Entscheidungsstichwort (Thema)
Rahmenvereinbarung mit Tagesaushilfen. Abrufarbeitsverhältnis. Befristung von Eintages-arbeitsverhältnissen. Befristungsrecht. Urlaub. Arbeitsvertragsrecht
Leitsatz (amtlich)
Eine Rahmenvereinbarung, welche nur die Bedingungen der erst noch abzuschließenden, auf den jeweiligen Einsatz befristeten Arbeitsverträge wiedergibt, selbst aber noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, ist kein Arbeitsvertrag. Die Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich nicht gezwungen, statt der Kombination von Rahmenvereinbarung und Einzelarbeitsverträgen ein Abrufarbeitsverhältnis nach § 4 BeschFG (seit 1. Januar 2001: § 12 TzBfG) zu begründen.
Orientierungssatz
- Eine Rahmenvereinbarung, die keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, sondern nur die Bedingungen beabsichtigter Arbeitsverträge wiedergibt, ist kein Arbeitsvertrag.
- Eine Kombination von Rahmenvereinbarung und einzelnen befristeten Arbeitsverhältnissen ist auch für arbeitsvertragliche Beziehungen grundsätzlich möglich. Die Arbeitsvertragsparteien sind nicht gezwungen, statt dessen ein Abrufarbeitsverhältnis gemäß § 4 BeschFG (seit 1. Januar 2001: § 12 TzBfG) zu begründen.
- Die nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung geschlossenen, auf die jeweiligen Arbeitseinsätze befristeten Einzelarbeitsverträge können arbeitsgerichtlich überprüft werden. Hierbei ist die Frist des § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG (seit 1. Januar 2001: § 17 Satz 1 TzBfG) zu beachten.
Normenkette
BeschFG § 4 Abs. 1-2, § 1 Abs. 5 Sätze 1-2; TzBfG § 12 Abs. 1-2; BGB § 611 Abs. 1, §§ 621, 315; GG Art. 12 Abs. 1; KSchG §§ 7, 1 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1; BUrlG §§ 4, 5 Abs. 1; Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Post AG (TV Arb) §§ 23b, 23 Abs. 6-7, § 10b
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 7. Februar 2001 – 4 Sa 1565/00 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses, über Urlaubs- und Entgeltansprüche sowie über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger weiterzubeschäftigen.
Der im Jahr 1957 geborene Kläger ist seit dem Wintersemester 1992/93 Student an der Humboldt-Universität in Berlin. Am 15. Mai 1996 schlossen die Parteien die zuletzt maßgebliche “Rahmenvereinbarung”. Diese sieht folgendes vor:
“Die D.… AG, erklärt sich bereit, Herrn W.… in die Liste der Interessenten für zeitweilige Arbeitseinsätze aufzunehmen.
Im Bedarfsfall wird sich der Abtl. Personal oder ein Vertreter der Einsatzstelle an Herrn W.… wenden, ob dieser in der Lage und bereit ist, für einen näher bestimmten kurzen Zeitraum (näher bestimmt werden Einsatztag, Anzahl der Stunden und Lage der Arbeitszeit) Arbeiten bei der D.… AG zu erledigen.
Die D.… AG und Herr W.… sind sich einig, daß die D.… AG nicht verpflichtet ist, Herrn W.… Beschäftigungsangebote zu machen.
Herr W.… ist nicht verpflichtet, Beschäftigungsangebote der D.…… AG anzunehmen. Soweit tatsächliche Arbeitseinsätze geleistet werden, sind diese nur für den Tag, jeweils auf der Rückseite dieser Vereinbarung durch Eintrag des Datums und zweier Unterschriften bestätigt, befristet.
Demzufolge soll durch den Abschluß dieser Rahmenvereinbarung und den in Einzelfällen erfolgenden Beschäftigungen ein Dauerteilzeitarbeitsverhältnis, auch in Form eines Abrufarbeitsverhältnisses, nicht begründet werden.
Für den Fall, daß im Einzelfall ein befristetes Arbeitsverhältnis zustande kommt, wird eine Stundenvergütung gemäß Lgr 4 Dienstaltersstufe 1 des geltenden Tarifvertrages für Arbeiter vereinbart.
Zusätzlich werden gemäß der tariflichen Bestimmungen Erschwernis-/Nachtarbeitszuschläge gewährt.
Diese Vertragsgestaltung entspricht dem ausdrücklichen, von Herrn W.… geäußerten Wunsch, da diese Form der Erwerbstätigkeit den persönlichen Umständen angepaßt ist.
Für den Fall, daß diese Interessenlage nicht mehr besteht, wird Herr W.… dies unverzüglich der D.… AG, mitteilen.
…”
In den folgenden knapp zwei Jahren rief der Kläger regelmäßig donnerstags bei der Beklagten an, um nach Einsatzmöglichkeiten zu fragen und mitzuteilen, wann er diese übernehmen wollte. Die jeweils vereinbarten Einsätze erfolgten unregelmäßig an unterschiedlichen Wochentagen. Die Dauer schwankte zwischen 4 und 8 Stunden. Wie in der Rahmenvereinbarung vorgesehen, wurden die vereinbarten Einsätze jeweils unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung von beiden Seiten unterschriftlich bestätigt. Das hierbei verwendete Formular enthielt außerdem den Vermerk, der Arbeitsvertrag gelte nur, wenn die Unterschrift der DSt und des Arbeitnehmers vorhanden sei. Die Beklagte erteilte dem Kläger monatliche Verdienstbescheinigungen. In diesen war in den Jahren 1997 und 1998 jeweils eine Wochenarbeitszeit von 14 Stunden vermerkt. Vom 1. April 1996 bis 31. März 1997 leistete der Kläger 62 Dienste mit insgesamt 373 Stunden. Vom 1. April 1997 bis 31. März 1998 hatte er 102 Diensteinsätze mit insgesamt 624 Stunden. Den letzten Dienst leistete der Kläger am 27. April 1998. Bei späteren Nachfragen wurde ihm mitgeteilt, daß es keine Einsätze gebe. Nachdem er festgestellt hatte, daß andere Studenten weiterhin eingesetzt wurden, und hierauf die Beklagte angesprochen hatte, erklärte ihm diese am 18. Juni 1998, daß er von der Liste der Interessenten gestrichen worden sei.
Mit der am 1. Juli 1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, zur Beklagten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von 14 Stunden zu stehen. Soweit die Rahmenvereinbarung dies ausschließe und jeweils neu zu vereinbarende Eintagesarbeitsverhältnisse vorsehe, handele es sich um einen Gestaltungsmißbrauch. Die Beklagte habe ihm für die Urlaubsjahre 1997/98 und 1998/99 je 12 Tage Erholungsurlaub zu gewähren. Ihm stehe ferner restlicher Lohn bis zum 27. April 1998 in Höhe von 2.570,80 DM brutto zu. Schließlich habe ihm die Beklagte in einer Höhe von insgesamt 30.427,34 DM brutto Urlaubsgeld und Zuwendungen nach dem für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Post AG (TV Arb) für die Jahre 1997, 1998 und 1999, Annahmeverzugslohn für die Zeit von Mai 1998 bis Dezember 1999 sowie eine Einmalzahlung für 1999 zu bezahlen. Für den Fall, daß er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Urlaubsgewährung habe, schulde ihm die Beklagte Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.741,43 DM brutto. Falls kein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehen sollte, sei die Beklagte verpflichtet, mit ihm Einzelarbeitsverträge abzuschließen. Der letzte ihm anzubietende Arbeitsvertrag sei nicht vor dem 23. November 1999 beendet.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß zwischen den Parteien seit dem 12.3.1991 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht,
- die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisher geltenden Bedingungen im Umfang von 14 Stunden pro Woche, hilfsweise mindestens zehn Stunden pro Woche als Abrufkraft weiterzubeschäftigen,
- die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Urlaubsjahre vom 1.4.1997 bis 31.3.1998 sowie vom 1.4.1998 bis 31.3.1999 jeweils zwölf Tage Erholungsurlaub zu gewähren,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.852,09 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich aus 26.160,80 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit 1.1.1999 sowie auf den sich aus 7.691,29 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit 1.12.1999 zu zahlen,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1)
- die Beklagte zu verpflichten, an ihn 2.741,43 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 25.10.1998 zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab Beginn des Monats Mai 1998 den Abschluß von Einzelarbeitsverträgen zu den bisher geltenden Bedingungen dahingehend anzubieten, daß im Ergebnis ein Beschäftigungsumfang von 14 Stunden pro Woche, hilfsweise zehn Stunden pro Woche zustande kommt, sowie
- festzustellen, daß sein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten aufgrund der Befristung des ihm anzubietenden letzten Arbeitsvertrages vor dem 23.11.1999 nicht beendet ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Durch die Rahmenvereinbarung sei kein Arbeitsverhältnis zustandegekommen. Vielmehr seien jeweils auf einen Tag befristete Arbeitsverträge geschlossen worden. Die Vertragsgestaltung habe dem Kläger die Möglichkeit gegeben, seine Erwerbstätigkeit mit den wechselnden zeitlichen Anforderungen seines Studiums in Einklang zu bringen. Wegen der Befristung der Arbeitsverträge auf jeweils einen Tag bestehe weder ein Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung noch auf ein tarifliches Urlaubsgeld oder eine tarifliche Zuwendung.
Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen ganz überwiegend entsprochen und sie lediglich hinsichtlich des Antrags zu 4) in Höhe von 853,95 DM sowie hinsichtlich des Antrags zu 2) insoweit abgewiesen, als der Kläger die Weiterbeschäftigung in einem Umfang von mehr als zehn Wochenstunden begehrt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten insoweit als unzulässig verworfen, als sie deren Verurteilung zur Zahlung rückständigen Lohns für die Zeit bis zum 27. April 1998 in Höhe von 2.570,80 DM brutto betraf. Im übrigen hat das Landesarbeitsgericht die Klage einschließlich der Hilfsanträge abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils und stellt hilfsweise die Hilfsanträge. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zwischen den Parteien besteht kein unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis. Aus den jeweils befristeten Eintagesarbeitsverhältnissen sind Urlaubs-, Urlaubsabgeltungs-, Urlaubsgeld- oder Zuwendungsansprüche nicht entstanden. Annahmeverzugsansprüche des Klägers bestehen ebenfalls nicht.
Das Landesarbeitsgericht hat den auf die Feststellung, zwischen den Parteien bestehe seit dem 12. März 1991 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, gerichteten Klageantrag zu Recht als unbegründet abgewiesen.
- Der Klageantrag zu 2) fiel dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist, wie die gebotene Auslegung ergibt, nur für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1) gestellt und außerdem nur auf die Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits gerichtet.
- Der auf Urlaubsgewährung gerichtete Klageantrag zu 3) fiel dem Senat ebenfalls nicht zur Entscheidung an. Auch er ist, wie die gebotene Auslegung ergibt und der Hilfsantrag zu 1) zeigt, nur für den Fall des Obsiegens des Klägers mit dem Hauptantrag zu 1) gestellt.
Der Antrag zu 4) fiel dem Senat in Höhe von 30.427,34 DM brutto zur Entscheidung an. Der Antrag ist unbegründet. Der Kläger hat keine Ansprüche auf Urlaubsgeld, Zuwendung, Annahmeverzugslohn oder Einmalzahlung.
- Der Kläger kann für 1997, 1998 und 1999 kein Urlaubsgeld nach § 23b TV Arb verlangen. Voraussetzung für einen Anspruch auf Urlaubsgeld ist nach § 23b Abs. 1 Nr. 2 TV Arb ua., daß der Arbeiter seit dem 1. Januar des Jahres ununterbrochen im öffentlichen Dienst gestanden hat. Bereits daran fehlt es vorliegend. Voraussetzung ist nach § 23b Abs. 1 Nr. 1 TV Arb ferner, daß der Arbeiter am 1. Juli im Arbeitsverhältnis steht. In den Jahren 1998 und 1999 war dies bereits wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 27. April 1998 nicht der Fall. Für das Jahr 1997 ist diese Voraussetzung von dem hierfür darlegungsbelasteten Kläger ebenfalls nicht dargetan.
- Der Kläger hat für die Jahre 1997, 1998 und 1999 keinen Anspruch auf eine Zuwendung nach § 10b TV Arb. Ein Anspruch des Klägers käme nur in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis des Klägers jeweils am 1. Dezember bestanden und er seit mindestens 1. Oktober ununterbrochen im öffentlichen Dienst gestanden hätte oder im laufenden Kalenderjahr mindestens sechs Monate bei der D.… oder bei den Arbeitgebern B.… oder D.… beschäftigt gewesen wäre. Dies war nicht der Fall.
- Der Kläger hat für die Zeit vom 1. Mai 1998 bis 31. Dezember 1999 keine Annahmeverzugsansprüche gegen die Beklagte. Es fehlt bereits an einem Arbeitsverhältnis der Parteien in dieser Zeit.
- Schon mangels eines Arbeitsverhältnisses hat der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Einmalzahlung für das Jahr 1999.
- Der auf Zahlung von Urlaubsabgeltung gerichtete Hilfsantrag zu 1) ist ebenfalls unbegründet. Es fehlt bereits an einem Urlaubsanspruch, der sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch hätte umwandeln können. Dem Kläger stand weder ein Urlaubsanspruch noch ein Anspruch auf Teilurlaub zu. Nach § 4 BUrlG, bzw. nach § 23 Abs. 6 Satz 1 TV Arb entsteht der volle Urlaubsanspruch erst, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate ununterbrochen bestanden hat. Ein Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 BUrlG, bzw. nach § 23 Abs. 7 TV Arb setzt voraus, daß das Arbeitsverhältnis mindestens einen Monat dauerte. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger befand sich jeweils nur in befristeten Eintagesarbeitsverhältnissen. Ein (Teil-)Urlaubsanspruch konnte darin nicht entstehen. Zwar können auch Arbeitnehmer, die nur tageweise beschäftigt werden, einen Urlaubsanspruch erwerben. Erforderlich ist aber, daß die tageweise Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses erfolgt. Eine unregelmäßige Beschäftigung in Form von einzelnen, jeweils auf einen Tag befristeten Arbeitsverhältnissen reicht nicht aus (BAG 7. Dezember 1962 – 5 AZR 238/62 – AP UrlaubsG Niedersachsen § 3 Nr. 6, zu 2c der Gründe; Dersch/Neumann BUrlG 8. Aufl. § 2 Rn. 44; Leinemann/Linck BUrlG 2. Aufl. § 2 Rn. 20). Eine Zusammenrechnung der einzelnen befristeten Tagesarbeitsverhältnisse findet nicht statt.
- Der Hilfsantrag zu 2) ist unzulässig. Er ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei einer diesem Antrag entsprechenden Sachentscheidung bliebe völlig unklar, zu welchen Zeitpunkten sowie für welche Dauer die Einzelarbeitsverträge jeweils zustandekommen sollen. Im übrigen kann aus einer Rahmenvereinbarung wie der vorliegenden nicht auf den Abschluß eines bestimmten konkreten Vertrags geklagt werden (vgl. auch BGH 30. April 1992 – VII ZR 159/91 – NJW-RR 1992, 977 f., zu II 3a der Gründe). Entgegen der Auffassung des Klägers besteht nach Ablauf eines wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses grundsätzlich auch kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung (BAG 20. Februar 2002 – 7 AZR 600/00 – zVv., zu B II der Gründe).
- Der Hilfsantrag zu 3) fiel dem Senat nicht zur Entscheidung an. Wie die gebotene Auslegung ergibt, ist er nur für den Fall des Obsiegens des Klägers mit dem Hilfsantrag zu 2) gestellt.
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dörner, Gräfl, Linsenmaier, Günther Metzinger, Karl H. Wilke
Fundstellen
Haufe-Index 853405 |
BB 2003, 525 |
DB 2003, 96 |
NWB 2002, 4393 |
BuW 2003, 172 |
EBE/BAG 2002, 181 |
ARST 2003, 125 |
EWiR 2003, 81 |
FA 2003, 17 |
FA 2003, 31 |
FA 2003, 61 |
SAE 2003, 230 |
ZAP 2003, 15 |
ZTR 2003, 198 |
AP, 0 |
AuA 2003, 55 |
EzA-SD 2002, 7 |
EzA |
MDR 2003, 397 |
NJ 2003, 161 |
PERSONAL 2003, 58 |
AUR 2002, 475 |
ArbRB 2003, 5 |
BAGReport 2003, 33 |