Leitsatz

  1. Balkonverglasung als nachteilige bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums
  2. Keine Gleichheit im Unrecht
 

Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG; §§ 242, 1004 BGB

 

Kommentar

  1. Der Umstand, dass in der Vergangenheit andere Wohnungseigentümer durch Balkonverglasungen die Fassade des Gebäudes nachteilig verändert haben, kann grundsätzlich dem Anspruch auf Beseitigung einer später vorgenommenen Balkonverglasung nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden. Die unangreifbaren Feststellungen des LG, dass der optisch nachteilige Eindruck der Fassade durch die uneinheitliche Verglasung der Wohnung der Antragsgegnerin noch verstärkt werde, binden das Rechtsbeschwerdegericht. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin in Kenntnis der Streitigkeiten über Balkonverglasungen in der Gemeinschaft eigenmächtig gehandelt hat. Von der fehlenden Vergleichbarkeit abgesehen, gibt es i. Ü. keine Gleichheit im Unrecht (BayObLG v. 9.6.1993, 2Z BR 27/93, WuM 1993, 564; BayObLG v. 17.4.2003, 2Z BR 26/03).
  2. In den Akten befindliche Lichtbilder können eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für den Tatrichter sein, die einen gerichtlichen Augenschein entbehrlich machen (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. BayObLG v. 10.7.1998, 2Z BR 89/98, NZM 1998, 980 sowie Entscheidung v. 17.4.2003).
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 14.05.2003, 2Z BR 30/03

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