Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
1 Anwendungsbereich und -zweck einer Barlohnumwandlung
In der Praxis besteht vielfach der Wunsch, regulären Arbeitslohn in steuerfreien oder pauschal zu besteuernden Arbeitslohn umzuwandeln. Mit einer solchen Vorgehensweise wird im Ergebnis erreicht, dass sich hierdurch niedrigere Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer sowie ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) ergeben. Der Gesetzgeber lässt allerdings eine solche Barlohnumwandlung nicht bedingungslos zu. Zunächst bleibt aber festzuhalten, dass eine Barlohnumwandlung steuerrechtlich grundsätzlich zulässig ist.
Voraussetzung für die Annahme einer Barlohnumwandlung ist, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrags vor Entstehung des Vergütungsanspruchs dessen Herabsetzung und die Umwandlung in eine steuerfreie oder pauschal zu besteuernde Vergütung vereinbart.
Der Gesetzgeber möchte allerdings keinen generellen Anreiz für Gehaltsverzichte oder -umwandlungen schaffen. Aufgrund dessen verbindet er die Inanspruchnahme bestimmter Vergünstigungen mit einem Zusätzlichkeitserfordernis und schließt damit im Ergebnis insoweit die Barlohnumwandlung partiell aus.
2 Barlohnumwandlung in Vergütungsbestandteile ohne Zusätzlichkeitserfordernis
Barlohnumwandlungen in Vergütungsbestandteile für die kein gesetzliches Zusätzlichkeitserfordernis besteht sind grundsätzlich zulässig. Hierzu gehören u. a. folgende Steuervergünstigungen bzw. Pauschalierungen:
3 Barlohnumwandlung in Vergütungsbestandteile mit Zusätzlichkeitserfordernis
Eine Barlohnumwandlung in Vergütungsbestandteile, für die gesetzlich ein Zusätzlichkeitserfordernis besteht, ist steuerlich nicht anzuerkennen.
Mit einem solchen Zusätzlichkeitserfordernis sind folgende Vergünstigungen bzw. Pauschalierungen u. a. verbunden:
- Arbeitgeberzuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr ("steuerfreies Jobticket"),
- Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung des Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung
- Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das nicht als Kraftfahrzeug eingestuft ist
- Übereignung eines betrieblichen Fahrrads, das nicht als Kraftfahrzeug eingestuft ist
- arbeitgeberseitig gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs an einer ortsfesten Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens
- Arbeitgeberzuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung von Ladevorrichtungen für Elektro- oder Hybridfahrzeuge bzw. die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung einer derartigen Ladevorrichtung an Arbeitnehmer
- Sachbezüge unter Anwendung der 50-EUR-Grenze (bis 2021: 44-EUR-Grenze)
- (Waren-)Gutscheine und Geldkarten, sofern sie als Sachbezüge zu werten sind, und
- Kindergartenzuschüsse.
4 Ausschluss von Leistungen im eigenbetrieblichen Interesse
Bei Arbeitgeberleistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse ist eine Barlohnumwandlung generell nicht zulässig. Eine solche Arbeitgeberleistung unterscheidet sich von den zulässigen Gehaltsumwandlungen maßgeblich dadurch, dass die nach der Absenkung des Barlohns erbrachte Leistung des Arbeitgebers auf der Ebene des Arbeitnehmers überhaupt nicht ...