell, sondern auch wertmäßig erhalten. Deshalb sei nicht von den Maßstäben auszugehen, die für operativ tätige Unternehmen gelten. Solange der Werterhalt des Stiftungsvermögens nicht sichergestellt werden könne, bestehe keine Anpassungspflicht. Unter Berücksichtigung dessen habe ihre wirtschaftliche Lage zu den Anpassungsstichtagen 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 einer Betriebsrentenanpassung entgegengestanden. Ursprünglich sei der Stiftungszweck im Wesentlichen durch die Erstellung des B-Handbuchs der organischen Chemie erfüllt worden. Der Vertrieb dieses Handbuchs sei durch den S-Verlag erfolgt, der im Gegenzug verpflichtet gewesen sei, auszuhandelndes Honorar für Druckbögen zu zahlen und den hälftigen Gewinn nach Abzug der Kosten an sie abzuführen. Das Handbuch werde seit dem Jahr 1999 nicht mehr erstellt, sodass ab diesem Zeitpunkt keine Einnahmen aus dessen Vertrieb mehr erzielt würden. Zudem sei eine Datenbank betrieben worden, die vom Institut erarbeitete und publizierte maschinenlesbare Fakten- und Strukturdaten von organisch-chemischen Verbindungen enthielt. Die Vertriebsrechte an der Datenbank seien auf einen Lizenznehmer übertragen gewesen, der als Gegenleistung eine Vergütung an sie gezahlt habe. Diese habe sich im Jahr 1995 auf 9.000.000,00 DM belaufen, sei in der Folgezeit allerdings geringer ausgefallen. Ende des Jahres 1997 seien das Alleineigentum an der Datenbank sowie alle Nutzungsrechte auf sie zurückübertragen worden. Zugleich sei mit einem neuen Lizenznehmer ein neuer Vertrag geschlossen worden, der zu Lizenzeinnahmen geführt habe. Dieser Vertrag habe am 17. Januar 2005 außerordentlich gekündigt werden müssen. Die Lizenznehmerin habe die Kündigung nicht hingenommen und es sei zu einem Schiedsverfahren gekommen. Zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2007 sei völlig offen gewesen, ob nach Ablauf des Schiedsverfahrens noch Lizenzeinnahmen zur Verfügung stehen würden. Sie sei zu dieser Zeit wirtschaftlich am Rande des Ruins gewesen. Das Betriebsergebnis habe sich zum 31. Dezember 2005 auf minus 9.250.000,00 Euro belaufen, das ordentliche Betriebsergebnis habe minus 950.000,00 Euro betragen. Ein positives Ergebnis habe zum Ende des Jahres 2005 nur deshalb erzielt werden können, weil durch den Verkauf von Wertpapieren stille Reserven realisiert worden seien. Der Lizenzvertrag sei später gegen Zahlung eines Einmalbetrages beendet worden. Die neben dem Einmalbetrag gezahlten Lizenzgebühren seien 2010 ausgelaufen. Seit dem Jahr 2011 habe sie nur noch Einnahmen aus Kapitalanlagen. Der Fortfall der Lizenzeinnahmen sei bereits zum 1. Januar 2009 bekannt gewesen. Im Jahresabschluss 2008 seien Abschreibungen auf Finanzanlagen iHv. 7.450.000,00 Euro ausgewiesen. Nur aufgrund eines außerordentlichen Ertrages aus dem Verkauf von Grundvermögen (Realisierung von stillen Reserven von rd. 3.800.000,00 Euro) habe ein positives Gesamtergebnis erzielt werden können. Ohne den Verkauf hätte sich das Gesamtergebnis auf etwa minus 1.700.000,00 Euro belaufen. Sie benötige zur Abdeckung ihrer Personal- und Sachkosten zum Stand 2009 und danach jährlich rd. 5.500.000,00 Euro. Zudem sei das sinkende Zinsniveau zu berücksichtigen. Sie habe deshalb im Jahr 2010 Maßnahmen zur Kostensenkung getroffen. Danach seien die Mitarbeitervergütungen im Jahr 2011 um lediglich 1 % angehoben worden. Neuentwicklungen im Bereich der Software seien eingestellt und das IT-Team sei halbiert worden. Bereits genehmigte Stipendienprogramme seien eingestellt bzw. verschoben worden.
Sie sei bereit, zu ihrer wirtschaftlichen Lage und deren Hintergründen im Einzelnen weiter vorzutragen, sofern die Öffentlichkeit immer dann ausgeschlossen werde, wenn ihre wirtschaftliche Lage erörtert werde und sofern der Klägerin für alle Belange, die ihre wirtschaftliche Lage und Leistungsfähigkeit betreffen, ein strafbewehrtes Schweigegebot auferlegt werde. Als Stiftung sei sie nicht verpflichtet, eine Rechnungslegung nach handelsrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen. Demzufolge sei sie auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, ihre „Rechnungslegung” offenzulegen. Eine solche werde nach den Stiftungsgesetzen lediglich zu dem Zweck gefordert, der Stiftungsaufsicht und den Kontrollorganen der Stiftung eine Kontrolle und die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob dem Stiftungszweck Rechnung getragen werde. Demzufolge seien alle Rechnungs- und Rechenschaftsberichte der Stiftung schutzbedürftig.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision mit der Maßgabe, dass ihr Zinsen aus den monatlichen Anpassungsforderungen erst ab Rechtskraft des Urteils zustehen.
Entscheidungsgründe
A. Die Revision der Beklagten ist überwiegend unbegründet. Die zulässige Klage ist bis auf eine geringe Zuvielforderung begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte der Klägerin die Zahlung der Beträge schuldet, um die die PKDW die Pensionskassenrente des Erblassers zum 1. Juli 2007, 1. Juli 2008 und 1. Juli 2009 und die Witwenrente der Klägerin ab dem 1. Juli 2010 herabgesetzt hat. Die Klägerin kann von der Beklagten auch verlangen, dass diese die Betriebsrente des Erblassers gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstichtagen 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anpasst. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen war und die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Erblassers an den Kaufkraftverlust zu den Anpassungsstichtagen 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 nicht entgegenstand. Allerdings beläuft sich der Anpassungsbedarf – entgegen den Berechnungen der Klägerin und der Annahme des Landesarbeitsgerichts – zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 nicht auf 15,71 %, sondern auf 15,27 % der Ausgangsrente des Erblassers, weshalb der Klage insoweit nicht in vollem Umfang entsprochen werden durfte. Der Klägerin steht zudem ab dem 1. Juni 2010 eine höhere Witwenrente zu.
I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2. Es handelt sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die – wie Betriebsrentenansprüche – von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG 15. Januar 2013 – 3 AZR 638/10 – Rn. 15 mwN, BAGE 144, 180).
II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Beklagte der Klägerin die Zahlung der Beträge schuldet, um die die PKDW die Pensionskassenrente des Erblassers zum 1. Juli 2007, zum 1. Juli 2008 und zum 1. Juli 2009 und die Witwenrente der Klägerin zum 1. Juli 2010 herabgesetzt hat. Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG.
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist (vgl. BAG 19. Juni 2012 – 3 AZR 408/10 – Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72). Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG führt damit nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadensersatz-, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 1 BetrAVG durch das Altersvermögensgesetz aufgegriffen. Ausweislich der amtlichen Begründung sollte „lediglich aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich geregelt” werden, „dass unabhängig von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine arbeitsrechtliche ‚Grundverpflichtung’ des Arbeitgebers zur Erbringung der zugesagten Leistungen besteht” (BT-Drs. 14/4595 S. 67). Damit hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht dadurch entledigen kann, dass er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Ihn trifft insoweit vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (BAG 19. Juni 2012 – 3 AZR 408/10 – aaO).
b) Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des Durchführungswegs andererseits ergeben kann. Er betrifft also Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (vgl. etwa BAG 12. November 2013 – 3 AZR 92/12 – Rn. 65 mwN).
2. Danach ist die Beklagte verpflichtet, gegenüber der Klägerin für die von der PKDW zum 1. Juli 2007, 1. Juli 2008, 1. Juli 2009 und 1. Juli 2010 vorgenommenen Herabsetzungen der Pensionskassenrente des Erblassers und der Witwenrente der Klägerin einzustehen.
a) Die Beklagte hat dem Erblasser Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt werden. Die PKDW ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch einräumt.
b) Es kann dahinstehen, in welchem Umfang den Arbeitgeber die Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG treffen, wenn er dem Versorgungsberechtigten eine Beitragszusage mit Mindestleistung iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG erteilt hat. Die Beklagte hat eine solche Versorgungszusage nicht erteilt, vielmehr handelt es sich bei ihrem Versorgungsversprechen um eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. Hierüber besteht unter den Parteien auch kein Streit.
c) Die Beklagte ist – entgegen ihrer Rechtsauffassung – aufgrund der dem Erblasser erteilten Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 herabgesetzten Leistungen verpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des dem Erblasser im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenen Versorgungsversprechens. Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Erblasser als Versichertem und seinen Hinterbliebenen zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses.
aa) Die Beklagte und der Erblasser haben im Arbeitsvertrag zwar keine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt der Erblasser bzw. seine Hinterbliebenen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen können. Sie haben jedoch vereinbart, dass die Beklagte den Erblasser – wie zum 1. Dezember 1974 auch geschehen – nach erfolgreichem Ablauf seiner Probedienstzeit bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands, nunmehr PKDW, als Mitglied anmeldet und an die Pensionskasse bestimmte Beiträge abführt, damit der Erblasser bzw. seine Hinterbliebenen gegen diese einen Versorgungsanspruch erwerben. In dieser Vereinbarung liegt zugleich die – konkludente – Abrede, dass für den Anspruch des Erblassers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen.
bb) Die dynamische Verweisung in der Versorgungszusage der Beklagten erfasst allerdings nur solche Bestimmungen in der Satzung und den Leistungsbedingungen der PKDW, die das arbeitsrechtliche Grundverhältnis ausfüllen.
Mit einer dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen einer Pensionskasse will der Arbeitgeber lediglich die für das arbeitsrechtliche Grundverhältnis maßgeblichen Versorgungsbedingungen festlegen, mithin bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und wann der Versorgungsberechtigte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen kann. Die dynamische Inbezugnahme der jeweils gültigen Satzung und der Leistungsbedingungen einer Pensionskasse dient daher ausschließlich dazu, die vom Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage auszufüllen. Die Verweisung erstreckt sich hingegen nicht auf Satzungsbestimmungen, die ausschließlich die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung betreffen und regeln, unter welchen Voraussetzungen ein sich aus der Satzung und den Versorgungsrichtlinien der Versorgungseinrichtung ergebender Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen durch den externen Versorgungsträger eingeschränkt werden kann. Hierzu gehören insbesondere Satzungsbestimmungen, die – wie § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 – allein dazu dienen, den Zusammenbruch der Pensionskasse zu verhindern (vgl. zur Finanzaufsicht bei Pensionskassen BAG 12. Juni 2007 – 3 AZR 14/06 – Rn. 25 f., 31 ff., BAGE 123, 72; vgl. ferner Dresp in Handbuch der betrieblichen Altersversorgung Stand Juni 2014 Teil I 50 Rn. 207).
cc) Die Annahme, dass die dynamische Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen der PKDW auch die Bestimmung in § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 erfasst, wäre mit zwingenden betriebsrentenrechtlichen Wertungen unvereinbar und muss deshalb ausscheiden.
Mit der dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen einer Pensionskasse hat die Beklagte die für das arbeitsrechtliche Grundverhältnis maßgeblichen Versorgungsbedingungen festgelegt. Für die Erfüllung der hieraus resultierenden Verpflichtungen hat sie nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einzustehen. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG findet auf alle mittelbaren Versorgungszusagen, wenn betriebliche Altersversorgung also über einen der in § 1b BetrAVG genannten externen Versorgungsträger durchgeführt wird, gleichermaßen Anwendung. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG differenziert nicht zwischen den einzelnen mittelbaren Durchführungswegen und nimmt auch nicht bestimmte Durchführungswege von der Einstandspflicht aus. Die verschuldensunabhängige Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG trifft den Arbeitgeber deshalb uneingeschränkt auch dann, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine regulierte Pensionskasse durchgeführt wird. Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich – wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG ergibt – durch vertragliche Abreden nicht zulasten der Versorgungsberechtigten befreien (BAG 19. Juni 2012 – 3 AZR 408/10 – Rn. 44, BAGE 142, 72).
dd) Die dynamische Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen der PKDW kann auch nicht als Widerrufsvorbehalt ausgelegt werden, mit dem sich die Beklagte für den Fall, dass die PKDW die Leistungen herabsetzt, ein akzessorisches Recht zur Leistungskürzung vorbehalten hätte. Ein derartiger Vorbehalt wäre ebenfalls mit zwingenden betriebsrentenrechtlichen Wertungen unvereinbar.
(1) Auch eine dynamische Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen einer Pensionskasse berechtigt den Arbeitgeber nicht zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Vielmehr unterliegt das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, umso gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird (vgl. BAG 12. November 2013 – 3 AZR 510/12 – Rn. 45 mwN).
(2) Behält sich der Arbeitgeber mittels einer dynamischen Verweisung eine Abänderung der Versorgungszusage vor, so gilt zulasten eines von einer solchen Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers zwar im Grundsatz von vornherein die erkennbare Regel, dass die ohne sein Zutun geschaffene Versorgungszusage durch eine andere verdrängt werden kann. Allerdings kann der Arbeitnehmer grundsätzlich erwarten, dass er für die von ihm erbrachten Vorleistungen durch Betriebstreue, die er nur einmal erbringen kann, auch die ihm versprochene Gegenleistung erhält, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die seine schützenswerten Interessen überwiegen (vgl. BAG 18. September 2012 – 3 AZR 415/10 – Rn. 33, BAGE 143, 90). Die Abänderung der Versorgungszusage zulasten des Arbeitnehmers setzt daher voraus, dass dem Arbeitgeber hierfür hinreichend gewichtige Gründe zur Seite stehen. Nicht maßgeblich ist hingegen, wie sich die wirtschaftliche Lage der Pensionskasse darstellt und ob diese wegen ihrer wirtschaftlichen Lage die Leistungen herabsetzen darf. Der Arbeitgeber kann die Abänderungsmöglichkeit deshalb nicht davon abhängig machen, dass bei der Pensionskasse ein Grund für eine Herabsetzung der Leistungen vorliegt. Da davon auszugehen ist, dass sich der Arbeitgeber mit einer dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Richtlinien einer Pensionskasse nur solche Änderungen vorbehalten will, die den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entsprechen, ist – sofern keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Auslegung bestehen – die dynamische Verweisung so zu verstehen, dass sich der Arbeitgeber lediglich die in diesem Rahmen zulässigen Änderungen vorbehält.
ee) Aus den von der Beklagten angezogenen Urteilen des Senats vom 15. Februar 2011 (– 3 AZR 964/08 –, – 3 AZR 35/09 –, – 3 AZR 45/09 –, – 3 AZR 196/09 –, – 3 AZR 248/09 – und – 3 AZR 365/09 –) folgt nichts anderes. Diese Entscheidungen betrafen Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, die über eine Unterstützungskasse iSv. § 1b Abs. 4 BetrAVG durchgeführt wird, die – im Gegensatz zu den anderen mittelbaren Durchführungswegen – auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch einräumt und tragen dem Umstand Rechnung, dass der Ausschluss des Rechtsanspruchs in Satzungen und Versorgungsplänen von Unterstützungskassen als Widerrufsrecht auszulegen ist, das an sachliche Gründe gebunden ist (st. Rspr., vgl. etwa BAG 16. Februar 2010 – 3 AZR 181/08 – Rn. 37 mwN, BAGE 133, 181; 5. Juli 1979 – 3 AZR 197/78 – zu I der Gründe, BAGE 32, 56; 17. Mai 1973 – 3 AZR 381/72 – BAGE 25, 194). Die Beklagte hat dem Erblasser jedoch keine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über eine Unterstützungskasse durchgeführt wird; vielmehr führt sie die Versorgung über eine Pensionskasse durch, die nach der betriebsrentenrechtlichen Legaldefinition in § 1b Abs. 3 BetrAVG auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch einräumt. Die Frage, ob dem Grunde nach ein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Pensionskasse besteht, stellt sich hier mithin nicht.
ff) Auch aus den Entscheidungen des Senats vom 27. Juni 1969 (– 3 AZR297/68 – BAGE 22, 92), 12. November 1991 (– 3 AZR 489/90 –) und vom 7. September 2004 (– 3 AZR 550/03 – BAGE 112, 1) kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar hat der Senat sowohl in seinem Urteil vom 27. Juni 1969 (– 3 AZR 297/68 – zu I 1 der Gründe, aaO), als auch in seinem Urteil vom 12. November 1991 (– 3 AZR 489/90 – zu 2 a der Gründe) ausgeführt, der Arbeitgeber, der eine Altersversorgung zusage, die über eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung erbracht werden soll, verspreche dem Arbeitnehmer lediglich eine Versorgung nach Maßgabe der in der Satzung oder in den Versorgungsrichtlinien des Versorgungsträgers gegebenen Möglichkeiten. Auch damit waren jedoch erkennbar nur die Satzungs- und Versorgungsbestimmungen angesprochen, die das Versorgungsversprechen des Arbeitgebers ausfüllen, also das arbeitsrechtliche Grundverhältnis betreffen. Dies sind nur Bestimmungen über Art, Umfang und Voraussetzungen der Leistungen. Mit der Frage, ob ein sich aus der Satzung und den Versorgungsrichtlinien der Versorgungseinrichtung ergebender Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen später durch den externen Versorgungsträger eingeschränkt werden kann, haben sich beide Entscheidungen nicht befasst.
Soweit der Senat in seinem Urteil vom 7. September 2004 (– 3 AZR 550/03 – zu B I 2 a der Gründe, BAGE 112, 1) ausgeführt hat, die Versorgungszusage der dortigen Beklagten werde durch die Regelungen der Pensionskasse ausgefüllt, aus denen sich ergebe, dass dem dortigen Kläger eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilt worden sei, stützt auch dies die Rechtsauffassung der Beklagten nicht. Der Senat hat sich in dieser Entscheidung ausschließlich mit den Bestimmungen der Pensionskasse befasst, die die Versorgungszusage als solche und deren Einordnung als beitragsorientierte Leistungszusage betrafen.
d) Die Beklagte ist entgegen ihrer Rechtsauffassung nicht deshalb von einer Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ausgenommen, weil die Leistungsherabsetzungen der PKDW ihrem Umfang nach auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt waren, die Garantierente mithin unangetastet geblieben ist. Die Beklagte hat dem Erblasser unstreitig nicht nur eine Garantierente zugesagt, sondern auch eine Überschussbeteiligung. Auch für diesen Teil des gegebenen Versorgungsversprechens hat die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einzustehen.
e) Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der PKDW sowie auf deren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte. Selbst wenn für die Beklagte derartige Einflussnahmemöglichkeiten nicht bestanden haben sollten, kommt entgegen ihrer Rechtsauffassung eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG berücksichtigende „verfassungsorientierte Auslegung” (vgl. zu diesem Begriff BSG 14. Dezember 2006 – B 4 R 19/06 R – Rn. 14; Voßkuhle AöR 125, 177, 180; vgl. zum Begriff der „verfassungsfreundlichen Auslegung” BFH 16. November 2004 – VII R 16/04 – zu II der Gründe, BFHE 207, 376; zur Verpflichtung der Gerichte, bei der Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen, die mehrere Deutungen zulassen, derjenigen den Vorzug einzuräumen, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt vgl. BVerfG 19. Juli 2011 – 1 BvR 1916/09 – Rn. 86, BVerfGE 129, 78; 19. April 2005 – 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03 – zu C II 1 a der Gründe, BVerfGE 112, 332) oder eine „verfassungskonforme Auslegung” (vgl. hierzu BVerfG 19. August 2011 – 1 BvR 2473/10, 1 BvR 2474/10 – Rn. 21; 16. Dezember 2010 – 2 BvL 16/09 – Rn. 32, BVerfGK 18, 308; 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06 – Rn. 57, BVerfGE 122, 39; 11. Januar 2005 – 2 BvR 167/02 – zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 112, 164) des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dahin, dass den Arbeitgeber keine Einstandspflicht trifft, wenn die Mitgliederversammlung einer Pensionskasse eine Herabsetzung der laufenden Pensionskassenrente beschließt, nicht in Betracht.
aa) Im Hinblick auf die grundrechtlichen Wertungen des Art. 14 Abs. 1 GG folgt dies bereits daraus, dass die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG eingreift.
Das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG schützt durch die Rechtsordnung anerkannte einzelne Vermögensrechte, nicht aber das Vermögen als solches (vgl. etwa BVerfG 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 – zu III 2 a aa der Gründe mwN). Nur dieses ist jedoch durch eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Beträge, um die die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Erblassers und die Witwenrente der Klägerin herabgesetzt hat, betroffen. Die Verurteilung zur Zahlung ist auch kein Eingriff in ein (etwaiges) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; daher kann offenbleiben, ob sich der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG darauf erstreckt (vgl. etwa BVerfG 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 – zu III 2 a aa der Gründe mwN). Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der erdrosselnden Wirkung in Betracht. Eine solche liegt nicht schon vor, wenn eine Zahlungspflicht die Fortführung einzelner Unternehmen aufgrund ihrer besonderen Lage unmöglich macht. Sie muss diese Wirkung vielmehr regelmäßig haben. Diese Voraussetzung ist bei einer Verpflichtung zur Zahlung einer Betriebsrente nicht erfüllt. Eine entsprechende Verpflichtung hat nicht regelmäßig zur Folge, dass eine Fortführung eines Unternehmens finanziell unmöglich wird (vgl. etwa BVerfG 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 – zu III 2 a bb der Gründe mwN).
bb) Die Beklagte wird dadurch, dass sie die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch dann trifft, wenn sie auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der PKDW sowie auf deren Beschlussfassungen keinen Einfluss nehmen konnte, auch nicht in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch in diesem Fall als Folge der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die über einen externen Versorgungsträger durchgeführt werden.
(1) § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG beruht auf der Erwägung, dass im Betriebsrentenrecht von jeher zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und dem Durchführungsweg zu unterscheiden (vgl. etwa BVerfG 3. Dezember 1998 – 1 BvR 484/96 – zu II 1 der Gründe) und der eingeschaltete externe Versorgungsträger nur ein Instrument des Arbeitgebers ist, mit dem dieser sein im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis erteiltes Versorgungsversprechen erfüllt. Ebenso wie der Arbeitgeber im Fall einer unmittelbaren Versorgungszusage bei Eintritt des Versorgungsfalls an den Versorgungsberechtigten die Leistungen zu erbringen hat, zu denen er sich in der Versorgungszusage verpflichtet hat, ist er auch bei Erteilung einer mittelbaren Versorgungszusage an sein im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenes Versorgungsversprechen gebunden. Deshalb hat er, wenn die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg bewirkt wird, dh. wenn der externe Versorgungsträger nicht leistet, dem Versorgungsberechtigten die Leistungen zu verschaffen, die er ihm zugesagt hat (vgl. etwa BVerfG 3. Dezember 1998 – 1 BvR 484/96 – aaO). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der externe Versorgungsträger nicht leistet, ob den Arbeitgeber hieran ein Verschulden trifft und ob er das Nichtleisten hätte verhindern können. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers führt nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadensersatz-, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer.
(2) Arbeitgeber, die – wie die Beklagte – die betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführen, werden hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet. Der Arbeitgeber ist bei der von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung nicht nur frei in der Entscheidung, ob er überhaupt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen will, in welchem Umfang dies der Fall sein soll und welcher Personenkreis begünstigt werden soll; er bestimmt auch den Durchführungsweg, über den seine Versorgungszusage abgewickelt werden soll und wählt innerhalb der mittelbaren Durchführungswege den Versorgungsträger aus. Er hat es deshalb in der Hand, einen Versorgungsträger zu wählen, der ihm hinreichende Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten bietet. Dies gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Versorgungszusage aus einer Zeit vor Inkrafttreten des BetrAVG herrührt.
3. Danach kann die Klägerin von der Beklagten rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2011 iHv. insgesamt 1.486,37 Euro brutto verlangen. Ab dem 1. April 2011 stehen der Klägerin monatlich weitere 5,86 Euro brutto zu.
Die Pensionskassenrente des Erblassers belief sich zu Rentenbeginn auf 833,50 Euro brutto monatlich. Da die PKDW diese Rente ab dem 1. Juli 2007 auf monatlich 796,43 Euro, ab dem 1. Juli 2008 auf monatlich 785,76 Euro und ab dem 1. Juli 2009 auf monatlich 775,47 Euro und die Witwenrente der Klägerin iHv. ursprünglich 465,28 Euro monatlich ab dem 1. Juli 2010 auf monatlich 459,42 Euro herabgesetzt hat, errechnet sich für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 eine monatliche Differenz iHv. 37,07 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 eine monatliche Differenz iHv. 47,74 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Mai 2010 eine monatliche Differenz iHv. 58,03 Euro brutto und für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. März 2011 eine monatliche Differenz iHv. 5,86 Euro brutto. Damit ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 iHv. 222,42 Euro, für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 iHv. 572,88 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Mai 2010 iHv. 638,33 Euro brutto und für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. März 2011 iHv. 52,74 Euro brutto.
4. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB. Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Forderung stehen der Klägerin Zinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 BGB jedoch nur auf die bis zum Urteilserlass bereits fällig gewordenen monatlichen Leistungen zu. Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Leistungen kann die Klägerin hingegen keine Verzugszinsen beanspruchen. Verzugszinsen sind keine Leistungen iSv. § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist. Insoweit könnte allenfalls Klage gemäß § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis begründet ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. etwa OLG Frankfurt 28. Oktober 1994 – 2 U 27/94 – zu e der Gründe mwN; OLG Koblenz 18. März 1980 – 15 UF 675/79 –). Für eine solche Besorgnis hat die Klägerin weder etwas vorgetragen noch sind derartige Umstände sonst ersichtlich.
III. Die Klägerin kann von der Beklagten auch verlangen, dass diese die Betriebsrente des Erblassers gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstichtagen 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anpasst. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen war und dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Erblassers an den Kaufkraftverlust zu den Anpassungsstichtagen 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 nicht entgegenstand. Der Anpassungsbedarf zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 beläuft sich allerdings – entgegen den Berechnungen der Klägerin und der Annahme des Landesarbeitsgerichts – nicht auf 15,71 %, sondern nur auf 15,27 % der Ausgangsrente des Erblassers, weshalb der Klage insoweit nicht in vollem Umfang entsprochen werden durfte.
1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet war, zu prüfen und nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Betriebsrente des Erblassers zu den Anpassungsstichtagen 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen war.
a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese Bestimmung gilt für alle Arbeitgeber – unabhängig von ihrer Rechtsform –, die laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt haben. Hätte der Gesetzgeber gemeinnützige steuerbefreite Stiftungen des bürgerlichen Rechts von der Anpassungsprüfungsund -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ausnehmen wollen, so hätte er dies deutlich zum Ausdruck gebracht.
b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen war. Diese Bestimmung gilt nicht für laufende Versorgungsleistungen, die – wie im Fall des Erblassers – auf Versorgungszusagen beruhen, die vor Inkrafttreten der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen – Deckungsrückstellungsverordnung – vom 6. Mai 1996 (im Folgenden: DeckRV) am 16. Mai 1996 erteilt wurden.
aa) Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfällt die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung iSd. § 1b Abs. 2 BetrAVG oder über eine Pensionskasse iSd. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
bb) Der Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG steht vorliegend zwar nicht entgegen, dass die Beklagte die Altersversorgung des Erblassers über die PKDW durchführt, deren Tarife – im Gegensatz zu denen einer deregulierten Pensionskasse – nicht nach den pauschalen Vorgaben der DeckRV zu berechnen sind, sondern die einen von der BaFin genehmigten geschäftsplanmäßigen Höchstzinssatz verwenden darf, der sowohl unter als auch über dem nach der DeckRV höchstzulässigen Zinssatz liegen kann. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG unterscheidet weder hinsichtlich der Rechtsform, in der eine Pensionskasse betrieben wird, noch danach, ob die Pensionskasse reguliert oder dereguliert ist (vgl. etwa Hock BB 2014, 1717, 1720). Die Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auf die Beklagte scheitert auch nicht von vornherein daran, dass diese Bestimmung erst zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 – RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, während die Versorgungszusage des Erblassers aus einer Zeit vor Inkrafttreten des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG stammt. Während § 30c Abs. 1 BetrAVG bestimmt hat, dass § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, der ebenfalls durch das RRG 1999 in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden, fehlt es an einer entsprechenden Stichtagsregelung für die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Hieraus ergibt sich, dass grundsätzlich auch für Versorgungszusagen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 keine Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG besteht, sofern die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfüllt sind (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 16 Rn. 315; Hock BB 2014, 1717, 1719; Schwind BetrAV 2011, 42). Die Anpassungsprüfungsund -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist für die Beklagte aber deshalb nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen, weil diese Bestimmung nicht für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die – wie beim Erblasser – vor dem Inkrafttreten der DeckRV am 16. Mai 1996 erteilt wurden. Dies folgt daraus, dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG über die Verweisung auf den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz den in § 2 DeckRV bestimmten Höchstrechnungszins in Bezug nimmt und die DeckRV erst am 16. Mai 1996 in Kraft getreten ist und damit erst ab diesem Zeitpunkt die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG genannten Voraussetzungen erfüllbar waren.
(1) § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nimmt Bezug auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG, der in seiner jetzigen Fassung auf der Grundlage des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) am 29. Juli 1994 in Kraft trat. Danach wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, zur Berechnung der Deckungsrückstellung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung durch Rechtsverordnung bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, ausgehend vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, wobei der jeweilige Höchstwert nicht mehr als 60 vom Hundert betragen darf; hiervon können Versicherungsverträge in Anteilseinheiten, gegen Einmalprämie bis zu einer Laufzeit von acht Jahren, Versicherungsverträge ohne Überschussbeteiligung sowie Rentenversicherungsverträge ohne Rückkaufswert ausgenommen oder für sie höhere Höchstwerte festgesetzt werden. Von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium der Finanzen durch Erlass der DeckRV Gebrauch gemacht. Diese ist am 16. Mai 1996 in Kraft getreten (BGBl. I S. 670).
(2) § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nimmt über die Verweisung auf den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz ausschließlich den in § 2 Abs. 1 DeckRV bestimmten Höchstrechnungszins in Bezug. Etwas anderes folgt weder daraus, dass § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG den Höchstzinssatz nicht selbst festsetzt, sondern lediglich eine Ermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen enthält, „einen” oder „mehrere” Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, noch daraus, dass nach § 1 Abs. 2 der DeckRV die Verordnung nur für Versicherungsverträge gilt, denen keine aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zugrunde liegen. Deshalb ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch für regulierte Pensionskassen nicht der aufsichtsbehördlich genehmigte höhere Rechnungszins, sondern der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG in § 2 Abs. 1 DeckRV jeweils bestimmte Höchstzinssatz maßgeblich (so auch Blumenstein VW 2004, 41; Jaeger VW 2004, 414 ff.; aA Hock BB 2014, 1717, 1718 ff.; Dresp in Handbuch der betrieblichen Altersversorgung Teil I 50 Rn. 778; Schwind BetrAV 2011, 42 ff.; Forst/Granetzny BetrAV 2013, 3 ff.; aA wohl auch Höfer BetrAVG Stand Oktober 2013 Bd. 1 § 16 Rn. 5464.2).
(a) Die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG enthaltene Verweisung auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG ist bereits nach ihrem Wortlaut eindeutig. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG spricht von „dem” nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten „Höchstzinssatz” zur Berechnung der Deckungs-rückstellung und nicht von „den Höchstzinssätzen” und nimmt damit lediglich auf „einen” Höchstzinssatz Bezug. Damit bezieht sich § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ausschließlich auf die in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG enthaltene Grundregel, wonach der Höchstwert für den Rechnungszins ausgehend vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, festzusetzen ist. Diese Festsetzung hat der Verordnungsgeber für Versicherungsverträge, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, in § 2 Abs. 1 DeckRV getroffen. Die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG enthaltene Verweisung auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG erstreckt sich demgegenüber nicht auf die in dieser Bestimmung eingeräumte Möglichkeit, für Versicherungsverträge in Anteilseinheiten, gegen Einmalprämie bis zu einer Laufzeit von acht Jahren, Versicherungsverträge ohne Überschussbeteiligung sowie Rentenversicherungsverträge ohne Rückkaufswert höhere Höchstwerte festzusetzen und damit nicht auf § 3 DeckRV.
(b) Der Gesetzgeber hat die regulierten Pensionskassen, die die garantierte Leistung nach einem von der BaFin genehmigten Rechnungszins berechnen dürfen, von den in § 2 Abs. 1 DeckRV festgelegten Vorgaben nicht ausgenommen. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG zum 1. Januar 1999 die ganz überwiegende Zahl der Pensionskassen reguliert war, demnach mit einem von der BaFin genehmigten Höchstzinssatz arbeitete. Zudem sind in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber zwischen deregulierten und regulierten Pensionskassen unterscheiden wollte.
Bis zum Inkrafttreten von § 118b VAG am 2. September 2005, durch den alle Pensionskassen dereguliert wurden und nach dessen Abs. 3 Pensionskassen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unter den dort genannten Voraussetzungen auf Antrag durch die BaFin reguliert werden können, waren alle Pensionskassen grundsätzlich reguliert und legten ihren Tarifen den von der BaFin genehmigten Höchstzinssatz zugrunde. Zwar konnten Pensionskassen iSv. § 156a Abs. 3 Satz 5 VAG in der bis zum 1. September 2005 geltenden Fassung, mithin Pensionskassen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, von der Vorabgenehmigungspflicht für ihre AVB, Tarife und fachlichen Geschäftsunterlagen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 VAG befreit werden. Von dieser Befreiungsmöglichkeit haben jedoch nur wenige Pensionskassen Gebrauch gemacht (vgl. etwa Forst/Granetzny BetrAV 2013, 3, 7; Hock BB 2014, 1717, 1718 f.). Hätte der Gesetzgeber die regulierten Pensionskassen, die der Berechnung der garantierten Leistung den von der BaFin genehmigten Höchstzinssatz zugrunde legen, von den in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG festgelegten Anforderungen ausnehmen wollen, wäre der Verweis auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG nahezu überflüssig gewesen. Dies kann nicht angenommen werden.
(c) Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommen ist, dass mit dem nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz ausschließlich der in § 2 Abs. 1 DeckRV bestimmte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung und nicht ein von der BaFin genehmigter höherer Rechnungszins gemeint ist.
Nach der Gesetzesbegründung trägt Nr. 2 von Abs. 3 „dem Umstand Rechnung, dass Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz nur vorsichtig kalkulierte garantierte Renten vertraglich zusagen dürfen. Dies wird durch die Vorgabe eines Höchstrechnungszinses für die Kalkulation der garantierten Leistung bzw. Deckungsrückstellung erreicht. Die darüber hinaus erwirtschafteten Überschüsse stehen für eine Leistungserhöhung zur Verfügung. Diese ‚Zinsdynamik‚ ist nach dem heutigen Erkenntnisstand eine gleichwertige Alternative zur Anpassung nach dem Lebenshaltungskostenindex” (BT-Drs. 13/8011 S. 73).
Der Gesetzgeber spricht in der Gesetzesbegründung ausdrücklich davon, dass die Pensionskassen „nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz” nur vorsichtig kalkulierte garantierte Renten vertraglich zusagen dürfen. Damit nimmt er – anders als er dies in § 2 Abs. 3 BetrAVG getan hat – nicht auf einen aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan und folglich auch nicht auf einen aufsichtsbehördlich genehmigten Rechnungszins Bezug. Der Unterschied zwischen regulierten und deregulierten Pensionskassen war dem Gesetzgeber mithin bekannt. Zudem hat sich der Gesetzgeber erkennbar von der Erwägung leiten lassen, dass nur bei Nichtüberschreitung des nach dem VAG vorgegebenen Höchstrechnungszinses hinreichende Überschüsse erzielt werden, die für eine Leistungserhöhung zur Verfügung stehen und damit eine gleichwertige Alternative zur Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG darstellen.
(d) Dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG über § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG für alle Pensionskassen einheitlich auf den in § 2 Abs. 1 DeckRV festgesetzten Höchstzinssatz verweist, ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG selbst das Interesse des Arbeitgebers an Planungs- und Kalkulationssicherheit gegenüber dem Interesse des Versorgungsempfängers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung abgewogen und zugleich festgelegt hat, welche Mindestvoraussetzungen vorliegen müssen, damit eine von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers unabhängige Beteiligung des Betriebsrentners an den Überschüssen, die von einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse erwirtschaftet werden, billigem Ermessen entspricht. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber auf der Grundlage des nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten, und damit auf der Grundlage eines ihm der maximalen Höhe nach bekannten Höchstrechnungszinses erkennbar pauschal und einheitlich für alle Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen vorgenommen.
(e) Das gesetzgeberische Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern und zu diesem Zweck auch Arbeitgebern, die sich des versicherungsförmigen Durchführungswegs Pensionskasse bedienten, eine vergleichbare Kalkulationssicherheit zu gewährleisten (vgl. hierzu BT-Drs. 13/8011 S. 73), wird hierdurch nicht gefährdet. Der von der Beklagten insoweit erhobene Einwand, dem Gesetzgeber sei bei der Schaffung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG bekannt gewesen, dass nahezu alle Pensionskassen reguliert waren und mit einem von der BaFin genehmigten Höchstrechnungszins arbeiteten, und es könne nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe eine Regelung schaffen wollen, die im Hinblick auf einen wesentlichen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung letztlich leerlaufe, greift nicht durch.
Regulierte Pensionskassen waren und sind nicht gehindert, ihre Tarife für Versicherungsverträge, die seit dem Inkrafttreten der DeckRV am 16. Mai 1996 abgeschlossen wurden und werden (Neuverträge), entsprechend den jeweiligen Vorgaben von § 2 DeckRV zu gestalten. Sie haben vielmehr die Möglichkeit, die garantierte Leistung mit einem Rechnungszins zu berechnen, der den in § 2 DeckRV festgesetzten Höchstzinssatz nicht übersteigt und für diese Tarife die Genehmigung der BaFin einzuholen.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erst am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist und folglich erst ab diesem Zeitpunkt für Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung über eine regulierte Pensionskasse durchführen und die sich von der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG befreien wollten, überhaupt Veranlassung bestand, sicherzustellen, dass die ihr Versorgungsversprechen ausfüllenden Tarife einer regulierten Pensionskasse entsprechend den jeweiligen Vorgaben von § 2 DeckRV ausgestaltet wurden. Zwar wurden Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse durchführen, die gemäß § 1 DeckRV unmittelbar vom Anwendungsbereich der DeckRV erfasst wird, insoweit privilegiert, als diese für Versorgungszusagen, die seit dem Inkrafttreten der DeckRV erteilt wurden, unter den beiden in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG genannten Voraussetzungen ohne Weiteres von der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG befreit sind. Hierdurch werden die Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung über eine regulierte Pensionskasse durchführen, die in der Übergangszeit zwischen dem Inkrafttreten der DeckRV am 16. Mai 1996 und dem Inkrafttreten von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG am 1. Januar 1999 die garantierte Leistung nach einem von der BaFin genehmigten, den Höchstzinssatz nach § 2 DeckRV jedoch übersteigenden Zinssatz berechnet haben, allerdings nicht über Gebühr benachteiligt. Zum einen wirkt sich aus, dass § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dem Versorgungsgläubiger keine Anpassungsgarantie gibt; vielmehr ist der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nur zur Anpassungsprüfung und -entscheidung verpflichtet. Dabei kann er auch seine wirtschaftliche Lage berücksichtigen und darf von einer Anpassung ganz oder teilweise absehen, wenn und soweit das Unternehmen dadurch übermäßig belastet würde (vgl. etwa BAG 30. November 2010 – 3 AZR 798/08 – Rn. 45 mwN, BAGE 136, 222). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass § 16 BetrAVG nur eine Auszehrung der zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geschuldeten und gezahlten Betriebsrente vermeiden und den realen Wert dieser Betriebsrente erhalten will, weshalb Bezugsobjekt der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG die Ausgangsrente, dh. die Betriebsrente ist, die sich nach der Versorgungsvereinbarung zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls errechnet (vgl. etwa BAG 14. Februar 2012 – 3 AZR 685/09 – Rn. 30 und 32 mwN). Dies hat zur Folge, dass die nach Eintritt des Versorgungs-/Versicherungsfalls erfolgte Überschussverteilung der Pensionskasse auf die Anpassungsverpflichtung des Arbeitgebers anzurechnen ist.
(3) § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG kann auch nicht analog angewendet werden, wenn eine regulierte Pensionskasse einen von der BaFin genehmigten Höchstrechnungszins verwendet, der über dem in § 2 Abs. 1 DeckRV festgelegten liegt (aA wohl Forst/Granetzny BetrAV 2013, 3, 8; Kemper/Kisters-Kölkes/ Berenz/Huber BetrAVG 5. Aufl. § 16 Rn. 102).
(a) Voraussetzung eines Analogieschlusses ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. BGH 16. Juli 2003 – VIII ZR 274/02 – zu III 2 b der Gründe, BGHZ 155, 380; 13. März 2003 – I ZR 290/00 – zu B II 2 b bb der Gründe; 13. November 2001 – X ZR 134/00 – zu II 2 b bb der Gründe, BGHZ 149, 165). Dabei muss sich die Lücke aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem – dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrunde liegenden – Regelungsplan ergeben (vgl. etwa BGH 28. April 2004 – VIII ZR 177/03 – zu II 1 c der Gründe).
(b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
(aa) Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Gesetzgeber mit der Voraussetzung, dass zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird, unbeabsichtigt von seinem der Bestimmung zugrunde liegenden Regelungsplan abgewichen ist. Zwar ist davon auszugehen, dass auch der von der BaFin genehmigte Höchstrechnungszins einer regulierten Pensionskasse so strukturiert ist, dass er grundsätzlich im Zeitpunkt seiner Genehmigung vorsichtig bemessen ist und auch Überschussleistungen ermöglicht (vgl. Forst/Granetzny BetrAV 2013, 3, 8). Anders als der pauschale Zinssatz nach § 2 Abs. 1 DeckRV, der wegen der Vielzahl der erfassten Versicherungsunternehmen von sehr zurückhaltenden Annahmen ausgehen muss, kann allerdings bei dem individuell von der BaFin genehmigten Zinssatz den spezifischen Besonderheiten der jeweiligen Pensionskasse Rechnung getragen werden. Aus diesem Grund kann im Einzelfall auch ein höherer Zinssatz dem Vorsichtsprinzip noch Rechnung tragen (vgl. Forst/Granetzny aaO). Derartige Besonderheiten wollte der Gesetzgeber bei Schaffung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG jedoch gerade nicht berücksichtigen, sondern vielmehr einen für alle Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen einheitlich geltenden Höchstrechnungszinssatz vorgeben.
(bb) Durch eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG würde zudem der Kreis der privilegierten Arbeitgeber in einem Maße ausgedehnt, der mit dem Charakter von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG als Ausnahmeregelung zu § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht zu vereinbaren wäre. Mit § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber die grundlegende Entscheidung getroffen, eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden. Deshalb hat jeder Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der Betriebsrente zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; er darf eine Anpassung der Betriebsrente nur dann ablehnen, wenn seine wirtschaftliche Lage dies nicht zulässt. Von dieser Grundregel kann er nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen abweichen. Diese stellen sich damit als Ausnahme von der Grundregel dar.
2. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, zu den Anpassungsstichtagen 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Erblassers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.
a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wären – ausgehend vom Rentenbeginn des Erblassers am 1. Mai 2000 – der 1. Mai 2003, der 1. Mai 2006 und der 1. Mai 2009 gewesen.
b) Allerdings hat die Beklagte alle bei ihr anfallenden Prüfungstermine zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt. Damit ergaben sich für den Erblasser der 1. Januar 2006 und der 1. Januar 2009 als Prüfungstermine.
aa) Der gesetzlich vorgegebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-Rhythmus allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 19. Juni 2012 – 3 AZR 464/11 – Rn. 18, BAGE 142, 116; 30. November 2010 – 3 AZR 754/08 – Rn. 49 mwN).
bb) Der Erblasser bezog seit dem 1. Mai 2000 eine Betriebsrente. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kam als erster Anpassungsstichtag nicht der 1. Januar 2004 in Betracht. Hierdurch hätte sich die erste Anpassungsprüfung um mehr als sechs Monate verzögert. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag 1. Januar 2003 erfolgte die erste Anpassungsprüfung hingegen vier Monate vor dem individuellen Anpassungsstichtag. Hieraus ergeben sich die weiteren Anpassungsstichtage 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009.
3. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Erblassers an den Kaufkraftverlust zu den Anpassungsstichtagen 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 nicht entgegenstand.
a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nicht dargelegt und bewiesen, dass ihre wirtschaftliche Lage zu den Anpassungsstichtagen 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 eine Anpassung der Betriebsrente des Erblassers an den Kaufkraftverlust nicht zuließ. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er die Belange der Versorgungsempfänger und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet.
(1) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum folgenden Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem aktuellen Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 – 3 AZR 125/11 – Rn. 39).
Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 – 3 AZR 615/10 – Rn. 41 mwN).
(2) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage” ergibt sich dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dies ist im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeber (vgl. BAG 11. Dezember 2012 – 3 AZR 615/10 – Rn. 50 mwN).
(3) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. etwa BAG 11. Dezember 2012 – 3 AZR 615/10 – Rn. 42 mwN).
bb) Es kann dahinstehen, ob die vom Senat zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit anhand der Ertragslage entwickelten Maßstäbe auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung kommen. Dies könnte zweifelhaft sein, da es sich bei der Beklagten nicht um ein erwerbswirtschaftlich tätiges Unternehmen handelt, das sich am Markt im Wettbewerb mit anderen Unternehmen behaupten muss. Die Beklagte ist vielmehr eine steuerbefreite gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die nach ihrer Verfassung sowie nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes (im Folgenden: StiftG HE) das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert, dh. nicht nur nominell, sondern auch in seinem Wert zu erhalten hat (vgl. Hof in Seifart/v. Campenhausen Stiftungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 9 Rn. 61), und Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwenden darf. Dies könnte es nahelegen, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach anderen Kriterien zu beurteilen.
Des ungeachtet hat die Beklagte jedoch – wie jeder andere Arbeitgeber, der eine Anpassungsverpflichtung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vermeiden will – darzulegen und zu beweisen, dass ihre Entscheidung, die Betriebsrente des Erblassers zu den Anpassungsstichtagen 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 nicht anzupassen, billigem Ermessen entspricht, weil zu diesen Anpassungsstichtagen die Prognose gerechtfertigt war, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zuließ. Deshalb hätte sie zu ihrer wirtschaftlichen Lage vortragen müssen. Die Beklagte ist nach § 10 Abs. 4 ihrer Verfassung sowie nach § 12 Abs. 2 StiftG HE verpflichtet, einen Jahresabschluss aufzustellen. Ihre wirtschaftliche Lage wird maßgeblich durch das in diesen Abschlüssen ausgewiesene Zahlenwerk bestimmt. Dieses gibt Aufschluss über ihre Einnahmen und Ausgaben. Deshalb hätte sie jedenfalls zu den in ihren vom Abschlussprüfer geprüften und testierten Jahresabschlüssen ausgewiesenen Einnahmen, dh. zu den Erträgen des Stiftungsvermögens und ihren sonstigen Einkünften, wie zB Rückerstattungen von Fördermitteln, öffentlichen Zuschüssen, Einkünften aus dem Verkauf bzw. Vertrieb von Publikationen uä. und zu Spenden (vgl. Hof in Seifart/v. Campenhausen aaO Rn. 10) sowie zu ihren Aufwendungen, getrennt nach Aufwendungen für den Stiftungszweck und den übrigen Aufwendungen vortragen und erläutern müssen, welche Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks benötigt wurden und weiterhin benötigt werden. Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, geltend zu machen, es sei völlig offen gewesen, ob nach Ablauf des Schiedsverfahrens überhaupt noch Lizenzeinnahmen zur Verfügung stehen würden, sie sei zu dieser Zeit wirtschaftlich am Rande des Ruins gewesen, zum 31. Dezember 2005 habe ein positives Ergebnis nur deshalb erzielt werden können, da durch den Verkauf von Wertpapieren stille Reserven realisiert worden seien. Sie habe seit dem Jahr 2011 nur noch Einnahmen aus den Kapitalanlagen gehabt, was zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 bereits festgestanden habe, im Jahresabschluss 2008 seien Abschreibungen auf Finanzanlagen iHv. 7.450.000,00 Euro ausgewiesen worden, nur aufgrund eines außerordentlichen Ertrages aus dem Verkauf von Grundvermögen sei es ihr gelungen, ein positives Gesamtergebnis zu erzielen. Zudem habe sie im Jahr 2010 Maßnahmen zur Kostensenkung getroffen, insbesondere seien bereits genehmigte Stipendienprogramme eingestellt bzw. verschoben worden.
b) Das Landesarbeitsgericht war entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht gehindert, allein aufgrund des nicht hinreichenden Vortrags der Beklagten zu ihrer wirtschaftlichen Lage anzunehmen, dass diese eine Anpassung der Betriebsrente des Erblassers an den Kaufkraftverlust zuließ. Es musste der Beklagten nicht die Möglichkeit eröffnen, die für die Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Lage erforderlichen Geschäftszahlen unter Wahrung der Vertraulichkeit vorzutragen.
aa) Zwar hatte die Beklagte weiteres Vorbringen zu ihrer wirtschaftlichen Lage, insbesondere zu ihren Jahresabschlüssen, mit der Begründung abgelehnt, sie befürchte, in der mündlichen Verhandlung des Gerichts würden Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse offenbart und deshalb beantragt, die Öffentlichkeit immer dann auszuschließen, wenn ihre wirtschaftliche Lage erörtert würde, und der Klägerin für alle Belange, die ihre wirtschaftliche Lage betreffen, ein strafbewehrtes Schweigegebot aufzuerlegen. Auch kann es erforderlich sein, der Partei, die ihrer Darlegungslast nur genügen kann, indem sie Betriebsoder Geschäftsgeheimnisse Preis gibt, die Gelegenheit zu geben, den für die Beurteilung der Streitsache erforderlichen Sachvortrag unter Wahrung der Vertraulichkeit leisten zu können (vgl. BAG 23. April 1985 – 3 AZR 548/82 – BAGE 48, 284; vgl. auch BGH 19. November 2008 – VIII ZR 138/07 – Rn. 47, BGHZ 178, 362). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Gericht selbst die Befürchtungen der Partei, es müssten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren sein, als berechtigt anerkannt hat, oder die Partei, die sich auf den Geheimnisschutz beruft, Vortrag geleistet hat, aufgrund dessen ihre Befürchtung als berechtigt anzuerkennen wäre (vgl. BAG 23. April 1985 – 3 AZR 548/82 – zu I 2 der Gründe, aaO; vgl. BGH 19. November 2008 – VIII ZR 138/07 – aaO).
bb) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat gerade nicht angenommen, die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Geschäftszahlen, sondern ausdrücklich ausgeführt, sie habe nicht dargelegt, im Hinblick auf welchen Vortrag oder welche Art von Geschäftszahlen die Öffentlichkeit auszuschließen wäre. Auch diese Würdigung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Beklagte hat hiergegen keine erheblichen Rügen vorgebracht.
(1) Soweit die Beklagte sich darauf beruft, das Landesarbeitsgericht habe ihre Darlegungsschwierigkeiten nicht zutreffend gewürdigt, sie habe hinreichend zu ihrem Interesse an der Geheimhaltung des Zahlenwerks zu ihrer wirtschaftlichen Lage vorgetragen, greift die Rüge nicht durch. Das Landesarbeitsgericht hat an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten keine zu hohen Anforderungen gestellt. Die Beklagte verkennt, dass allein der Umstand, dass sie weder verpflichtet ist, die Rechnungslegung nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsgrundsätzen vorzunehmen noch ihre Rechnungslegung offenzulegen, und dass ihre Rechnungslegungspflicht nach § 7 StiftG HE lediglich dem Zweck dient, der Stiftungsaufsicht und ihren eigenen Kontrollorganen eine Kontrolle und die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob dem Stiftungszweck Rechnung getragen wurde, zur Darlegung eines geheimhaltungsbedürftigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses nicht ausreicht.
(a) Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, sind nicht schon dann Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, wenn sie nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten Willen des „Betriebsinhabers” geheim gehalten werden sollen. Weitere Voraussetzung ist, dass der „Betriebsinhaber” an deren Geheimhaltung ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat (vgl. etwa BAG 10. März 2009 – 1 ABR 87/07 – Rn. 25, BAGE 129, 364; 13. Februar 2007 – 1 ABR 14/06 – Rn. 32 mwN, BAGE 121, 139), etwa weil die Aufdeckung der Tatsache dazu geeignet wäre, ihm Schaden zuzufügen (vgl. etwa BGH 4. September 2013 – 5 StR 152/13 – Rn. 21). Zwar muss zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der Geheimhaltung das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis selbst nicht offenbart werden. Es muss aber zum einen so deutlich beschrieben werden, dass zu ersehen ist, was geschützt werden soll (vgl. BAG 25. April 1989 – 3 AZR 35/88 – zu I 1 der Gründe); zum anderen muss dargetan werden, aus welchem Grund ein Interesse an der Geheimhaltung besteht.
(b) An beidem fehlt es. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, im Hinblick auf welches Zahlenwerk aus ihren Jahresabschlüssen aus ihrer Sicht ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.
Zwar können nach der Rechtsprechung bei erwerbswirtschaftlich tätigen Unternehmen Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und damit auch Jahresabschlüsse eines Unternehmens Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse enthalten (vgl. BVerfG 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 – Rn. 87, BVerfGE 115, 205; BAG 23. April 1985 – 3 AZR 548/82 – zu I 2 der Gründe, BAGE 48, 284; BGH 21. Januar 2014 – EnVR 12/12 – Rn. 76). Bei der Beklagten handelt es sich allerdings nicht um ein solches Unternehmen. Die Beklagte ist vielmehr eine gemeinnützige steuerbefreite Stiftung, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig ist und sich nicht am Markt im Wettbewerb mit anderen Unternehmen behaupten muss. Sie hätte also darlegen müssen, an welchen Geschäftszahlen sie aus welchem Grund ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat. Hieran fehlt es. Soweit die Beklagte sich allgemein auf das „Stiftungsgeheimnis” berufen hat, reicht dies zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der Nichtpreisgabe ihrer Geschäftszahlen nicht aus. Zwar kann beispielsweise die Weitergabe von Daten über Zustifter, die ungenannt bleiben wollen, einer Stiftung Schaden zufügen, wenn dadurch Personen von einer Zustiftung abgehalten werden. Ebenso kann bei Stiftungen auf dem Gebiet der Wissenschaftsförderung die Weitergabe von vertraulichen Informationen über Forschungsvorhaben, die einen Antrag auf Förderung gestellt haben, zu einem „Ideenklau” und in der Folge zu einer erheblichen Schädigung der Stiftung führen (vgl. Seifert ZStV 2014, 41, 42). Inwieweit durch die Preisgabe welcher Geschäftszahlen das „Stiftungsgeheimnis” überhaupt berührt wird, hat die Beklagte indes nicht dargetan.
(2) Die Rüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht hätte sie vor seiner Entscheidung darauf hinweisen müssen, dass sie trotz fehlender Offenlegungspflicht ihre Jahresabschlüsse darstellen müsse, ohne ein berechtigtes Interesse an der Wahrung des „Stiftungsgeheimnisses” zu haben, greift ebenfalls nicht durch. Die Rüge ist unzulässig.
(a) Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte mit dieser Rüge nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 556, 534, 295 ZPO ausgeschlossen ist. Danach kann die Verletzung einer das Verfahren in der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 ZPO verloren hat. Dies ist hier der Fall. Nach § 295 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift auch dann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zur Sache verhandelt, ohne zuvor einen fehlenden Hinweis durch das Landesarbeitsgericht gerügt zu haben.
(b) Die Beklagte hat zudem innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht dargetan, was sie auf einen entsprechenden Hinweis des Landesarbeitsgerichts vorgetragen hätte und damit die Kausalität zwischen der von ihr behaupteten Gehörsverletzung und dem Berufungsurteil nicht dargelegt (vgl. etwa BAG 23. März 2011 – 4 AZR 268/09 – Rn. 70 und 71). Sie hat lediglich geltend gemacht, sie hätte auf einen entsprechenden Hinweis des Landesarbeitsgerichts entscheiden können, ob sie ihr Stiftungsvermögen, ihre Erträge und ihre Aufwendungen ohne Geheimnisschutz darlegen könne, dürfe oder wolle. Dies reicht zur Darlegung der Kausalität indes nicht aus.
4. Entgegen den Berechnungen der Klägerin und der Annahme des Landesarbeitsgerichts belief sich der Anpassungsbedarf des Erblassers zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2006 nicht auf 9,43 % und zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 nicht auf 15,71 %. Vielmehr beträgt der in der Zeit vom Rentenbeginn des Erblassers am 1. Mai 2000 bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2006 eingetretene Kaufkraftverlust – nach der Rückrechnungsmethode ermittelt – 9,65 % und der in der Zeit vom Rentenbeginn des Erblassers am 1. Mai 2000 bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 eingetretene Kaufkraftverlust – ebenfalls nach der Rückrechnungsmethode ermittelt – 15,27 %. Danach hätte der Erblasser zwar verlangen können, dass seine Ausgangsrente iHv. monatlich 833,50 Euro zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2006 um 80,43 Euro monatlich auf monatlich 913,93 Euro angehoben wird. Die Klägerin begehrt indes nur eine Anhebung der Betriebsrente des Erblassers zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2006 um monatlich 78,56 Euro auf 912,06 Euro monatlich. Ab dem Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 war die monatliche Ausgangsrente des Erblassers iHv. 833,50 Euro – entgegen den Berechnungen der Klägerin – nicht auf 964,44 Euro, sondern um lediglich 127,28 Euro monatlich auf 960,78 Euro anzuheben.
a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Diese bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlusts seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht (vgl. etwa BAG 31. Juli 2007 – 3 AZR 810/05 – Rn. 13, BAGE 123, 319).
Für die Ermittlung des Kaufkraftverlusts ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Danach kommt es auf den zum Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der aktuelle Anpassungsstichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sogenannte Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Verbraucherpreisindex für Deutschland zum Stand Dezember 2002 ins Verhältnis gesetzt zum Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, ebenfalls Stand Dezember 2002). In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat vor dem Anpassungsstichtag (vgl. BAG 11. Oktober 2011 – 3 AZR 527/09 – Rn. 25, BAGE 139, 252).
b) Danach belief sich der Anpassungsbedarf des Erblassers zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2006 auf 9,65 % und zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 auf 15,27 %.
aa) Zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2006 kommt es auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) an. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) betrug im Dezember 2002 104,0. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) in einem Verhältnis von 1: 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für April 2000 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 106,1 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert von 99,95 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für Dezember 2005 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) von 109,6. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2006 eine Steigerung von 9,65 % ([109,6: 99,95 – 1] × 100).
bb) Zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 kommt es auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) an. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1: 0,87319. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für April 2000 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 106,1 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 92,65 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für Dezember 2008 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) von 106,8. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 eine Steigerung von 15,27 % ([106,8: 92,65 – 1] × 100).
c) Da die Ausgangsrente des Erblassers monatlich 833,50 Euro brutto betrug, errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2006 bei einem Anpassungsbedarf von 9,65 % eine monatliche Betriebsrente iHv. 913,93 Euro brutto und zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 bei einem Anpassungsbedarf von 15,27 % eine monatliche Betriebsrente iHv. 960,78 Euro.
Die Klägerin begehrt zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2006 allerdings nur eine Anhebung der Betriebsrente des Erblassers auf monatlich 912,06 Euro, weshalb sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 lediglich die Zahlung weiterer 78,56 Euro monatlich beanspruchen kann. Ab dem Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 war die Ausgangsrente des Erblassers lediglich auf 960,78 Euro anzuheben. Deshalb kann die Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 auch nur die Zahlung weiterer 127,28 Euro monatlich beanspruchen.
5. Danach kann die Klägerin rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 iHv. 942,72 Euro und für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2010 iHv. 2.163,76 Euro verlangen.
6. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB, wobei die Klägerin Zinsen auf rückständige Anpassungsforderungen erst ab Rechtskraft des Urteils, mithin ab dem 1. Oktober 2014 verlangen kann (vgl. hierzu BAG 10. Dezember 2013 – 3 AZR 595/12 – Rn. 7 ff.; 28. Juni 2011 – 3 AZR 859/09 – Rn. 31, BAGE 138, 213). Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Anpassungsforderung stehen der Klägerin Zinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 BGB nur auf die bereits fällig gewordenen monatlichen Leistungen ab Rechtskraft der Entscheidung zu. Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Anpassungsforderungen kann die Klägerin hingegen keine Verzugszinsen geltend machen (vgl. hierzu Ausführungen unter Rn. 47).
IV. Die Klägerin kann von der Beklagten auch verlangen, dass diese an sie für die Zeit ab dem 1. Juni 2010 monatlich weitere 111,19 Euro brutto Witwenrente zahlt. Die Klägerin hat ab dem 1. Juni 2010 Anspruch auf eine Witwenrente iHv. 576,47 Euro monatlich. Der Anspruch der Klägerin folgt aus der dem Erblasser erteilten Versorgungszusage iVm. § 26 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und Tarifbedingungen (TaBV) der PKDW (im Folgenden: AVB/TaBV) idF vom 1. Januar 1998. Da die PKDW an die Klägerin ab dem 1. Juni 2010 eine monatliche Witwenrente iHv. 465,28 Euro gezahlt hat, hat die Beklagte für die Differenz zwischen der gezahlten Witwenrente und der der Klägerin zustehenden Witwenrente nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einzustehen.
1. Die Beklagte hatte dem Erblasser eine Witwenversorgung nach den AVB/TaBV der PKDW zugesagt. Bezüglich der Höhe der Witwenversorgung bestimmt § 26 der AVB/TaBV der PKDW zwar, dass die Witwe eines Leistungsempfängers für die Dauer des Witwenstandes eine Witwenpension iHv. 60 % der Pension erhält, die der Verstorbene „bezog”. Diese Bestimmung der AVB/TaBV ist jedoch dahin auszulegen, dass es nicht auf die Pension ankommt, die der Verstorbene bei Eintritt des Nachversorgungsfalls tatsächlich bezogen hat, sondern auf die Pension, die dem Verstorbenen bei Eintritt des Nachversorgungsfalls einschließlich der geschuldeten Anpassungen zugestanden hätte. Dies waren 960,78 Euro monatlich. 60 % hiervon ergeben monatlich 576,47 Euro. Für die Differenz iHv. 111,19 Euro monatlich hat die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einzustehen.
a) Bei den AVB/TaBV der PKDW, auf die die Beklagte in ihrer Versorgungszusage Bezug genommen hat, handelt es sich um typische Willenserklärungen, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. etwa BAG 16. März 2010 – 3 AZR 594/09 – Rn. 59 mwN, BAGE 133, 289). Typische Willenserklärungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei ist auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners abzustellen (vgl. etwa BAG 13. Dezember 2011 – 3 AZR 731/09 – Rn. 25).
b) Danach ergibt die Auslegung der Versorgungszusage der Beklagten iVm. § 26 der AVB/TaBV der PKDW, dass Berechnungsgrundlage für die Witwenrente die Pension ist, die dem verstorbenen Versorgungsberechtigten bei Eintritt des Nachversorgungsfalls einschließlich der geschuldeten Anpassungen zustand.
aa) § 26 der AVB/TaBV der PKDW knüpft für die Berechnung der Witwenpension an die Pension des Verstorbenen an. Die Witwenpension, die ab Eintritt des Nachversorgungsfalls beansprucht werden kann, soll 60 % hiervon betragen. Mangels einer abweichenden ausdrücklichen Regelung ist mit der „Pension des Verstorbenen” zum einen nur die Pension gemeint, die der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt des Eintritts des Nachversorgungsfalls bezog. Zum anderen liegt § 26 der AVB/TaBV der PKDW erkennbar die Erwägung zugrunde, dass die Leistungen des Versorgungsberechtigten ordnungsgemäß berechnet wurden und er deshalb die Leistungen „bezieht”, die ihm auch zustehen. Deshalb kommt es nach § 26 der AVB/TaBV der PKDW auf die Pension des versorgungsberechtigten Leistungsempfängers an, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Nachversorgungsfalls geschuldet war.
bb) Die Auslegung des Versorgungsversprechens der Beklagten ergibt ferner, dass Berechnungsgrundlage für die Witwenrente die Pension ist, die dem Erblasser bei Eintritt des Nachversorgungsfalls einschließlich der geschuldeten Anpassungen zustand. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck von § 16 BetrAVG, der eine Auszehrung der Betriebsrenten vermeiden will. Die „Belange des Versorgungsempfängers” iSd. § 16 Abs. 1 BetrAVG bestehen in der Wiederherstellung des bei Rentenbeginn vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung (vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 – 3 AZR 464/11 – Rn. 23 mwN, BAGE 142, 116). Dies wirkt sich auch im Nachversorgungsfall aus, wenn – wie hier – eine Witwenrente in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Betriebsrente des Versorgungsberechtigten geschuldet ist.
2. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB, wobei die Klägerin Zinsen auf rückständige Witwenrente erst ab Rechtskraft des Urteils, mithin ab dem 1. Oktober 2014 verlangen kann (vgl. hierzu BAG 10. Dezember 2013 – 3 AZR 595/12 – Rn. 7 ff.; 28. Juni 2011 – 3 AZR 859/09 – Rn. 31, BAGE 138, 213). Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Forderungen auf eine höhere Witwenrente stehen der Klägerin Zinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 BGB nur auf die bereits fällig gewordenen monatlichen Leistungen ab Rechtskraft der Entscheidung zu. Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Forderungen kann die Klägerin hingegen keine Verzugszinsen geltend machen (vgl. hierzu Ausführungen unter Rn. 47).
V. Nach alledem kann die Klägerin von der Beklagten verlangen, dass diese an sie rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2011 iHv. insgesamt 5.704,75 Euro brutto und für die Zeit ab 1. April 2011 monatlich weitere 117,05 Euro brutto zahlt.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO.
Unterschriften
Schlewing, Spinner, Ahrendt, Heuser, Möller
Fundstellen